Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie die Konstruktion von Metallbauten, die Be- und Verarbeitung von Metallen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen im In- und Ausland (act. 6).
E. 1.2 Mit Urteil vom 1. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 7'738.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Mai 2025, Fr. 104.25 Verzugszins und Fr. 153.00 Be- treibungskosten aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nü- rensdorf (act. 9/15 = act. 3 = act. 8 S. 2).
E. 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/16). Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1- 16). Die Sache erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Im Beschwerdever- fahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erst- instanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER,
E. 2.2 Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf bezahlt zu haben. Das Betrei- bungsamt bestätigt in einer Abrechnung, dass es mit Valutadatum vom 27. Mai 2026 in der Betreibung-Nr. 1 den Endbetrag erhalten hat (act. 5/19). Im Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 5. Juni 2026 ist die Betreibung-Nr. 1 mit dem Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt vermerkt (act. 5/12 S. 2). Damit ist belegt, dass die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Die Schuldnerin hat es allerdings versäumt, vor
- 4 - Konkurseröffnung auch die Kosten des Konkursgerichts zu bezahlen (act. 2 S. 9). Zur Sicherstellung der Kosten (des Konkursamtes und des Konkursgerichtes) hat sie nunmehr nach Konkurseröffnung am 8. Juni 2026 Fr. 200.00 an die Oberge- richtskasse und am 4. Juni 2026 Fr. 700.00 beim Konkursamt Bassersdorf sicher- gestellt (act. 5/18 und act. 5/21, act. 7). Zudem hat die Schuldnerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 8. Juni 2026 Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse geleistet (act. 5/22 und act. 7). Es liegt damit ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor; die Tilgung der Konkursforderung ist belegt. Damit die Konkurseröffnung aufgehoben werden kann, muss die Schuldnerin zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind,
- 5 - auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf vom 5. Juni 2026 weist im Zeitraum von Ende April 2025 bis Ende Mai 2026 – ohne die Betreibung, in welcher es zur Konkurseröffnung kam – 18 gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Acht Betreibungen tra- gen den Code "Z" resp. "ZG" für bezahlt an das Betreibungsamt bzw. den Gläubi- ger. Drei Betreibungen sind mit dem Code "ZB" für "Betreibung eingeleitet" resp. "Zahlungsbefehl zugestellt" gekennzeichnet. Eine Betreibung trägt den Code "RV", was bedeutet, dass die Betreibung durch Erhebung eines Rechtsvorschla- ges gestoppt wurde. Die restlichen sechs Betreibungen tragen den Code "KA", was bedeutet, dass diese Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung voran- geschritten sind (act. 5/12). Die Schuldnerin führt zur Betreibung-Nr. 2 des Kantons Thurgau über Fr. 4'314.85 (Code "KA") an, dass bezüglich der offenen Schuld am 12. Juni 2026 eine Abzah- lungsvereinbarung über zukünftig zu bezahlende Raten von monatlich Fr. 1'301.20 zustande gekommen sei (act. 2 S. 7). Aufgrund des eingereichten Kontoauszuges der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2026 über einen offenen Saldo von Fr. 6'505.95 sowie den ausgestellten und beigefüg- ten fünf Einzahlungsscheinen mit einem Betrag von je Fr. 1'301.20 (act. 5/13) er- scheint es glaubhaft, dass die behauptete Zahlungsvereinbarung besteht. Nicht
- 6 - klar wird aus den Belegen allerdings, wann die vereinbarten Raten fällig sind resp. bis wann die Schuldnerin die Abzahlungen zu leisten hat. In Bezug auf die Betreibung-Nr. 3 der C._____ über Fr. 17'588.15 (Code "KA") verweist die Schuldnerin ebenfalls auf eine abgeschlossene Ratenzahlungsver- einbarung (act. 2 S. 7). Gemäss der eingereichten (ersten Seite der) Ratenzah- lungsvereinbarung vom 29. Januar 2026 ist der ausstehende Betrag von Fr. 17'912.45 in 12 Raten vom 1. Februar 2026 bis 1. Januar 2027 zu bezahlen (act. 5/14a). Die Schuldnerin reicht einen Zahlungsbeleg betreffend die Bezahlung einer Rate am 11. März 2026 (Valutadatum) ein (act. 5/14b). Es bleibt unklar, ob mit dieser Zahlung die am 1. März 2026 zu bezahlende Rate oder jene vom
1. April 2026 bezahlt wurde. Auch ist unbelegt, ob die erste Rate (per 1. Februar
2026) sowie die vierte und fünfte Rate (per 1. Mai 2026 und 1. Juni 2026) von der Schuldnerin geleistet wurden. Die regelmässige Erfüllung der gewährten Raten- zahlung ist damit nicht glaubhaft. Es ist daher von einer noch offenen und fälligen Betreibungsforderung aus der Betreibung-Nr. 3 in der Höhe von Fr. 16'412.45 auszugehen. Auch in Bezug auf die Betreibung-Nr. 4 der Schweizerischen Eidgenossenschaft macht die Schuldnerin geltend, es sei eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlos- sen worden. Sie bringt vor, die Raten seien bezahlt worden und es seien noch rund Fr. 5'800.00 offen gewesen, welche in zwei Tranchen à Fr. 456.25 und Fr. 5'501.40 am 1. Juni 2026 an das Betreibungsamt überwiesen worden seien. Wegen der Konkurseröffnung habe das Betreibungsamt das Geld an das Konkur- samt überwiesen (act. 2 S. 8). Die Schuldnerin legt einen E-Mailverkehr von Ende Oktober 2025 sowie einen Zahlungsplan über drei zu bezahlende Raten à Fr. 4'894.60 am 30. Oktober 2025, 1. und 30. Dezember 2025 vor (act. 5/15a-c). Durch den eingereichten Kontobeleg (act. 5/15d) wird jedoch nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin den vereinbarten Ratenzahlungen nachkam und der Ausstand vollständig beglichen wurde. Dem Beleg lässt sich nicht entnehmen, für welche Betreibung die Zahlungen von Fr. 456.25 und Fr. 5'501.40 mit Valutadatum vom
1. Juni 2026 an das Betreibungsamt geleistet wurden. Auch betragsmässig und vom Datum der Zahlungen her ist keine Verbindung zur Betreibung-Nr. 4 zu er-
- 7 - kennen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Betreibung-Nr. 4 noch im Um- fang von Fr. 14'683.80 offen und bereits weit (Code "KA") im Betreibungsverfah- ren vorangeschritten ist. In Bezug auf die Betreibung-Nr. 5 der D._____ sowie die Betreibung-Nr. 6 der E._____ AG macht die Schuldnerin geltend, dass Abzahlungsvereinbarungen ab- geschlossen worden und die monatlich vereinbarten Raten verspätet seien. Die Gläubigerinnen würden aber zuwarten, da aufgrund der guten Auftragslage bald liquide Mittel durch sie (die Schuldnerin) generiert würden. Ausserdem befänden sich derzeit auch genügend liquide Mittel auf ihrem Bankkonto, um die nächste Ratenzahlung zu leisten (act. 2 S. 8 f.). Die vereinbarte Bezahlung der ausstehen- den Forderung der D._____ über Fr. 17'334.05 in acht Raten ist belegt. Die Schuldnerin weist im Weiteren nach, dass sie (nur) die erste Rate über Fr. 2'166.75 (verspätet) bezahlt hat (act. 5/16). Auch ist die seitens der E._____ AG am 12. März 2026 gewährte Ratenzahlung der offenen Schuld von Fr. 4'603.85 in monatlichen Raten von Fr. 800.00 belegt. Die Schuldnerin hat mit Valutadatum vom 30. April 2026 einen Betrag von Fr. 1'600.00 an die E._____ AG bezahlt (act. 5/17). Beim Vorbringen der Schuldnerin, dass die D._____ und die E._____ AG zuwarten würden, handelt es sich allerdings um eine blosse Be- hauptung, welche durch keine Belege gestützt wird. Die Betreibung-Nr. 5 über noch Fr. 15'167.30 sowie die Betreibung-Nr. 6 über noch Fr. 3'003.85, beide be- reits im Stadium der Konkursandrohung (Code "KA"), bleiben damit weiterhin be- achtlich. Die Schuldnerin gibt zu den Betreibungen-Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 an, dass die Ausstände umgehend aus dem Guthaben ihres Firmenkontos bezahlt würden (act. 2 S. 9 f.). Ein Zahlungsbeleg liegt (noch) nicht vor. Die Betreibungen sind da- mit vorliegend zu berücksichtigen. Schliesslich macht die Schuldnerin geltend, die Forderung aus der (durch Erhe- bung des Rechtsvorschlages gestoppten) Betreibung-Nr. 11 der F._____ AG / G._____ AG über Fr. 5'088.55 werde vollumfänglich bestritten. Sie bringt zusam- mengefasst vor, die in Rechnung gestellten Leistungen würden auf (ihrer Ansicht nach) irreführenden Verkaufsgesprächen beruhen und nicht auf einer tatsächlich
- 8 - getroffenen Vereinbarung (act. 2 S. 10 f.). Als Beleg zu ihrer Behauptung reicht die Schuldnerin einzig ein von H._____, ihrem einzigen Gesellschafter und Ge- schäftsführer, verfasstes Schreiben ins Recht (act. 5/20). Dieses reicht zur Glaub- haftmachung des Nichtbestehens der betriebenen Forderung nicht aus. Auch die Betreibung-Nr. 11 bleibt damit weiterhin beachtlich. Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin folglich noch zehn offene Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insgesamt rund Fr. 65'660.00. Davon befinden sich sechs Betreibungen über Fr. 57'585.40 bereits im Stadium der Konkursandrohung, wobei in Bezug auf eine dieser sechs Betreibungen von einer (noch) geltenden Zahlungsvereinbarung auszugehen ist. Zu früheren Kon- kurseröffnungen über den Schuldner kam es nicht und es sind keine Verlust- scheine registriert (act. 5/12 S. 3). 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie betreibe eine gut laufende Metallbauschlos- serei. H._____, ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer, erledige alle an- stehenden Arbeiten. Weitere Mitarbeiter würden nicht beschäftigt. Die Schuldnerin macht geltend, sie erziele einen genügenden Umsatz, um die laufenden Rech- nungen zu bezahlen und die in Betreibung gesetzten offenen Forderungen innert Jahresfrist zu bezahlen. Es bestünden laufende Werkverträge bzw. konkrete Auf- träge und Projekte im Umfang von insgesamt Fr. 193'049.35. Zusätzlich stünden weitere Aufträge in Aussicht bzw. befänden sich in fortgeschrittenem Verhand- lungsstadium. In den beiden Vorjahren hätten Schwierigkeiten bestanden, welche nun überwunden worden seien; die Geschäftsentwicklung sei nun sehr positiv. Die Buchhaltung werde laufend nachgeführt. Der Jahresabschluss 2024 zeige ei- nen Gewinn von Fr. 401.70, bei Erträgen von über Fr. 373'000.00, auf. Der Jah- resabschluss 2025 sei noch nicht erstellt. Die Steuererklärung inklusive dem Ab- schluss müsse für juristische Personen im Kanton Zürich erst per 30. September 2026 erfolgen (act. 2 S. 4 f.). Die Schuldnerin verweist darauf, dass ihr aktuelles Kontoguthaben bei der I._____ AG sich auf Fr. 17'214.77 belaufe. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis 31. Mai 2026 seien Gutschriften zwischen monatlich Fr. 66'000.00 und Fr. 27'000.00 verbucht worden bei Belastungen in derselben Höhe. Sie verfüge über genügend Einnahmen, um die laufenden Verbindlichkei-
- 9 - ten zu decken; es seien diverse Zahlungen (insbesondere Löhne, Sozialversiche- rungsleistungen, Mietzinszahlungen sowie zahlreiche Wareneinkäufe) getätigt worden. Die Schuldnerin erklärt, ihr Sitz befinde sich an der Privatadresse von Herrn H._____ und seiner Familie. Es sei ein Arbeitsplatz im Keller (15m2) für jährlich Fr. 1'800.00 angemietet worden. Weiter bestünden Debitorenforderungen von Fr. 42'395.70 und Kreditorenforderungen von Fr. 67'198.95 (offene Forderun- gen gemäss Betreibungsregisterauszug inklusive den Konkursandrohungen). Mit der B._____ sei am 31. Oktober 2025 eine Vereinbarung über die Bezahlung von monatlich/zweimonatlich Fr. 1'000.00 abgeschlossen worden. Diese habe sie da- her auch nicht betrieben (act. 2 S. 6 f.). 2.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist vorab zu berücksich- tigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung über Fr. 6'441.75 vor der Konkurseröffnung zu bezahlen, und nach erfolgter Konkurseröffnung Fr. 200.00 an die Obergerichtskasse und Fr. 700.00 an das Konkursamt zu leisten sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 fristgerecht an die Obergerichtskasse einzubezahlen (act. 5/18-19 und act. 5/21-22). Aus der eingereichten Jahresrechnung 2024 samt Anhang wird er- sichtlich, dass die Schuldnerin im Jahr 2022 einen Gewinn von Fr. 1'100.27 und im Jahr 2023 einen solchen von Fr. 3'723.30 erwirtschaftete, was zu einem Ge- winnvortrag von Fr. 4'823.57 im Jahr 2024 führte. Der im Jahr 2024 erzielte und versteuerte Gewinn belief sich sodann auf Fr. 401.70 (act. 5/7 S. 2 je in der Bilanz und Erfolgsrechnung sowie S. 3 des Anhangs unter "Gewinnverwendung"; act. 5/8). Der Saldo des Firmenkontos bei der I._____ AG betrug per 4. Juni 2026 Fr. 17'214.77. Im Zeitraum vom 13. November 2025 bis 4. Juni 2026 lagen die Gutschriften auf dem Konto bei Fr. 237'576.29 und damit deutlich über den Belas- tungen in der Höhe von Fr. 220'361.52 (act. 5/9). Die Schuldnerin reicht einen "Auftrag J._____" über Fr. 28'000.00 sowie einen "Auftrag K._____" über Fr. 37'000.00 (beide datiert vom 5. Mai 2026) und eine "Ausschreibung und Ange- bot Nr. 12" vom 27. April 2026 betreffend das Projekt "L._____" mit einer Einga- besumme von netto Fr. 128'049.35 ins Recht (act. 5/4-6). H._____ bezeichnet in einer E-Mail vom 4. Juni 2026 den "Auftrag J._____" als "laufenden" und den "Auftrag K._____" als "kommenden" Auftrag. Das Projekt "L._____" befinde sich
- 10 - derzeit in der Endqualifikations- bzw. Vergabephase. Er spricht von konkreten Aufträgen und Projektchancen im Umfang von insgesamt Fr. 193'049.35 (act. 5/4b). Die eingereichten Dokumente enthalten allerdings nur die Unterschrift der Schuldnerin und sind von der Auftraggeberschaft nicht visiert. Es erscheint daher fraglich, ob die Aufträge erteilt wurden bzw. wie die Chancen der Schuldne- rin in Bezug auf die Auftragsvergabe stehen. Auch geht aus den Belegen nicht hervor und wurde von der Schuldnerin nicht dargelegt, wann sie konkret mit Zah- lungseingängen aus den Aufträgen rechnen könnte. Die Schuldnerin verfügt ge- mäss der eingereichten Debitorenliste (samt zugehörigen Rechnungen) aus be- reits erbrachten Leistungen bzw. Aufträgen über offene Forderungen per 11. Juni 2026 von fast Fr. 42'400.00 (act. 5/10a). In der Kreditorenliste sind die Gläubiger, welche die Schuldnerin betrieben haben, mit Forderungen über Fr. 67'198.95 auf- geführt (act. 5/10b). Wie gesehen (vgl. oben Erw. 2.3.2.) ist davon auszugehen, dass sich die offenen Betreibungsschulden auf rund Fr. 65'660.00 belaufen. Die B._____ scheint zusätzlich noch einen Ausstand von Fr. 8'406.05 aus den Bei- tragsperioden des Jahres 2023 und 2024 sowie von Juli bis September 2025 ge- genüber der Schuldnerin geltend zu machen. Die B._____ hat ihr am 31. Oktober 2025 eine Ratenzahlung bewilligt (act. 5/11a). Die Schuldnerin reicht einen Zah- lungsbeleg ein. Nach diesem leistete sie mit Valutadatum vom 11. März 2026 eine Rate über Fr. 1'000.00. Als Zahlungsgrund ist "Zahlungseingang bis: 31.10.2025" aufgeführt (act. 5/11b). Damit ist zwar die Bezahlung einer Rate belegt, es wird je- doch nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin der gewährten Ratenzahlung bisher regelmässig und fristgerecht nachkam. Es ist von einer noch offenen, zusätzli- chen Schuld von Fr. 7'406.05 und damit von offenen Kreditorenforderungen (in- klusive den betriebenen Schulden) über rund Fr. 73'000.00 auszugehen. 2.3.5. Zusammengefasst sprechen die eingereichten Aufträge (act. 5/4-6) und gestellten Rechnungen (act. 5/10a) zwar dafür, dass die Schuldnerin eine stetige Geschäftstätigkeit entfaltet. In den Jahren 2022 bis 2024 war die Schuldnerin ge- winnbringend geschäftstätig. Negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass der Betrei- bungsregisterauszug der Schuldnerin ein Bild von erheblichen Zahlungsschwierig- keiten in der Vergangenheit resp. seit April 2025 zeichnet: Es kam nicht nur zu zahlreichen Betreibungen innert relativ kurzer Zeit, die Schuldnerin liess es in sie-
- 11 - ben Betreibungen bis zur Konkursandrohung bzw. Konkurseröffnung kommen. Die offenen Betreibungsschulden sind relativ hoch. Im Falle des Vorliegens meh- rerer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Die Bilanz und die Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2025 liegen (noch) nicht vor. Durch die Schuldnerin wurde auch kein Zwi- schenabschluss erstellt, was die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin erschwert. Da es zu vielen Betreibungseinleitungen ab April 2025 bis und mit Mai 2026 kam, ist nicht zu erwarten, dass für das Jahr 2025 ein positives Ge- schäftsergebnis vorliegt. Die Schuldnerin äusserte sich im Weiteren nicht zu ihren künftig zu erwartenden durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben. Eine Bud- getaufstellung legte sie ebenfalls nicht vor. Massgeblich ins Gewicht fällt, dass sich sechs Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Zwar schloss die Schuldnerin bezüglich fünf dieser Betreibungen Ratenzahlungs- vereinbarungen ab. Es kann aber nur noch eine Ratenzahlungsvereinbarung als bestehend resp. nicht hinfällig geworden betrachtet werden. Bezüglich der ande- ren wurde die (regelmässige) Leistung der vereinbarten Raten nicht glaubhaft ge- macht resp. deren Nichtbezahlung durch die Schuldnerin selber vorgebracht. Ge- gen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sprechen zum einen bereits die nicht erfüllten Ratenzahlungen. Zum anderen müsste die Schuldnerin über sofort ver- fügbare liquide Mittel in der Höhe von rund Fr. 51'100.00 verfügen, andernfalls es nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich zur nächsten Kon- kurseröffnung (in der Betreibung-Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und/oder Nr. 8) kommen würde. Auf dem Konto der Schuldnerin befinden sich nicht genügend liquide Mit- tel, um diese bereits weit vorangeschrittenen Betreibungsschulden sofort decken zu können. Die bestehenden offenen Schulden über rund Fr. 73'000.00 können durch die Schuldnerin, selbst wenn man zu dem bestehenden Kontoguthaben über rund Fr. 17'215.00 die offene Debitorenforderungen von rund Fr. 42'400.00 (ohne Berücksichtigung eines üblicherweise bestehenden, gewissen Delkredereri- sikos) hinzurechnet, nicht gedeckt werden. Es ist damit nicht ersichtlich, dass es der Schuldnerin künftig möglich sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nach- zukommen und innert nützlicher Frist die bestehenden Schulden abzubezahlen.
- 12 -
E. 2.4 Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist folglich festzuhalten, dass es der Schuldnerin nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungs- schwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Ent- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Kon- kurs neu zu eröffnen und das Konkursamt mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen.
E. 3 Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurser- öffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
- 3 - glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Til- gung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkur- samtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhe- bung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbe- sondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück er- halten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ ENGLER, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zum Konkurshinde- rungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Kon- kurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem sol- chen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Stellt die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts vor der Konkurser- öffnung nicht sicher, so sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Kon- kursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt. Es liegt stattdes- sen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor (BGE 151 III 574 E. 3.4.).
E. 3.1 Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
E. 3.2 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 200.00 dem Konkursamt Bassersdorf zu überweisen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Donnerstag, 9. Juli 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 200.00 dem Konkursamt Bassersdorf zu überweisen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 13 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Obergerichtskasse, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bas- sersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260218-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 9. Juli 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 1. Juni 2026 (EK260314)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2020 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie die Konstruktion von Metallbauten, die Be- und Verarbeitung von Metallen sowie die Beteiligung an anderen Unternehmungen im In- und Ausland (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 1. Juni 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 7'738.55 zuzüglich Zins zu 5% seit 7. Mai 2025, Fr. 104.25 Verzugszins und Fr. 153.00 Be- treibungskosten aus der Betreibung-Nr. 1 des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nü- rensdorf (act. 9/15 = act. 3 = act. 8 S. 2). 1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. Juni 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig eine Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 9/16). Mit Verfügung vom 18. Juni 2026 wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1- 16). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden. Im Beschwerdever- fahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erst- instanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre (KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER,
3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7a). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurser- öffnung auch aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
- 3 - glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass (nach der Konkurseröffnung) die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt wurde, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt wurde oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Die Til- gung resp. Hinterlegung muss in jedem Fall (das heisst in einem Fall nach Art. 174 Abs. 1 sowie Abs. 2 SchKG) einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, und zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkur- samtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhe- bung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbe- sondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück er- halten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ ENGLER, a.a.O., Art. 174 N 7 und 10). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zum Konkurshinde- rungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Kon- kurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem sol- chen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Stellt die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts vor der Konkurser- öffnung nicht sicher, so sind die Voraussetzungen für die Abweisung des Kon- kursbegehrens gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG nicht erfüllt. Es liegt stattdes- sen ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 oder 2 SchKG vor (BGE 151 III 574 E. 3.4.). 2.2. Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt der Zinsen und Kosten an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf bezahlt zu haben. Das Betrei- bungsamt bestätigt in einer Abrechnung, dass es mit Valutadatum vom 27. Mai 2026 in der Betreibung-Nr. 1 den Endbetrag erhalten hat (act. 5/19). Im Betrei- bungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf vom 5. Juni 2026 ist die Betreibung-Nr. 1 mit dem Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt vermerkt (act. 5/12 S. 2). Damit ist belegt, dass die Konkursforderung vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Die Schuldnerin hat es allerdings versäumt, vor
- 4 - Konkurseröffnung auch die Kosten des Konkursgerichts zu bezahlen (act. 2 S. 9). Zur Sicherstellung der Kosten (des Konkursamtes und des Konkursgerichtes) hat sie nunmehr nach Konkurseröffnung am 8. Juni 2026 Fr. 200.00 an die Oberge- richtskasse und am 4. Juni 2026 Fr. 700.00 beim Konkursamt Bassersdorf sicher- gestellt (act. 5/18 und act. 5/21, act. 7). Zudem hat die Schuldnerin für die Kosten des Beschwerdeverfahrens am 8. Juni 2026 Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse geleistet (act. 5/22 und act. 7). Es liegt damit ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 SchKG vor; die Tilgung der Konkursforderung ist belegt. Damit die Konkurseröffnung aufgehoben werden kann, muss die Schuldnerin zusätzlich ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in nä- herer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste- henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Kon- kursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind,
- 5 - auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715 ff., E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Bas- sersdorf-Nürensdorf vom 5. Juni 2026 weist im Zeitraum von Ende April 2025 bis Ende Mai 2026 – ohne die Betreibung, in welcher es zur Konkurseröffnung kam – 18 gegen die Schuldnerin angehobene Betreibungen aus. Acht Betreibungen tra- gen den Code "Z" resp. "ZG" für bezahlt an das Betreibungsamt bzw. den Gläubi- ger. Drei Betreibungen sind mit dem Code "ZB" für "Betreibung eingeleitet" resp. "Zahlungsbefehl zugestellt" gekennzeichnet. Eine Betreibung trägt den Code "RV", was bedeutet, dass die Betreibung durch Erhebung eines Rechtsvorschla- ges gestoppt wurde. Die restlichen sechs Betreibungen tragen den Code "KA", was bedeutet, dass diese Betreibungen bereits bis zur Konkursandrohung voran- geschritten sind (act. 5/12). Die Schuldnerin führt zur Betreibung-Nr. 2 des Kantons Thurgau über Fr. 4'314.85 (Code "KA") an, dass bezüglich der offenen Schuld am 12. Juni 2026 eine Abzah- lungsvereinbarung über zukünftig zu bezahlende Raten von monatlich Fr. 1'301.20 zustande gekommen sei (act. 2 S. 7). Aufgrund des eingereichten Kontoauszuges der Steuerverwaltung des Kantons Thurgau vom 12. Juni 2026 über einen offenen Saldo von Fr. 6'505.95 sowie den ausgestellten und beigefüg- ten fünf Einzahlungsscheinen mit einem Betrag von je Fr. 1'301.20 (act. 5/13) er- scheint es glaubhaft, dass die behauptete Zahlungsvereinbarung besteht. Nicht
- 6 - klar wird aus den Belegen allerdings, wann die vereinbarten Raten fällig sind resp. bis wann die Schuldnerin die Abzahlungen zu leisten hat. In Bezug auf die Betreibung-Nr. 3 der C._____ über Fr. 17'588.15 (Code "KA") verweist die Schuldnerin ebenfalls auf eine abgeschlossene Ratenzahlungsver- einbarung (act. 2 S. 7). Gemäss der eingereichten (ersten Seite der) Ratenzah- lungsvereinbarung vom 29. Januar 2026 ist der ausstehende Betrag von Fr. 17'912.45 in 12 Raten vom 1. Februar 2026 bis 1. Januar 2027 zu bezahlen (act. 5/14a). Die Schuldnerin reicht einen Zahlungsbeleg betreffend die Bezahlung einer Rate am 11. März 2026 (Valutadatum) ein (act. 5/14b). Es bleibt unklar, ob mit dieser Zahlung die am 1. März 2026 zu bezahlende Rate oder jene vom
1. April 2026 bezahlt wurde. Auch ist unbelegt, ob die erste Rate (per 1. Februar
2026) sowie die vierte und fünfte Rate (per 1. Mai 2026 und 1. Juni 2026) von der Schuldnerin geleistet wurden. Die regelmässige Erfüllung der gewährten Raten- zahlung ist damit nicht glaubhaft. Es ist daher von einer noch offenen und fälligen Betreibungsforderung aus der Betreibung-Nr. 3 in der Höhe von Fr. 16'412.45 auszugehen. Auch in Bezug auf die Betreibung-Nr. 4 der Schweizerischen Eidgenossenschaft macht die Schuldnerin geltend, es sei eine Abzahlungsvereinbarung abgeschlos- sen worden. Sie bringt vor, die Raten seien bezahlt worden und es seien noch rund Fr. 5'800.00 offen gewesen, welche in zwei Tranchen à Fr. 456.25 und Fr. 5'501.40 am 1. Juni 2026 an das Betreibungsamt überwiesen worden seien. Wegen der Konkurseröffnung habe das Betreibungsamt das Geld an das Konkur- samt überwiesen (act. 2 S. 8). Die Schuldnerin legt einen E-Mailverkehr von Ende Oktober 2025 sowie einen Zahlungsplan über drei zu bezahlende Raten à Fr. 4'894.60 am 30. Oktober 2025, 1. und 30. Dezember 2025 vor (act. 5/15a-c). Durch den eingereichten Kontobeleg (act. 5/15d) wird jedoch nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin den vereinbarten Ratenzahlungen nachkam und der Ausstand vollständig beglichen wurde. Dem Beleg lässt sich nicht entnehmen, für welche Betreibung die Zahlungen von Fr. 456.25 und Fr. 5'501.40 mit Valutadatum vom
1. Juni 2026 an das Betreibungsamt geleistet wurden. Auch betragsmässig und vom Datum der Zahlungen her ist keine Verbindung zur Betreibung-Nr. 4 zu er-
- 7 - kennen. Es ist damit davon auszugehen, dass die Betreibung-Nr. 4 noch im Um- fang von Fr. 14'683.80 offen und bereits weit (Code "KA") im Betreibungsverfah- ren vorangeschritten ist. In Bezug auf die Betreibung-Nr. 5 der D._____ sowie die Betreibung-Nr. 6 der E._____ AG macht die Schuldnerin geltend, dass Abzahlungsvereinbarungen ab- geschlossen worden und die monatlich vereinbarten Raten verspätet seien. Die Gläubigerinnen würden aber zuwarten, da aufgrund der guten Auftragslage bald liquide Mittel durch sie (die Schuldnerin) generiert würden. Ausserdem befänden sich derzeit auch genügend liquide Mittel auf ihrem Bankkonto, um die nächste Ratenzahlung zu leisten (act. 2 S. 8 f.). Die vereinbarte Bezahlung der ausstehen- den Forderung der D._____ über Fr. 17'334.05 in acht Raten ist belegt. Die Schuldnerin weist im Weiteren nach, dass sie (nur) die erste Rate über Fr. 2'166.75 (verspätet) bezahlt hat (act. 5/16). Auch ist die seitens der E._____ AG am 12. März 2026 gewährte Ratenzahlung der offenen Schuld von Fr. 4'603.85 in monatlichen Raten von Fr. 800.00 belegt. Die Schuldnerin hat mit Valutadatum vom 30. April 2026 einen Betrag von Fr. 1'600.00 an die E._____ AG bezahlt (act. 5/17). Beim Vorbringen der Schuldnerin, dass die D._____ und die E._____ AG zuwarten würden, handelt es sich allerdings um eine blosse Be- hauptung, welche durch keine Belege gestützt wird. Die Betreibung-Nr. 5 über noch Fr. 15'167.30 sowie die Betreibung-Nr. 6 über noch Fr. 3'003.85, beide be- reits im Stadium der Konkursandrohung (Code "KA"), bleiben damit weiterhin be- achtlich. Die Schuldnerin gibt zu den Betreibungen-Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9 und Nr. 10 an, dass die Ausstände umgehend aus dem Guthaben ihres Firmenkontos bezahlt würden (act. 2 S. 9 f.). Ein Zahlungsbeleg liegt (noch) nicht vor. Die Betreibungen sind da- mit vorliegend zu berücksichtigen. Schliesslich macht die Schuldnerin geltend, die Forderung aus der (durch Erhe- bung des Rechtsvorschlages gestoppten) Betreibung-Nr. 11 der F._____ AG / G._____ AG über Fr. 5'088.55 werde vollumfänglich bestritten. Sie bringt zusam- mengefasst vor, die in Rechnung gestellten Leistungen würden auf (ihrer Ansicht nach) irreführenden Verkaufsgesprächen beruhen und nicht auf einer tatsächlich
- 8 - getroffenen Vereinbarung (act. 2 S. 10 f.). Als Beleg zu ihrer Behauptung reicht die Schuldnerin einzig ein von H._____, ihrem einzigen Gesellschafter und Ge- schäftsführer, verfasstes Schreiben ins Recht (act. 5/20). Dieses reicht zur Glaub- haftmachung des Nichtbestehens der betriebenen Forderung nicht aus. Auch die Betreibung-Nr. 11 bleibt damit weiterhin beachtlich. Zusammengefasst bestehen gegenüber der Schuldnerin folglich noch zehn offene Betreibungen über einen Forderungsbetrag von insgesamt rund Fr. 65'660.00. Davon befinden sich sechs Betreibungen über Fr. 57'585.40 bereits im Stadium der Konkursandrohung, wobei in Bezug auf eine dieser sechs Betreibungen von einer (noch) geltenden Zahlungsvereinbarung auszugehen ist. Zu früheren Kon- kurseröffnungen über den Schuldner kam es nicht und es sind keine Verlust- scheine registriert (act. 5/12 S. 3). 2.3.3. Die Schuldnerin führt aus, sie betreibe eine gut laufende Metallbauschlos- serei. H._____, ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer, erledige alle an- stehenden Arbeiten. Weitere Mitarbeiter würden nicht beschäftigt. Die Schuldnerin macht geltend, sie erziele einen genügenden Umsatz, um die laufenden Rech- nungen zu bezahlen und die in Betreibung gesetzten offenen Forderungen innert Jahresfrist zu bezahlen. Es bestünden laufende Werkverträge bzw. konkrete Auf- träge und Projekte im Umfang von insgesamt Fr. 193'049.35. Zusätzlich stünden weitere Aufträge in Aussicht bzw. befänden sich in fortgeschrittenem Verhand- lungsstadium. In den beiden Vorjahren hätten Schwierigkeiten bestanden, welche nun überwunden worden seien; die Geschäftsentwicklung sei nun sehr positiv. Die Buchhaltung werde laufend nachgeführt. Der Jahresabschluss 2024 zeige ei- nen Gewinn von Fr. 401.70, bei Erträgen von über Fr. 373'000.00, auf. Der Jah- resabschluss 2025 sei noch nicht erstellt. Die Steuererklärung inklusive dem Ab- schluss müsse für juristische Personen im Kanton Zürich erst per 30. September 2026 erfolgen (act. 2 S. 4 f.). Die Schuldnerin verweist darauf, dass ihr aktuelles Kontoguthaben bei der I._____ AG sich auf Fr. 17'214.77 belaufe. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2025 bis 31. Mai 2026 seien Gutschriften zwischen monatlich Fr. 66'000.00 und Fr. 27'000.00 verbucht worden bei Belastungen in derselben Höhe. Sie verfüge über genügend Einnahmen, um die laufenden Verbindlichkei-
- 9 - ten zu decken; es seien diverse Zahlungen (insbesondere Löhne, Sozialversiche- rungsleistungen, Mietzinszahlungen sowie zahlreiche Wareneinkäufe) getätigt worden. Die Schuldnerin erklärt, ihr Sitz befinde sich an der Privatadresse von Herrn H._____ und seiner Familie. Es sei ein Arbeitsplatz im Keller (15m2) für jährlich Fr. 1'800.00 angemietet worden. Weiter bestünden Debitorenforderungen von Fr. 42'395.70 und Kreditorenforderungen von Fr. 67'198.95 (offene Forderun- gen gemäss Betreibungsregisterauszug inklusive den Konkursandrohungen). Mit der B._____ sei am 31. Oktober 2025 eine Vereinbarung über die Bezahlung von monatlich/zweimonatlich Fr. 1'000.00 abgeschlossen worden. Diese habe sie da- her auch nicht betrieben (act. 2 S. 6 f.). 2.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist vorab zu berücksich- tigen, dass sie in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung über Fr. 6'441.75 vor der Konkurseröffnung zu bezahlen, und nach erfolgter Konkurseröffnung Fr. 200.00 an die Obergerichtskasse und Fr. 700.00 an das Konkursamt zu leisten sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 fristgerecht an die Obergerichtskasse einzubezahlen (act. 5/18-19 und act. 5/21-22). Aus der eingereichten Jahresrechnung 2024 samt Anhang wird er- sichtlich, dass die Schuldnerin im Jahr 2022 einen Gewinn von Fr. 1'100.27 und im Jahr 2023 einen solchen von Fr. 3'723.30 erwirtschaftete, was zu einem Ge- winnvortrag von Fr. 4'823.57 im Jahr 2024 führte. Der im Jahr 2024 erzielte und versteuerte Gewinn belief sich sodann auf Fr. 401.70 (act. 5/7 S. 2 je in der Bilanz und Erfolgsrechnung sowie S. 3 des Anhangs unter "Gewinnverwendung"; act. 5/8). Der Saldo des Firmenkontos bei der I._____ AG betrug per 4. Juni 2026 Fr. 17'214.77. Im Zeitraum vom 13. November 2025 bis 4. Juni 2026 lagen die Gutschriften auf dem Konto bei Fr. 237'576.29 und damit deutlich über den Belas- tungen in der Höhe von Fr. 220'361.52 (act. 5/9). Die Schuldnerin reicht einen "Auftrag J._____" über Fr. 28'000.00 sowie einen "Auftrag K._____" über Fr. 37'000.00 (beide datiert vom 5. Mai 2026) und eine "Ausschreibung und Ange- bot Nr. 12" vom 27. April 2026 betreffend das Projekt "L._____" mit einer Einga- besumme von netto Fr. 128'049.35 ins Recht (act. 5/4-6). H._____ bezeichnet in einer E-Mail vom 4. Juni 2026 den "Auftrag J._____" als "laufenden" und den "Auftrag K._____" als "kommenden" Auftrag. Das Projekt "L._____" befinde sich
- 10 - derzeit in der Endqualifikations- bzw. Vergabephase. Er spricht von konkreten Aufträgen und Projektchancen im Umfang von insgesamt Fr. 193'049.35 (act. 5/4b). Die eingereichten Dokumente enthalten allerdings nur die Unterschrift der Schuldnerin und sind von der Auftraggeberschaft nicht visiert. Es erscheint daher fraglich, ob die Aufträge erteilt wurden bzw. wie die Chancen der Schuldne- rin in Bezug auf die Auftragsvergabe stehen. Auch geht aus den Belegen nicht hervor und wurde von der Schuldnerin nicht dargelegt, wann sie konkret mit Zah- lungseingängen aus den Aufträgen rechnen könnte. Die Schuldnerin verfügt ge- mäss der eingereichten Debitorenliste (samt zugehörigen Rechnungen) aus be- reits erbrachten Leistungen bzw. Aufträgen über offene Forderungen per 11. Juni 2026 von fast Fr. 42'400.00 (act. 5/10a). In der Kreditorenliste sind die Gläubiger, welche die Schuldnerin betrieben haben, mit Forderungen über Fr. 67'198.95 auf- geführt (act. 5/10b). Wie gesehen (vgl. oben Erw. 2.3.2.) ist davon auszugehen, dass sich die offenen Betreibungsschulden auf rund Fr. 65'660.00 belaufen. Die B._____ scheint zusätzlich noch einen Ausstand von Fr. 8'406.05 aus den Bei- tragsperioden des Jahres 2023 und 2024 sowie von Juli bis September 2025 ge- genüber der Schuldnerin geltend zu machen. Die B._____ hat ihr am 31. Oktober 2025 eine Ratenzahlung bewilligt (act. 5/11a). Die Schuldnerin reicht einen Zah- lungsbeleg ein. Nach diesem leistete sie mit Valutadatum vom 11. März 2026 eine Rate über Fr. 1'000.00. Als Zahlungsgrund ist "Zahlungseingang bis: 31.10.2025" aufgeführt (act. 5/11b). Damit ist zwar die Bezahlung einer Rate belegt, es wird je- doch nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin der gewährten Ratenzahlung bisher regelmässig und fristgerecht nachkam. Es ist von einer noch offenen, zusätzli- chen Schuld von Fr. 7'406.05 und damit von offenen Kreditorenforderungen (in- klusive den betriebenen Schulden) über rund Fr. 73'000.00 auszugehen. 2.3.5. Zusammengefasst sprechen die eingereichten Aufträge (act. 5/4-6) und gestellten Rechnungen (act. 5/10a) zwar dafür, dass die Schuldnerin eine stetige Geschäftstätigkeit entfaltet. In den Jahren 2022 bis 2024 war die Schuldnerin ge- winnbringend geschäftstätig. Negativ ins Gewicht fällt jedoch, dass der Betrei- bungsregisterauszug der Schuldnerin ein Bild von erheblichen Zahlungsschwierig- keiten in der Vergangenheit resp. seit April 2025 zeichnet: Es kam nicht nur zu zahlreichen Betreibungen innert relativ kurzer Zeit, die Schuldnerin liess es in sie-
- 11 - ben Betreibungen bis zur Konkursandrohung bzw. Konkurseröffnung kommen. Die offenen Betreibungsschulden sind relativ hoch. Im Falle des Vorliegens meh- rerer Konkursandrohungen – wie vorliegend – sind (wie bereits dargelegt) erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu stellen (vgl. oben Erw. 2.3.1.). Die Bilanz und die Erfolgsrechnung aus dem Jahr 2025 liegen (noch) nicht vor. Durch die Schuldnerin wurde auch kein Zwi- schenabschluss erstellt, was die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin erschwert. Da es zu vielen Betreibungseinleitungen ab April 2025 bis und mit Mai 2026 kam, ist nicht zu erwarten, dass für das Jahr 2025 ein positives Ge- schäftsergebnis vorliegt. Die Schuldnerin äusserte sich im Weiteren nicht zu ihren künftig zu erwartenden durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben. Eine Bud- getaufstellung legte sie ebenfalls nicht vor. Massgeblich ins Gewicht fällt, dass sich sechs Betreibungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Zwar schloss die Schuldnerin bezüglich fünf dieser Betreibungen Ratenzahlungs- vereinbarungen ab. Es kann aber nur noch eine Ratenzahlungsvereinbarung als bestehend resp. nicht hinfällig geworden betrachtet werden. Bezüglich der ande- ren wurde die (regelmässige) Leistung der vereinbarten Raten nicht glaubhaft ge- macht resp. deren Nichtbezahlung durch die Schuldnerin selber vorgebracht. Ge- gen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin sprechen zum einen bereits die nicht erfüllten Ratenzahlungen. Zum anderen müsste die Schuldnerin über sofort ver- fügbare liquide Mittel in der Höhe von rund Fr. 51'100.00 verfügen, andernfalls es nach Aufhebung der vorliegenden Konkurseröffnung sogleich zur nächsten Kon- kurseröffnung (in der Betreibung-Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6 und/oder Nr. 8) kommen würde. Auf dem Konto der Schuldnerin befinden sich nicht genügend liquide Mit- tel, um diese bereits weit vorangeschrittenen Betreibungsschulden sofort decken zu können. Die bestehenden offenen Schulden über rund Fr. 73'000.00 können durch die Schuldnerin, selbst wenn man zu dem bestehenden Kontoguthaben über rund Fr. 17'215.00 die offene Debitorenforderungen von rund Fr. 42'400.00 (ohne Berücksichtigung eines üblicherweise bestehenden, gewissen Delkredereri- sikos) hinzurechnet, nicht gedeckt werden. Es ist damit nicht ersichtlich, dass es der Schuldnerin künftig möglich sein wird, ihren laufenden Verpflichtungen nach- zukommen und innert nützlicher Frist die bestehenden Schulden abzubezahlen.
- 12 - 2.4. Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist folglich festzuhalten, dass es der Schuldnerin nicht gelungen ist, hinreichend darzutun, dass ihre Zahlungs- schwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin kann nicht als glaubhaft gemacht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Ent- sprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist der Kon- kurs neu zu eröffnen und das Konkursamt mit der Durchführung des Konkurses zu beauftragen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr einbezahlten Betrag von Fr. 200.00 dem Konkursamt Bassersdorf zu überweisen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Donnerstag, 9. Juli 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 200.00 dem Konkursamt Bassersdorf zu überweisen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Obergerichtskasse, an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Ak- ten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bas- sersdorf-Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: