Erwägungen (1 Absätze)
E. 5 % seit 5. September 2025, Fr. 37.65 und Betreibungskosten von Fr. 155.00 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/8; fortan zitiert als act. 7). 1.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Datum Poststempel) erhob die Schuldne- rin bei der Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Darin bean- tragte sie die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bzw. der Konkurseröffnung und stellte überdies ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 19. Mai 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 1.5. Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (Datum Poststempel) reichte die Schuld- nerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein (act. 12). 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-11). Der Kosten- vorschuss für das Beschwerdeverfahren ist eingegangen (act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das vorin- stanzliche Urteil vom 5. Mai 2026 wurde der Schuldnerin am 12. Mai 2026 zuge-
- 3 - stellt (act. 8/11), womit die Beschwerde sowie die Ergänzung der Beschwerde rechtzeitig erfolgten. 2.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Parteien neue Tatsa- chen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetre- ten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerver- zicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer all- fälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Be- schwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeacht- lich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Zwar muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft ma- chen, wenn sie sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt sie sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und wendet – wie hier (vgl. act. 2 Rz. 5) – die Tilgung der Schuld vor der Konkurseröff- nung ein, ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Konkurseröff- nung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn wenn das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Schuld- nerin die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es das Konkursbegehren abgewiesen bzw. den Konkurs nicht eröffnet (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinderungsgrund). Zu diesen Kosten im Sinne von
- 4 - Art. 172 Ziff. 3 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbe- gehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an die Gläubigerin in diesem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Konkurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursge- richt sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungs- gründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, wird die Schuldnerin in aller Regel
– so auch hier (vgl. act. 8/4 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Kon- kursverhandlung ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass das Betreibungsamt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen der Schuldnerin macht, son- dern es die Sache der Schuldnerin ist, dem Konkursgericht entsprechende Quit- tungen vorzulegen (vgl. act. 8/4 Wichtige Hinweise Ziff. 6). 2.3. Die Schuldnerin weist nach, dass sie mit Zahlung vom 7. April 2026 über Fr. 4'587.70 an das Betreibungsamt Zürich 2 die streitgegenständliche Forderung beglichen hat (act. 5/6). Am 15. Mai 2026 hat die Schuldnerin der Obergerichts- kasse überdies nachweislich Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie Fr. 400.00 für die erstinstanzlichen Gerichtskosten überwiesen (act. 5/7-8; act. 9). Am selben Tag hat die Schuldnerin beim Konkur- samt Enge-Zürich zudem Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 sichergestellt. Das Konkursamt Enge-Zürich bestätigt in der hierfür ausgestellten Quittung, dass die- ser Vorschuss die bisherigen Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung deckt (act. 5/12). Ausgehend von einer Kon- kursforderung inklusive Zins von insgesamt Fr. 4'569.65 (vgl. act. 14) und den beim Konkursamt Enge-Zürich und bei der Obergerichtskasse hinterlegten Beträ- gen ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung durch Urkun- den nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröff- nung ist demnach erfüllt. 2.4. Da die Schuldnerin die Kosten nicht bereits vor der Konkurseröffnung ge- tilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Vor- aussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung hier nach Art. 174 Abs. 2
- 5 - SchKG. Es bleibt im Folgenden daher zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.4). 3.1. Die Schuldnerin bringt vor, eine gut laufende Sprachschule zu betreiben. Im Zeitraum vom 15. November 2025 bis zum 15. Mai 2026 würden ihre Gut- schriften von Fr. 81'422.00 ihre Belastungen von Fr. 75'237.15 übersteigen und in einem positiven Saldo von Fr. 6'184.85 resultieren. Per 21. Mai 2026 belaufe sich der Kontostand auf Fr. 18'058.00, was unter anderem auf eine Abzahlung der ge- genüber der Schuldnerin bestehenden Kontokorrentschuld durch den Gesell- schafter und Geschäftsführer im Umfang von Fr. 10'000.00 zurückzuführen sei (act. 12 Rz. 2; act. 13/13-14). Der Erfolgsrechnung 2025 könne entnommen wer- den, dass bei einem Umsatz von rund Fr. 166'000.00 ein Verlust von Fr. 5'113.65 entstanden sei. Mehr als die Hälfte des Stammkapitals bleibe dennoch erhalten. Gemäss Geldflussrechnung vom 21. Mai 2026 sei davon auszugehen, dass das Vermögen der Schuldnerin durch monatliche Einnahmen zwischen Fr. 15'000.00 und Fr. 17'500.00 auf Fr. 71'000.00 ansteigen und dementsprechend ein substan- tieller Reingewinn erzielt werde. Die Fixkosten für Miete, Löhne, Sozialversiche- rungen, Werbung, Bücher und weitere Bürokosten würden sich monatlich auf rund Fr. 9'600.00 bis Fr. 10'900.00 belaufen. Es sei ein positiver Cash-Flow von knapp Fr. 6'000.00 bis Fr. 7'000.00 zu erwarten. Per 22. Mai 2026 seien überdies Debi- torenforderungen von Fr. 8'815.00 offen, welchen Kreditoren von lediglich Fr. 2'105.05 gegenüberstehen würden (act. 12 Rz. 3; act. 13/15-17). Die provisori- sche Steuerrechnung für die Bundessteuer 2024 sei sodann am 22. Mai 2026 be- zahlt worden (act. 12 Rz. 4; act. 13/18). Nach Tilgung der Betreibungsforderung über Fr. 402.98 (Betreibungs-Nr. 2) würden gegen sie schliesslich keine offenen Betreibungen mehr bestehen (act. 2 Rz. 6; act. 5/9-11; act. 12 Rz. 3). 3.2.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er-
- 6 - scheint (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2). 3.2.2. Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dür- fen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin nicht von vornherein ausgeschlos- sen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach geeigneten Beweismitteln zu suchen (BGer 5A_251/2018 vom
31. Mai 2018 E. 3.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen, wobei Behauptungen alleine nicht ausreichen (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonne- nen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom
14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer
- 7 - 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Be- urteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom
2. Mai 2024 E. 2.2). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Umgekehrt ist das Fehlen laufender Betreibungen kein absoluter Beweis für die Zahlungsfähigkeit, obschon es einen ernsthaften Hinweis auf die Fähigkeit der Schuldnerin darstellt, ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_615/2020 vom
30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). 3.3.1. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zürich 2 weist per 12. Mai 2026 fünf Betreibungen im Gesamtbe- trag von Fr. 11'345.44 aus einem Zeitraum von Juni 2025 bis April 2026 aus, wo- von vier Betreibungen über insgesamt Fr. 10'942.55 bereits durch Bezahlung erle- digt worden bzw. erloschen sind. Gemäss Transaktionsbestätigung vom 12. Mai 2026 hat die Schuldnerin die einzige noch offene Betreibungsschuld sodann ebenfalls beglichen. Derzeit bzw. per 12. Mai 2026 bestehen folglich keine offe- nen Betreibungsforderungen mehr (act. 5/6 und 5/10-11). 3.3.2. Gestützt auf die eingereichte Bilanz für das Geschäftsjahr 2025 hat die Schuldnerin in den Jahren 2024 und 2025 je einen Verlust von jeweils um Fr. 5'000.00 verzeichnet (act. 13/15). Gemäss eingereichtem D._____ [Bank] Kontoauszug vom 15. Mai 2026 über den Zeitraum November 2025 bis Mai 2026 haben die Gutschriften der Schuldnerin ihre Belastungen jedoch um Fr. 6'184.85 überstiegen (act. 5/9). Zudem verfügte sie auf ihrem Bankkonto bei der D._____ [Bank] per 21. Mai 2026 über einen positiven Saldo von Fr. 18'058.00 (act. 13/13). Gemäss eingereichter provisorischer Steuerrechnung 2024 und dem darin ge- stützt auf die Vorperiode angenommenen Reingewinn von Fr. 20'000.00 ist ferner
- 8 - davon auszugehen, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 einen (nicht unbeachtli- chen) Gewinn erzielt hat (vgl. act. 13/18). Diese Annahme wird durch den Um- stand bestätigt, dass dem Betreibungsregisterauszug vor Juni 2025 keine Betrei- bungen zu entnehmen sind (vgl. act. 5/10). Ausserdem bestehen offene Debito- renforderungen im Umfang von Fr. 8'815.00 (act. 13/17). Dass die erwarteten mo- natlichen Einnahmen ihre Ausgaben um gut Fr. 4'000.00 übersteigen werden, er- scheint angesichts der in der Erfolgsrechnung 2025 aufgeführten Aufwendungen fraglich (act. 13/15). Selbst unter Berücksichtigung aller im vergangenen Jahr an- gefallenen Aufwendungen würde bei dem erwarteten Umsatz von Fr. 15'150.00 jedoch noch ein leichter Überschuss verbleiben (vgl. act. 13/15-16). Es ist dem- nach glaubhaft, dass die Schuldnerin monatlich einen Überschuss erzielen könnte bzw. wird. Infolgedessen sollte sie in der Lage sein, ihren laufenden Verbindlich- keiten fortlaufend bzw. fristgerecht nachzukommen. Mit dem positiven Kontosaldo sollte sie schliesslich auch die offenen (noch nicht in Betreibung gesetzten) For- derungen im Umfang von Fr. 2'105.05 umgehend begleichen können (vgl. act. 13/17). 3.3.3. Insbesondere weil gegen die Schuldnerin keine offenen Betreibungen mehr bestehen und auch keine Verlustscheine registriert sind (vgl. act. 5/10) so- wie aufgrund ihres positiven Kontosaldos von über Fr. 18'000.00 (vgl. act. 13/13), ist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft bzw. zumindest wahrscheinlicher als ihre Zah- lungsunfähigkeit. Daher sowie ausgehend von ihren prognostizierten monatlichen Überschüssen (vgl. act. 13/16) ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie in Zukunft ihren Verbindlichkeiten fortlaufend nachzukommen vermag. 3.3.4. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 4.1. Durch den verspäteten Zahlungsnachweis hat die Schuldnerin sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Konkursgerichtes und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfah- ren von Fr. 750.00 (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. act. 9). Für
- 9 - das vorliegende Verfahren sind schliesslich keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: der Schuldnerin nicht infolge Verursachung des Verfahrens und der Gläubigerin nicht mangels entsprechender Aufwendungen. 4.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr von der Schuldne- rin einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'150.00 (Fr. 750.00 als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren und Fr. 400.00 für die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens; vgl. act. 9) der Gläubigerin Fr. 400.00 auszuzahlen. 4.3. Das Konkursamt Enge-Zürich ist anzuweisen, den ihm von der Vorinstanz überwiesenen Betrag von Fr. 1'400.00 (Rest des von der Gläubigerin dem Kon- kursgericht geleisteten Vorschusses; vgl. act. 7 S. 2 und Dispositiv-Ziff. 3) voll- ständig der Gläubigerin zu entrichten. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr von der Schuldne- rin einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'150.00 der Gläubigerin Fr. 400.00 auszuzahlen.
- Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, den ihm vom Konkursge- richt überwiesenen Betrag von Fr. 1'400.00 vollständig an die Gläubigerin auszuzahlen. - 10 -
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel der Beschwerdeeingaben (act. 2 und 12), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260185-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 3. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2026 (EK260924)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die A._____ GmbH (Schuldnerin und Beschwerdeführerin; fortan Schuld- nerin) ist seit dem tt.mm.2022 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Besonderen den Betrieb und die Führung einer … [Zweck] und vergleichbaren Dienstleistungen. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift ist C._____ aufgeführt (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 5. Mai 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin in der Betrei- bung 1 des Betreibungsamtes Zürich 2 für eine Forderung der B._____ (Gläubige- rin und Beschwerdegegnerin; fortan Gläubigerin) von Fr. 4'236.55 nebst Zins zu 5 % seit 5. September 2025, Fr. 37.65 und Betreibungskosten von Fr. 155.00 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/8; fortan zitiert als act. 7). 1.3. Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Datum Poststempel) erhob die Schuldne- rin bei der Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Darin bean- tragte sie die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bzw. der Konkurseröffnung und stellte überdies ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). 1.4. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 19. Mai 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 1.5. Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (Datum Poststempel) reichte die Schuld- nerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein (act. 12). 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-11). Der Kosten- vorschuss für das Beschwerdeverfahren ist eingegangen (act. 9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das vorin- stanzliche Urteil vom 5. Mai 2026 wurde der Schuldnerin am 12. Mai 2026 zuge-
- 3 - stellt (act. 8/11), womit die Beschwerde sowie die Ergänzung der Beschwerde rechtzeitig erfolgten. 2.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens können die Parteien neue Tatsa- chen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetre- ten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähig- keit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerver- zicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer all- fälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Be- schwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind unzulässig und unbeacht- lich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Zwar muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nur dann glaubhaft ma- chen, wenn sie sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt sie sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und wendet – wie hier (vgl. act. 2 Rz. 5) – die Tilgung der Schuld vor der Konkurseröff- nung ein, ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Konkurseröff- nung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn wenn das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Schuld- nerin die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es das Konkursbegehren abgewiesen bzw. den Konkurs nicht eröffnet (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinderungsgrund). Zu diesen Kosten im Sinne von
- 4 - Art. 172 Ziff. 3 SchKG gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbe- gehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an die Gläubigerin in diesem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Konkurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursge- richt sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungs- gründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, wird die Schuldnerin in aller Regel
– so auch hier (vgl. act. 8/4 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Kon- kursverhandlung ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass das Betreibungsamt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen der Schuldnerin macht, son- dern es die Sache der Schuldnerin ist, dem Konkursgericht entsprechende Quit- tungen vorzulegen (vgl. act. 8/4 Wichtige Hinweise Ziff. 6). 2.3. Die Schuldnerin weist nach, dass sie mit Zahlung vom 7. April 2026 über Fr. 4'587.70 an das Betreibungsamt Zürich 2 die streitgegenständliche Forderung beglichen hat (act. 5/6). Am 15. Mai 2026 hat die Schuldnerin der Obergerichts- kasse überdies nachweislich Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie Fr. 400.00 für die erstinstanzlichen Gerichtskosten überwiesen (act. 5/7-8; act. 9). Am selben Tag hat die Schuldnerin beim Konkur- samt Enge-Zürich zudem Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 sichergestellt. Das Konkursamt Enge-Zürich bestätigt in der hierfür ausgestellten Quittung, dass die- ser Vorschuss die bisherigen Kosten des Konkursamtes sowie die Kosten der Vorinstanz für die Konkurseröffnung deckt (act. 5/12). Ausgehend von einer Kon- kursforderung inklusive Zins von insgesamt Fr. 4'569.65 (vgl. act. 14) und den beim Konkursamt Enge-Zürich und bei der Obergerichtskasse hinterlegten Beträ- gen ist der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung bzw. Hinterlegung durch Urkun- den nachgewiesen. Die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröff- nung ist demnach erfüllt. 2.4. Da die Schuldnerin die Kosten nicht bereits vor der Konkurseröffnung ge- tilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Vor- aussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung hier nach Art. 174 Abs. 2
- 5 - SchKG. Es bleibt im Folgenden daher zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.4). 3.1. Die Schuldnerin bringt vor, eine gut laufende Sprachschule zu betreiben. Im Zeitraum vom 15. November 2025 bis zum 15. Mai 2026 würden ihre Gut- schriften von Fr. 81'422.00 ihre Belastungen von Fr. 75'237.15 übersteigen und in einem positiven Saldo von Fr. 6'184.85 resultieren. Per 21. Mai 2026 belaufe sich der Kontostand auf Fr. 18'058.00, was unter anderem auf eine Abzahlung der ge- genüber der Schuldnerin bestehenden Kontokorrentschuld durch den Gesell- schafter und Geschäftsführer im Umfang von Fr. 10'000.00 zurückzuführen sei (act. 12 Rz. 2; act. 13/13-14). Der Erfolgsrechnung 2025 könne entnommen wer- den, dass bei einem Umsatz von rund Fr. 166'000.00 ein Verlust von Fr. 5'113.65 entstanden sei. Mehr als die Hälfte des Stammkapitals bleibe dennoch erhalten. Gemäss Geldflussrechnung vom 21. Mai 2026 sei davon auszugehen, dass das Vermögen der Schuldnerin durch monatliche Einnahmen zwischen Fr. 15'000.00 und Fr. 17'500.00 auf Fr. 71'000.00 ansteigen und dementsprechend ein substan- tieller Reingewinn erzielt werde. Die Fixkosten für Miete, Löhne, Sozialversiche- rungen, Werbung, Bücher und weitere Bürokosten würden sich monatlich auf rund Fr. 9'600.00 bis Fr. 10'900.00 belaufen. Es sei ein positiver Cash-Flow von knapp Fr. 6'000.00 bis Fr. 7'000.00 zu erwarten. Per 22. Mai 2026 seien überdies Debi- torenforderungen von Fr. 8'815.00 offen, welchen Kreditoren von lediglich Fr. 2'105.05 gegenüberstehen würden (act. 12 Rz. 3; act. 13/15-17). Die provisori- sche Steuerrechnung für die Bundessteuer 2024 sei sodann am 22. Mai 2026 be- zahlt worden (act. 12 Rz. 4; act. 13/18). Nach Tilgung der Betreibungsforderung über Fr. 402.98 (Betreibungs-Nr. 2) würden gegen sie schliesslich keine offenen Betreibungen mehr bestehen (act. 2 Rz. 6; act. 5/9-11; act. 12 Rz. 3). 3.2.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er-
- 6 - scheint (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2). 3.2.2. Die Schuldnerin muss ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dür- fen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Schuldnerin nicht von vornherein ausgeschlos- sen werden kann. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher er- scheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach geeigneten Beweismitteln zu suchen (BGer 5A_251/2018 vom
31. Mai 2018 E. 3.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen, wobei Behauptungen alleine nicht ausreichen (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Unterlagen gewonne- nen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom
14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer
- 7 - 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Be- urteilung der Zahlungsfähigkeit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_41/2024 vom
2. Mai 2024 E. 2.2). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankündigung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Umgekehrt ist das Fehlen laufender Betreibungen kein absoluter Beweis für die Zahlungsfähigkeit, obschon es einen ernsthaften Hinweis auf die Fähigkeit der Schuldnerin darstellt, ihre fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2; BGer 5A_615/2020 vom
30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). 3.3.1. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Zürich 2 weist per 12. Mai 2026 fünf Betreibungen im Gesamtbe- trag von Fr. 11'345.44 aus einem Zeitraum von Juni 2025 bis April 2026 aus, wo- von vier Betreibungen über insgesamt Fr. 10'942.55 bereits durch Bezahlung erle- digt worden bzw. erloschen sind. Gemäss Transaktionsbestätigung vom 12. Mai 2026 hat die Schuldnerin die einzige noch offene Betreibungsschuld sodann ebenfalls beglichen. Derzeit bzw. per 12. Mai 2026 bestehen folglich keine offe- nen Betreibungsforderungen mehr (act. 5/6 und 5/10-11). 3.3.2. Gestützt auf die eingereichte Bilanz für das Geschäftsjahr 2025 hat die Schuldnerin in den Jahren 2024 und 2025 je einen Verlust von jeweils um Fr. 5'000.00 verzeichnet (act. 13/15). Gemäss eingereichtem D._____ [Bank] Kontoauszug vom 15. Mai 2026 über den Zeitraum November 2025 bis Mai 2026 haben die Gutschriften der Schuldnerin ihre Belastungen jedoch um Fr. 6'184.85 überstiegen (act. 5/9). Zudem verfügte sie auf ihrem Bankkonto bei der D._____ [Bank] per 21. Mai 2026 über einen positiven Saldo von Fr. 18'058.00 (act. 13/13). Gemäss eingereichter provisorischer Steuerrechnung 2024 und dem darin ge- stützt auf die Vorperiode angenommenen Reingewinn von Fr. 20'000.00 ist ferner
- 8 - davon auszugehen, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 einen (nicht unbeachtli- chen) Gewinn erzielt hat (vgl. act. 13/18). Diese Annahme wird durch den Um- stand bestätigt, dass dem Betreibungsregisterauszug vor Juni 2025 keine Betrei- bungen zu entnehmen sind (vgl. act. 5/10). Ausserdem bestehen offene Debito- renforderungen im Umfang von Fr. 8'815.00 (act. 13/17). Dass die erwarteten mo- natlichen Einnahmen ihre Ausgaben um gut Fr. 4'000.00 übersteigen werden, er- scheint angesichts der in der Erfolgsrechnung 2025 aufgeführten Aufwendungen fraglich (act. 13/15). Selbst unter Berücksichtigung aller im vergangenen Jahr an- gefallenen Aufwendungen würde bei dem erwarteten Umsatz von Fr. 15'150.00 jedoch noch ein leichter Überschuss verbleiben (vgl. act. 13/15-16). Es ist dem- nach glaubhaft, dass die Schuldnerin monatlich einen Überschuss erzielen könnte bzw. wird. Infolgedessen sollte sie in der Lage sein, ihren laufenden Verbindlich- keiten fortlaufend bzw. fristgerecht nachzukommen. Mit dem positiven Kontosaldo sollte sie schliesslich auch die offenen (noch nicht in Betreibung gesetzten) For- derungen im Umfang von Fr. 2'105.05 umgehend begleichen können (vgl. act. 13/17). 3.3.3. Insbesondere weil gegen die Schuldnerin keine offenen Betreibungen mehr bestehen und auch keine Verlustscheine registriert sind (vgl. act. 5/10) so- wie aufgrund ihres positiven Kontosaldos von über Fr. 18'000.00 (vgl. act. 13/13), ist ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft bzw. zumindest wahrscheinlicher als ihre Zah- lungsunfähigkeit. Daher sowie ausgehend von ihren prognostizierten monatlichen Überschüssen (vgl. act. 13/16) ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass sie in Zukunft ihren Verbindlichkeiten fortlaufend nachzukommen vermag. 3.3.4. Damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. 4.1. Durch den verspäteten Zahlungsnachweis hat die Schuldnerin sowohl die Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Konkursamtes, die Kosten des Konkursgerichtes und des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfah- ren von Fr. 750.00 (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. act. 9). Für
- 9 - das vorliegende Verfahren sind schliesslich keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen: der Schuldnerin nicht infolge Verursachung des Verfahrens und der Gläubigerin nicht mangels entsprechender Aufwendungen. 4.2. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem bei ihr von der Schuldne- rin einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'150.00 (Fr. 750.00 als Vorschuss für das Beschwerdeverfahren und Fr. 400.00 für die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens; vgl. act. 9) der Gläubigerin Fr. 400.00 auszuzahlen. 4.3. Das Konkursamt Enge-Zürich ist anzuweisen, den ihm von der Vorinstanz überwiesenen Betrag von Fr. 1'400.00 (Rest des von der Gläubigerin dem Kon- kursgericht geleisteten Vorschusses; vgl. act. 7 S. 2 und Dispositiv-Ziff. 3) voll- ständig der Gläubigerin zu entrichten. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Mai 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr von der Schuldne- rin einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'150.00 der Gläubigerin Fr. 400.00 auszuzahlen.
5. Das Konkursamt Enge-Zürich wird angewiesen, den ihm vom Konkursge- richt überwiesenen Betrag von Fr. 1'400.00 vollständig an die Gläubigerin auszuzahlen.
- 10 -
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Obergerichtskasse, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel der Beschwerdeeingaben (act. 2 und 12), sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
4. Juni 2026