Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 19. Mai 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 3'094.20 zzgl. 5% Zins seit 5. September 2025 in der Höhe von Fr. 108.50, Gläubigerkosten Fr. 178.40 und Betreibungskosten Fr. 67.50, mithin total Fr. 3'448.60 (act. 3).
E. 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung erteilt (act. 10).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–11). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und
- 3 - Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491).
E. 3.1 Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung zuzüglich der erstinstanzli- chen Entscheidgebühr von Fr. 500.– bei der Kasse des Obergerichts hinterlegt zu haben (vgl. act. 2 S. 7 Ziff. 11 i.V.m. act. 5/16). Die Schuldnerin belegt sodann, am 2. Juni 2026 die Kosten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Kon- kursaufhebung (inkl. Kosten des Konkursgerichts) mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 5/17). Der Konkurshin- derungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewiesen.
E. 3.2 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom
10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer
- 4 - 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).
E. 3.3.1 Die Schuldnerin ist seit mm.2002 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Waren aller Art, vorwiegend im Bereich Technik (act. 6).
E. 3.3.2 Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der ein- gereichte Betreibungsregisterauszug seit Juni 2021 17 Einträge auf. Abgesehen von der (mittlerweile hinterlegten) Konkursforderung sind sämtliche Betreibungen bereits getilgt oder erloschen. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letz- ten fünf Jahren sind keine registriert (act. 5/14).
E. 3.3.3 Zur ihrer finanziellen Lage führt die Schuldnerin aus, genügend Umsatz zu erzielen, um die laufenden Rechnungen bezahlen zu können (act. 2 Rz. 6). Sie reicht eine angenommene Offerte vom 4. Mai 2026 über Fr. 10'961.30 (act. 5/4), eine Bestellung der C._____ SA vom 29. Januar 2026 in der Höhe von Fr. 34'800.– (act. 5/5) sowie eine Bestellung der C._____ SA vom 5. Mai 2026 über Fr. 10'000.– (act. 5/6) ein. Gemäss Debitoren- und Kreditoren-Liste vom
2. Juni 2026 bestehen sodann Debitoren über Fr. 13'698.80 sowie Kreditoren über Fr. 6'489.30 (act. 2 Rz. 9 i.V.m. act. 5/13). Weiter reicht die Schuldnerin die Jahresabschlüsse 2023–2025 ein (act. 5/8–10). Diesen ist zu entnehmen, dass sie in den letzten Jahren jeweils einen kleinen Gewinn von Fr. 24'928.-- (2023), Fr. 10'858.– (2024) und Fr. 5'261.– (2025) erwirtschaften konnte (act. 2 Rz. 6
- 5 - i.V.m. act. 5/8–10). Sodann verfügt die Schuldnerin auf ihrem Geschäftskonto über liquide Mittel von Fr. 11'093.73 (act. 5/11). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift scheint es sich um ein rentables Unternehmen zu handeln. Die Zahlungsfähigkeit ist hinreichend glaub- haft gemacht.
E. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben.
E. 4.1 Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Schuldnerin nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
E. 4.2 Die Schuldnerin hat zur Tilgung der Konkursforderung Fr. 3'948.60 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Die Konkursforderung beträgt Fr. 3'448.60. Die zu- sätzlich hinterlegten Fr. 500.– waren für die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens bestimmt (vgl. 2 Rz. 11). Allerdings hat die Schuldnerin auch beim Konkur- samt einen Vorschuss von Fr. 1'000.– geleistet, welcher die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens abdeckt (vgl. act. 5/17). Die Obergerichtskasse ist daher anzuweisen, von dem von der Schuldnerin für die Konkursforderung hinterlegten Betrag Fr. 3'448.60 der Gläubigerin und der Schuldnerin den verbleibenden Rest- betrag auszubezahlen.
E. 4.3 Das Konkursamt Uster ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Total- betrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- 6 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem von der Schuldnerin für die Konkursforderung hinterlegten Betrag von Fr. 3'948.60 den Betrag von Fr. 3'448.60 der Gläubigerin und der Schuldnerin den verbleibenden Restbe- trag auszubezahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Es wird im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Us- ter, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260210-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 23. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Mai 2026 (EK260222)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 19. Mai 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 3'094.20 zzgl. 5% Zins seit 5. September 2025 in der Höhe von Fr. 108.50, Gläubigerkosten Fr. 178.40 und Betreibungskosten Fr. 67.50, mithin total Fr. 3'448.60 (act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 8. Juni 2026 Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 9. Juni 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschie- bende Wirkung erteilt (act. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–11). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und
- 3 - Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.1. Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung zuzüglich der erstinstanzli- chen Entscheidgebühr von Fr. 500.– bei der Kasse des Obergerichts hinterlegt zu haben (vgl. act. 2 S. 7 Ziff. 11 i.V.m. act. 5/16). Die Schuldnerin belegt sodann, am 2. Juni 2026 die Kosten des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Kon- kursaufhebung (inkl. Kosten des Konkursgerichts) mit einer Zahlung von Fr. 1'000.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 5/17). Der Konkurshin- derungsgrund der Hinterlegung ist damit nachgewiesen. 3.2. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom
10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer
- 4 - 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit mm.2002 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Waren aller Art, vorwiegend im Bereich Technik (act. 6). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der ein- gereichte Betreibungsregisterauszug seit Juni 2021 17 Einträge auf. Abgesehen von der (mittlerweile hinterlegten) Konkursforderung sind sämtliche Betreibungen bereits getilgt oder erloschen. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letz- ten fünf Jahren sind keine registriert (act. 5/14). 3.3.3. Zur ihrer finanziellen Lage führt die Schuldnerin aus, genügend Umsatz zu erzielen, um die laufenden Rechnungen bezahlen zu können (act. 2 Rz. 6). Sie reicht eine angenommene Offerte vom 4. Mai 2026 über Fr. 10'961.30 (act. 5/4), eine Bestellung der C._____ SA vom 29. Januar 2026 in der Höhe von Fr. 34'800.– (act. 5/5) sowie eine Bestellung der C._____ SA vom 5. Mai 2026 über Fr. 10'000.– (act. 5/6) ein. Gemäss Debitoren- und Kreditoren-Liste vom
2. Juni 2026 bestehen sodann Debitoren über Fr. 13'698.80 sowie Kreditoren über Fr. 6'489.30 (act. 2 Rz. 9 i.V.m. act. 5/13). Weiter reicht die Schuldnerin die Jahresabschlüsse 2023–2025 ein (act. 5/8–10). Diesen ist zu entnehmen, dass sie in den letzten Jahren jeweils einen kleinen Gewinn von Fr. 24'928.-- (2023), Fr. 10'858.– (2024) und Fr. 5'261.– (2025) erwirtschaften konnte (act. 2 Rz. 6
- 5 - i.V.m. act. 5/8–10). Sodann verfügt die Schuldnerin auf ihrem Geschäftskonto über liquide Mittel von Fr. 11'093.73 (act. 5/11). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift scheint es sich um ein rentables Unternehmen zu handeln. Die Zahlungsfähigkeit ist hinreichend glaub- haft gemacht. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben. 4.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihr Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Schuldnerin nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Die Schuldnerin hat zur Tilgung der Konkursforderung Fr. 3'948.60 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Die Konkursforderung beträgt Fr. 3'448.60. Die zu- sätzlich hinterlegten Fr. 500.– waren für die Kosten des erstinstanzlichen Verfah- rens bestimmt (vgl. 2 Rz. 11). Allerdings hat die Schuldnerin auch beim Konkur- samt einen Vorschuss von Fr. 1'000.– geleistet, welcher die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens abdeckt (vgl. act. 5/17). Die Obergerichtskasse ist daher anzuweisen, von dem von der Schuldnerin für die Konkursforderung hinterlegten Betrag Fr. 3'448.60 der Gläubigerin und der Schuldnerin den verbleibenden Rest- betrag auszubezahlen. 4.3. Das Konkursamt Uster ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Total- betrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- 6 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 19. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem von der Schuldnerin für die Konkursforderung hinterlegten Betrag von Fr. 3'948.60 den Betrag von Fr. 3'448.60 der Gläubigerin und der Schuldnerin den verbleibenden Restbe- trag auszubezahlen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
4. Das Konkursamt Uster wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten To- talbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Es wird im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Us- ter, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zü- rich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: