Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Mit Insolvenzerklärung vom 24. März 2026 (Poststempel) beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vor- instanz), es sei über sie gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 6/1 inkl. Beilagen act. 6/2-5). Mit Verfügung vom 9. April 2026 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an zur Nachreichung von Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie zur Zahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'800.– (act. 6/3). Am 22. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen ein (act. 6/5/1-21). Der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 6/6). Mit Urteil vom 4. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Konkursbegehren ab (act. 6/7 = act. 5).
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Poststempel) innert Frist Beschwerde bei der hiesigen Instanz (vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/8). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung ihres Konkurseröffnungsbegehrens. Eventualiter be- antragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung durch einen anderen Richter (act. 2 S. 2).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-9). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfah- ren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG können unechte Noven – d.h. Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – vorgebracht werden. Dagegen ist das Vorbringen von echten Noven – d.h. von Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind – nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023, E. 2; OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2).
- 3 -
E. 3 Die Vorinstanz erwog – nach Darlegung der herrschenden Rechtspre- chung zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen (act. 5 S. 2 f.) – das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin sei ein Kontoguthaben bei der neon in Höhe von Fr. 2'832.17. Ihr vormaliges Arbeitsverhältnis sei per 31. Dezember 2025 aufgelöst worden. Sie erhalte aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder von monatlich Fr. 4'957.80, wobei infolge Lohnpfändung lediglich Fr. 2'764.– aus- bezahlt würden. Ihre Schulden betrügen demgegenüber Fr. 157'569.23, bestehend aus laufenden Betreibungen von Fr. 63'137.50, Verlustscheinen von Fr. 92'708.35 sowie der Forderung aus dem Negativsaldo der ZKB von Fr. 1'723.38. Daraus re- sultiere, noch vor Berücksichtigung der Kosten des Konkursverfahrens, eine theo- retisch maximal mögliche Konkursdividende von 1.8%. Berücksichtige man zusätz- lich auch die üblichen Kosten eines – summarischen – Konkursverfahrens von ei- nigen tausend Franken, würde den Gläubigern nur eine verschwindend kleine, kaum nennenswerte Konkursdividende verbleiben. Ob der per 20. April 2026 auf dem Kontoauszug der neon ausgewiesene Betrag von Fr. 2'832.17 derzeit noch vorhanden sei und im Konkurs grundsätzlich verfügbar wäre, sei nicht bekannt, zu- mal davon auszugehen sei, dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts als Kompetenzgut gemäss Art. 92 SchKG belas- sen würde. Demzufolge wären keinerlei verwertbare Aktiven vorhanden, weshalb die Gläubiger bei Durchführung des Konkurses voraussichtlich überhaupt keine Konkursdividende erhalten dürften. Sie wären somit bei Durchführung eines Kon- kurses deutlich schlechter gestellt, als wenn das monatliche Ersatzeinkommen der Beschwerdeführerin aus der Krankentaggeldversicherung von derzeit Fr. 4'957.80 bzw. dessen pfändbare Quote von aktuell Fr. 2'193.80 gepfändet bliebe (vgl. Art. 93 SchKG). Folglich könne der Zweck eines Konkursverfahrens, welcher in erster Linie in der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger liege, nicht erreicht werden, wes- halb sich die Insolvenzerklärung als rechtsmissbräuchlich erweise (act. 6).
E. 4 Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, diese Einschätzungen ent- sprächen nicht mehr der aktuellen Situation. Nebst den nach wie vor vorhandenen Aktiven von Fr. 2'832.– habe sie inzwischen eine Nachzahlung der Taggeldversi- cherung erhalten, wodurch sich das verfügbare Vermögen auf Fr. 3'879.– erhöht habe. Zudem stünde ihr in Kürze eine weitere Auszahlung von Fr. 2'764.– zu. So-
- 4 - mit könnten im Konkursverfahren Fr. 6'643.– an die Gläubiger verteilt werden. Ihr Sohn habe bereits Fr. 1'800.– zur Deckung der Kosten des Privatkonkurses über- wiesen und er würde weitere allenfalls anfallende Kosten des Konkursverfahrens übernehmen. Damit seien ausreichend Mittel vorhanden, um sowohl die Durch- führung des Konkursverfahrens als auch eine zumindest teilweise Gläubigerbe- friedigung sicherzustellen. Mit bestehenden Schulden von rund Fr. 160'000.– liege offensichtlich eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vor und sei eine ordentli- che Schuldensanierung ausserhalb des Konkursverfahrens nicht realistisch. So- dann habe derselbe Richter bereits vor eineinhalb Jahren ihr erstes Gesuch um Privatkonkurs beurteilt und abgewiesen und nun auch über das aktuelle Gesuch entschieden, wodurch aus ihrer Sicht Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bzw. an der objektiven Neutralität bestünden (act. 2).
E. 5 Gemäss Art. 191 SchKG kann eine Schuldnerin die Konkurseröffnung selber beantragen, indem sie sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Der Privatkonkurs wird nur er- öffnet, wenn das Konkursbegehren nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 III 26 E. 2.1). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 5 S. 2 f.) und an dieser Stelle zu wiederholen ist, dient das Konkursverfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an die Konkursgläubiger. Wer freiwillig sei- nen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Die Schuldnerin erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als sie für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn sie über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen der Schuldnerin, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie er- wähnt derjenige, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über "ein gewis- ses Vermögen" zu verfügen. Das Bundesgericht hat sodann weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Ver-
- 5 - mögen und solchen ohne Vermögen resultiere, das SchKG jedoch kein Institut kenne, welches jedem Schuldner ermögliche, ein Schutzverfahren einzuleiten. Strebe eine Schuldnerin im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte sie auf diesem Weg zum Nach- teil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhalte sie sich rechtsmiss- bräuchlich und die Konkurseröffnung sei zu verweigern. Würde das Gericht jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.1 und 2.4.2).
E. 6.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die nachgereichten Doku- mente der Beschwerdeführerin ab, wonach eine Lohnpfändung bestehe, die Be- schwerdeführerin über kein verwertbares Vermögen verfüge und die Gläubiger daher auch nicht in einem minimalen Umfang befriedigt werden könnten. Dies be- streitet die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht, macht jedoch ei- nen Vermögenszuwachs seit der Konkurseröffnung geltend und zwar als Folge ei- ner Nachzahlung der Taggeldversicherung in Höhe von Fr. 1'047.– (Fr. 3'879.– abzgl. Fr. 2'832.–) und der anstehenden weiteren monatlichen Auszahlung von Ersatzeinkommen nach Abzug des gepfändeten Betrags. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind bzw. noch eintreten werden und somit um echte Noven, welche im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2). Damit bleibt es bei der vorin- stanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs mangels verwertbaren Vermögens im Beurteilungszeitpunkt nicht zu eröffnen ist.
E. 6.2 An diesem Ergebnis vermag die nachvollziehbar schwierige persönli- che Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar liegt es auf der Hand, dass sie mit der Insolvenzerklärung auch eigennützige Ziele verfolgt (Aus- stellung von Konkursverlustscheinen, die ihr die Einrede mangelnden neuen Ver- mögens ermöglichen; Wegfall der Einkommenspfändung), und darin alleine kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der ihr günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht das ausschliessliche
- 6 - Ziel sein. Der Gesetzgeber wollte mit der Insolvenzerklärung keine Schuldensa- nierung für Private ermöglichen, die über keine finanziellen Mittel mehr verfügen (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1 und BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.1).
E. 6.3 Bezüglich verwertbarer Aktiven im Zeitpunkt der beantragten Konkurs- eröffnung ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin über ein regelmässiges Erwerbseinkommen bzw. im vorliegenden Fall Erwerbsersatzeinkommen verfügt. Einkünfte für nach der Konkurseröffnung geleistete Arbeit bzw. entsprechendes Ersatzeinkommen werden nicht zur Konkursmasse herangezogen, selbst wenn dieses vor der Konkurseröffnung gepfändet wurde und das Ende der Jahresfrist gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG auf einen Zeitpunkt nach der Konkurseröffnung fällt. Dies ergibt sich aus dem Wegfall früherer Betreibungen nach der Konkurser- öffnung (Art. 206 SchKG; vgl. KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, 3. A. 2025, Art. 197 N 11 und 19a). Sofern es der Beschwerdeführerin gelingt, mit ihren (den aktuell gepfändeten Betrag übersteigenden) Einkünften Vermögen zu äufnen, steht es ihr frei, erneut die Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG zu beantragen. Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, in welchem genauen Umfang ein Minimum an verwertbaren Aktiven zur Erzielung eines minimalen Erlöses für die Gläubiger vorliegen muss, damit die Insolvenzerklärung nicht als rechtsmiss- bräuchlich erscheint (vgl. BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023, E. 2.3.2 m.w.H.). Das ist der Beschwerdeführerin aus einem früheren Verfahren bekannt (vgl. OGer ZH PS250039 vom 17. Februar 2025, E. 6.3 und nachfolgend E. 7).
E. 6.4 Es bleibt nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs zufolge bestehender Lohnpfändung und mangels Vermögens nicht zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 7 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Beschwer- deführerin vor Vorinstanz erwähnte frühere Insolvenzerklärung entgegen ihrer Darstellung (act. 6/1) mit Urteil vom 20. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. EK240869) nicht wegen fehlender Betreibungen abgewiesen worden war, sondern (damals wie heute) mangels Vermögens, welchen Entscheid die Beschwerdeführerin er-
- 7 - folglos beim Bundesgericht angefochten hat (OGer ZH PS250039 vom 17. Fe- bruar 2025, BGer 5A_222/2025 vom 3. April 2025).
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin äusserte in ihrer Beschwerde Zweifel an der Unvoreingenommenheit bzw. an der objektiven Neutralität von Ersatzrichter MLaw B._____, da er bereits vor eineinhalb Jahren ihr erstes Gesuch um Privat- konkurs abschlägig beurteilt und nun über das aktuelle Gesuch befunden habe (act. 2).
E. 8.2 Der Umstand, dass derselbe Richter bereits über ein Insolvenzgesuch der Beschwerdeführerin befunden und auch das zweite Gesuch abschlägig beur- teilt hat, ist für sich allein nicht geeignet, einen objektiven Anschein von Befangen- heit zu erwecken. Sofern eine Partei mit dem Entscheid in der Sache nicht einver- standen ist, kann sie sich mit den entsprechenden Rechtsmitteln dagegen weh- ren, wie es die Schuldnerin damals (vgl. E. 7) wie auch mit vorliegender Be- schwerde getan hat. Die Beschwerdeführerin nennt darüber hinaus keine weite- ren Gründe, die den Anschein der Befangenheit von Ersatzrichter MLaw B._____ erwecken würden, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen.
E. 9 Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, zumal die Beschwer- deführerin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 8 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260184-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 24. Juni 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin betreffend Konkurseröffnung / Insolvenz Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 4. Mai 2026 (EK260335)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Insolvenzerklärung vom 24. März 2026 (Poststempel) beantragte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur (fortan Vor- instanz), es sei über sie gestützt auf Art. 191 SchKG der Konkurs zu eröffnen (act. 6/1 inkl. Beilagen act. 6/2-5). Mit Verfügung vom 9. April 2026 setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an zur Nachreichung von Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen sowie zur Zahlung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'800.– (act. 6/3). Am 22. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ergänzende Unterlagen ein (act. 6/5/1-21). Der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 6/6). Mit Urteil vom 4. Mai 2026 wies die Vorinstanz das Konkursbegehren ab (act. 6/7 = act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Poststempel) innert Frist Beschwerde bei der hiesigen Instanz (vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/8). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gutheissung ihres Konkurseröffnungsbegehrens. Eventualiter be- antragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung durch einen anderen Richter (act. 2 S. 2). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-9). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 174 Abs. 1 SchKG). Mit der Beschwerde kön- nen die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfah- ren über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung nach Art. 191 SchKG können unechte Noven – d.h. Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind – vorgebracht werden. Dagegen ist das Vorbringen von echten Noven – d.h. von Tatsachen, die erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind – nicht zulässig (vgl. OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023, E. 2; OGer ZH PS190234 vom 20. Dezember 2019 E. 2.2).
- 3 -
3. Die Vorinstanz erwog – nach Darlegung der herrschenden Rechtspre- chung zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Insolvenzerklärungen (act. 5 S. 2 f.) – das einzige Aktivum der Beschwerdeführerin sei ein Kontoguthaben bei der neon in Höhe von Fr. 2'832.17. Ihr vormaliges Arbeitsverhältnis sei per 31. Dezember 2025 aufgelöst worden. Sie erhalte aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankentaggelder von monatlich Fr. 4'957.80, wobei infolge Lohnpfändung lediglich Fr. 2'764.– aus- bezahlt würden. Ihre Schulden betrügen demgegenüber Fr. 157'569.23, bestehend aus laufenden Betreibungen von Fr. 63'137.50, Verlustscheinen von Fr. 92'708.35 sowie der Forderung aus dem Negativsaldo der ZKB von Fr. 1'723.38. Daraus re- sultiere, noch vor Berücksichtigung der Kosten des Konkursverfahrens, eine theo- retisch maximal mögliche Konkursdividende von 1.8%. Berücksichtige man zusätz- lich auch die üblichen Kosten eines – summarischen – Konkursverfahrens von ei- nigen tausend Franken, würde den Gläubigern nur eine verschwindend kleine, kaum nennenswerte Konkursdividende verbleiben. Ob der per 20. April 2026 auf dem Kontoauszug der neon ausgewiesene Betrag von Fr. 2'832.17 derzeit noch vorhanden sei und im Konkurs grundsätzlich verfügbar wäre, sei nicht bekannt, zu- mal davon auszugehen sei, dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin zwecks Bestreitung des Lebensunterhalts als Kompetenzgut gemäss Art. 92 SchKG belas- sen würde. Demzufolge wären keinerlei verwertbare Aktiven vorhanden, weshalb die Gläubiger bei Durchführung des Konkurses voraussichtlich überhaupt keine Konkursdividende erhalten dürften. Sie wären somit bei Durchführung eines Kon- kurses deutlich schlechter gestellt, als wenn das monatliche Ersatzeinkommen der Beschwerdeführerin aus der Krankentaggeldversicherung von derzeit Fr. 4'957.80 bzw. dessen pfändbare Quote von aktuell Fr. 2'193.80 gepfändet bliebe (vgl. Art. 93 SchKG). Folglich könne der Zweck eines Konkursverfahrens, welcher in erster Linie in der Verteilung von Geld an Konkursgläubiger liege, nicht erreicht werden, wes- halb sich die Insolvenzerklärung als rechtsmissbräuchlich erweise (act. 6).
4. Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, diese Einschätzungen ent- sprächen nicht mehr der aktuellen Situation. Nebst den nach wie vor vorhandenen Aktiven von Fr. 2'832.– habe sie inzwischen eine Nachzahlung der Taggeldversi- cherung erhalten, wodurch sich das verfügbare Vermögen auf Fr. 3'879.– erhöht habe. Zudem stünde ihr in Kürze eine weitere Auszahlung von Fr. 2'764.– zu. So-
- 4 - mit könnten im Konkursverfahren Fr. 6'643.– an die Gläubiger verteilt werden. Ihr Sohn habe bereits Fr. 1'800.– zur Deckung der Kosten des Privatkonkurses über- wiesen und er würde weitere allenfalls anfallende Kosten des Konkursverfahrens übernehmen. Damit seien ausreichend Mittel vorhanden, um sowohl die Durch- führung des Konkursverfahrens als auch eine zumindest teilweise Gläubigerbe- friedigung sicherzustellen. Mit bestehenden Schulden von rund Fr. 160'000.– liege offensichtlich eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit vor und sei eine ordentli- che Schuldensanierung ausserhalb des Konkursverfahrens nicht realistisch. So- dann habe derselbe Richter bereits vor eineinhalb Jahren ihr erstes Gesuch um Privatkonkurs beurteilt und abgewiesen und nun auch über das aktuelle Gesuch entschieden, wodurch aus ihrer Sicht Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bzw. an der objektiven Neutralität bestünden (act. 2).
5. Gemäss Art. 191 SchKG kann eine Schuldnerin die Konkurseröffnung selber beantragen, indem sie sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Das Gericht eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung besteht (Art. 191 Abs. 2 i.V.m. Art. 333 ff. SchKG). Der Privatkonkurs wird nur er- öffnet, wenn das Konkursbegehren nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist (BGE 145 III 26 E. 2.1). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 5 S. 2 f.) und an dieser Stelle zu wiederholen ist, dient das Konkursverfahren in erster Linie der Verteilung von Geld an die Konkursgläubiger. Wer freiwillig sei- nen eigenen Konkurs begehrt, muss deshalb nach konstanter Praxis des Bundes- gerichts über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden kann. Die Schuldnerin erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als sie für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn sie über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen der Schuldnerin, einen wirtschaftlichen Neustart zu erreichen, und dem Anspruch der Gläubiger, ihre Forderungen berechtigterweise einzutreiben. Deshalb hat wie er- wähnt derjenige, der freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, über "ein gewis- ses Vermögen" zu verfügen. Das Bundesgericht hat sodann weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Ver-
- 5 - mögen und solchen ohne Vermögen resultiere, das SchKG jedoch kein Institut kenne, welches jedem Schuldner ermögliche, ein Schutzverfahren einzuleiten. Strebe eine Schuldnerin im Wissen darum, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde, einen Konkurs an oder möchte sie auf diesem Weg zum Nach- teil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln, verhalte sie sich rechtsmiss- bräuchlich und die Konkurseröffnung sei zu verweigern. Würde das Gericht jedem Schuldner den Konkurs bewilligen, so würde die in Art. 93 SchKG vorgesehene Lohnpfändung jede Bedeutung verlieren und die Interessen der Gläubiger wären nicht mehr gewahrt (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.1 und 2.4.2). 6.1 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid auf die nachgereichten Doku- mente der Beschwerdeführerin ab, wonach eine Lohnpfändung bestehe, die Be- schwerdeführerin über kein verwertbares Vermögen verfüge und die Gläubiger daher auch nicht in einem minimalen Umfang befriedigt werden könnten. Dies be- streitet die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren nicht, macht jedoch ei- nen Vermögenszuwachs seit der Konkurseröffnung geltend und zwar als Folge ei- ner Nachzahlung der Taggeldversicherung in Höhe von Fr. 1'047.– (Fr. 3'879.– abzgl. Fr. 2'832.–) und der anstehenden weiteren monatlichen Auszahlung von Ersatzeinkommen nach Abzug des gepfändeten Betrags. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind bzw. noch eintreten werden und somit um echte Noven, welche im Beschwerdeverfah- ren nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2). Damit bleibt es bei der vorin- stanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs mangels verwertbaren Vermögens im Beurteilungszeitpunkt nicht zu eröffnen ist. 6.2 An diesem Ergebnis vermag die nachvollziehbar schwierige persönli- che Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Zwar liegt es auf der Hand, dass sie mit der Insolvenzerklärung auch eigennützige Ziele verfolgt (Aus- stellung von Konkursverlustscheinen, die ihr die Einrede mangelnden neuen Ver- mögens ermöglichen; Wegfall der Einkommenspfändung), und darin alleine kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der ihr günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht das ausschliessliche
- 6 - Ziel sein. Der Gesetzgeber wollte mit der Insolvenzerklärung keine Schuldensa- nierung für Private ermöglichen, die über keine finanziellen Mittel mehr verfügen (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1 und BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019, E. 2.1). 6.3 Bezüglich verwertbarer Aktiven im Zeitpunkt der beantragten Konkurs- eröffnung ist unerheblich, dass die Beschwerdeführerin über ein regelmässiges Erwerbseinkommen bzw. im vorliegenden Fall Erwerbsersatzeinkommen verfügt. Einkünfte für nach der Konkurseröffnung geleistete Arbeit bzw. entsprechendes Ersatzeinkommen werden nicht zur Konkursmasse herangezogen, selbst wenn dieses vor der Konkurseröffnung gepfändet wurde und das Ende der Jahresfrist gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG auf einen Zeitpunkt nach der Konkurseröffnung fällt. Dies ergibt sich aus dem Wegfall früherer Betreibungen nach der Konkurser- öffnung (Art. 206 SchKG; vgl. KUKO SchKG-Kren Kostkiewicz, 3. A. 2025, Art. 197 N 11 und 19a). Sofern es der Beschwerdeführerin gelingt, mit ihren (den aktuell gepfändeten Betrag übersteigenden) Einkünften Vermögen zu äufnen, steht es ihr frei, erneut die Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG zu beantragen. Das Bundesgericht hat bisher offengelassen, in welchem genauen Umfang ein Minimum an verwertbaren Aktiven zur Erzielung eines minimalen Erlöses für die Gläubiger vorliegen muss, damit die Insolvenzerklärung nicht als rechtsmiss- bräuchlich erscheint (vgl. BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023, E. 2.3.2 m.w.H.). Das ist der Beschwerdeführerin aus einem früheren Verfahren bekannt (vgl. OGer ZH PS250039 vom 17. Februar 2025, E. 6.3 und nachfolgend E. 7). 6.4 Es bleibt nach dem Gesagten bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass der Konkurs zufolge bestehender Lohnpfändung und mangels Vermögens nicht zu eröffnen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Beschwer- deführerin vor Vorinstanz erwähnte frühere Insolvenzerklärung entgegen ihrer Darstellung (act. 6/1) mit Urteil vom 20. Januar 2025 (Geschäfts-Nr. EK240869) nicht wegen fehlender Betreibungen abgewiesen worden war, sondern (damals wie heute) mangels Vermögens, welchen Entscheid die Beschwerdeführerin er-
- 7 - folglos beim Bundesgericht angefochten hat (OGer ZH PS250039 vom 17. Fe- bruar 2025, BGer 5A_222/2025 vom 3. April 2025). 8.1 Die Beschwerdeführerin äusserte in ihrer Beschwerde Zweifel an der Unvoreingenommenheit bzw. an der objektiven Neutralität von Ersatzrichter MLaw B._____, da er bereits vor eineinhalb Jahren ihr erstes Gesuch um Privat- konkurs abschlägig beurteilt und nun über das aktuelle Gesuch befunden habe (act. 2). 8.2 Der Umstand, dass derselbe Richter bereits über ein Insolvenzgesuch der Beschwerdeführerin befunden und auch das zweite Gesuch abschlägig beur- teilt hat, ist für sich allein nicht geeignet, einen objektiven Anschein von Befangen- heit zu erwecken. Sofern eine Partei mit dem Entscheid in der Sache nicht einver- standen ist, kann sie sich mit den entsprechenden Rechtsmitteln dagegen weh- ren, wie es die Schuldnerin damals (vgl. E. 7) wie auch mit vorliegender Be- schwerde getan hat. Die Beschwerdeführerin nennt darüber hinaus keine weite- ren Gründe, die den Anschein der Befangenheit von Ersatzrichter MLaw B._____ erwecken würden, weshalb sich Weiterungen hiezu erübrigen.
9. Umständehalber sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, zumal die Beschwer- deführerin im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO unterliegt. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 8 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
29. Juni 2026