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PS260200

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-06-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 11. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richt Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin von Fr. 3'260.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juni 2025, Fr. 34.85 und Fr. 305.– Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Ein- gabe vom 28. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 8/11) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin wurde auf die Vorausset- zungen, unter welchen die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgeho- ben werden kann, und die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert laufender Beschwerdefrist hingewiesen (act. 5).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuld- nerin ihre Beschwerde (act. 9) und reichte diverse Unterlagen ein (act. 10/2–5).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–11). Der für das Beschwerdeverfahren erforderliche Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden, wobei die Parteien neue Tat- sachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröff- nung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung

- 3 - des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss unge- schmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENG- LER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen in- des vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzli- che Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sut- ter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

E. 2.2 In Ihrer Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2026 führte die Schuldnerin aus, dass sie die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung umgehend be- zahlen und die Zahlungsbestätigung schnellstmöglich nachreichen werde (act. 2). In der Folge hinterlegte die Schuldnerin beim Obergericht am 29. Mai 2026 Fr. 3'800.– zugunsten der Gläubigerin (act. 7), was die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 3'748.65 vollumfänglich zu decken vermag.

E. 2.3 Mit der Ergänzung ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2026 brachte die Schuld- nerin weiter vor, am 29. Mai 2026 auch die Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursamts mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (vgl. act. 10/2/2). Sie reichte ausserdem diverse Unterlagen zur Glaubhaftmachung ih- rer Zahlungsfähigkeit ins Recht (act. 10/3–5). Allerdings erfolgte die Ergänzung der Beschwerde – trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung vom

29. Mai 2026 (vgl. act. 5) – nicht innert der Beschwerdefrist. Die Schuldnerin hat den Entscheid der Vorinstanz über die Konkurseröffnung bei der Post nicht abge- holt (act. 8/11). Nachdem ihr die Vorladung zur Konkursverhandlung aber ord- nungsgemäss zugestellt worden war (act. 8/7), musste sie mit weiteren gerichtli- chen Zustellungen rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3

- 4 - lit. a ZPO greift. Danach gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die Sendung mit dem Urteil vom 11. Mai 2026 wurde der Schuldnerin am 13. Mai 2026 zur Abholung gemeldet (act. 11) und gilt demnach in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 20. Mai 2026 zuge- stellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 21. Mai 2026 zu lau- fen und endete – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am 1. Juni

2026. Die ergänzende Eingabe trägt den Poststempel vom 4. Juni 2026 (act. 9). Die Ergänzung der Beschwerde erfolgte damit verspätet und die eingereichten Unterlagen (act. 10/2–5) können zur Beurteilung der Beschwerde der Schuldnerin keine Berücksichtigung finden.

E. 2.4 Nach dem Gesagten wurde die Konkursforderung zwar rechtzeitig hinter- legt, allerdings innert der Beschwerdefrist weder der Nachweis über die Sicher- stellung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts erbracht, noch die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen.

E. 3 Die Schuldnerin ist immerhin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 3'800.– an das Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 9, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl- Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260200-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 10. Juni 2026 in Sachen A._____ GMBH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Mai 2026 (EK260953)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 11. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richt Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin von Fr. 3'260.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 12. Juni 2025, Fr. 34.85 und Fr. 305.– Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Ein- gabe vom 28. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 8/11) Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Schuldnerin wurde auf die Vorausset- zungen, unter welchen die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgeho- ben werden kann, und die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert laufender Beschwerdefrist hingewiesen (act. 5). 1.3. Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuld- nerin ihre Beschwerde (act. 9) und reichte diverse Unterlagen ein (act. 10/2–5). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1–11). Der für das Beschwerdeverfahren erforderliche Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden, wobei die Parteien neue Tat- sachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröff- nung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung

- 3 - des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vorschiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss unge- schmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENG- LER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbe- weise sind unabhängig davon, ob die zugrundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, zulässig, sie müssen in- des vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzli- che Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sut- ter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2. In Ihrer Beschwerdeeingabe vom 28. Mai 2026 führte die Schuldnerin aus, dass sie die der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung umgehend be- zahlen und die Zahlungsbestätigung schnellstmöglich nachreichen werde (act. 2). In der Folge hinterlegte die Schuldnerin beim Obergericht am 29. Mai 2026 Fr. 3'800.– zugunsten der Gläubigerin (act. 7), was die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 3'748.65 vollumfänglich zu decken vermag. 2.3. Mit der Ergänzung ihrer Beschwerde vom 4. Juni 2026 brachte die Schuld- nerin weiter vor, am 29. Mai 2026 auch die Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursamts mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (vgl. act. 10/2/2). Sie reichte ausserdem diverse Unterlagen zur Glaubhaftmachung ih- rer Zahlungsfähigkeit ins Recht (act. 10/3–5). Allerdings erfolgte die Ergänzung der Beschwerde – trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Verfügung vom

29. Mai 2026 (vgl. act. 5) – nicht innert der Beschwerdefrist. Die Schuldnerin hat den Entscheid der Vorinstanz über die Konkurseröffnung bei der Post nicht abge- holt (act. 8/11). Nachdem ihr die Vorladung zur Konkursverhandlung aber ord- nungsgemäss zugestellt worden war (act. 8/7), musste sie mit weiteren gerichtli- chen Zustellungen rechnen, weshalb die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3

- 4 - lit. a ZPO greift. Danach gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Die Sendung mit dem Urteil vom 11. Mai 2026 wurde der Schuldnerin am 13. Mai 2026 zur Abholung gemeldet (act. 11) und gilt demnach in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 20. Mai 2026 zuge- stellt. Die zehntägige Beschwerdefrist begann demnach am 21. Mai 2026 zu lau- fen und endete – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am 1. Juni

2026. Die ergänzende Eingabe trägt den Poststempel vom 4. Juni 2026 (act. 9). Die Ergänzung der Beschwerde erfolgte damit verspätet und die eingereichten Unterlagen (act. 10/2–5) können zur Beurteilung der Beschwerde der Schuldnerin keine Berücksichtigung finden. 2.4. Nach dem Gesagten wurde die Konkursforderung zwar rechtzeitig hinter- legt, allerdings innert der Beschwerdefrist weder der Nachweis über die Sicher- stellung der Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts erbracht, noch die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist des- halb abzuweisen.

3. Die Schuldnerin ist immerhin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht mangels Umtriebe im vorliegenden Verfahren.

- 5 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag von Fr. 3'800.– an das Konkursamt Aussersihl-Zürich zu überweisen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 9, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl- Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: