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PS260211

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 21. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 20'005.70 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3).

E. 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 4. Juni 2026 rechtzeitig (act. 8/7) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Kon- kurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die Vorin- stanz leitete der Kammer ein Schreiben der Gläubigerin vom 4. Juni 2026 weiter, aus dem hervorgeht, dass die Konkursforderung mittlerweile getilgt wurde und sich die Gläubigerin unter der Voraussetzung, dass ihr der Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– vollumfänglich zurückerstattet werde, bereit erkläre, das Konkursbe- gehren zurückzuziehen (act. 10). Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung verweigert und der Schuldnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 12). Innert Frist wurde der Kos- tenvorschuss geleistet (act. 14). Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 reichte die Schuldnerin sodann eine Ergänzung der Beschwerde mit Beilagen ein (act. 15; act. 16/16–24).

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–7). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin-

- 3 - stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).

E. 2.2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkursentscheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Das Konkursurteil wurde der Schuldnerin am 26. Mai 2026 am Schalter zu- gestellt (act. 8/7). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am Folgetag, d.h. am 27. Mai 2026, zu laufen und endete am 5. Juni 2026. Die Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2026 (act. 2) ist demnach rechtzeitig. Der Betreibungsregisterauszug wurde ebenfalls rechtzeitig eingereicht (act. 11). Demgegenüber ist die Ergän- zung der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2026 samt Beilagen (act. 15; act. 16/16–24) verspätet und nicht zu berücksichtigen.

E. 3 Aufl. 2018, Art. 44 N 30; vgl. auch BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 12; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 138 N 43; vgl. auch OGer ZH PS250425 vom 22. Januar 2026, E. 3.2).

E. 3.1 Zunächst macht die Schuldnerin pauschal geltend, ihr sei die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht zugestellt worden (vgl. act. 2 Rz. 10).

E. 3.2 Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Ver- handlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wird (vgl. Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO, vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Die Sendung ist dem Adressaten selber, oder falls das Gericht keine persönliche Zustellung anordnet, einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehnjäh- rigen Person auszuhändigen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einer Zustellung an eine juristische Person an deren Sitz oder Geschäftsniederlassung hat diese somit an den Adressaten, eine im Handelsregister eingetragene Person oder eine andere zur Vertretung berechtigte Person, und subsidiär an einen Angestellten zu erfol- gen (vgl. BK ZPO-FREI, 2. Aufl. 2025, Art. 138 N 11 und N 15; KUKO ZPO-WEBER,

- 4 -

E. 3.3 Die Vorladung wurde der Schuldnerin am 14. April 2026 an ihrem Domizil zugestellt (act. 3). Die Sendung nahm die Angestellte C._____ entgegen. Als stellvertretende …-Leiterin (vgl. act. 17) ist sie mit Büro- und Sekretariatsarbeiten betraut. Damit ist sie zur Entgegennahme von Sendungen an die Schuldnerin er- mächtigt. Die Zustellung der Vorladung ist somit nicht zu beanstanden.

E. 4.1 Die Schuldnerin belegt, dass D._____ der Gläubigerin am 3. Juni 2026 Fr. 20'005.70 überwiesen hat (vgl. act. 4/5) und damit die Konkursforderung ge- tilgt ist. Die Schuldnerin belegt sodann, am 4. Juni 2026 die Kosten des Konkurs- gerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 4/6). Auch dieser Vorschuss soll von D._____ bezahlt worden sein (vgl. act. 2 Rz. 12). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen.

E. 4.2.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Daran änderte auch ein nachträglicher Rückzug des Konkursbegehrens nichts. Ein innert der Beschwerdefrist erfolgter Rückzug führt gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde (OGer ZH PS240165 vom 16. September 2024 E. 4.1). Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob es sich beim eingereichten Schreiben der Gläubigerin (act. 10) um einen Rückzug des Konkursbegehrens handelt.

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E. 4.2.2 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhan- den sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

- 6 -

E. 4.3.1 Die Schuldnerin ist seit Februar 2024 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Führung einer Kindertagesstätte (act. 5).

E. 4.3.2 Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der ein- gereichte Betreibungsregisterauszug seit April 2025 zehn Einträge auf. Abgese- hen von der (mittlerweile hinterlegten) Konkursforderung sind noch fünf Betreibun- gen im Gesamtbetrag von Fr. 15'427.50 offen. Zwei Betreibungen über rund Fr. 9'000.– befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 11).

E. 4.3.3 Zu den offenen Betreibungen führt die Schuldnerin aus, zur Tilgung der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 bei der Obergerichtskasse Fr. 547.45 und Fr. 713.85 hinterlegt zu haben (act. 2 Rz. 23). Die entsprechenden Zahlungen sind einge- gangen (act. 6). In der Betreibung Nr. 3 gibt die Schuldnerin an, den offenen Rest- betrag von Fr. 793.40 am 2. Juni 2026 der Gläubigerin bezahlt zu haben (act. 2 Rz. 23). Dies ist mittels Bankbeleg nachgewiesen (act. 4/9/1 u. 2). Zur Betreibung Nr. 4 gibt die Schuldnerin an, diese werde zwar teilweise bestritten, sei aus zeitli- chen Gründen aber am 2. Juni 2026 ebenfalls bezahlt worden (act. 2 Rz. 23). Der entsprechenden Zahlungsbelege wurden eingereicht (act. 4/10/1 u. 2). Schliess- lich macht die Schuldnerin geltend, die Forderung in der Betreibung Nr. 5 von Fr. 7'126.40 sei von der Gläubigerin korrigiert und hernach am 2. bzw. 4 Juni 2026 getilgt worden (act. 2 Rz. 23). Es sind Zahlungen über Fr. 2'474.55, Fr. 1'063.35 und Fr. 468.– belegt (act. 4/12/1–3). Die Reduktion der Forderung durch die Gläubigerin ist hingegen nicht nachgewiesen, was erstaunt, zumal in der Beschwerdeschrift ein E-Mail der Gläubigerin erwähnt wird. Damit ist weiter- hin von einer (teilweise) noch offenen Betreibung in der Höhe von noch rund Fr. 3'000.– auszugehen.

E. 4.3.4 Was konkret und sofort verfügbare Mittel zur Schuldentilgung angeht, reicht die Schuldnerin einen Kontoauszug mit einem Schlusssaldo von Fr. 28'298.79 (act. 4/13) ein. Der eingereichte Kontoauszug (act. 4/13) bildet in- des lediglich das Guthaben per 21. Mai 2026 ab. Seither sind zahlreiche Zahlun- gen von diesem Konto getätigt worden (vgl. act. 4/5; 4/9/1; 4/10/1; 4/11; 4/12/1 u.

- 7 - 3). Der Kontostand ist damit nachweislich überholt, weshalb nicht darauf abge- stellt werden kann. Ob liquide Mittel zur Tilgung der (allenfalls) noch offenen Be- treibungsforderung vorhanden sind, lässt sich somit nicht beurteilen.

E. 4.3.5 Was den allgemeinen Geschäftsgang angeht, führt die Schuldnerin aus, gemäss dem provisorischen Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres vom

20. Februar 2024 bis 31. Dezember 2025 resultiere ein Jahresverlust von knapp Fr. 26'601.93, welcher auf den Aufbau der Kita zurückzuführen sei. Sie habe ihren Umsatz indes bereits erhöht, was zu einem provisorischen Jahresgewinn von Fr. 68'977.87 führe. Die offenen Forderungen per 31. März 2026 von Fr. 315'677.10 bestünden aus Bundessubventionen für das Geschäftsjahr vom

1. August 2024 bis 31. Juli 2025 von Fr. 135'000.–, Elternbeiträgen von knapp Fr. 55'000.– sowie diversen Forderungen. Ausserdem seien die Bundessubventi- onen für das 2. Geschäftsjahr pro rata mit nur knapp Fr. 80'000.– abgegrenzt wor- den. Aufgrund des starken Anstiegs der Kinderzahlen sei per 31. Juli 2026 jedoch von Subventionen in der Höhe von Fr. 150'000.– auszugehen. Die Verbindlichkei- ten per 31. März 2026 hätten knapp Fr. 15'000.– betragen. Gegenüber Sozialver- sicherungen/Vorsorgeeinrichtungen bestünden offene Verbindlichkeiten aus der Jahresrechnung 2025 von Fr. 16'205.15. Der einzige grosse Gläubiger und allei- nige Hauptaktionär habe für seine Einlage über Fr. 578'172.87 einen Rangrücktritt unterzeichnet (act. 2 Rz. 27). Ein Drittel der monatlichen Betreuungskosten werde sodann durch die Stadt Winterthur subventioniert. Aus dem Finanzplan ergebe sich, dass mit Zahlungseingängen von Fr. 750'000.– zu rechnen sei. Dem stün- den Zahlungsausgänge von Fr. 530'000.– gegenüber, was einen Erfolg von Fr. 180'000.– ergebe (act. 2 Rz. 28). Die Schuldnerin reicht die Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2025 (act. 4/14/1), eine Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung per 31. März 2026 (act. 4/14/2) und einen Finanzplan Januar 2026 bis Dezember 2026 ein (act. 4/15) ein. Unterlagen, zu den erwähnten Bundessubventionen, den Subventionen der Stadt Winterthur, dem behaupteten Anstieg der Kinderzahlen und der Elternbei- träge fehlen hingegen. Die behaupteten Erträge sind damit nicht durch weitere Beweismittel glaubhaft bzw. zumindest objektiviert worden. Es bleibt einzig bei

- 8 - den Behauptungen der Schuldnerin. Auch die Rangrücktrittserklärung des alleini- gen Hauptaktionärs über Fr. 578'172.87 wurde nicht beigelegt. Generell fehlen Unterlagen zu den behaupteten Aufwänden und Erträgen . Debitoren- und Kredi- torenlisten wurden ebenfalls nicht eingereicht. Auch wird nicht erläutert, worin die in der Bilanz als erheblicher Vermögensposten verzeichnete Sachanlage "Umbau Liegenschaften" von Fr. 426'747.25 konkret besteht (act. 4/14/2). Ausserdem be- stehen kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 623'620.–. Selbst wenn von den von der Schuldnerin behaupteten Zahlen ausgegangen werden könnte – wofür wie er- wähnt keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte bestehen – wäre sie nicht in der Lage, ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten innert zwei Jahren abzutragen (vgl. hier- vor E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Konkurseröffnung lediglich auf ein administratives Versäumnis zurückzuführen ist (vgl. act. 2 Rz. 10). Dagegen spricht denn auch der eingereichte Betreibungsre- gisterauszug (vgl. act. 11). So kam es innert nur 12 Monaten zu zehn Einträgen. Davon waren drei Betreibungen bereits ins Stadium der Konkursandrohung vor- angeschritten und wurden erst nach der Konkurseröffnung bezahlt. Dies weist auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin hin. Ferner wurde von der Schuldnerin nicht dargelegt, in welchem Verhältnis D._____ zur Schuldnerin steht, allenfalls ist er der in der Beschwerdeschrift er- wähnte Alleinaktionär. Gemäss Handelsregister amtete ursprünglich D._____ als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, wurde aber im August 2025 durch E._____ ersetzt (act. 5). Weiter unterliess es die Schuldnerin sich dazu zu äussern, unter welchem Titel die Tilgung der Konkursforderung (Fr. 20'005.70) und die Hinterlegung der Kosten des Konkursamtes (Fr. 1'000.–) durch D._____ erfolgte. Da somit nichts über allfällige Rückzahlungskonditionen bekannt ist, han- delt es sichmutmasslich lediglich um eine Schuldumschichtung und keine voll- ständige Schuldenbereinigung. Auch diesbezüglich sind die Ausführungen und Unterlagen der Schuldnerin unvollständig. Völlig unklar ist schliesslich, auf wel- chen Annahmen die Budgetplanung für das Jahr 2026 (vgl. act. 4/15) beruht. Die Beurteilung der tatsächlichen finanziellen Situation der Schuldnerin und deren ef- fektiven Zahlungsfähigkeit ist mangels objektiv überprüfbarer Unterlagen nicht möglich.

- 9 -

E. 4.3.6 Die unvollständigen Unterlagen genügen nach dem Gesagten den

– vorliegend erhöhten – Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.4 Zu erwähnen bleibt, dass es bereits im März 2026 zu einer Konkurseröff- nung über eine Kinderkrippe des einzigen Verwaltungsrates E._____ kam. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde knapp gutgeheissen (vgl. OGer ZH PS260146 vom 27. April 2026). E._____ waren daher die Anforderungen an die Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit bereits bekannt. Ausserdem erscheint es vor diesem Hintergrund noch zweifelhafter, dass die Konkurseröffnung (erneut) bloss auf ein administratives Versäumnis zurückzuführen sein soll (act. 2 Rz. 10).

E. 5 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

E. 6.2 Die Schuldnerin hinterlegte am 4. Juni 2026 Fr. 1'261.30 bei der Oberge- richtskasse zur Tilgung von offenen Betreibungsforderungen (act. 6). Die Oberge- richtskasse ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'261.30 dem Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur zu überweisen.

- 10 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'261.30 an das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur zu überweisen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  7. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260211-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 30. Juni 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ Genossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Mai 2026 (EK260314)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 21. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Winterthur (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 20'005.70 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 4. Juni 2026 rechtzeitig (act. 8/7) Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Kon- kurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Die Vorin- stanz leitete der Kammer ein Schreiben der Gläubigerin vom 4. Juni 2026 weiter, aus dem hervorgeht, dass die Konkursforderung mittlerweile getilgt wurde und sich die Gläubigerin unter der Voraussetzung, dass ihr der Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– vollumfänglich zurückerstattet werde, bereit erkläre, das Konkursbe- gehren zurückzuziehen (act. 10). Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung verweigert und der Schuldnerin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 12). Innert Frist wurde der Kos- tenvorschuss geleistet (act. 14). Mit Eingabe vom 19. Juni 2026 reichte die Schuldnerin sodann eine Ergänzung der Beschwerde mit Beilagen ein (act. 15; act. 16/16–24). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–7). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin-

- 3 - stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 2.2. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkursentscheides zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Das Konkursurteil wurde der Schuldnerin am 26. Mai 2026 am Schalter zu- gestellt (act. 8/7). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am Folgetag, d.h. am 27. Mai 2026, zu laufen und endete am 5. Juni 2026. Die Beschwerdeschrift vom 4. Juni 2026 (act. 2) ist demnach rechtzeitig. Der Betreibungsregisterauszug wurde ebenfalls rechtzeitig eingereicht (act. 11). Demgegenüber ist die Ergän- zung der Beschwerdeschrift vom 19. Juni 2026 samt Beilagen (act. 15; act. 16/16–24) verspätet und nicht zu berücksichtigen. 3.1. Zunächst macht die Schuldnerin pauschal geltend, ihr sei die Vorladung zur Konkursverhandlung nicht zugestellt worden (vgl. act. 2 Rz. 10). 3.2. Eine Konkurseröffnung setzt voraus, dass den Parteien die gerichtliche Ver- handlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wird (vgl. Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangs- bestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO, vgl. Art. 1 lit. c ZPO). Die Sendung ist dem Adressaten selber, oder falls das Gericht keine persönliche Zustellung anordnet, einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens sechzehnjäh- rigen Person auszuhändigen (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einer Zustellung an eine juristische Person an deren Sitz oder Geschäftsniederlassung hat diese somit an den Adressaten, eine im Handelsregister eingetragene Person oder eine andere zur Vertretung berechtigte Person, und subsidiär an einen Angestellten zu erfol- gen (vgl. BK ZPO-FREI, 2. Aufl. 2025, Art. 138 N 11 und N 15; KUKO ZPO-WEBER,

- 4 -

3. Aufl. 2021, Art. 138 N 3). Das Ziel dieser Regelung ist, dass gerichtliche Sen- dungen in die Hände jener natürlichen Personen gelangen, die für die Gesell- schaft handeln können (BGer 5A_268/2012 vom 12. Juli 2012 E. 3.4). Im Falle ei- ner sogenannten Ersatzzustellung braucht eine Bevollmächtigung der angestell- ten Person nicht zwingend eine ausdrückliche zu sein. Sie kann auch eine still- schweigende oder sich aus den Umständen ergebende sein. Grundsätzlich darf eine spezifisch mit der Büro-, Sekretariats- oder Logenarbeit betraute angestellte Person als empfangsberechtigt eingestuft werden (BSK BGG-AMSTUTZ/ARNOLD,

3. Aufl. 2018, Art. 44 N 30; vgl. auch BSK ZPO-GSCHWEND, 4. Aufl. 2024, Art. 138 N 12; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2024, Art. 138 N 43; vgl. auch OGer ZH PS250425 vom 22. Januar 2026, E. 3.2). 3.3. Die Vorladung wurde der Schuldnerin am 14. April 2026 an ihrem Domizil zugestellt (act. 3). Die Sendung nahm die Angestellte C._____ entgegen. Als stellvertretende …-Leiterin (vgl. act. 17) ist sie mit Büro- und Sekretariatsarbeiten betraut. Damit ist sie zur Entgegennahme von Sendungen an die Schuldnerin er- mächtigt. Die Zustellung der Vorladung ist somit nicht zu beanstanden. 4.1. Die Schuldnerin belegt, dass D._____ der Gläubigerin am 3. Juni 2026 Fr. 20'005.70 überwiesen hat (vgl. act. 4/5) und damit die Konkursforderung ge- tilgt ist. Die Schuldnerin belegt sodann, am 4. Juni 2026 die Kosten des Konkurs- gerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 4/6). Auch dieser Vorschuss soll von D._____ bezahlt worden sein (vgl. act. 2 Rz. 12). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. 4.2.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Daran änderte auch ein nachträglicher Rückzug des Konkursbegehrens nichts. Ein innert der Beschwerdefrist erfolgter Rückzug führt gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nur zusammen mit dem Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit zum Erfolg der Beschwerde (OGer ZH PS240165 vom 16. September 2024 E. 4.1). Damit erübrigen sich Ausführungen dazu, ob es sich beim eingereichten Schreiben der Gläubigerin (act. 10) um einen Rückzug des Konkursbegehrens handelt.

- 5 - 4.2.2. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhan- den sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

- 6 - 4.3.1. Die Schuldnerin ist seit Februar 2024 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Führung einer Kindertagesstätte (act. 5). 4.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der ein- gereichte Betreibungsregisterauszug seit April 2025 zehn Einträge auf. Abgese- hen von der (mittlerweile hinterlegten) Konkursforderung sind noch fünf Betreibun- gen im Gesamtbetrag von Fr. 15'427.50 offen. Zwei Betreibungen über rund Fr. 9'000.– befinden sich im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 11). 4.3.3. Zu den offenen Betreibungen führt die Schuldnerin aus, zur Tilgung der Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 bei der Obergerichtskasse Fr. 547.45 und Fr. 713.85 hinterlegt zu haben (act. 2 Rz. 23). Die entsprechenden Zahlungen sind einge- gangen (act. 6). In der Betreibung Nr. 3 gibt die Schuldnerin an, den offenen Rest- betrag von Fr. 793.40 am 2. Juni 2026 der Gläubigerin bezahlt zu haben (act. 2 Rz. 23). Dies ist mittels Bankbeleg nachgewiesen (act. 4/9/1 u. 2). Zur Betreibung Nr. 4 gibt die Schuldnerin an, diese werde zwar teilweise bestritten, sei aus zeitli- chen Gründen aber am 2. Juni 2026 ebenfalls bezahlt worden (act. 2 Rz. 23). Der entsprechenden Zahlungsbelege wurden eingereicht (act. 4/10/1 u. 2). Schliess- lich macht die Schuldnerin geltend, die Forderung in der Betreibung Nr. 5 von Fr. 7'126.40 sei von der Gläubigerin korrigiert und hernach am 2. bzw. 4 Juni 2026 getilgt worden (act. 2 Rz. 23). Es sind Zahlungen über Fr. 2'474.55, Fr. 1'063.35 und Fr. 468.– belegt (act. 4/12/1–3). Die Reduktion der Forderung durch die Gläubigerin ist hingegen nicht nachgewiesen, was erstaunt, zumal in der Beschwerdeschrift ein E-Mail der Gläubigerin erwähnt wird. Damit ist weiter- hin von einer (teilweise) noch offenen Betreibung in der Höhe von noch rund Fr. 3'000.– auszugehen. 4.3.4. Was konkret und sofort verfügbare Mittel zur Schuldentilgung angeht, reicht die Schuldnerin einen Kontoauszug mit einem Schlusssaldo von Fr. 28'298.79 (act. 4/13) ein. Der eingereichte Kontoauszug (act. 4/13) bildet in- des lediglich das Guthaben per 21. Mai 2026 ab. Seither sind zahlreiche Zahlun- gen von diesem Konto getätigt worden (vgl. act. 4/5; 4/9/1; 4/10/1; 4/11; 4/12/1 u.

- 7 - 3). Der Kontostand ist damit nachweislich überholt, weshalb nicht darauf abge- stellt werden kann. Ob liquide Mittel zur Tilgung der (allenfalls) noch offenen Be- treibungsforderung vorhanden sind, lässt sich somit nicht beurteilen. 4.3.5. Was den allgemeinen Geschäftsgang angeht, führt die Schuldnerin aus, gemäss dem provisorischen Jahresabschluss des ersten Geschäftsjahres vom

20. Februar 2024 bis 31. Dezember 2025 resultiere ein Jahresverlust von knapp Fr. 26'601.93, welcher auf den Aufbau der Kita zurückzuführen sei. Sie habe ihren Umsatz indes bereits erhöht, was zu einem provisorischen Jahresgewinn von Fr. 68'977.87 führe. Die offenen Forderungen per 31. März 2026 von Fr. 315'677.10 bestünden aus Bundessubventionen für das Geschäftsjahr vom

1. August 2024 bis 31. Juli 2025 von Fr. 135'000.–, Elternbeiträgen von knapp Fr. 55'000.– sowie diversen Forderungen. Ausserdem seien die Bundessubventi- onen für das 2. Geschäftsjahr pro rata mit nur knapp Fr. 80'000.– abgegrenzt wor- den. Aufgrund des starken Anstiegs der Kinderzahlen sei per 31. Juli 2026 jedoch von Subventionen in der Höhe von Fr. 150'000.– auszugehen. Die Verbindlichkei- ten per 31. März 2026 hätten knapp Fr. 15'000.– betragen. Gegenüber Sozialver- sicherungen/Vorsorgeeinrichtungen bestünden offene Verbindlichkeiten aus der Jahresrechnung 2025 von Fr. 16'205.15. Der einzige grosse Gläubiger und allei- nige Hauptaktionär habe für seine Einlage über Fr. 578'172.87 einen Rangrücktritt unterzeichnet (act. 2 Rz. 27). Ein Drittel der monatlichen Betreuungskosten werde sodann durch die Stadt Winterthur subventioniert. Aus dem Finanzplan ergebe sich, dass mit Zahlungseingängen von Fr. 750'000.– zu rechnen sei. Dem stün- den Zahlungsausgänge von Fr. 530'000.– gegenüber, was einen Erfolg von Fr. 180'000.– ergebe (act. 2 Rz. 28). Die Schuldnerin reicht die Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2025 (act. 4/14/1), eine Zwischenbilanz und Erfolgsrechnung per 31. März 2026 (act. 4/14/2) und einen Finanzplan Januar 2026 bis Dezember 2026 ein (act. 4/15) ein. Unterlagen, zu den erwähnten Bundessubventionen, den Subventionen der Stadt Winterthur, dem behaupteten Anstieg der Kinderzahlen und der Elternbei- träge fehlen hingegen. Die behaupteten Erträge sind damit nicht durch weitere Beweismittel glaubhaft bzw. zumindest objektiviert worden. Es bleibt einzig bei

- 8 - den Behauptungen der Schuldnerin. Auch die Rangrücktrittserklärung des alleini- gen Hauptaktionärs über Fr. 578'172.87 wurde nicht beigelegt. Generell fehlen Unterlagen zu den behaupteten Aufwänden und Erträgen . Debitoren- und Kredi- torenlisten wurden ebenfalls nicht eingereicht. Auch wird nicht erläutert, worin die in der Bilanz als erheblicher Vermögensposten verzeichnete Sachanlage "Umbau Liegenschaften" von Fr. 426'747.25 konkret besteht (act. 4/14/2). Ausserdem be- stehen kurzfristige Verbindlichkeiten von Fr. 623'620.–. Selbst wenn von den von der Schuldnerin behaupteten Zahlen ausgegangen werden könnte – wofür wie er- wähnt keinerlei objektivierbare Anhaltspunkte bestehen – wäre sie nicht in der Lage, ihre kurzfristigen Verbindlichkeiten innert zwei Jahren abzutragen (vgl. hier- vor E. 4.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es auch nicht glaubhaft, dass die Konkurseröffnung lediglich auf ein administratives Versäumnis zurückzuführen ist (vgl. act. 2 Rz. 10). Dagegen spricht denn auch der eingereichte Betreibungsre- gisterauszug (vgl. act. 11). So kam es innert nur 12 Monaten zu zehn Einträgen. Davon waren drei Betreibungen bereits ins Stadium der Konkursandrohung vor- angeschritten und wurden erst nach der Konkurseröffnung bezahlt. Dies weist auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin hin. Ferner wurde von der Schuldnerin nicht dargelegt, in welchem Verhältnis D._____ zur Schuldnerin steht, allenfalls ist er der in der Beschwerdeschrift er- wähnte Alleinaktionär. Gemäss Handelsregister amtete ursprünglich D._____ als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, wurde aber im August 2025 durch E._____ ersetzt (act. 5). Weiter unterliess es die Schuldnerin sich dazu zu äussern, unter welchem Titel die Tilgung der Konkursforderung (Fr. 20'005.70) und die Hinterlegung der Kosten des Konkursamtes (Fr. 1'000.–) durch D._____ erfolgte. Da somit nichts über allfällige Rückzahlungskonditionen bekannt ist, han- delt es sichmutmasslich lediglich um eine Schuldumschichtung und keine voll- ständige Schuldenbereinigung. Auch diesbezüglich sind die Ausführungen und Unterlagen der Schuldnerin unvollständig. Völlig unklar ist schliesslich, auf wel- chen Annahmen die Budgetplanung für das Jahr 2026 (vgl. act. 4/15) beruht. Die Beurteilung der tatsächlichen finanziellen Situation der Schuldnerin und deren ef- fektiven Zahlungsfähigkeit ist mangels objektiv überprüfbarer Unterlagen nicht möglich.

- 9 - 4.3.6. Die unvollständigen Unterlagen genügen nach dem Gesagten den

– vorliegend erhöhten – Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungs- fähigkeit nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4.4. Zu erwähnen bleibt, dass es bereits im März 2026 zu einer Konkurseröff- nung über eine Kinderkrippe des einzigen Verwaltungsrates E._____ kam. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde knapp gutgeheissen (vgl. OGer ZH PS260146 vom 27. April 2026). E._____ waren daher die Anforderungen an die Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit bereits bekannt. Ausserdem erscheint es vor diesem Hintergrund noch zweifelhafter, dass die Konkurseröffnung (erneut) bloss auf ein administratives Versäumnis zurückzuführen sein soll (act. 2 Rz. 10).

5. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 6.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. 6.2. Die Schuldnerin hinterlegte am 4. Juni 2026 Fr. 1'261.30 bei der Oberge- richtskasse zur Tilgung von offenen Betreibungsforderungen (act. 6). Die Oberge- richtskasse ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von Fr. 1'261.30 dem Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur zu überweisen.

- 10 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'261.30 an das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur zu überweisen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

30. Juni 2026