Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Vermietung von Fahrzeugen zu Wasser, zu Lande und in der Luft und die Er- bringung weiterer Dienstleistungen wie Catering und Entertainment (act. 6).
E. 1.2 Am 2. April 2026 stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfol- gend Gläubiger) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 13. Mai 2026 für Forderungen des Gläubigers in der Höhe von Fr. 2'100.– nebst Betreibungskosten von Fr. 507.70 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Zürich Altstadt (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest und bezog sie aus dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vor- schusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 9/9 = act. 3 = act. 8 [Ak- tenexemplar]).
E. 1.3 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2026 innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 9/13) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien etwaige Publikationen zu widerrufen (vgl. act. 2 S. 1). Mit Eingabe vom
21. Mai 2026 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde vom 20. Mai 2026 und beantragte erneut die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 10 S. 1).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 (act. 12) wurde der Beschwerde einstwei- len die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der sinngemässe Antrag auf Widerruf der Publikation der Konkurseröffnung wurde abgewiesen. Weiter wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der
- 3 - Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Auf eine Fristansetzung zur Leistung eines Kos- tenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits am 20. Mai 2026 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (act. 14) ergänzte die Schuldnerin ihre Be- schwerde innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist (vgl. act. 9/13).
E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-15). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zin- sen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des an- gefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung so- wie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ein- gereichte Urkunden sind verspätet und unbeachtlich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Zwar muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit laut Gesetz nur dann glaubhaft machen, wenn er sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt er sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und macht er – wie hier – die Tilgung der Schuld vor der Konkurs- eröffnung geltend, ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Kon- kurseröffnung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn
- 4 - die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn hätte das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt, dass der Schuldner die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es den Kon- kurs nicht eröffnet bzw. das Konkursbegehren abgewiesen (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinderungsgrund). Zu den Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in die- sem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Kon- kurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungsgründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, werden die Schuldner in aller Regel – so auch hier (vgl. act. 9/5 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Konkursver- handlung ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass das Betreibungsamt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen des Schuldners macht, sondern es die Sache des Schuldners ist, dem Konkursgericht entsprechende Quittungen vorzulegen (vgl. act. 9/5 Wichtige Hinweise Ziff. 6).
E. 2.2 Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung inkl. Zinsen und Betrei- bungskosten am 17. April 2026 und damit vor Konkurseröffnung an das Betrei- bungsamt Zürich 1 überwiesen zu haben (act. 4/3.1-2). Sodann belegt die Schuld- nerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes vom 20. Mai 2026, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfah- rens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 700.– si- chergestellt zu haben (act. 5/2). Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts nicht bereits vor der Konkurseröffnung getilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung vorlie- gend nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Konkurseröffnung kann somit nicht aufge- hoben werden, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft er- scheint.
- 5 -
E. 3.1 Es bleibt damit zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaub- haft ist.
E. 3.1.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohungen anhäu- fen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).
E. 3.1.2 An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Be- hauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Ge- samtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).
E. 3.1.3 Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver-
- 6 - pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom
30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser hielt, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), regelmässig vernachlässigte (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Ok- tober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3).
E. 3.2 Die Schuldnerin führt aus, die Konkurseröffnung sei auf eine Arbeitsüber- lastung ihres Geschäftsführers und nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit zurückzu- führen (act. 2 S. 2). Ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Schiffsreisen für Privat- kunden und Firmenkunden auf dem Zürichsee zu organisieren, wofür sie Schiffe von Sub-Kontraktoren anmiete, eine Crew anheure, Caterings organisiere und dies letztlich als Gesamtes als ein Dienstleistungspaket an Kunden verkaufe (act. 2 S. 2). Die für die Schiffsreisen verwendeten Schiffe stünden dabei nicht im Ei- gentum der Schuldnerin selbst, sondern von mit ihr direkt und indirekt verbunde- nen juristischen Personen (vgl. act. 15/21).
E. 3.3 Gemäss den Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamtes Zürich 1 und des Betreibungsamtes Zürich 2 wurden in den letzten fünf Jahren bis zum
21. Mai 2026 zwölf Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 11/9.1- 4). Davon wurden fünf Betreibungen – inklusive der streitgegenständlichen Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 – durch Zahlung an das Betreibungs- amt bzw. an die entsprechenden Gläubiger erledigt. In vier Betreibungen erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag, zwei weitere Betreibungen befinden sich im Einleitungsstadium, während in einer Betreibung bereits der Konkurs angedroht
- 7 - wurde. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 17/1 S. 5). Aus den Betreibungsregisterauszügen ergeben sich damit sieben offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'778.05. Die sich im Stadium der Konkursandrohung befindliche Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 beträgt Fr. 822.40. Diesbezüglich macht die Schuldne- rin geltend, es handle sich dabei um die Prämie für die UVG-Versicherung des Jahres 2024 bei der B._____ AG. Diese sei mittlerweile mit Guthaben verrechnet worden, weshalb die Konkursandrohung wohl nicht weiter verfolgt worden sei. Da für das Jahr 2024 gemäss aktueller Abrechnung gar eine Rückprämie erfolgt sei, ergebe sich, dass keine offene Forderung mehr bestehe (act. 10 S. 4, act. 14 Rz. 18). Aus der von der Schuldnerin eingereichten Prämienabrechnung der B._____ AG vom 18. Mai 2026 geht hervor, dass die für das Jahr 2025 geschuldete UVG- Prämie um eine für das Jahr 2024 erhaltene Rückprämie reduziert wurde. Da be- treffend die von der B._____ AG in Betreibung gesetzte Forderung aber nicht be- kannt ist, ob es sich dabei tatsächlich um die UVG-Prämie des Jahres 2024 han- delt (dies ergibt sich weder aus dem Betreibungsregistereintrag, noch reicht die Schuldnerin entsprechende Belege ein), ist nicht glaubhaft, dass die Forderung über Fr. 822.40 mittlerweile getilgt wurde. Diese ist als offene Forderung zu be- rücksichtigen. Bezüglich der vier Betreibungen, in welchen die Schuldnerin Rechtsvor- schlag erhoben hat, bestreitet sie vorab die Forderung der C._____ im Betrag von Fr. 1'351.25 (Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Zürich 1). Dieser stehe eine Gegenforderung in der Höhe von über Fr. 2'000.– gegenüber, weshalb die Betrei- bung von der Gläubigerin nicht weiter verfolgt worden sei (act. 10 S. 4). Die Schuldnerin reicht diesbezüglich keine Belege ein und belässt es bei pauschalen Ausführungen. Dass die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist, bedeutet entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 14 Rz. 17) nicht zwangsläufig, dass diese Betreibung nicht fort gesetzt werden könnte. Lediglich die mehr als zwei Jahre zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen können im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit praxisgemäss unberück- sichtigt bleiben. Sie ist daher nach wie vor als offene Betreibung zu berücksichti-
- 8 - gen. Bezüglich der Forderung des Kantons Schwyz über Fr. 101.60 (Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamtes Zürich 1) ergeht aus den Ausführungen der Schuld- nerin, dass sie diesbezüglich zwar um deren Erlass ersucht hat (vgl. act. 10 S. 4; act. 14 Rz. 20). Da sie aber nicht geltend macht, ein entsprechender Erlass sei gewährt worden, ist davon auszugehen, dass die Forderung zum jetzigen Zeit- punkt noch geschuldet ist. Gleiches gilt für die Forderung des Kantons Zürich über Fr. 1'949.– (Betreibung Nr. 5 des Betreibungsamtes Zürich 2): Die Schuldne- rin macht zwar geltend, sie habe betreffend diese Forderung aus Gebühren in ei- nem Rekursverfahren Rechtsvorschlag erhoben, da das entsprechende Verfahren noch bei einer Beschwerdeinstanz anhängig sei bzw. Teile des Betrags bereits bezahlt worden seien. Sie führt aber selbst aus, dass diesbezüglich weitere Ab- klärungen durch sie notwendig wären (act. 10 S. 4, act. 14 Rz. 21). Dies genügt den erhöhten Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Schliesslich aner- kennt die Schuldnerin die Forderung der SVA des Kantons Zürich über Fr. 5'083.50 (Betreibung Nr. 6 des Betreibungsamtes Zürich 2; vgl. act. 10 S. 2; act. 14 Rz. 22). Aus den Betreibungen, in welchen die Schuldnerin Rechtsvor- schlag erhoben hat, resultieren somit weitere offene Betreibungsschulden in der Höhe von Fr. 8'485.35. Gemäss Schuldnerin sei schliesslich von den zwei sich im Einleitungssta- dium befindlichen Betreibungen lediglich die Forderung über Fr. 5'803.10 der SVA des Kantons Zürich (Betreibung Nr. 7 des Betreibungsamtes Zürich 2) noch ausstehend (act. 14 Rz. 22). Da die weitere, noch am alten Sitz beim Betrei- bungsamt Zürich 1 eingeleitete Betreibung Nr. 8 für eine Forderung des Steuer- amtes der Stadt Zürich über Fr. 1'667.20 deckungsgleich mit der nach dem Sitz- wechsel beim Betreibungsamt Zürich 2 eingeleiteten Betreibung Nr. 9 ist, ist mit der Schuldnerin davon auszugehen, dass es sich dabei um die selbe Forderung handelt (vgl. act. 10 S. 4; act. 14 Rz. 19). Nachdem die Schuldnerin die am späte- ren Datum eingeleitete Betreibung mittlerweile bezahlt hat, ist glaubhaft, dass die Gläubigerin die Betreibung Nr. 8 des Betreibungsamts Zürich 1 nicht fortsetzen wird.
- 9 - Folglich ist von offenen Betreibungsschulden im Betrag von Fr. 15'110.85 auszugehen, wobei für eine Betreibungsforderung im Betrag von Fr. 822.40 be- reits der Konkurs angedroht wurde.
E. 3.4 Aus der von der Schuldnerin eingereichten Kreditorenliste (act. 15/16) ge- hen zusätzlich offene kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 38'597.31 hervor. Gemäss Anmerkungen in der Kreditorenliste werden Wartungskosten der Schiffe sowie Beratungskosten an die D._____ AG und die E._____ AG sowie Mietkosten an Dr. F._____ anteilsmässig weiterverrechnet. Da es sich bei den ge- nannten Unternehmen um mit der Schuldnerin verbundene Unternehmen (vgl. dazu act. 15/21 S. 2) bzw. bei Dr. F._____ um den Geschäftsführer der Schuldne- rin und indirekten Mehrheitsstammanteilinhaber handelt (vgl. act. 6 und act. 15/21 S. 2) und unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Schuldnerin (vgl. oben E. 3.2), ist glaubhaft, dass die Schuldnerin von den offenen Kreditoren nur Fr. 27'473.60 zu tragen hat (vgl. act. 14 Rz. 26). Ob darüber hinaus noch weitere Verpflichtungen bestehen, ist nicht bekannt. Die Schuldnerin reicht keine (Zwi- schen-) Bilanzen oder Steuererklärungen ein. Aus den Gutschriften des einge- reichten Kontoauszugs sind indessen Zahlungen des Geschäftsführers oder ver- bundener Unternehmen an die Schuldnerin ersichtlich (vgl. act. 15/19), welche die Schuldnerin zumindest im Umfang von Fr. 35'951.09 als "Transfers / Darlehen" bezeichnet (vgl. act. 14 Rz. 25), weshalb davon auszugehen ist, dass die Schuld- nerin neben den zu tilgenden kurzfristigen Verbindlichkeiten auch noch über nicht zu vernachlässigende Verpflichtungen aus Darlehen verfügt. Es ist aber zuguns- ten der Schuldnerin anzunehmen, dass diese nicht kurzfristig zurückbezahlt wer- den müssen, zumal die Darlehensgeber selbst zumindest mittelbar Gesellschafter der Schuldnerin sind.
E. 3.5 Die Schuldnerin beziffert ihre laufenden Ausgaben auf Fr. 7'804.20 monat- lich, wovon Fr. 2'110.– Fixkosten und Fr. 5'694.20 variable Kosten seien (Fr. 1'000.– Anteil Mietkosten, Fr. 330.– Administrationspauschale, Fr. 100.– Tele- fonkosten, Fr. 680.– Anteil Dienstwohnung, Fr. 2'306.– Lohnkosten Geschäftsfüh- rer, Fr. 388.– Sozialbeiträge, Fr. 3'000.– Werbebudget; vgl. act. 15/20). Sie reicht auch diesbezüglich keine Unterlagen wie etwa Rechnungen oder aktuelle Buch-
- 10 - haltungsunterlagen bzw. Erfolgsrechnungen ein. Ebenso liegt kein vollständiger Kontoauszug vor, welcher auch die Belastungen aufzeigen würde (vgl. act. 15/19). Die von der Schuldnerin geltend gemachten laufenden Ausgaben können daher nicht abschliessend plausibiliert werden. Gemäss Schuldnerin sei pro er- folgtem Auftrag sodann jeweils 33.34% des generierten Umsatzes als Umsatzbe- teiligung an die Eigentümer der Schiffe geschuldet; weitere 33.34% würden für den Betrieb der Schiffe (Lohnkosten des auf Abruf im Stundenlohn angestellten Personals, Betriebsstoff, Reinigung der Schiffs) verwendet (act. 10 S. 3, act. 14 Rz. 25). Auch wenn es sich dabei nicht um laufende Fixkosten handelt, sind diese zumindest insoweit zu berücksichtigen, als dass sie den der Schuldnerin zur De- ckung ihrer Verpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittelzufluss erheblich schmälern (vgl. nachfolgend E. 3.6).
E. 3.6 Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen und innert längstens zwei Jahren nebst den laufenden Verbindlich- keiten auch die bestehenden Schulden abtragen können. Die Schuldnerin macht dazu geltend, sie könne die offenen Betreibungsschulden mit ihrem Bankkonto- guthaben von Fr. 11'147.49 sowie noch nicht verbuchten Gutschriften über Fr. 1'750.– und Fr. 3'195.– sofort begleichen (act. 14 Rz. 23 und 24). Die offenen Kreditoren von Fr. 27'473.60 seien durch die offenen Debitoren über Fr. 31'601.– gedeckt (act. 14 Rz. 26). Sodann habe sie in den vergangenen zwölf Monaten ei- nen Umsatz über Fr. 335'789.16 erzielt, mithin Fr. 27'982.43 monatlich. Unter Ab- zug der Lohnkosten für die Crew (ca. 15% des Umsatzes) und der Umsatzbeteili- gung der jeweiligen Schiffseigentümer (33.34% des Umsatzes) resultiere auch nach Abzug der laufenden Kosten von Fr. 7'804.20 noch ein Überschuss von Fr. 6'653.37 monatlich, womit nach Abtragung der Betreibungsschulden sicherge- stellt werden könne, dass es zu keiner weiteren Konkurseröffnung mehr komme (act. 14 Rz. 25 und 27). Dr. G._____, Gesellschafter der Schuldnerin, stelle zu- dem eine Kreditlinie über Fr. 20'000.– zur Verfügung, womit sofort alle unbezahl- ten Forderungen beglichen werden könnten. Der Kontokorrent könne dann innert Monatsfrist durch den Überschuss zurückbezahlt werden, womit keine zusätzliche Verbindlichkeit bestehen würden (act. 14 Rz. 30).
- 11 - Gemäss Kontoauszug der Schuldnerin verfügte sie per 27. Mai 2026 über ein Kontoguthaben bei der Raiffeisenbank von Fr. 11'147.49 (act. 15/17). Die Schuldnerin weist zudem nach, dass ihr am 28. Mai 2026 zusätzlich Fr. 1'750.– aus einer Kreditkartentransaktion via die Zahlungsplattform Payrexx zugingen und ebenfalls am 28. Mai 2026 eine weitere Gutschrift auf ihrem Raiffeisenbankkonto in der Höhe von Fr. 3'195.– erfolgte (vgl. act. 14 RZ. 24 und act. 15/18). Es ist da- her von verfügbaren Barwerten von Fr. 16'092.49 auszugehen. Weiter rechnet die Schuldnerin mit einem Mittelzufluss von Fr. 31'601.– bis Mitte September 2026 (act. 14 Rz. 26 und act. 15/23). Dabei scheint es sich im Wesentlichen (Fr. 27'211.–; vgl. act. 15/23) um (Rest-) Akontozahlungen für bereits gebuchte Aufträge zu handeln, welche gemäss Schuldnerin jeweils 14 Tage vor dem ge- buchten Auftragstermin zu überweisen seien (act. 10 S. 2). Auch wenn es die Schuldnerin unterlässt, entsprechende Rechnungen oder Auftragsbestätigungen einzureichen, erscheint die Gesamtsumme der Debitorenforderungen gestützt auf die Auftragsliste als glaubhaft (vgl. act. 11/5). Aus den eingereichten Bankkonto- auszügen ist sodann ersichtlich, dass zwischen 21. Mai 2025 und 20. Mai 2026 Gutschriften im Gesamtbetrag von Fr. 406'428.68 erfolgten (act. 15/19). Ausge- hend davon, dass es sich dabei laut Schuldnerin im Umfang von Fr. 335'789.16 um Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit handelt (act. 14 Rz. 25), betrug der monatliche Umsatz der letzten zwölf Monate damit Fr. 27'982.43. Schliesslich be- legt die Schuldnerin, dass ihr ein mittelbarer Gesellschafter (vgl. act. 15/21) eine flexibel abrufbare Kontokorrent-Kreditlinie über Fr. 20'000.– zur Verfügung stellt, welche indessen ausschliesslich zur Deckung der laufenden Kosten des Konkurs- verfahrens und der Bezahlung allfällig offener Betreibungsforderungen bestimmt ist (act. 11/10). Mit den ihr zur Verfügung stehenden Barwerten im Betrag von Fr. 16'092.49 erscheint es der Schuldnerin ohne Weiteres möglich, die ausstehenden Betrei- bungsforderungen von Fr. 15'110.85 vollständig und innert kurzer Frist zu beglei- chen. In Bezug auf die weiteren offenen kurzfristigen Verbindlichkeiten von Fr. 27'473.60 kann entgegen der Schuldnerin indessen nicht ohne Weiteres da- von ausgegangen werden, dass diese durch den aufgrund ausstehender Debito- renforderungen zu erwartenden Mittelzufluss von Fr. 31'601.– gedeckt werden
- 12 - können. Da es sich bei den offenen Debitoren wie festgestellt im Wesentlichen um ausstehende Akontozahlungen von noch durchzuführenden Schiffstouren handelt, ist davon auszugehen, dass aus diesem Mittelzufluss auch noch weitere Kosten wie Lohnkosten der jeweiligen Schiffscrew und die Umsatzbeteiligungen an die Bootseigentümer zu entrichten sind. Zudem handelt es sich bei dem Mittel- zufluss aus den Debitoren und den von der Schuldnerin zur Deckung ihrer laufen- den Kosten herangezogenen Umsatzprognosen um das gleiche Vermögenssub- strat, nämlich Einkünfte aus künftigen Schiffsfahrten, womit bei der von ihr ange- stellten Gesamtbetrachtung der gleiche Mittelzufluss doppelt – sowohl zur Bedie- nung ihrer laufenden Kosten als auch zur Tilgung ihrer offenen kurzfristigen Ver- bindlichkeiten – berücksichtigt würde. Auch wenn dies letztlich nicht überzeugt, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass die Schuldnerin neben den Betrei- bungsschulden auch ihre weiteren Forderungen nebst den laufenden Kosten be- gleichen kann: So ist aufgrund der eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass auch in Zukunft mit einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz von rund 28'000.– gerechnet werden kann (vgl. act. 15/16 und bereits erhaltene Aufträge in act. 11/5 bzw. act. 15/23). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Schuldnerin sind davon den Schiffseigentümern 33.34% als Umsatzentschädigung geschul- det; weitere 33.34% sind für die Lohnaufwendungen der eingesetzten Crewmit- glieder, Betriebsstoffe sowie Reinigungsdienstleistungen zu verwenden. Somit verbleibt der Schuldnerin ein monatlicher Mittelzufluss von Fr. 9'350.–, womit die Möglichkeit, einerseits ihre laufenden Kosten und andererseits ihre weiteren kurz- fristigen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit abzutragen, als gegeben erscheint. Dies gilt umso mehr, wenn die Schuldnerin zur Begleichung ihrer Betreibungs- schulden nicht auf die vorhandenen Barmittel, sondern auf die zur Verfügung ge- stellte Kreditlinie des mittelbaren Gesellschafters zurückgreift, wobei diesfalls an- zunehmen ist, dass dieser auf eine kurzfristige Rückzahlung des Darlehens ver- zichtet, bis sich die finanzielle Lage der Schuldnerin nachhaltig stabilisiert hat (vgl. insbesondere den Rangrücktritt in act. 11/10, Ziff. 7). Hinzu kommt, dass die Schuldnerin in Bezug auf ihre laufenden Kosten insofern eine Möglichkeit zur Kosteneinsparung signalisiert, als dass sie zumindest den Lohn des Geschäfts-
- 13 - führers sowie ihre Werbekosten ihren finanziellen Möglichkeiten nach anpassen kann (vgl. act. 15/20).
E. 3.7 Auch wenn sich über den vergangenen Geschäftsgang der Schuldnerin letztlich kein zuverlässiges Bild machen lässt – sie versäumt es, Bilanzen oder Er- folgsrechnungen vergangener Geschäftsjahre einzureichen (vgl. act. 10 S. 3) – und entsprechend auch nicht festgestellt werden kann, ob die Schuldnerin profita- bel ist, erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nach dem Gesagten ge- rade noch als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Auf- hebung des am 13. Mai 2026 eröffneten Konkurses.
E. 3.8 Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, sollte es entgegen den Erwartungen innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wäre. Diesfalls wären die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit deutlich höher anzusetzen und es könnte insbesondere nicht auf weitergehende Buchhaltungsunterlagen wie Bilanzen und Erfolgsrech- nungen, Steuererklärungen, aussagekräftige Belege zu ausstehenden Rechnun- gen sowie vollständige Kontoauszüge verzichtet werden.
E. 4.1 Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG).
E. 4.2 Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gläubiger ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.
E. 4.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'100.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger
- 14 - Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vor- schusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. - 15 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, 10 und 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an die Betreibungsämter Zürich 1 und 2, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260193-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw L. Kappeler Urteil vom 9. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____ gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Mai 2026 (EK261033)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2017 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie die Vermietung von Fahrzeugen zu Wasser, zu Lande und in der Luft und die Er- bringung weiterer Dienstleistungen wie Catering und Entertainment (act. 6). 1.2. Am 2. April 2026 stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfol- gend Gläubiger) beim Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (nachfolgend Vorinstanz), ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin (act. 9/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 13. Mai 2026 für Forderungen des Gläubigers in der Höhe von Fr. 2'100.– nebst Betreibungskosten von Fr. 507.70 den Konkurs über die Schuldnerin und beauftragte das Konkursamt Zürich Altstadt (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 400.– fest und bezog sie aus dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vor- schusses überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 9/9 = act. 3 = act. 8 [Ak- tenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 20. Mai 2026 innerhalb der 10-tägigen Frist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG (vgl. act. 9/13) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Sie verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es seien etwaige Publikationen zu widerrufen (vgl. act. 2 S. 1). Mit Eingabe vom
21. Mai 2026 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde vom 20. Mai 2026 und beantragte erneut die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 10 S. 1). 1.4. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 (act. 12) wurde der Beschwerde einstwei- len die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der sinngemässe Antrag auf Widerruf der Publikation der Konkurseröffnung wurde abgewiesen. Weiter wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der
- 3 - Rechtsmittelfrist ergänzen könne. Auf eine Fristansetzung zur Leistung eines Kos- tenvorschusses konnte verzichtet werden, da die Schuldnerin den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits am 20. Mai 2026 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 7). Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 (act. 14) ergänzte die Schuldnerin ihre Be- schwerde innerhalb der 10-tägigen Beschwerdefrist (vgl. act. 9/13). 1.5. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 9/1-15). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zin- sen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des an- gefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung so- wie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ein- gereichte Urkunden sind verspätet und unbeachtlich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Zwar muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit laut Gesetz nur dann glaubhaft machen, wenn er sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt er sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und macht er – wie hier – die Tilgung der Schuld vor der Konkurs- eröffnung geltend, ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Kon- kurseröffnung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn
- 4 - die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn hätte das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt, dass der Schuldner die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es den Kon- kurs nicht eröffnet bzw. das Konkursbegehren abgewiesen (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinderungsgrund). Zu den Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in die- sem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Kon- kurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungsgründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, werden die Schuldner in aller Regel – so auch hier (vgl. act. 9/5 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Konkursver- handlung ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass das Betreibungsamt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen des Schuldners macht, sondern es die Sache des Schuldners ist, dem Konkursgericht entsprechende Quittungen vorzulegen (vgl. act. 9/5 Wichtige Hinweise Ziff. 6). 2.2. Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung inkl. Zinsen und Betrei- bungskosten am 17. April 2026 und damit vor Konkurseröffnung an das Betrei- bungsamt Zürich 1 überwiesen zu haben (act. 4/3.1-2). Sodann belegt die Schuld- nerin mit einer entsprechenden Bestätigung des Konkursamtes vom 20. Mai 2026, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfah- rens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 700.– si- chergestellt zu haben (act. 5/2). Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts nicht bereits vor der Konkurseröffnung getilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung vorlie- gend nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Konkurseröffnung kann somit nicht aufge- hoben werden, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft er- scheint.
- 5 - 3. 3.1. Es bleibt damit zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaub- haft ist. 3.1.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohungen anhäu- fen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 3.1.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Be- hauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Ge- samtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). 3.1.3. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver-
- 6 - pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom
30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser hielt, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), regelmässig vernachlässigte (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Ok- tober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). 3.2. Die Schuldnerin führt aus, die Konkurseröffnung sei auf eine Arbeitsüber- lastung ihres Geschäftsführers und nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit zurückzu- führen (act. 2 S. 2). Ihr Geschäftsmodell bestehe darin, Schiffsreisen für Privat- kunden und Firmenkunden auf dem Zürichsee zu organisieren, wofür sie Schiffe von Sub-Kontraktoren anmiete, eine Crew anheure, Caterings organisiere und dies letztlich als Gesamtes als ein Dienstleistungspaket an Kunden verkaufe (act. 2 S. 2). Die für die Schiffsreisen verwendeten Schiffe stünden dabei nicht im Ei- gentum der Schuldnerin selbst, sondern von mit ihr direkt und indirekt verbunde- nen juristischen Personen (vgl. act. 15/21). 3.3. Gemäss den Betreibungsregisterauszügen des Betreibungsamtes Zürich 1 und des Betreibungsamtes Zürich 2 wurden in den letzten fünf Jahren bis zum
21. Mai 2026 zwölf Betreibungen gegen die Schuldnerin eingeleitet (act. 11/9.1- 4). Davon wurden fünf Betreibungen – inklusive der streitgegenständlichen Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 – durch Zahlung an das Betreibungs- amt bzw. an die entsprechenden Gläubiger erledigt. In vier Betreibungen erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag, zwei weitere Betreibungen befinden sich im Einleitungsstadium, während in einer Betreibung bereits der Konkurs angedroht
- 7 - wurde. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 17/1 S. 5). Aus den Betreibungsregisterauszügen ergeben sich damit sieben offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 16'778.05. Die sich im Stadium der Konkursandrohung befindliche Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 beträgt Fr. 822.40. Diesbezüglich macht die Schuldne- rin geltend, es handle sich dabei um die Prämie für die UVG-Versicherung des Jahres 2024 bei der B._____ AG. Diese sei mittlerweile mit Guthaben verrechnet worden, weshalb die Konkursandrohung wohl nicht weiter verfolgt worden sei. Da für das Jahr 2024 gemäss aktueller Abrechnung gar eine Rückprämie erfolgt sei, ergebe sich, dass keine offene Forderung mehr bestehe (act. 10 S. 4, act. 14 Rz. 18). Aus der von der Schuldnerin eingereichten Prämienabrechnung der B._____ AG vom 18. Mai 2026 geht hervor, dass die für das Jahr 2025 geschuldete UVG- Prämie um eine für das Jahr 2024 erhaltene Rückprämie reduziert wurde. Da be- treffend die von der B._____ AG in Betreibung gesetzte Forderung aber nicht be- kannt ist, ob es sich dabei tatsächlich um die UVG-Prämie des Jahres 2024 han- delt (dies ergibt sich weder aus dem Betreibungsregistereintrag, noch reicht die Schuldnerin entsprechende Belege ein), ist nicht glaubhaft, dass die Forderung über Fr. 822.40 mittlerweile getilgt wurde. Diese ist als offene Forderung zu be- rücksichtigen. Bezüglich der vier Betreibungen, in welchen die Schuldnerin Rechtsvor- schlag erhoben hat, bestreitet sie vorab die Forderung der C._____ im Betrag von Fr. 1'351.25 (Betreibung Nr. 3 des Betreibungsamtes Zürich 1). Dieser stehe eine Gegenforderung in der Höhe von über Fr. 2'000.– gegenüber, weshalb die Betrei- bung von der Gläubigerin nicht weiter verfolgt worden sei (act. 10 S. 4). Die Schuldnerin reicht diesbezüglich keine Belege ein und belässt es bei pauschalen Ausführungen. Dass die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist, bedeutet entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 14 Rz. 17) nicht zwangsläufig, dass diese Betreibung nicht fort gesetzt werden könnte. Lediglich die mehr als zwei Jahre zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen können im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit praxisgemäss unberück- sichtigt bleiben. Sie ist daher nach wie vor als offene Betreibung zu berücksichti-
- 8 - gen. Bezüglich der Forderung des Kantons Schwyz über Fr. 101.60 (Betreibung Nr. 4 des Betreibungsamtes Zürich 1) ergeht aus den Ausführungen der Schuld- nerin, dass sie diesbezüglich zwar um deren Erlass ersucht hat (vgl. act. 10 S. 4; act. 14 Rz. 20). Da sie aber nicht geltend macht, ein entsprechender Erlass sei gewährt worden, ist davon auszugehen, dass die Forderung zum jetzigen Zeit- punkt noch geschuldet ist. Gleiches gilt für die Forderung des Kantons Zürich über Fr. 1'949.– (Betreibung Nr. 5 des Betreibungsamtes Zürich 2): Die Schuldne- rin macht zwar geltend, sie habe betreffend diese Forderung aus Gebühren in ei- nem Rekursverfahren Rechtsvorschlag erhoben, da das entsprechende Verfahren noch bei einer Beschwerdeinstanz anhängig sei bzw. Teile des Betrags bereits bezahlt worden seien. Sie führt aber selbst aus, dass diesbezüglich weitere Ab- klärungen durch sie notwendig wären (act. 10 S. 4, act. 14 Rz. 21). Dies genügt den erhöhten Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht. Schliesslich aner- kennt die Schuldnerin die Forderung der SVA des Kantons Zürich über Fr. 5'083.50 (Betreibung Nr. 6 des Betreibungsamtes Zürich 2; vgl. act. 10 S. 2; act. 14 Rz. 22). Aus den Betreibungen, in welchen die Schuldnerin Rechtsvor- schlag erhoben hat, resultieren somit weitere offene Betreibungsschulden in der Höhe von Fr. 8'485.35. Gemäss Schuldnerin sei schliesslich von den zwei sich im Einleitungssta- dium befindlichen Betreibungen lediglich die Forderung über Fr. 5'803.10 der SVA des Kantons Zürich (Betreibung Nr. 7 des Betreibungsamtes Zürich 2) noch ausstehend (act. 14 Rz. 22). Da die weitere, noch am alten Sitz beim Betrei- bungsamt Zürich 1 eingeleitete Betreibung Nr. 8 für eine Forderung des Steuer- amtes der Stadt Zürich über Fr. 1'667.20 deckungsgleich mit der nach dem Sitz- wechsel beim Betreibungsamt Zürich 2 eingeleiteten Betreibung Nr. 9 ist, ist mit der Schuldnerin davon auszugehen, dass es sich dabei um die selbe Forderung handelt (vgl. act. 10 S. 4; act. 14 Rz. 19). Nachdem die Schuldnerin die am späte- ren Datum eingeleitete Betreibung mittlerweile bezahlt hat, ist glaubhaft, dass die Gläubigerin die Betreibung Nr. 8 des Betreibungsamts Zürich 1 nicht fortsetzen wird.
- 9 - Folglich ist von offenen Betreibungsschulden im Betrag von Fr. 15'110.85 auszugehen, wobei für eine Betreibungsforderung im Betrag von Fr. 822.40 be- reits der Konkurs angedroht wurde. 3.4. Aus der von der Schuldnerin eingereichten Kreditorenliste (act. 15/16) ge- hen zusätzlich offene kurzfristige Verbindlichkeiten in der Höhe von Fr. 38'597.31 hervor. Gemäss Anmerkungen in der Kreditorenliste werden Wartungskosten der Schiffe sowie Beratungskosten an die D._____ AG und die E._____ AG sowie Mietkosten an Dr. F._____ anteilsmässig weiterverrechnet. Da es sich bei den ge- nannten Unternehmen um mit der Schuldnerin verbundene Unternehmen (vgl. dazu act. 15/21 S. 2) bzw. bei Dr. F._____ um den Geschäftsführer der Schuldne- rin und indirekten Mehrheitsstammanteilinhaber handelt (vgl. act. 6 und act. 15/21 S. 2) und unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der Schuldnerin (vgl. oben E. 3.2), ist glaubhaft, dass die Schuldnerin von den offenen Kreditoren nur Fr. 27'473.60 zu tragen hat (vgl. act. 14 Rz. 26). Ob darüber hinaus noch weitere Verpflichtungen bestehen, ist nicht bekannt. Die Schuldnerin reicht keine (Zwi- schen-) Bilanzen oder Steuererklärungen ein. Aus den Gutschriften des einge- reichten Kontoauszugs sind indessen Zahlungen des Geschäftsführers oder ver- bundener Unternehmen an die Schuldnerin ersichtlich (vgl. act. 15/19), welche die Schuldnerin zumindest im Umfang von Fr. 35'951.09 als "Transfers / Darlehen" bezeichnet (vgl. act. 14 Rz. 25), weshalb davon auszugehen ist, dass die Schuld- nerin neben den zu tilgenden kurzfristigen Verbindlichkeiten auch noch über nicht zu vernachlässigende Verpflichtungen aus Darlehen verfügt. Es ist aber zuguns- ten der Schuldnerin anzunehmen, dass diese nicht kurzfristig zurückbezahlt wer- den müssen, zumal die Darlehensgeber selbst zumindest mittelbar Gesellschafter der Schuldnerin sind. 3.5. Die Schuldnerin beziffert ihre laufenden Ausgaben auf Fr. 7'804.20 monat- lich, wovon Fr. 2'110.– Fixkosten und Fr. 5'694.20 variable Kosten seien (Fr. 1'000.– Anteil Mietkosten, Fr. 330.– Administrationspauschale, Fr. 100.– Tele- fonkosten, Fr. 680.– Anteil Dienstwohnung, Fr. 2'306.– Lohnkosten Geschäftsfüh- rer, Fr. 388.– Sozialbeiträge, Fr. 3'000.– Werbebudget; vgl. act. 15/20). Sie reicht auch diesbezüglich keine Unterlagen wie etwa Rechnungen oder aktuelle Buch-
- 10 - haltungsunterlagen bzw. Erfolgsrechnungen ein. Ebenso liegt kein vollständiger Kontoauszug vor, welcher auch die Belastungen aufzeigen würde (vgl. act. 15/19). Die von der Schuldnerin geltend gemachten laufenden Ausgaben können daher nicht abschliessend plausibiliert werden. Gemäss Schuldnerin sei pro er- folgtem Auftrag sodann jeweils 33.34% des generierten Umsatzes als Umsatzbe- teiligung an die Eigentümer der Schiffe geschuldet; weitere 33.34% würden für den Betrieb der Schiffe (Lohnkosten des auf Abruf im Stundenlohn angestellten Personals, Betriebsstoff, Reinigung der Schiffs) verwendet (act. 10 S. 3, act. 14 Rz. 25). Auch wenn es sich dabei nicht um laufende Fixkosten handelt, sind diese zumindest insoweit zu berücksichtigen, als dass sie den der Schuldnerin zur De- ckung ihrer Verpflichtungen zur Verfügung stehenden Mittelzufluss erheblich schmälern (vgl. nachfolgend E. 3.6). 3.6. Wie bereits dargelegt, muss die Schuldnerin, um ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen bedienen und innert längstens zwei Jahren nebst den laufenden Verbindlich- keiten auch die bestehenden Schulden abtragen können. Die Schuldnerin macht dazu geltend, sie könne die offenen Betreibungsschulden mit ihrem Bankkonto- guthaben von Fr. 11'147.49 sowie noch nicht verbuchten Gutschriften über Fr. 1'750.– und Fr. 3'195.– sofort begleichen (act. 14 Rz. 23 und 24). Die offenen Kreditoren von Fr. 27'473.60 seien durch die offenen Debitoren über Fr. 31'601.– gedeckt (act. 14 Rz. 26). Sodann habe sie in den vergangenen zwölf Monaten ei- nen Umsatz über Fr. 335'789.16 erzielt, mithin Fr. 27'982.43 monatlich. Unter Ab- zug der Lohnkosten für die Crew (ca. 15% des Umsatzes) und der Umsatzbeteili- gung der jeweiligen Schiffseigentümer (33.34% des Umsatzes) resultiere auch nach Abzug der laufenden Kosten von Fr. 7'804.20 noch ein Überschuss von Fr. 6'653.37 monatlich, womit nach Abtragung der Betreibungsschulden sicherge- stellt werden könne, dass es zu keiner weiteren Konkurseröffnung mehr komme (act. 14 Rz. 25 und 27). Dr. G._____, Gesellschafter der Schuldnerin, stelle zu- dem eine Kreditlinie über Fr. 20'000.– zur Verfügung, womit sofort alle unbezahl- ten Forderungen beglichen werden könnten. Der Kontokorrent könne dann innert Monatsfrist durch den Überschuss zurückbezahlt werden, womit keine zusätzliche Verbindlichkeit bestehen würden (act. 14 Rz. 30).
- 11 - Gemäss Kontoauszug der Schuldnerin verfügte sie per 27. Mai 2026 über ein Kontoguthaben bei der Raiffeisenbank von Fr. 11'147.49 (act. 15/17). Die Schuldnerin weist zudem nach, dass ihr am 28. Mai 2026 zusätzlich Fr. 1'750.– aus einer Kreditkartentransaktion via die Zahlungsplattform Payrexx zugingen und ebenfalls am 28. Mai 2026 eine weitere Gutschrift auf ihrem Raiffeisenbankkonto in der Höhe von Fr. 3'195.– erfolgte (vgl. act. 14 RZ. 24 und act. 15/18). Es ist da- her von verfügbaren Barwerten von Fr. 16'092.49 auszugehen. Weiter rechnet die Schuldnerin mit einem Mittelzufluss von Fr. 31'601.– bis Mitte September 2026 (act. 14 Rz. 26 und act. 15/23). Dabei scheint es sich im Wesentlichen (Fr. 27'211.–; vgl. act. 15/23) um (Rest-) Akontozahlungen für bereits gebuchte Aufträge zu handeln, welche gemäss Schuldnerin jeweils 14 Tage vor dem ge- buchten Auftragstermin zu überweisen seien (act. 10 S. 2). Auch wenn es die Schuldnerin unterlässt, entsprechende Rechnungen oder Auftragsbestätigungen einzureichen, erscheint die Gesamtsumme der Debitorenforderungen gestützt auf die Auftragsliste als glaubhaft (vgl. act. 11/5). Aus den eingereichten Bankkonto- auszügen ist sodann ersichtlich, dass zwischen 21. Mai 2025 und 20. Mai 2026 Gutschriften im Gesamtbetrag von Fr. 406'428.68 erfolgten (act. 15/19). Ausge- hend davon, dass es sich dabei laut Schuldnerin im Umfang von Fr. 335'789.16 um Einnahmen aus ihrer Geschäftstätigkeit handelt (act. 14 Rz. 25), betrug der monatliche Umsatz der letzten zwölf Monate damit Fr. 27'982.43. Schliesslich be- legt die Schuldnerin, dass ihr ein mittelbarer Gesellschafter (vgl. act. 15/21) eine flexibel abrufbare Kontokorrent-Kreditlinie über Fr. 20'000.– zur Verfügung stellt, welche indessen ausschliesslich zur Deckung der laufenden Kosten des Konkurs- verfahrens und der Bezahlung allfällig offener Betreibungsforderungen bestimmt ist (act. 11/10). Mit den ihr zur Verfügung stehenden Barwerten im Betrag von Fr. 16'092.49 erscheint es der Schuldnerin ohne Weiteres möglich, die ausstehenden Betrei- bungsforderungen von Fr. 15'110.85 vollständig und innert kurzer Frist zu beglei- chen. In Bezug auf die weiteren offenen kurzfristigen Verbindlichkeiten von Fr. 27'473.60 kann entgegen der Schuldnerin indessen nicht ohne Weiteres da- von ausgegangen werden, dass diese durch den aufgrund ausstehender Debito- renforderungen zu erwartenden Mittelzufluss von Fr. 31'601.– gedeckt werden
- 12 - können. Da es sich bei den offenen Debitoren wie festgestellt im Wesentlichen um ausstehende Akontozahlungen von noch durchzuführenden Schiffstouren handelt, ist davon auszugehen, dass aus diesem Mittelzufluss auch noch weitere Kosten wie Lohnkosten der jeweiligen Schiffscrew und die Umsatzbeteiligungen an die Bootseigentümer zu entrichten sind. Zudem handelt es sich bei dem Mittel- zufluss aus den Debitoren und den von der Schuldnerin zur Deckung ihrer laufen- den Kosten herangezogenen Umsatzprognosen um das gleiche Vermögenssub- strat, nämlich Einkünfte aus künftigen Schiffsfahrten, womit bei der von ihr ange- stellten Gesamtbetrachtung der gleiche Mittelzufluss doppelt – sowohl zur Bedie- nung ihrer laufenden Kosten als auch zur Tilgung ihrer offenen kurzfristigen Ver- bindlichkeiten – berücksichtigt würde. Auch wenn dies letztlich nicht überzeugt, ist vorliegend dennoch davon auszugehen, dass die Schuldnerin neben den Betrei- bungsschulden auch ihre weiteren Forderungen nebst den laufenden Kosten be- gleichen kann: So ist aufgrund der eingereichten Unterlagen glaubhaft, dass auch in Zukunft mit einem durchschnittlichen monatlichen Umsatz von rund 28'000.– gerechnet werden kann (vgl. act. 15/16 und bereits erhaltene Aufträge in act. 11/5 bzw. act. 15/23). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen der Schuldnerin sind davon den Schiffseigentümern 33.34% als Umsatzentschädigung geschul- det; weitere 33.34% sind für die Lohnaufwendungen der eingesetzten Crewmit- glieder, Betriebsstoffe sowie Reinigungsdienstleistungen zu verwenden. Somit verbleibt der Schuldnerin ein monatlicher Mittelzufluss von Fr. 9'350.–, womit die Möglichkeit, einerseits ihre laufenden Kosten und andererseits ihre weiteren kurz- fristigen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit abzutragen, als gegeben erscheint. Dies gilt umso mehr, wenn die Schuldnerin zur Begleichung ihrer Betreibungs- schulden nicht auf die vorhandenen Barmittel, sondern auf die zur Verfügung ge- stellte Kreditlinie des mittelbaren Gesellschafters zurückgreift, wobei diesfalls an- zunehmen ist, dass dieser auf eine kurzfristige Rückzahlung des Darlehens ver- zichtet, bis sich die finanzielle Lage der Schuldnerin nachhaltig stabilisiert hat (vgl. insbesondere den Rangrücktritt in act. 11/10, Ziff. 7). Hinzu kommt, dass die Schuldnerin in Bezug auf ihre laufenden Kosten insofern eine Möglichkeit zur Kosteneinsparung signalisiert, als dass sie zumindest den Lohn des Geschäfts-
- 13 - führers sowie ihre Werbekosten ihren finanziellen Möglichkeiten nach anpassen kann (vgl. act. 15/20). 3.7. Auch wenn sich über den vergangenen Geschäftsgang der Schuldnerin letztlich kein zuverlässiges Bild machen lässt – sie versäumt es, Bilanzen oder Er- folgsrechnungen vergangener Geschäftsjahre einzureichen (vgl. act. 10 S. 3) – und entsprechend auch nicht festgestellt werden kann, ob die Schuldnerin profita- bel ist, erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nach dem Gesagten ge- rade noch als glaubhaft. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Auf- hebung des am 13. Mai 2026 eröffneten Konkurses. 3.8. Die Schuldnerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, sollte es entgegen den Erwartungen innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin wäre. Diesfalls wären die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit deutlich höher anzusetzen und es könnte insbesondere nicht auf weitergehende Buchhaltungsunterlagen wie Bilanzen und Erfolgsrech- nungen, Steuererklärungen, aussagekräftige Belege zu ausstehenden Rechnun- gen sowie vollständige Kontoauszüge verzichtet werden. 4. 4.1. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 4.2. Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Dem Gläubiger ist ebenfalls keine Parteientschädigung zu- zusprechen, weil ihm im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. 4.3. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbe- trag von Fr. 2'100.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) dem Gläubiger
- 14 - Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Das Konkursamt Zürich (Altstadt) wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'400.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Vor- schusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- 15 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, 10 und 14, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an die Betreibungsämter Zürich 1 und 2, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
9. Juni 2026