Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 2. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Hinwil für eine Forderung der Gläubiger von Fr. 247.70 nebst Zinsen von 3.5 % Zins seit 5. Juni 2025, Fr. 62.35 Nebenforderungen und Fr. 129.70 Be- treibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 7). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mittlerweile stellte das Konkursgericht das Konkursverfahren mit Urteil vom 24. Juni 2026 ein und wies das Konkursamt an, nach Art. 230 Abs. 2 SchKG zu verfahren (act. 9).
E. 2 Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Ferner wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 5). Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 16. Juni 2026 zugestellt (act. 6/1). Da die Schuldnerin den Vorschuss innert der ihr angesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet hatte, wurde ihr am 2. Juli 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht stillstehe. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 10). Diese Verfügung wurde der Schuld- nerin am 8. Juli 2026 ausgehändigt (act. 11/1). Die der Schuldnerin angesetzte fünftägige Nachfrist lief somit am 13. Juli 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein, wenn der Kostenvorschuss auch nicht innert einer Nachfrist ge- leistet wird. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Die Schuldnerin liess die Nachfrist ungenutzt verstreichen, weshalb auf die Beschwerde androhungsge- mäss nicht einzutreten ist. Auf die von ihr erhobenen Einwendungen gegen die Konkurseröffnung ist damit nicht weiter einzugehen.
- 3 -
E. 4 Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
- Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wald ZH, das Betreibungsamt Rüti ZH und das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260219-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 17. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Schwyz, Bezirk B._____, Gemeinde C._____ und Evang.-Ref. Kirchgemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeinde C._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 2. Juni 2026 (EK260229)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 2. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Hinwil für eine Forderung der Gläubiger von Fr. 247.70 nebst Zinsen von 3.5 % Zins seit 5. Juni 2025, Fr. 62.35 Nebenforderungen und Fr. 129.70 Be- treibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 7). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 9. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mittlerweile stellte das Konkursgericht das Konkursverfahren mit Urteil vom 24. Juni 2026 ein und wies das Konkursamt an, nach Art. 230 Abs. 2 SchKG zu verfahren (act. 9).
2. Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung erteilt. Die Schuldnerin wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Ferner wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 5). Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 16. Juni 2026 zugestellt (act. 6/1). Da die Schuldnerin den Vorschuss innert der ihr angesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet hatte, wurde ihr am 2. Juli 2026 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt mit dem Hinweis, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht stillstehe. Die Fristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Be- schwerde nicht eingetreten werde (act. 10). Diese Verfügung wurde der Schuld- nerin am 8. Juli 2026 ausgehändigt (act. 11/1). Die der Schuldnerin angesetzte fünftägige Nachfrist lief somit am 13. Juli 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 ZPO).
3. Gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein, wenn der Kostenvorschuss auch nicht innert einer Nachfrist ge- leistet wird. Dies gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Die Schuldnerin liess die Nachfrist ungenutzt verstreichen, weshalb auf die Beschwerde androhungsge- mäss nicht einzutreten ist. Auf die von ihr erhobenen Einwendungen gegen die Konkurseröffnung ist damit nicht weiter einzugehen.
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4. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Konkursgericht des Be- zirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wald ZH, das Betreibungsamt Rüti ZH und das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv), je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 4 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: