Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2000 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Kom- manditgesellschaft, welche Unternehmensberatung und Dienstleistungen insbe- sondere im Bereich der Organisation und Informatik bezweckt (vgl. act. 4/1 = act. 6).
E. 1.2 In der mit Zahlungsbefehl vom 18. März 2025 gegen die Schuldnerin angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-Stadt erging am
25. Juni 2025 die Konkursandrohung, welche der Schuldnerin am 20. August 2025 zugestellt wurde (act. 8/2/1-2). Nachdem die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gläubigerin) im Februar 2026 beim Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) das Konkursbegehren ge- stellt hatte (act. 8/1), wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 29. April 2026 vorgeladen. Die Vorladung wurde der Schuldnerin am 3. März 2026 zugestellt (act. 8/3).
E. 1.3 Die betriebene Schuldnerin wurde am 17. April 2026 – und somit wäh- rend hängigem Konkursverfahren – zufolge ihrer Auflösung und Liquidation im Handelsregister gelöscht (vgl. act. 8/5 und act. 6).
E. 1.4 Die Vorinstanz eröffnete mit Urteil vom 29. April 2026 für eine Forde- rung der Gläubigerin in Höhe von Fr. 676.05 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten in der vorerwähnten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt über die Schuldnerin den Konkurs (act. 8/6 = act. 7 = act. 3).
E. 2.1 Dagegen erhoben D._____ (unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Schuldnerin) und B._____ (Kommanditär), beide einzelzeichnungsberechtigt (vgl. act. 6), mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2 und Beilagen act. 4/1, act. 4/3 und act. 4/5-10; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/7). Sie beantragten die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellten in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei der Be- schwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Kon-
- 3 - kursamt sei umgehend anzuweisen, bis zum Entscheid in der Hauptsache von jeglichen Vollzugshandlungen, insb. von der Publikation im SHAB, von Inven- taraufnahmen und von Mitteilungen an Dritte abzusehen. Sie machten geltend, die Konkursforderung vollständig bezahlt und die Verfahrenskosten sichergestellt zu haben (act. 2). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der übli- chen Höhe von Fr. 750.– wurde am 13. Mai 2026 geleistet (act. 9).
E. 2.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt. Der Antrag um Erlass superprovisorischer Massnah- men wurde abgewiesen (act. 10; vgl. nachfolgend Erw. 3.2).
E. 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-9). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubige- rin ist mit vorliegendem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
E. 3.1 Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben wer- den, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nach- weist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergan- gen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine ge- währt (vgl. dazu BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 136 III 294 E. 3).
E. 3.2 Die Konkurseröffnung vom 29. April 2026 ist im Handelsregister nicht vermerkt (vgl. act. 6). Wie bereits in der Verfügung vom 26. Mai 2026 erwogen, ist auch eine "erloschene" Firma noch zu liquidieren, insbesondere sind Guthaben einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Solche Rechtshandlungen können nach einer Konkurseröffnung nicht mehr gültig vorgenommen werden (Art. 204 SchKG). Eine Konkurseröffnung muss zum Schutz des Publikums im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt sowie im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht
- 4 - werden, auch wenn die Firma bereits erloschen ist. Dies dient dazu, die Rechte der Gläubiger zu wahren und einen geordneten Abschluss der Liquidation zu er- möglichen (vgl. OGer ZH PS180174/Z01 vom 11. September 2018, E. 6 und nachfolgend Erw. 5.3).
E. 4 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die operative Tätigkeit der Schuldnerin sei infolge schwerer Erkrankung der Komplementärin anfangs 2026 eingestellt worden. Nach Abwicklung aller bekannten Verbindlichkeiten sei die Schuldnerin am tt.mm.2026 gelöscht worden. Eine offene Forderung der Gläu- bigerin sei dabei versehentlich nicht in die Schlussabrechnung der Schuldnerin aufgenommen worden, da die Liquidatorin in Übereinstimmung mit der Beitrags- pflicht für selbständiges Erwerbseinkommen davon ausgegangen sei, sämtliche AHV-Verpflichtungen seien als persönliche Verbindlichkeiten der Komplementärin zu führen. Die Gläubigerin habe die Forderung weiter gegen die Schuldnerin ge- führt, was zur Konkurseröffnung geführt habe. Die Forderung sei inkl. sämtlicher Kosten und Vorschüsse am 13. Mai 2026 vollumfänglich beglichen worden (act. 2 S. 2 f.).
E. 5.1 Die Schuldnerin belegt mittels Zahlungsbestätigung der PostFinance, am 13. Mai 2026 und damit nach Konkurseröffnung Fr. 709.95 an das Stadtam- mannamt Winterthur überwiesen zu haben, mit der Zusatzinformation "B-Nr. 1' ". Daneben ist handschriftlich 1 vermerkt (act. 4/5). Es kann davon aus- gegangen werden, dass es sich hierbei um die Tilgung der vorliegenden Konkurs- forderung handelt. Weiter belegt die Schuldnerin mittels Zahlungsbestätigung der PostFinance am 13. Mai 2026 zuhanden der Vorinstanz Fr. 300.– überwiesen zu haben, mit dem Vermerk EK260189-K (act. 4/6; act. 8/8). Gemäss Zahlungsbe- stätigung der PostFinance wurde sodann am 13. Mai 2026 der Betrag von Fr. 1'200.– an das Konkursamt Winterthur-Altstadt überwiesen (act. 4/8), welcher gemäss Bestätigung des Konkursamtes vom 15. Mai 2026 die Kosten des Kon- kursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhe- bung zu decken vermag (act. 4/9). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Til- gung/Hinterlegung nachgewiesen.
- 5 -
E. 5.2 Zu ihren finanziellen Verhältnissen macht die Schuldnerin geltend, sie sei ohne operative Tätigkeit, bereits liquidiert und verfüge über keine weiteren Verbindlichkeiten (act. 2 S. 3). Zum Beleg reichte sie die Liquidationsschlussrech- nung vom 15. Mai 2026 ein, unterzeichnet von der Liquidatorin und Komplemen- tärin sowie vom Kommanditär, in welcher die Aktiven und Passiven der Schuldne- rin je mit Fr. 0.– aufgeführt sind (act. 4/3). Gemäss dem eingereichten Betrei- bungsregisterauszug Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sind nebst der vorliegenden Konkursbetreibung keine weiteren Betreibungen registriert (act. 4/10).
E. 5.3 Die Kommanditgesellschaft ist nach der Löschung im Handelsregister (Art. 619 Abs. 1 i.V.m. Art. 589 OR und Art. 42 Abs. 4 HRegV) noch rechts- und parteifähig, solange die Liquidation nicht beendet ist, d.h. solange nicht alle Schul- den bezahlt ober übernommen und alle Aktiven verteilt worden sind. Da die Ein- tragung der Beendigung der Liquidation ins Ermessen der Liquidatoren gestellt ist, haben die Gläubiger im Gegensatz zur Zwangsliquidation im Konkurs keine Garantie, dass die Liquidation auch der Wirklichkeit entspricht. Die Gläubiger, die trotz Eintragung der Beendigung der Liquidation und Löschung der Gesellschaft noch nicht befriedigt sind, haben daher gemäss Art. 40 SchKG die Möglichkeit, noch sechs Monate lang die Konkursbetreibung einzuleiten (vgl. BSK SchKG I- Acocella, 3. A. 2021, Art. 40 N 7; BGer 5A_852/2008 vom 23. April 2009, E. 3.2.3). Die Einleitung der Betreibung und die Zustellung der Konkursandrohung er- folgten vorliegend noch vor der Publikation der Löschung der Schuldnerin (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 1.3), weshalb kein Nachwirkungstatbestand gemäss Art. 40 SchKG vorliegt. Die Löschung der Schuldnerin wurde während des hängi- gen vorinstanzlichen Konkursverfahrens veranlasst, d.h. obschon offensichtlich noch nicht alle Schulden bezahlt waren und die Liquidation somit noch nicht abge- schlossen war. Die Liquidation der "erloschenen" Schuldnerin oblag ab dem Zeit- punkt der Konkurseröffnung dem Konkursamt (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die von der Liquidatorin am 15. Mai 2026 und damit nach Konkurseröffnung erstellte Li- quidations-Schlussrechnung per 14. Mai 2026 ist daher unbeachtlich. Zufolge feh-
- 6 - lender anderweitiger Dokumentation zu den finanziellen Verhältnissen der Schuld- nerin kann ihre Zahlungsfähigkeit nicht beurteilt werden. Die behauptete dauer- hafte Inaktivität der Gesellschaft ändert daran nichts, sondern bedeutet vielmehr, dass sie nicht lebensfähig ist (BSK SchKG II-Giroud / Theus Simoni, 3. A. 2021, Art. 174 N 26 c). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde mit Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 10) aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs über die Schuldnerin neu zu eröffnen.
E. 6 Die Schuldnerin hatte nach der Konkurseröffnung Fr. 300.– zur Tilgung der ihr auferlegten Entscheidgebühr in dieser Höhe an die Vorinstanz überwiesen (vgl. act. 4/6 und act. 8/8). Davon ist Vormerk zu nehmen und der verbleibende Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses ist dieser zurückzuerstat- ten.
E. 7 Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vor- schuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 29. Juni 2026, 16:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die erstinstanzliche Festsetzung und Auflage der Kosten wird bestätigt und es wird vorgemerkt, dass die Schuldnerin diese bereits bezahlt hat. Der ent- - 7 - sprechende Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses in der Höhe von Fr. 300.– wird dieser von der Gerichtskasse zurückerstattet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und das Konkursamt Winter- thur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
- Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260183-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 29. Juni 2026 in Sachen A._____ Co, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ gegen C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. April 2026 (EK260189)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2000 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Kom- manditgesellschaft, welche Unternehmensberatung und Dienstleistungen insbe- sondere im Bereich der Organisation und Informatik bezweckt (vgl. act. 4/1 = act. 6). 1.2 In der mit Zahlungsbefehl vom 18. März 2025 gegen die Schuldnerin angehobenen Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Winterthur-Stadt erging am
25. Juni 2025 die Konkursandrohung, welche der Schuldnerin am 20. August 2025 zugestellt wurde (act. 8/2/1-2). Nachdem die Gläubigerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Gläubigerin) im Februar 2026 beim Einzelgericht in Konkurssa- chen des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) das Konkursbegehren ge- stellt hatte (act. 8/1), wurden die Parteien zur Verhandlung auf den 29. April 2026 vorgeladen. Die Vorladung wurde der Schuldnerin am 3. März 2026 zugestellt (act. 8/3). 1.3 Die betriebene Schuldnerin wurde am 17. April 2026 – und somit wäh- rend hängigem Konkursverfahren – zufolge ihrer Auflösung und Liquidation im Handelsregister gelöscht (vgl. act. 8/5 und act. 6). 1.4 Die Vorinstanz eröffnete mit Urteil vom 29. April 2026 für eine Forde- rung der Gläubigerin in Höhe von Fr. 676.05 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten in der vorerwähnten Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt über die Schuldnerin den Konkurs (act. 8/6 = act. 7 = act. 3). 2.1 Dagegen erhoben D._____ (unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Schuldnerin) und B._____ (Kommanditär), beide einzelzeichnungsberechtigt (vgl. act. 6), mit Eingabe vom 15. Mai 2026 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2 und Beilagen act. 4/1, act. 4/3 und act. 4/5-10; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 8/7). Sie beantragten die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellten in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei der Be- schwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Kon-
- 3 - kursamt sei umgehend anzuweisen, bis zum Entscheid in der Hauptsache von jeglichen Vollzugshandlungen, insb. von der Publikation im SHAB, von Inven- taraufnahmen und von Mitteilungen an Dritte abzusehen. Sie machten geltend, die Konkursforderung vollständig bezahlt und die Verfahrenskosten sichergestellt zu haben (act. 2). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der übli- chen Höhe von Fr. 750.– wurde am 13. Mai 2026 geleistet (act. 9). 2.2 Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zuerkannt. Der Antrag um Erlass superprovisorischer Massnah- men wurde abgewiesen (act. 10; vgl. nachfolgend Erw. 3.2). 2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-9). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubige- rin ist mit vorliegendem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen. 3.1 Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben wer- den, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nach- weist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergan- gen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine ge- währt (vgl. dazu BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 136 III 294 E. 3). 3.2 Die Konkurseröffnung vom 29. April 2026 ist im Handelsregister nicht vermerkt (vgl. act. 6). Wie bereits in der Verfügung vom 26. Mai 2026 erwogen, ist auch eine "erloschene" Firma noch zu liquidieren, insbesondere sind Guthaben einzuziehen und Verpflichtungen zu erfüllen. Solche Rechtshandlungen können nach einer Konkurseröffnung nicht mehr gültig vorgenommen werden (Art. 204 SchKG). Eine Konkurseröffnung muss zum Schutz des Publikums im Schweizeri- schen Handelsamtsblatt sowie im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht
- 4 - werden, auch wenn die Firma bereits erloschen ist. Dies dient dazu, die Rechte der Gläubiger zu wahren und einen geordneten Abschluss der Liquidation zu er- möglichen (vgl. OGer ZH PS180174/Z01 vom 11. September 2018, E. 6 und nachfolgend Erw. 5.3).
4. In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die operative Tätigkeit der Schuldnerin sei infolge schwerer Erkrankung der Komplementärin anfangs 2026 eingestellt worden. Nach Abwicklung aller bekannten Verbindlichkeiten sei die Schuldnerin am tt.mm.2026 gelöscht worden. Eine offene Forderung der Gläu- bigerin sei dabei versehentlich nicht in die Schlussabrechnung der Schuldnerin aufgenommen worden, da die Liquidatorin in Übereinstimmung mit der Beitrags- pflicht für selbständiges Erwerbseinkommen davon ausgegangen sei, sämtliche AHV-Verpflichtungen seien als persönliche Verbindlichkeiten der Komplementärin zu führen. Die Gläubigerin habe die Forderung weiter gegen die Schuldnerin ge- führt, was zur Konkurseröffnung geführt habe. Die Forderung sei inkl. sämtlicher Kosten und Vorschüsse am 13. Mai 2026 vollumfänglich beglichen worden (act. 2 S. 2 f.). 5.1 Die Schuldnerin belegt mittels Zahlungsbestätigung der PostFinance, am 13. Mai 2026 und damit nach Konkurseröffnung Fr. 709.95 an das Stadtam- mannamt Winterthur überwiesen zu haben, mit der Zusatzinformation "B-Nr. 1' ". Daneben ist handschriftlich 1 vermerkt (act. 4/5). Es kann davon aus- gegangen werden, dass es sich hierbei um die Tilgung der vorliegenden Konkurs- forderung handelt. Weiter belegt die Schuldnerin mittels Zahlungsbestätigung der PostFinance am 13. Mai 2026 zuhanden der Vorinstanz Fr. 300.– überwiesen zu haben, mit dem Vermerk EK260189-K (act. 4/6; act. 8/8). Gemäss Zahlungsbe- stätigung der PostFinance wurde sodann am 13. Mai 2026 der Betrag von Fr. 1'200.– an das Konkursamt Winterthur-Altstadt überwiesen (act. 4/8), welcher gemäss Bestätigung des Konkursamtes vom 15. Mai 2026 die Kosten des Kon- kursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhe- bung zu decken vermag (act. 4/9). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund der Til- gung/Hinterlegung nachgewiesen.
- 5 - 5.2 Zu ihren finanziellen Verhältnissen macht die Schuldnerin geltend, sie sei ohne operative Tätigkeit, bereits liquidiert und verfüge über keine weiteren Verbindlichkeiten (act. 2 S. 3). Zum Beleg reichte sie die Liquidationsschlussrech- nung vom 15. Mai 2026 ein, unterzeichnet von der Liquidatorin und Komplemen- tärin sowie vom Kommanditär, in welcher die Aktiven und Passiven der Schuldne- rin je mit Fr. 0.– aufgeführt sind (act. 4/3). Gemäss dem eingereichten Betrei- bungsregisterauszug Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sind nebst der vorliegenden Konkursbetreibung keine weiteren Betreibungen registriert (act. 4/10). 5.3 Die Kommanditgesellschaft ist nach der Löschung im Handelsregister (Art. 619 Abs. 1 i.V.m. Art. 589 OR und Art. 42 Abs. 4 HRegV) noch rechts- und parteifähig, solange die Liquidation nicht beendet ist, d.h. solange nicht alle Schul- den bezahlt ober übernommen und alle Aktiven verteilt worden sind. Da die Ein- tragung der Beendigung der Liquidation ins Ermessen der Liquidatoren gestellt ist, haben die Gläubiger im Gegensatz zur Zwangsliquidation im Konkurs keine Garantie, dass die Liquidation auch der Wirklichkeit entspricht. Die Gläubiger, die trotz Eintragung der Beendigung der Liquidation und Löschung der Gesellschaft noch nicht befriedigt sind, haben daher gemäss Art. 40 SchKG die Möglichkeit, noch sechs Monate lang die Konkursbetreibung einzuleiten (vgl. BSK SchKG I- Acocella, 3. A. 2021, Art. 40 N 7; BGer 5A_852/2008 vom 23. April 2009, E. 3.2.3). Die Einleitung der Betreibung und die Zustellung der Konkursandrohung er- folgten vorliegend noch vor der Publikation der Löschung der Schuldnerin (vgl. vorstehend Erw. 1.2 und 1.3), weshalb kein Nachwirkungstatbestand gemäss Art. 40 SchKG vorliegt. Die Löschung der Schuldnerin wurde während des hängi- gen vorinstanzlichen Konkursverfahrens veranlasst, d.h. obschon offensichtlich noch nicht alle Schulden bezahlt waren und die Liquidation somit noch nicht abge- schlossen war. Die Liquidation der "erloschenen" Schuldnerin oblag ab dem Zeit- punkt der Konkurseröffnung dem Konkursamt (vgl. vorstehend Erw. 3.2). Die von der Liquidatorin am 15. Mai 2026 und damit nach Konkurseröffnung erstellte Li- quidations-Schlussrechnung per 14. Mai 2026 ist daher unbeachtlich. Zufolge feh-
- 6 - lender anderweitiger Dokumentation zu den finanziellen Verhältnissen der Schuld- nerin kann ihre Zahlungsfähigkeit nicht beurteilt werden. Die behauptete dauer- hafte Inaktivität der Gesellschaft ändert daran nichts, sondern bedeutet vielmehr, dass sie nicht lebensfähig ist (BSK SchKG II-Giroud / Theus Simoni, 3. A. 2021, Art. 174 N 26 c). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Da der Beschwerde mit Verfügung vom 26. Mai 2026 (act. 10) aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, ist der Konkurs über die Schuldnerin neu zu eröffnen.
6. Die Schuldnerin hatte nach der Konkurseröffnung Fr. 300.– zur Tilgung der ihr auferlegten Entscheidgebühr in dieser Höhe an die Vorinstanz überwiesen (vgl. act. 4/6 und act. 8/8). Davon ist Vormerk zu nehmen und der verbleibende Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses ist dieser zurückzuerstat- ten.
7. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vor- schuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels relevanter Aufwendungen im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 29. Juni 2026, 16:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Winterthur-Altstadt wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die erstinstanzliche Festsetzung und Auflage der Kosten wird bestätigt und es wird vorgemerkt, dass die Schuldnerin diese bereits bezahlt hat. Der ent-
- 7 - sprechende Rest des von der Gläubigerin geleisteten Vorschusses in der Höhe von Fr. 300.– wird dieser von der Gerichtskasse zurückerstattet.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz und das Konkursamt Winter- thur-Altstadt, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
30. Juni 2026