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PS260181

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) war einzelzeich- nungsberechtigter Inhaber des seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kan- tons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C._____". Gemäss Handelsre- gistereintrag bezweckte die Einzelunternehmung das Führen von Gastronomiebe- trieben inklusive eines Take-Aways sowie eines Pizzakuriers, den Handel mit Wa- ren aller Art und den Import sowie Export. Am tt.mm.2026 (Publikationsdatum im SHAB: tt.mm.2026) wurde die Einzelunternehmung im Handelsregister gelöscht (act. 5).

E. 1.2 Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) stellte am

16. Februar 2026 (Datum Poststempel) ein Konkursbegehren beim Konkursge- richt des Bezirksgerichts Pfäffikon (fortan Vorinstanz; act. 6/1). Am 18. Februar 2026 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung betreffend Konkurseröff- nung auf den 5. Mai 2026, 9.00 Uhr, vor (act. 6/6/1-2). Die Vorladung wurde dem Schuldner am 20. Februar 2026 zugestellt (act. 6/7/2). Der Schuldner brachte bis zum Verhandlungstermin weder einen Rückzug des Konkursbegehrens noch ei- nen Ausweis über die vollständige Tilgung der Schuld bei, weshalb die Vorinstanz mit Urteil vom 5. Mai 2026, 9.00 Uhr, über ihn den Konkurs eröffnete für eine For- derung der Gläubigerin von total Fr. 1'106.90 aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 6/8 = act. 3 S. 2).

E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2026 erhob der Schuldner am

10. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzei- tigkeit: act. 6/9/2). Die Beschwerde ging am 15. Mai 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuldner wurde darauf hingewie- sen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 7 S. 6). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 6/1-10). Am 18. Mai 2026 leitete die Vorinstanz ein

– zwar an das Obergericht des Kantons gerichtetes, aber auf dem Couvert an die

- 3 - Vorinstanz adressiertes – Schreiben des Schuldners vom 13. Mai 2026 (Datum Poststempel: 17. Mai 2026) samt Beilagen an die Kammer weiter (act. 9-11/1-7). Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete der Schuldner innert der ihm angesetzten Nachfrist (act. 12-14). Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Der Schuldner verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Er beruft sich darauf, dass seine Einzelfirma nicht mehr aktiv gewesen und bereits vor einem Monat geschlossen worden sei (act. 2). Ein Konkursdekret gegen einen Schuldner, der nicht in einer zur Konkursbetreibung berechtigenden Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist nichtig. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Behörden zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PS260081 vom 26. März 2026). Der Schuldner war – wie erwähnt (siehe oben Erw. 1.1.) – als Inhaber der Einzelfirma "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Nach Art. 39 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG unterliegt er daher der Betreibung auf Konkurs und es kann über ihn persönlich der Konkurs eröffnet werden. Gemäss Handelsregis- tereintrag wurde die Einzelfirma am tt.mm.2026 gelöscht (act. 5). Personen, wel- che im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen noch während sechs Mo- naten, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt be- kanntgemacht worden ist, der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Vorlie- gend datiert die Konkursandrohung vom 16. Januar 2026 (act. 6/4) und damit so- gar noch einige Zeit vor der Löschung der Einzelfirma des Schuldners im Han- delsregister, weshalb die Betreibung ohne Zweifel auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen war (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 SchKG). Die Konkurseröffnung konnte (noch) über den Schuldner persönlich erfolgen. Eine Nichtigkeit des Urteils vom

5. Mai 2026 ist nicht ersichtlich.

E. 2.2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein-

- 4 - schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5).

E. 2.2.2 Der Schuldner macht geltend, er habe die Konkursforderung vollständig beglichen. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien keine Rechnungen mehr offen gewesen (act. 2). Er reicht ein Schreiben des Handelsregisteramts des Kan- tons Aargau vom 28. April 2026 über eine Löschungsgebühr von Fr. 30.00 ein (act. 4/1). Weiter legt er drei Rechnungen der Gläubigerin über insgesamt Fr. 675.80 mit Nachweis von deren Zahlung am 5. Mai 2026 ins Recht (act. 4/2- 4). Die Zahlungen können jedoch nicht dem ausstehenden Betrag in der Betrei- bung-Nr. 1, in welcher es zur Konkurseröffnung kam, zugeordnet werden. Innert laufender Beschwerdefrist reichte der Schuldner jedoch zusätzlich eine Auskunft über den Stand der (offenen) Betreibungen des Betreibungsamtes Mittleres Töss- tal sowie einen Betreibungsregisterauszug ein. Im Betreibungsregisterauszug ist die Betreibung-Nr. 1 als bezahlt (an das Betreibungsamt) vermerkt (act. 11/5a). In der Betreibungsauskunft ist die Betreibung-Nr. 1 als am 17. Februar 2026 erledigt aufgeführt (act. 11/5b). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Kon-

- 5 - kursforderung vom Schuldner nach Stellung des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin, aber noch vor der Konkurseröffnung, beglichen wurde. In der Vorla- dung vom 18. Februar 2026 wies die Vorinstanz den Schuldner jedoch explizit darauf hin, dass er (neben dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes) zu- dem auf der Konkursgerichtskanzlei die Gerichtskosten von Fr. 500.00 bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen habe, ansonsten der Konkurs dennoch eröffnet würde (act. 6/6/1, in der Vorladung unter "Wichtige Hinweise", Ziffer 2). Nicht ersichtlich und nicht dargelegt resp. belegt ist, dass der Schuldner (auch) die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung am 5. Mai 2026 bezahlt hat. Der Schuldner belegt, dass er mit Zahlung vom 13. Mai 2026 beim Konkursamt Bauma zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'600.00 einbezahlt hat (act. 11/3). Zudem hat er für die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens am 8. Juni 2026 Fr. 750.00 an die Obergerichts- kasse geleistet (act. 14). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zum Konkurshinde- rungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Kon- kurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem sol- chen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (BGE 151 III 574 E. 3.4.). Da der Schuldner die Kosten des Konkursge- richts nicht vor der Konkurseröffnung, sondern erst (zusammen mit den Kosten des Konkursamtes) am 13. Mai 2026 und damit nach der Konkurseröffnung vom

5. Mai 2026 sichergestellt hat, liegt ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Zif- fer 1 SchKG (Tilgung nach Konkurseröffnung) vor. Der Schuldner hat – möchte er die Aufhebung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen.

E. 2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste-

- 6 - henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge- samteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen al- lein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so- dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zu- treffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).

E. 2.3.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Mittle- res Tösstal vom 8. Mai 2026 weist fünf gegen ihn angehobene Betreibungen aus. Vier Betreibungen (darunter jene, in welcher es zur Konkurseröffnung kam) tragen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine Betreibung (Nr. 2) ist mit dem Code "RV" für "Rechtsvorschlag erhoben" gekennzeichnet (act. 11/5a). Der Schuldner legt eine E-Mail der B._____ vom 13. Mai 2026 vor, in welcher diese schrieb, die ausstehende Forderung in der Betreibung-Nr. 2 von Fr. 474.85 sei am

6. Mai 2026 bezahlt worden (act. 11/6a). Es ist damit glaubhaft, dass auch diese Betreibungsforderung getilgt wurde.

- 7 - Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug bestehen gegenüber dem Schuldner damit keine offenen Betreibungsschulden mehr, es kam zu keinen frü- heren Konkurseröffnungen über ihn und es sind keine Verlustscheine registriert (act. 11/5a).

E. 2.3.3 Der Schuldner bringt in seinen Eingaben an die Kammer vor, die offenen Forderungen seien von ihm vollständig bezahlt worden. Seine Firma sei nicht mehr aktiv. Zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit verweist er auf die eingereichten Belege (act. 2 und 10).

E. 2.3.4 Zugunsten der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist zunächst zu berück- sichtigen, dass er in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung über Fr. 1'106.90 zu tilgen, die Kosten von Fr. 1'600.00 beim Konkursamt sicherzustellen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 11/3, act. 11/5a-b und act. 14). Es handelte sich im Weiteren um eine eher geringe Forderung, die zur Konkurseröffnung führte. Auch wurde sie bezahlt und der Betreibungsregisterauszug des Schuld- ners zeichnet kein Bild von relevanten Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangen- heit. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es der Schuldner bis zur Konkurseröff- nung kommen liess. Er reichte der Kammer einen Betreibungsregisterauszug, eine Betreibungsauskunft, zwei Belege des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau betreffend die Gebühr für die Löschung der Einzelfirma, Akonto-Rechnun- gen der B._____ und einen Kontoauszug ein (act. 11/5a-b, act. 4/1-4 und act. 11/6b, act. 11/7). Gemäss Letzterem belief sich der Saldo des Privatkontos des Schuldners bei der Zürcher Kantonalbank per 30. April 2026 auf Fr. 25.54. Dabei handelt es sich um sehr geringe flüssige Mittel. Im Weiteren reichte der Schuld- ner, trotz der Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 15. Mai 2026, welche schriftlichen Darlegungen und Unterlagen es in der Regel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit braucht (act. 7 S. 4 f.), keine weiteren Belege ein. Es fehlen insbesondere Steuererklärungen der letzten Jahre sowie Angaben und Belege dazu, welche laufenden Kosten dem Schuldner monatlich anfallen und aus wel- cher Tätigkeit er (nach Aufgabe der Einzelfirma) welche durchschnittlichen Ein- künfte erzielt. Da der Konkurs über den Schuldner persönlich eröffnet wurde,

- 8 - wäre es an ihm gelegen, seine private Finanzlage (Einnahmen, Ausgaben, Schul- den) umfassend darzutun. Der Schuldner unterliess dies, weshalb seine finanzi- elle Lage weitgehend unbekannt bleibt. Es kann nicht beurteilt werden, ob er künf- tig in der Lage sein wird, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie allfällig bestehende (nicht betriebene) Schulden zu begleichen.

E. 2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Schuldner infolge der un- vollständigen Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht gelungen ist, hin- reichend darzutun, dass seine Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann nicht als glaubhaft ge- macht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen.

E. 2.5 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassver- trag zustande gekommen ist.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen.

- 9 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bauma, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie des Kantons Aargau und an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, je gegen Empfangs- schein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
  6. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260181-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 16. Juni 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 5. Mai 2026 (EK260027)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) war einzelzeich- nungsberechtigter Inhaber des seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kan- tons Aargau eingetragenen Einzelunternehmens "C._____". Gemäss Handelsre- gistereintrag bezweckte die Einzelunternehmung das Führen von Gastronomiebe- trieben inklusive eines Take-Aways sowie eines Pizzakuriers, den Handel mit Wa- ren aller Art und den Import sowie Export. Am tt.mm.2026 (Publikationsdatum im SHAB: tt.mm.2026) wurde die Einzelunternehmung im Handelsregister gelöscht (act. 5). 1.2. Die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) stellte am

16. Februar 2026 (Datum Poststempel) ein Konkursbegehren beim Konkursge- richt des Bezirksgerichts Pfäffikon (fortan Vorinstanz; act. 6/1). Am 18. Februar 2026 lud die Vorinstanz die Parteien zur Verhandlung betreffend Konkurseröff- nung auf den 5. Mai 2026, 9.00 Uhr, vor (act. 6/6/1-2). Die Vorladung wurde dem Schuldner am 20. Februar 2026 zugestellt (act. 6/7/2). Der Schuldner brachte bis zum Verhandlungstermin weder einen Rückzug des Konkursbegehrens noch ei- nen Ausweis über die vollständige Tilgung der Schuld bei, weshalb die Vorinstanz mit Urteil vom 5. Mai 2026, 9.00 Uhr, über ihn den Konkurs eröffnete für eine For- derung der Gläubigerin von total Fr. 1'106.90 aus der Betreibung-Nr. 1 (act. 6/8 = act. 3 S. 2). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 5. Mai 2026 erhob der Schuldner am

10. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzei- tigkeit: act. 6/9/2). Die Beschwerde ging am 15. Mai 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Schuldner wurde darauf hingewie- sen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde ihm Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten (act. 7 S. 6). Die vorinstanzlichen Ak- ten wurden beigezogen (act. 6/1-10). Am 18. Mai 2026 leitete die Vorinstanz ein

– zwar an das Obergericht des Kantons gerichtetes, aber auf dem Couvert an die

- 3 - Vorinstanz adressiertes – Schreiben des Schuldners vom 13. Mai 2026 (Datum Poststempel: 17. Mai 2026) samt Beilagen an die Kammer weiter (act. 9-11/1-7). Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren leistete der Schuldner innert der ihm angesetzten Nachfrist (act. 12-14). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Schuldner verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung. Er beruft sich darauf, dass seine Einzelfirma nicht mehr aktiv gewesen und bereits vor einem Monat geschlossen worden sei (act. 2). Ein Konkursdekret gegen einen Schuldner, der nicht in einer zur Konkursbetreibung berechtigenden Eigenschaft im Handelsregister eingetragen ist, ist nichtig. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen Behörden zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH PS260081 vom 26. März 2026). Der Schuldner war – wie erwähnt (siehe oben Erw. 1.1.) – als Inhaber der Einzelfirma "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Nach Art. 39 Abs. 1 Ziffer 1 SchKG unterliegt er daher der Betreibung auf Konkurs und es kann über ihn persönlich der Konkurs eröffnet werden. Gemäss Handelsregis- tereintrag wurde die Einzelfirma am tt.mm.2026 gelöscht (act. 5). Personen, wel- che im Handelsregister eingetragen waren, unterliegen noch während sechs Mo- naten, nachdem die Streichung durch das Schweizerische Handelsamtsblatt be- kanntgemacht worden ist, der Konkursbetreibung (Art. 40 Abs. 1 SchKG). Vorlie- gend datiert die Konkursandrohung vom 16. Januar 2026 (act. 6/4) und damit so- gar noch einige Zeit vor der Löschung der Einzelfirma des Schuldners im Han- delsregister, weshalb die Betreibung ohne Zweifel auf dem Weg des Konkurses fortzusetzen war (vgl. auch Art. 40 Abs. 2 SchKG). Die Konkurseröffnung konnte (noch) über den Schuldner persönlich erfolgen. Eine Nichtigkeit des Urteils vom

5. Mai 2026 ist nicht ersichtlich. 2.2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn der Schuldner seine Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein-

- 4 - schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Denn im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubi- gerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht be- zahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein- getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2.2. Der Schuldner macht geltend, er habe die Konkursforderung vollständig beglichen. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung seien keine Rechnungen mehr offen gewesen (act. 2). Er reicht ein Schreiben des Handelsregisteramts des Kan- tons Aargau vom 28. April 2026 über eine Löschungsgebühr von Fr. 30.00 ein (act. 4/1). Weiter legt er drei Rechnungen der Gläubigerin über insgesamt Fr. 675.80 mit Nachweis von deren Zahlung am 5. Mai 2026 ins Recht (act. 4/2- 4). Die Zahlungen können jedoch nicht dem ausstehenden Betrag in der Betrei- bung-Nr. 1, in welcher es zur Konkurseröffnung kam, zugeordnet werden. Innert laufender Beschwerdefrist reichte der Schuldner jedoch zusätzlich eine Auskunft über den Stand der (offenen) Betreibungen des Betreibungsamtes Mittleres Töss- tal sowie einen Betreibungsregisterauszug ein. Im Betreibungsregisterauszug ist die Betreibung-Nr. 1 als bezahlt (an das Betreibungsamt) vermerkt (act. 11/5a). In der Betreibungsauskunft ist die Betreibung-Nr. 1 als am 17. Februar 2026 erledigt aufgeführt (act. 11/5b). Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Kon-

- 5 - kursforderung vom Schuldner nach Stellung des Konkursbegehrens durch die Gläubigerin, aber noch vor der Konkurseröffnung, beglichen wurde. In der Vorla- dung vom 18. Februar 2026 wies die Vorinstanz den Schuldner jedoch explizit darauf hin, dass er (neben dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes) zu- dem auf der Konkursgerichtskanzlei die Gerichtskosten von Fr. 500.00 bis zum Konkurseröffnungstermin bar zu bezahlen habe, ansonsten der Konkurs dennoch eröffnet würde (act. 6/6/1, in der Vorladung unter "Wichtige Hinweise", Ziffer 2). Nicht ersichtlich und nicht dargelegt resp. belegt ist, dass der Schuldner (auch) die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Konkurseröffnung am 5. Mai 2026 bezahlt hat. Der Schuldner belegt, dass er mit Zahlung vom 13. Mai 2026 beim Konkursamt Bauma zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'600.00 einbezahlt hat (act. 11/3). Zudem hat er für die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens am 8. Juni 2026 Fr. 750.00 an die Obergerichts- kasse geleistet (act. 14). Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört zum Konkurshinde- rungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung im Sinne von Art. 174 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Ziff. 3 ZPO, dass sämtliche von Art. 172 Ziff. 3 SchKG erfassten Kosten und damit namentlich auch die Kosten des Konkursgerichts bereits vor der Kon- kurseröffnung getilgt wurden. Gemäss dem Bundesgericht kann nur in einem sol- chen Fall auf die Prüfung der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden (BGE 151 III 574 E. 3.4.). Da der Schuldner die Kosten des Konkursge- richts nicht vor der Konkurseröffnung, sondern erst (zusammen mit den Kosten des Konkursamtes) am 13. Mai 2026 und damit nach der Konkurseröffnung vom

5. Mai 2026 sichergestellt hat, liegt ein Anwendungsfall von Art. 174 Abs. 2 Zif- fer 1 SchKG (Tilgung nach Konkurseröffnung) vor. Der Schuldner hat – möchte er die Aufhebung der Konkurseröffnung erreichen – zusätzlich seine Zahlungsfähig- keit glaubhaft zu machen. 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in nähe- rer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die beste-

- 6 - henden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2, und PS230169 vom 22. Septem- ber 2023 E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten las- sen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkurs- androhungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Ge- samteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 2.2). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt be- weisen, sondern nur glaubhaft machen muss, genügen blosse Behauptungen al- lein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so- dass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zu- treffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). 2.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Mittle- res Tösstal vom 8. Mai 2026 weist fünf gegen ihn angehobene Betreibungen aus. Vier Betreibungen (darunter jene, in welcher es zur Konkurseröffnung kam) tragen den Code "Z" für bezahlt an das Betreibungsamt. Eine Betreibung (Nr. 2) ist mit dem Code "RV" für "Rechtsvorschlag erhoben" gekennzeichnet (act. 11/5a). Der Schuldner legt eine E-Mail der B._____ vom 13. Mai 2026 vor, in welcher diese schrieb, die ausstehende Forderung in der Betreibung-Nr. 2 von Fr. 474.85 sei am

6. Mai 2026 bezahlt worden (act. 11/6a). Es ist damit glaubhaft, dass auch diese Betreibungsforderung getilgt wurde.

- 7 - Gemäss dem eingereichten Betreibungsregisterauszug bestehen gegenüber dem Schuldner damit keine offenen Betreibungsschulden mehr, es kam zu keinen frü- heren Konkurseröffnungen über ihn und es sind keine Verlustscheine registriert (act. 11/5a). 2.3.3. Der Schuldner bringt in seinen Eingaben an die Kammer vor, die offenen Forderungen seien von ihm vollständig bezahlt worden. Seine Firma sei nicht mehr aktiv. Zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit verweist er auf die eingereichten Belege (act. 2 und 10). 2.3.4. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist zunächst zu berück- sichtigen, dass er in der Lage war, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Konkursforderung über Fr. 1'106.90 zu tilgen, die Kosten von Fr. 1'600.00 beim Konkursamt sicherzustellen sowie den Kostenvorschuss von Fr. 750.00 an die Obergerichtskasse zu leisten (act. 11/3, act. 11/5a-b und act. 14). Es handelte sich im Weiteren um eine eher geringe Forderung, die zur Konkurseröffnung führte. Auch wurde sie bezahlt und der Betreibungsregisterauszug des Schuld- ners zeichnet kein Bild von relevanten Zahlungsschwierigkeiten in der Vergangen- heit. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es der Schuldner bis zur Konkurseröff- nung kommen liess. Er reichte der Kammer einen Betreibungsregisterauszug, eine Betreibungsauskunft, zwei Belege des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau betreffend die Gebühr für die Löschung der Einzelfirma, Akonto-Rechnun- gen der B._____ und einen Kontoauszug ein (act. 11/5a-b, act. 4/1-4 und act. 11/6b, act. 11/7). Gemäss Letzterem belief sich der Saldo des Privatkontos des Schuldners bei der Zürcher Kantonalbank per 30. April 2026 auf Fr. 25.54. Dabei handelt es sich um sehr geringe flüssige Mittel. Im Weiteren reichte der Schuld- ner, trotz der Hinweise der Kammer in der Verfügung vom 15. Mai 2026, welche schriftlichen Darlegungen und Unterlagen es in der Regel zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit braucht (act. 7 S. 4 f.), keine weiteren Belege ein. Es fehlen insbesondere Steuererklärungen der letzten Jahre sowie Angaben und Belege dazu, welche laufenden Kosten dem Schuldner monatlich anfallen und aus wel- cher Tätigkeit er (nach Aufgabe der Einzelfirma) welche durchschnittlichen Ein- künfte erzielt. Da der Konkurs über den Schuldner persönlich eröffnet wurde,

- 8 - wäre es an ihm gelegen, seine private Finanzlage (Einnahmen, Ausgaben, Schul- den) umfassend darzutun. Der Schuldner unterliess dies, weshalb seine finanzi- elle Lage weitgehend unbekannt bleibt. Es kann nicht beurteilt werden, ob er künf- tig in der Lage sein wird, den laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie allfällig bestehende (nicht betriebene) Schulden zu begleichen. 2.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Schuldner infolge der un- vollständigen Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht gelungen ist, hin- reichend darzutun, dass seine Zahlungsschwierigkeiten lediglich vorübergehender Natur waren. Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners kann nicht als glaubhaft ge- macht gelten. Die Voraussetzungen nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt. Entsprechend ist die Beschwerde abzuwei- sen. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, a.a.O., Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Er- klärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassver- trag zustande gekommen ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzuspre- chen.

- 9 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bauma, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie des Kantons Aargau und an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:

16. Juni 2026