Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens C._____, welches insbesondere den Betrieb eines Malerge- schäfts und die Erbringung aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleis- tungen bezweckt (vgl. act. 10).
E. 1.2 Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 5. Mai 2026 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in Höhe von Fr. 2'460.85 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt über den Schuldner den Kon- kurs (act. 6 = act. 7/6 = act. 3). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 7. Mai 2026 zugestellt (act. 7/7). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 18. Mai 2026, ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
E. 1.3 Gegen vorerwähnten Entscheid erhob der Schuldner mit hierorts am
18. Mai 2026 überbrachter Eingabe Beschwerde (vgl. act. 2 und Beilagen act. 4/37). Er beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellte in pro- zessualer Hinsicht den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).
E. 1.4 Da die Dokumentation zur Zahlungsfähigkeit ungenügend war, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung ver- weigert. Sodann wurde dem Schuldner Frist angesetzt zur Zahlung des Kosten- vorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 8). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. act. 9/1 und act. 11).
E. 1.5 Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind mit vorliegendem Entscheid Kopien von act. 2 und act. 4/1 zuzustellen.
- 3 -
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgreich einen Verfahrensfehler des Konkursgerichts geltend macht oder durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen können innert der Rechtsmittelfrist selbst dann erhoben werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
E. 3 Der Schuldner macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Konkursfor- derung samt Zinsen und Kosten getilgt zu haben (act. 2). Gemäss Quittung des Obergerichts des Kantons Zürich hinterlegte er hierorts am 18. Mai 2026 und da- mit nach Konkurseröffnung Fr. 2'770.– (act. 5), welcher Betrag die Konkursforde- rung samt Zinsen und Kosten (= Fr. 2'460.85, vgl. Ziff. 1.2) als auch die Kosten des Konkursgerichtes in Höhe von Fr. 300.– (vgl. act. 6 S. 2) zu decken vermag. Sodann belegte der Schuldner mit Quittung des Konkursamtes Winterthur-Alt- stadt, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfah- rens mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 4/2). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung) erfüllt und bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen.
E. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich,
- 4 - wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung seiner Situation zu erkennen sind oder er auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer- den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden.
E. 4.2.1 Zur Zahlungsfähigkeit macht der Schuldner in der (ergänzenden) Be- schwerdeschrift geltend, er befinde sich seit ungefähr einem Jahr zufolge der ausstehenden Zahlung eines Kunden über Fr. 25'000.– in einer schwierigen finan- ziellen Situation (vgl. act. 4/1 und act. 4/3-4). Davor habe er immer alle Rechnun- gen pünktlich gezahlt einschliesslich Miete, Krankenkasse und aller weiteren Ver- pflichtungen. Er sei seit zwei Jahren selbständig, davor habe er ungefähr sieben Jahre in einem Betrieb gearbeitet. Seit März habe er wieder genügend Arbeit und erhalte neue Aufträge. Er sei somit dabei, alle offenen Rechnungen und Schulden schrittweise zu begleichen (act. 4/1).
E. 4.2.2 Zur Dokumentation seiner Zahlungsfähigkeit reichte der Schuldner zahlreiche (Debitoren-)Rechnungen für die Jahre 2026 und 2025 (act. 4/5-13, act. 4/15, act. 4/28 und act. 4/32-33), für das Jahr 2024 (act. 4/26-27), Lohnaus- weise für die Jahre 2021 und 2023 (act. 4/29-30) und Lohnabrechnungen für das Jahr 2024 (act. 4/31 und act. 4/35-36) ein. Weitere Dokumente, welche Auf- schluss über die aktuelle finanzielle Lage des Schuldners geben könnten, liegen nicht vor.
E. 4.3 Welchen Lohn der Schuldner mit dem Einzelunternehmen C._____ er- zielt, ist nicht bekannt. Weder Lohnabrechnungen noch eine Steuererklärung wur- den eingereicht. Die Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2024 und Lohnausweise aus den Jahren 2021 und 2023, als der Schuldner eigenen Angaben zufolge noch im Anstellungsverhältnis tätig war, lassen keine Rückschlüsse auf aktuelle Ein- nahmen zu. Ebenfalls nicht bekannt ist die Höhe der monatlichen Lebenshal- tungskosten des Schuldners (u.a. Miete, Krankenkasse etc.). Der Schuldner hat
- 5 - seinen Angaben zufolge nicht näher substantiierte Schulden. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister fehlt. Bankkontoauszüge, welche über kurzfristig abrufbare Guthaben und Vermögenswerte sowie regelmässige Ausgaben Aufschluss geben könnten, liegen ebenfalls nicht vor.
E. 4.4 Der Schuldner ist Inhaber eines Einzelunternehmens (vgl. act. 10). So- mit haftet er unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, ohne Rücksicht dar- auf, ob die Verpflichtung im Unternehmens- oder im Privatbereich entstanden ist. Zur finanziellen Lage des Einzelunternehmens C._____ äusserte sich der Schuld- ner nur insofern, als er geltend machte, er sei seit einem Jahr wegen einer ausstehenden Kundenzahlung in finanziellen Schwierigkeiten, habe jedoch seit März wieder genügend neue Aufträge (act. 4/1). Aus den eingereichten Unterla- gen ist zwar ersichtlich, dass der Schuldner wie geltend gemacht u.a. für das Jahr 2026 zahlreiche Rechnungen ausgestellt hat. Dies allein lässt jedoch noch keine Rückschlüsse auf die finanziellen Verhältnisse des Einzelunternehmens zu, da der Umsatz allein noch nichts über den Erfolg des Unternehmens aussagt. Zu den laufenden monatlichen Betriebsauslagen ist nichts bekannt. Eine Jahresrechnung der seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma C._____ oder zumindest eine Zwischenbilanz, welche über den bishe- rigen Geschäftsgang Aufschluss geben könnte, wurde nicht eingereicht.
E. 4.5 Nach dem vorstehend Gesagten vermochte der Schuldner zufolge un- genügender bzw. gänzlich fehlender Dokumentation zu seinen finanziellen Ver- hältnissen seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Dies führt zur Ab- weisung der Beschwerde.
E. 5 Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5).
- 6 -
E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und von dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen.
E. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Die Kasse des Obergerichts wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Be- trag von Fr. 2'770.– dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zu überweisen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 4/1, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse. - 7 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260186-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 2. Juni 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. Mai 2026 (EK260220)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist Inhaber des seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens C._____, welches insbesondere den Betrieb eines Malerge- schäfts und die Erbringung aller damit im Zusammenhang stehenden Dienstleis- tungen bezweckt (vgl. act. 10). 1.2 Das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 5. Mai 2026 für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in Höhe von Fr. 2'460.85 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten in der Betrei- bung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt über den Schuldner den Kon- kurs (act. 6 = act. 7/6 = act. 3). Der Entscheid wurde dem Schuldner am 7. Mai 2026 zugestellt (act. 7/7). Die zehntägige Beschwerdefrist lief am Montag, 18. Mai 2026, ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 1.3 Gegen vorerwähnten Entscheid erhob der Schuldner mit hierorts am
18. Mai 2026 überbrachter Eingabe Beschwerde (vgl. act. 2 und Beilagen act. 4/37). Er beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellte in pro- zessualer Hinsicht den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.4 Da die Dokumentation zur Zahlungsfähigkeit ungenügend war, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 21. Mai 2026 die aufschiebende Wirkung ver- weigert. Sodann wurde dem Schuldner Frist angesetzt zur Zahlung des Kosten- vorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 8). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. act. 9/1 und act. 11). 1.5 Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind mit vorliegendem Entscheid Kopien von act. 2 und act. 4/1 zuzustellen.
- 3 -
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgreich einen Verfahrensfehler des Konkursgerichts geltend macht oder durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen können innert der Rechtsmittelfrist selbst dann erhoben werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
3. Der Schuldner macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Konkursfor- derung samt Zinsen und Kosten getilgt zu haben (act. 2). Gemäss Quittung des Obergerichts des Kantons Zürich hinterlegte er hierorts am 18. Mai 2026 und da- mit nach Konkurseröffnung Fr. 2'770.– (act. 5), welcher Betrag die Konkursforde- rung samt Zinsen und Kosten (= Fr. 2'460.85, vgl. Ziff. 1.2) als auch die Kosten des Konkursgerichtes in Höhe von Fr. 300.– (vgl. act. 6 S. 2) zu decken vermag. Sodann belegte der Schuldner mit Quittung des Konkursamtes Winterthur-Alt- stadt, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfah- rens mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt zu haben (act. 4/2). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung) erfüllt und bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu prüfen. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich,
- 4 - wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung seiner Situation zu erkennen sind oder er auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer- den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.2.1 Zur Zahlungsfähigkeit macht der Schuldner in der (ergänzenden) Be- schwerdeschrift geltend, er befinde sich seit ungefähr einem Jahr zufolge der ausstehenden Zahlung eines Kunden über Fr. 25'000.– in einer schwierigen finan- ziellen Situation (vgl. act. 4/1 und act. 4/3-4). Davor habe er immer alle Rechnun- gen pünktlich gezahlt einschliesslich Miete, Krankenkasse und aller weiteren Ver- pflichtungen. Er sei seit zwei Jahren selbständig, davor habe er ungefähr sieben Jahre in einem Betrieb gearbeitet. Seit März habe er wieder genügend Arbeit und erhalte neue Aufträge. Er sei somit dabei, alle offenen Rechnungen und Schulden schrittweise zu begleichen (act. 4/1). 4.2.2 Zur Dokumentation seiner Zahlungsfähigkeit reichte der Schuldner zahlreiche (Debitoren-)Rechnungen für die Jahre 2026 und 2025 (act. 4/5-13, act. 4/15, act. 4/28 und act. 4/32-33), für das Jahr 2024 (act. 4/26-27), Lohnaus- weise für die Jahre 2021 und 2023 (act. 4/29-30) und Lohnabrechnungen für das Jahr 2024 (act. 4/31 und act. 4/35-36) ein. Weitere Dokumente, welche Auf- schluss über die aktuelle finanzielle Lage des Schuldners geben könnten, liegen nicht vor. 4.3 Welchen Lohn der Schuldner mit dem Einzelunternehmen C._____ er- zielt, ist nicht bekannt. Weder Lohnabrechnungen noch eine Steuererklärung wur- den eingereicht. Die Lohnabrechnungen aus dem Jahre 2024 und Lohnausweise aus den Jahren 2021 und 2023, als der Schuldner eigenen Angaben zufolge noch im Anstellungsverhältnis tätig war, lassen keine Rückschlüsse auf aktuelle Ein- nahmen zu. Ebenfalls nicht bekannt ist die Höhe der monatlichen Lebenshal- tungskosten des Schuldners (u.a. Miete, Krankenkasse etc.). Der Schuldner hat
- 5 - seinen Angaben zufolge nicht näher substantiierte Schulden. Ein Auszug aus dem Betreibungsregister fehlt. Bankkontoauszüge, welche über kurzfristig abrufbare Guthaben und Vermögenswerte sowie regelmässige Ausgaben Aufschluss geben könnten, liegen ebenfalls nicht vor. 4.4 Der Schuldner ist Inhaber eines Einzelunternehmens (vgl. act. 10). So- mit haftet er unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, ohne Rücksicht dar- auf, ob die Verpflichtung im Unternehmens- oder im Privatbereich entstanden ist. Zur finanziellen Lage des Einzelunternehmens C._____ äusserte sich der Schuld- ner nur insofern, als er geltend machte, er sei seit einem Jahr wegen einer ausstehenden Kundenzahlung in finanziellen Schwierigkeiten, habe jedoch seit März wieder genügend neue Aufträge (act. 4/1). Aus den eingereichten Unterla- gen ist zwar ersichtlich, dass der Schuldner wie geltend gemacht u.a. für das Jahr 2026 zahlreiche Rechnungen ausgestellt hat. Dies allein lässt jedoch noch keine Rückschlüsse auf die finanziellen Verhältnisse des Einzelunternehmens zu, da der Umsatz allein noch nichts über den Erfolg des Unternehmens aussagt. Zu den laufenden monatlichen Betriebsauslagen ist nichts bekannt. Eine Jahresrechnung der seit dem tt.mm.2024 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelfirma C._____ oder zumindest eine Zwischenbilanz, welche über den bishe- rigen Geschäftsgang Aufschluss geben könnte, wurde nicht eingereicht. 4.5 Nach dem vorstehend Gesagten vermochte der Schuldner zufolge un- genügender bzw. gänzlich fehlender Dokumentation zu seinen finanziellen Ver- hältnissen seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Dies führt zur Ab- weisung der Beschwerde.
5. Der Schuldner ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5).
- 6 - 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und von dem vom Schuldner geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Die Kasse des Obergerichts wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Be- trag von Fr. 2'770.– dem Konkursamt Winterthur-Altstadt zu überweisen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 4/1, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Winterthur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.
- 7 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
9. Juni 2026