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PS260192

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 5. Mai 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerde- führerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'882.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem

6. November 2024 sowie Fr. 750.– für eine unverzinsliche Forderung vom 5. Sep- tember 2024, Fr. 98.05 Verzugszins, Fr. 24.– Verzugszins vom 6. September 2024 bis 5. November 2024 und Fr. 463.20 Betreibungskosten (act. 3, act. 6/1 und act. 6/2/2).

E. 1.2 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Mai 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (Datum Eingangsstempel der Vorinstanz vom 15. Mai 2026, Eingang bei der Kammer am 20. Mai 2026 nach Überweisung, vgl. act. 4) Beschwerde. Sie beantragt darin die Aufhebung des Konkursentscheids (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–13).

E. 2 Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde die Schuldnerin unter detaillierter Nen- nung der einzureichenden Unterlagen auf die Voraussetzungen der Konkursauf- hebung hingewiesen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Geltendmachung eines Konkurshinderungsgrunds einstweilen verweigert. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Nachdem die Schuldnerin diesen Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2026 in Anwendung von Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfü- gung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass die Kam- mer bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eintrete (act. 10). Diese Verfügung konnte der Schuldnerin am 11. Juni 2026 zugestellt werden (act. 11). Die fünftä- gige Nachfrist begann demnach am 12. Juni 2026 zu laufen und endete am

16. Juni 2026. Auch innert dieser Frist leistete die Schuldnerin den auferlegten

- 3 - Kostenvorschuss nicht. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss sowie in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f sowie Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

E. 3 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 4 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels zu entschädigender Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 4 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
  6. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260192-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichts- schreiberin MLaw O. Guyer Beschluss vom 29. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2026 (EK260929)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 5. Mai 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerde- führerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 2'882.–, zuzüglich Zins zu 5% seit dem

6. November 2024 sowie Fr. 750.– für eine unverzinsliche Forderung vom 5. Sep- tember 2024, Fr. 98.05 Verzugszins, Fr. 24.– Verzugszins vom 6. September 2024 bis 5. November 2024 und Fr. 463.20 Betreibungskosten (act. 3, act. 6/1 und act. 6/2/2). 1.2. Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 5. Mai 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 12. Mai 2026 (Datum Eingangsstempel der Vorinstanz vom 15. Mai 2026, Eingang bei der Kammer am 20. Mai 2026 nach Überweisung, vgl. act. 4) Beschwerde. Sie beantragt darin die Aufhebung des Konkursentscheids (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–13).

2. Mit Verfügung vom 21. Mai 2026 wurde die Schuldnerin unter detaillierter Nen- nung der einzureichenden Unterlagen auf die Voraussetzungen der Konkursauf- hebung hingewiesen. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde mangels Geltendmachung eines Konkurshinderungsgrunds einstweilen verweigert. Schliesslich wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Nachdem die Schuldnerin diesen Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 9. Juni 2026 in Anwendung von Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfü- gung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, dass die Kam- mer bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eintrete (act. 10). Diese Verfügung konnte der Schuldnerin am 11. Juni 2026 zugestellt werden (act. 11). Die fünftä- gige Nachfrist begann demnach am 12. Juni 2026 zu laufen und endete am

16. Juni 2026. Auch innert dieser Frist leistete die Schuldnerin den auferlegten

- 3 - Kostenvorschuss nicht. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss sowie in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f sowie Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

3. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch diejenigen, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels zu entschädigender Umtrieben in diesem Verfahren. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich (Altstadt), ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 4 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

29. Juni 2026