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PS260179

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 8. Mai 2026 für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in Höhe von Fr. 800.50 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2024, Fr. 100.– und Fr. 149.– Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 8 über die Schuldnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (act. 8/10 = act. 7 = act. 3).

E. 1.2.1 Das Konkursurteil wurde an die Adresse von C._____ – einziges Mit- glied des Verwaltungsrates der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 5) –, gesandt, nachdem die Schuldnerin zuvor unter der im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragenen Adresse (… [Adresse]) nicht hatte ermit- telt werden können (vgl. act. 8/8). Die Zustellung des Konkursurteils scheiterte; die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz (vgl. 8/13).

E. 1.2.2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkursentscheids zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese Voraus- setzung ist vorliegend erfüllt. Nachdem der Schuldnerin die Vorladung zur Kon- kursverhandlung an der Domiziladresse nicht hatte zugestellt werden können (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1 und act. 8/8), war die zweite Zustellung an die Adresse von C._____ erfolgreich (vgl. act. 8/9). Die Schuldnerin hatte somit Kenntnis vom Verfahren. Es bestand ein Prozessrechtsverhältnis und sie musste mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ist daher von einer fiktiven Zustellung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch (Abholungseinladung), d.h. am 20. Mai 2026 auszugehen (vgl. 8/13; DIKE-Komm ZPO-Lukas Huber, 3. A., Art. 138 N 52 ff.; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am Folgetag der

- 3 - fiktiven Zustellung, d.h. am 21. Mai 2026, zu laufen und endete am Montag, 1. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO).

E. 1.3 Gegen vorerwähnten Entscheid erhob C._____ mit Eingaben vom 12. und 13. Mai 2026 (Poststempel 14. Mai 2026) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 2/1-3 und Beilagen act. 4/1-6). Er beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2/1 S. 3, act. 2/2 S. 3 und act. 2/3 S. 3). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der üblichen Höhe von Fr. 750.– wurde am 12. Mai 2026 geleistet (act. 4/2 und act. 6/1).

E. 1.4 Da die Sicherstellung der Konkurskosten nicht hinreichend nachgewie- sen worden und die Dokumentation zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin unge- nügend war, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Mai 2026 die auf- schiebende Wirkung verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden kann (act. 10). Nachdem die Zustellung der Verfügung vom 18. Mai 2026 an die Domiziladresse der Schuldnerin gescheitert war, weil die Schuldnerin unter dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte (vgl. act. 11/1/1-2), erfolgte die zweite Zustellung der Ver- fügung vom 18. Mai 2026 an die Adresse des einzigen Verwaltungsrats C._____ und wurde diesem am 29. Mai 2026 zugestellt (act. 11/1/3).

E. 1.5 Am 27. Mai 2026 und damit innert der Beschwerdefrist (vgl. Erw. 1.2.2) überbrachte C._____ hierorts eine Ergänzung der Beschwerdeschrift (act. 12) und weitere Unterlagen (act. 13/1-7). Er beantragte erneut die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (act. 12).

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubige- rin sind mit vorliegendem Entscheid Kopien von act. 2/1-3 und act. 12 zuzustellen.

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgreich einen Verfahrensfehler des Konkursgerichts geltend

- 4 - macht oder durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen können innert der Rechtsmittelfrist selbst dann erhoben werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

E. 3 Die Schuldnerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Konkurs- forderung samt Zinsen und Kosten hinterlegt zu haben (act. 2). Gemäss Quittung des Obergerichts des Kantons Zürich, Finanzen & Controlling, hinterlegte sie am

13. Mai 2026 und damit nach der Konkurseröffnung Fr. 1'126.25 (act. 4/4 und act. 6/2), welcher Betrag der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten entspricht (vgl. Erw. 1.1 und act. 9). Sodann belegte die Schuldnerin mit Quittung des Kon- kursamtes Riesbach-Zürich, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'600.– sichergestellt zu ha- ben (act. 4/3 und act. 13/1). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung) erfüllt und bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen.

E. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Si- tuation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer-

- 5 - den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden.

E. 4.2 Auch wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt bewei- sen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behaup- tungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-Giroud/Theus Simoni, 3. A., N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibun- gen im Stadium der Konkursandrohung oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012, E. 3.3).

E. 4.3 Die Möglichkeit einer Schuldnerin, die Konkursforderung auch nach der Konkurseröffnung noch zu tilgen und den Konkurs mit Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit auf dem Beschwerdeweg abzuwenden, hat nach der bundesrätli- chen Botschaft zur SchKG-Revision von 1994 Fälle im Auge, in welchen der Kon- kurs wegen eines Versehens oder Missgeschicks nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes aber nicht zum Vornherein verneint werden muss (vgl. BBl 1991 III S. 1 ff., S. 112). Das Bundesgericht schliesst daraus, dass die "wirtschaftliche Lebensfä-

- 6 - higkeit" des schuldnerischen Betriebes in entsprechenden Beschwerdeverfahren stets zu beurteilen sei (BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss in diesem Sinne "wirtschaft- lich sinnvoll" sein (BlSchK 2015 S. 156; vgl. zum Ganzen auch Jaeger/Wal- der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A, Bd. 2, Art. 174 N 10). Deshalb spricht allenfalls auch eine zwischenzeitliche Inakti- vität einer Schuldnerin dann noch nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Le- bensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist (vgl. OGer ZH PS140283 vom 26. Januar 2015, E. II.3.3-4). Weist eine Schuldnerin dagegen über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstä- tigkeit vor, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig (vgl. OGer ZH PS160177 vom

25. Oktober 2016, E. 4.4). Dasselbe gilt, wenn die Gründe für die zwischenzeitli- che Inaktivität vage bzw. nicht stichhaltig sind und/oder keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebes gegeben sind (vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020, E. 4.2).

E. 5.1 In den drei Beschwerdeschriften machte C._____ im Kern geltend, die Schuldnerin sei eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Be- teiligungen an in- und ausländischen Unternehmen sowie die Entwicklung und Realisierung von Immobilienprojekten sei. Sie halte gegenwärtig Beteiligungen an zwei ausländischen Unternehmen, der D._____ und der E._____. Sobald die be- hördlichen Lizenzen erteilt seien, würden die operativen Aktivitäten dieser Gesell- schaften aufgenommen und über die Schuldnerin in der Schweiz abgewickelt wer- den. Bis dahin befinde sich die Schuldnerin in reduzierter operativen Aktivität und sei die Unternehmensleitung auf andere prioritäre Geschäftsbereiche innerhalb des Firmenverbundes fokussiert (act. 2/2 S. 1 und act. 2/3 S. 2). Da die Schuldne- rin als Lizenzhalterin an internationalen Gesellschaften tätig sei, sei die Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer Schweizer Bank aufgrund der damit verbunde- nen Compliance-Prüfungen zeitaufwendig. Aus diesem Grund würden die finanzi- ellen Angelegenheiten der Schuldnerin derzeit über das Privatkonto des Alleinak- tionärs und Geschäftsführers C._____ geführt, welches der Schuldnerin zur Be- gleichung sämtlicher Verbindlichkeiten zur Verfügung stehe. Das Konto weise per

- 7 -

12. Mai 2026 ein Guthaben von Fr. 230'000.– auf, welcher Betrag die Verbindlich- keiten der Schuldnerin in Höhe von ca. Fr. 29'100.– übersteige. Damit sei die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin belegt (act. 2/2 S. 2 und act. 2/3 S. 1 f.). Die Forderung der Gläubigerin sei versehentlich übersehen worden. Er sei fälschli- cherweise davon ausgegangen, dass die administrativen Angelegenheiten der Schuldnerin nicht dringlich seien, solange sie inaktiv sei. Es liege kein struktureller Liquiditätsengpass vor (act. 2/2 S. 1 und 3 sowie act. 2/3 S. 1 f.).

E. 5.2 In der Beschwerdeergänzung führte C._____ aus, die Schuldnerin sei eng mit der F._____ AG verflochten, über welche wesentliche Liegenschaften und Neubauprojekte abgewickelt würden. Ein massiver Arrest bei der F._____ AG habe zur Folge gehabt, dass die gesamte Unternehmensstruktur finanziell und administrativ blockiert gewesen sei. Diese ausserordentliche Belastung habe dazu geführt, dass die Schuldnerin zeitweise vernachlässigt worden sei. Nach- dem der erwähnte Arrest aufgehoben worden sei, sei die Liquidität der gesamten Struktur wiederhergestellt, was auch sein privates Barvermögen von über Fr. 230'000.– belege (act. 12).

E. 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzi- elle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 26. Mai 2026 wurden gegen die Schuldnerin im Zeitraum Juni 2024 bis April 2026 insgesamt – ohne die in Betrei- bung gesetzte und hinterlegte Konkursforderung – 15 Betreibungen in Höhe von gesamthaft ca. Fr. 107'000.– eingeleitet (act. 13/4). Bis auf drei Betreibungen handelt es sich ausschliesslich um Forderungen der Gläubiger Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich (fortan SVA), sowie Stadt und Kanton Zürich. Forderungen aus vier Betreibungen der Gläubigerin SVA im Umfang von total Fr. 6'461.90 wurden bezahlt, davon zwei nach der angefochtenen Konkurseröff- nung (vgl. act. 4/6 und act. 13/4 je S. 3). Vier Betreibungen mit einer Forderungs- summe von gesamthaft ca. Fr. 83'400.– befinden sich im Stadium der Konkursan- drohung, darunter die einzige bestrittene Forderung der G._____ AG in Höhe von Fr. 76'992.25 (Betr. Nr. 3; vgl. act. 2/1 S. 2, act. 2/3 S. 3 und nachfolgend Erw.

- 8 - 6.3). Sodann bestehen vier Verlustscheine nach Art. 115 SchKG für öffentlich- rechtliche Forderungen im Umfang von total Fr. 12'050.70.

E. 6.2 Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Forderungen aus den vier Verlustscheinen vollständig getilgt worden seien und die Löschung der Einträge versehentlich nicht veranlasst worden sei (act. 2/1 S. 1 f. und act. 2/3 S. 3), wurde nicht belegt, worauf in der Verfügung vom 18. Mai 2026 hingewiesen worden war (act. 10 S. 5). In der nachfolgenden Beschwerdeergänzung führte C._____ hiezu aus, die Forderungssumme aus den Verlustscheinen könne bei der Obergerichtskasse hinterlegt werden, sofern das Gericht dies als Bedingung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ansehe (act. 12). Es ist somit da- von auszugehen, dass die in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen entge- gen der ursprünglichen Behauptung der Schuldnerin nicht getilgt wurden; jeden- falls wurde deren Tilgung denn auch nicht belegt.

E. 6.3 Die weitere Behauptung der Schuldnerin, wonach die Forderung der Gläubigerin G._____ AG in Höhe von Fr. 76'992.25, welche Betreibung sich wie gesagt im Stadium der Konkursandrohung befindet (vgl. act. 13/4), durch die H._____ AG beglichen werde, welche die finanzielle Verantwortung für das der Forderung zugrundeliegende Projekt trage (act. 2/1 S. 1 f. und act. 2/3 S. 3), blieb mit der Beschwerdeerhebung unbelegt, worauf in der Verfügung vom 18. Mai 2026 ebenfalls hingewiesen worden war (act. 10 S. 5). In der Beschwerdeergän- zung wurde im Widerspruch zur ursprünglichen Behauptung sodann geltend ge- macht, die Forderung der G._____ AG werde von der F._____ AG im Rahmen ei- nes neuen Vertrages übernommen (act. 12 und act. 13/6). Dem eingereichten und von der Schuldnerin nicht unterzeichneten Planer-Bauleitungsvertrag vom 1. Fe- bruar 2026 (act. 13/5) lässt sich die behauptete Schuldübernahme durch die F._____ AG nicht entnehmen. Die Forderung der G._____ AG über Fr. 76'992.25 (Betr. Nr. 3) ist daher vollumfänglich der Schuldnerin zuzurechnen.

E. 6.4 Nach dem vorstehend Gesagten ist von offenen Betreibungsforderun- gen in Höhe von ca. Fr. 100'000.– auszugehen. Konkursandrohungen in vier Fäl- len (ohne den vorliegenden) sowie das Bestehen von Verlustscheinen lassen auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin schliessen.

- 9 -

E. 7.1 Die seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragene Schuldnerin bezweckt insbesondere Investitionen im Bereich natürlicher Rohstoffe, vor allem Wasser, und aller damit zusammenhängender Produkte so- wie Immobiliengeschäfte (vgl. act. 5). Zum Beleg ihrer finanziellen Situation reichte die Schuldnerin nebst dem erwähnten Betreibungsregisterauszug (act. 4/6 und act. 13/4) und dem Planer-/Bauleitungsvertrag (act. 13/5) diverse Arrestie- rungsanzeigen betreffend die F._____ AG aus dem Jahr 2025 (act. 13/2), eine provisorische Bilanz per 13. Mai 2026 (act. 13/6), eine Kreditorenliste Stand

13. Mai 2026 (act. 13/7) sowie einen Screenshot des auf C._____ lautenden Pri- vatkontos bei der PostFinance ein (act. 4/1 = act. 13/3).

E. 7.2.1 In der eingereichten "Bilanz A._____ AG Per 13.05.2026 (proviso- risch)" sind auf der Aktivseite unter Umlaufvermögen "Flüssige Mittel (Privatgutha- ben Alleinaktionär)" in Höhe von Fr. 230'223.49 aufgeführt. Das Anlagevermögen umfasst die Beteiligung D._____ und die Beteiligung E._____, welche nur mit "(pro memoria)" bilanziert sind. Auf der Passivseite wurden kurzfristige Verbind- lichkeiten aus Verlustscheinen mit Fr. 13'373.55, laufende Betreibungen mit "ca. Fr. 15'000.00" und die Verbindlichkeit G._____ AG mit Fr. 0.– bilanziert. Un- ter dem Eigenkapital sind das Aktienkapital mit Fr. 100'000.– und der Bilanzge- winn-/verlust mit Fr. 101'849.94 ausgewiesen (act. 13/6).

E. 7.2.2 Zweifel an der Seriosität und Vollständigkeit dieser rudimentär erstell- ten Bilanz wecken die folgenden Umstände: Die flüssigen Mittel in Höhe von Fr. 230'223.49 sind mit der Klammerbemerkung "Privatguthaben Alleinaktionär" versehen (act. 13/6). Es stellt eine Vermengung privater und gesellschaftlicher Fi- nanzen dar, wenn wie geltend gemacht die finanziellen Angelegenheiten der Schuldnerin "derzeit" über das Privatkonto des einzigen Verwaltungsrates geführt werden (vgl. Erw. 5.1), und genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass wirklich nur die Gesellschaft über diese Mittel verfügen kann. Sodann wäre zu erwarten, dass die von der Schuldnerin gehaltenen Lizenzen als immaterielle Anlagen Ein- gang in die Bilanz finden. Die Beteiligungen an den beiden ausländischen Gesell- schaften sind nur mit "pro memoria" aufgeführt. Der ausgewiesene Bilanzgewinn steht sodann in Widerspruch zur behaupteten Inaktivität der Schuldnerin, welche

- 10 - mit dem Abwarten der Lizenzen für zwei ausländische Beteiligungs-Gesellschaf- ten begründet wird. Weshalb die Schuldnerin angesichts ihres Gesellschafts- zwecks (vgl. Erw. 7.1) bis dahin inaktiv sein soll, ist sachlich nicht nachvollziehbar und wäre erklärungsbedürftig.

E. 7.2.3 Über laufende Kosten, wie Miet- und Lohnkosten, ist nichts bekannt. Eine Erfolgsrechnung wurde nicht eingereicht. Dass zumindest ein Personal- und Sozialversicherungsaufwand besteht, ergibt sich aus dem Betreibungsregister- auszug. C._____ machte geltend, dass er, um künftige Betreibungen der SVA zu vermeiden, keinen AHV-Pflichtigen Lohn mehr über die Schuldnerin deklarieren werde (act.2/3 S. 2 f.). Ein Beleg über die entsprechende Meldung an die SVA liegt nicht vor.

E. 7.3 Jahresrechnungen der vergangenen Jahre und Steuerunterlagen, wel- che über die bisherige finanzielle Lage der Schuldnerin Aufschluss geben könn- ten, worauf bereits in der Verfügung vom 18. Mai 2026 ausdrücklich hingewiesen worden war (act. 10 S. 5), liegen nicht vor. Dass aufgrund fehlender operativer Tätigkeit der Schuldnerin bisher keine Steuererklärungen eingereicht worden seien, wie die Schuldnerin geltend macht (act. 12), ist nicht glaubhaft. Einerseits entbindet dieser Umstand allein eine Aktiengesellschaft nicht davon, jährlich Steu- ererklärungen einzureichen, und anderseits bestehen Steuerforderungen, wie aus dem Betreibungsregister ersichtlich ist. Dass die seit vier Jahren im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragene Schuldnerin ihre Geschäfte wie geltend ge- macht derzeit über das Privatkonto des einzigen Verwaltungsrates abwickelt und über kein Firmenkonto verfügt, weil dessen Eröffnung aufgrund der internationa- len Tätigkeit der Schuldnerin und der damit einhergehenden Compliance-Prüfung zweitaufwendig sei (act. 2/2 S. 2), ist wenig glaubhaft. Davon abgesehen, dass dies bedeuten würde, dass eine stetige Vermischung von privaten und geschäftli- chen Finanzen stattfindet, liegen auch keine Privatkontoauszüge vor, welche die behauptete Geschäftstätigkeit der Schuldnerin über das Privatkonto belegen könnten.

E. 7.4 Die ausstehenden Schulden der Schuldnerin belaufen sich entgegen ihrer Darstellung nicht auf ca. Fr. 29'000.– (vgl. act. 2/1 S. 2 und act. 13/7), son-

- 11 - dern betragen ca. Fr. 100'000.– (vgl. vorstehend Erw. 6.4). C._____ machte gel- tend, die Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch private Mittel decken zu kön- nen. Er reichte hierzu einen Handy-Screenshot ein, aus welchem ersichtlich ist, dass das auf ihn lautende Privatkonto 4 bei der PostFinance einen Saldo von Fr. 230'223.49 aufweist (act. 13/3). Mangels ersichtlichen Datums ist nicht bekannt, ob dieser Saldo aktuell ist. Konkrete Angaben über die Wiederaufnahme der Ge- schäftstätigkeit der Schuldnerin fehlen. Ob C._____ als einziger Verwaltungsrat der Schuldnerin in diese investiert, hängt jedoch nicht nur von seiner Zahlungsfä- higkeit, sondern auch von seiner Zahlungswilligkeit ab. Der behauptete Investiti- onswille wird durch nichts unterlegt. Weder liegen entsprechende Belege vor noch wurden die bisher aufgelaufenen und unbestrittenen Betreibungsforderungen ge- tilgt. Aus den unsubstantiierten und unbelegten Behauptungen zu laufenden Im- mobilienprojekten und deren teilweise Abwicklung über Drittgesellschaften (vgl. act. 2/2 S. 2 und act. 2/3 S. 3) kann in Bezug auf die künftige Geschäftsentwick- lung der Schuldnerin nichts abgeleitet werden.

E. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihren laufen- den Verpflichtungen, zu welchen auch öffentlich-rechtliche Abgabeforderungen zählen, im laufenden und in den vergangenen Jahren, wie aus dem Betreibungs- register ersichtlich, nicht hat nachkommen können. Vor dem Hintergrund der zahl- reichen Betreibungen der letzten zwei Jahre mit mehreren Konkursandrohungen und bestehenden Verlustscheinen ist entgegen der Schuldnerin nicht auf bloss temporäre Zahlungsschwierigkeiten zu schliessen. Inwiefern die Verarrestierung von Vermögenswerten der F._____ AG im April 2025 die Liquidität der Schuldne- rin beeinflusst haben soll (vgl. act. 12), wurde nicht ansatzweise dargelegt. Den Forderungen von ca. Fr. 100'000.– stehen keine Aktiven der Schuldnerin gegen- über. Investitionen des einzigen Verwaltungsrates in die Schuldnerin wurden al- lein mit dem eingereichten Screenshot seines Privatkontos nicht glaubhaft darge- tan. Die Ausführungen zu künftigen Projekten erschöpften sich in vagen und un- belegten Behauptungen. Die Schuldnerin führte sodann nicht nachvollziehbar aus, weshalb sie die Lizenzen der ausländischen Gesellschaften abwartet, noch legt sie dar, weshalb die Immobiliengeschäfte durch andere Aktiengesellschaften "des Firmenverbunds" (vgl. act. 2/3 S. 3) abgewickelt und sie in inaktivem Zu-

- 12 - stand belassen wird. Hinzu kommen die vorerwähnten Auffälligkeiten und Unge- reimtheiten in den Beschwerdeschriften und der eingereichten provisorischen Bi- lanz.

E. 8.2 In Anbetracht der vorliegend erhöhten Anforderungen an die Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit vermochte die Schuldnerin aufgrund der vorer- wähnten Umstände und ungenügender Dokumentation zu den finanziellen Ver- hältnissen ihre Zahlungsfähigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht hinrei- chend glaubhaft zu machen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

E. 9 Der erneute Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 12) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.

E. 10 Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann/Eng- ler, 3. A. 2025, N 3 zu Art. 195 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Wi- derrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betrei- bung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlass- vertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggel- mann/Engler, 3. A., Art. 195 N 3 und 5).

E. 11.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.

E. 11.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Um- triebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

- 13 -

E. 12 Angesichts der vorerwähnten Unzustellbarkeit von Gerichtsurkunden an der Domiziladresse der Schuldnerin (vgl. Erw. 1.2 und 1.4), ist der vorliegende Entscheid dem Verwaltungsrat C._____ zuzustellen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'126.25 dem Konkursamt Riesbach-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.
  7. Schriftliche Mitteilung an C._____, … [Adresse] (für die Schuldnerin), an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2/1-3 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8 sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen - 14 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
  9. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260179-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil vom 17. Juni 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Einwohnergemeinde B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Finanzverwaltung B._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Mai 2026 (EK261039)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 8. Mai 2026 für eine Forderung der Gläubigerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in Höhe von Fr. 800.50 nebst Zins zu 5% seit 7. Juni 2024, Fr. 100.– und Fr. 149.– Betreibungskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 8 über die Schuldnerin und Beschwerdeführe- rin (fortan Schuldnerin) den Konkurs (act. 8/10 = act. 7 = act. 3). 1.2.1 Das Konkursurteil wurde an die Adresse von C._____ – einziges Mit- glied des Verwaltungsrates der Schuldnerin mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. act. 5) –, gesandt, nachdem die Schuldnerin zuvor unter der im Handelsre- gister des Kantons Zürich eingetragenen Adresse (… [Adresse]) nicht hatte ermit- telt werden können (vgl. act. 8/8). Die Zustellung des Konkursurteils scheiterte; die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorin- stanz (vgl. 8/13). 1.2.2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der förmlichen Zustellung des Konkursentscheids zu laufen (vgl. Art. 138 Abs. 1 ZPO und Art. 142 Abs. 1 ZPO). Stellt das Gericht einen Entscheid durch eingeschriebene Postsendung zu und wird die Postsendung nicht entgegengenommen, so gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Diese Voraus- setzung ist vorliegend erfüllt. Nachdem der Schuldnerin die Vorladung zur Kon- kursverhandlung an der Domiziladresse nicht hatte zugestellt werden können (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1 und act. 8/8), war die zweite Zustellung an die Adresse von C._____ erfolgreich (vgl. act. 8/9). Die Schuldnerin hatte somit Kenntnis vom Verfahren. Es bestand ein Prozessrechtsverhältnis und sie musste mit der Zustellung von behördlichen Akten rechnen. Gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ist daher von einer fiktiven Zustellung am siebten Tag nach dem erfolg- losen Zustellversuch (Abholungseinladung), d.h. am 20. Mai 2026 auszugehen (vgl. 8/13; DIKE-Komm ZPO-Lukas Huber, 3. A., Art. 138 N 52 ff.; BGE 130 III 396 Erw. 1.2.3). Die zehntägige Rechtsmittelfrist begann somit am Folgetag der

- 3 - fiktiven Zustellung, d.h. am 21. Mai 2026, zu laufen und endete am Montag, 1. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.3 Gegen vorerwähnten Entscheid erhob C._____ mit Eingaben vom 12. und 13. Mai 2026 (Poststempel 14. Mai 2026) hierorts rechtzeitig Beschwerde (vgl. act. 2/1-3 und Beilagen act. 4/1-6). Er beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung und stellte in prozessualer Hinsicht den Antrag, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2/1 S. 3, act. 2/2 S. 3 und act. 2/3 S. 3). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der üblichen Höhe von Fr. 750.– wurde am 12. Mai 2026 geleistet (act. 4/2 und act. 6/1). 1.4 Da die Sicherstellung der Konkurskosten nicht hinreichend nachgewie- sen worden und die Dokumentation zur Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin unge- nügend war, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 18. Mai 2026 die auf- schiebende Wirkung verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzt werden kann (act. 10). Nachdem die Zustellung der Verfügung vom 18. Mai 2026 an die Domiziladresse der Schuldnerin gescheitert war, weil die Schuldnerin unter dieser Adresse nicht ermittelt werden konnte (vgl. act. 11/1/1-2), erfolgte die zweite Zustellung der Ver- fügung vom 18. Mai 2026 an die Adresse des einzigen Verwaltungsrats C._____ und wurde diesem am 29. Mai 2026 zugestellt (act. 11/1/3). 1.5 Am 27. Mai 2026 und damit innert der Beschwerdefrist (vgl. Erw. 1.2.2) überbrachte C._____ hierorts eine Ergänzung der Beschwerdeschrift (act. 12) und weitere Unterlagen (act. 13/1-7). Er beantragte erneut die Gewährung der auf- schiebenden Wirkung (act. 12). 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. Der Gläubige- rin sind mit vorliegendem Entscheid Kopien von act. 2/1-3 und act. 12 zuzustellen.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Be- schwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels erfolgreich einen Verfahrensfehler des Konkursgerichts geltend

- 4 - macht oder durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen können innert der Rechtsmittelfrist selbst dann erhoben werden, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).

3. Die Schuldnerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, die Konkurs- forderung samt Zinsen und Kosten hinterlegt zu haben (act. 2). Gemäss Quittung des Obergerichts des Kantons Zürich, Finanzen & Controlling, hinterlegte sie am

13. Mai 2026 und damit nach der Konkurseröffnung Fr. 1'126.25 (act. 4/4 und act. 6/2), welcher Betrag der Konkursforderung inkl. Zinsen und Kosten entspricht (vgl. Erw. 1.1 und act. 9). Sodann belegte die Schuldnerin mit Quittung des Kon- kursamtes Riesbach-Zürich, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens mit einer Zahlung von Fr. 1'600.– sichergestellt zu ha- ben (act. 4/3 und act. 13/1). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG (Hinterlegung) erfüllt und bleibt nachfolgend die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen. 4.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine finanzielle Verbesserung ihrer Si- tuation zu erkennen sind oder sie auf unabsehbare Zeit illiquid erscheint. Abseh- bare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt wer-

- 5 - den, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vor- übergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile begli- chen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. 4.2 Auch wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit nicht strikt bewei- sen, sondern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behaup- tungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-Giroud/Theus Simoni, 3. A., N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibun- gen im Stadium der Konkursandrohung oder wenn Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012, E. 3.3). 4.3 Die Möglichkeit einer Schuldnerin, die Konkursforderung auch nach der Konkurseröffnung noch zu tilgen und den Konkurs mit Glaubhaftmachen der Zah- lungsfähigkeit auf dem Beschwerdeweg abzuwenden, hat nach der bundesrätli- chen Botschaft zur SchKG-Revision von 1994 Fälle im Auge, in welchen der Kon- kurs wegen eines Versehens oder Missgeschicks nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes aber nicht zum Vornherein verneint werden muss (vgl. BBl 1991 III S. 1 ff., S. 112). Das Bundesgericht schliesst daraus, dass die "wirtschaftliche Lebensfä-

- 6 - higkeit" des schuldnerischen Betriebes in entsprechenden Beschwerdeverfahren stets zu beurteilen sei (BGer 5A_642/2010 vom 7. Dezember 2010, E. 2.4). Die nachträgliche Aufhebung der Konkurseröffnung muss in diesem Sinne "wirtschaft- lich sinnvoll" sein (BlSchK 2015 S. 156; vgl. zum Ganzen auch Jaeger/Wal- der/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A, Bd. 2, Art. 174 N 10). Deshalb spricht allenfalls auch eine zwischenzeitliche Inakti- vität einer Schuldnerin dann noch nicht zwingend gegen ihre wirtschaftliche Le- bensfähigkeit, wenn die (Wieder-)Aufnahme des Betriebs absehbar bzw. konkret geplant ist und zur Deckung bis dann anfallender Kosten ein Liquiditätspolster vorhanden ist (vgl. OGer ZH PS140283 vom 26. Januar 2015, E. II.3.3-4). Weist eine Schuldnerin dagegen über längere Zeit keine Aktiven und keine Geschäftstä- tigkeit vor, so ist sie wirtschaftlich nicht lebensfähig (vgl. OGer ZH PS160177 vom

25. Oktober 2016, E. 4.4). Dasselbe gilt, wenn die Gründe für die zwischenzeitli- che Inaktivität vage bzw. nicht stichhaltig sind und/oder keine konkreten und schlüssigen Angaben zur Wiederaufnahme des Betriebes gegeben sind (vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020, E. 4.2). 5.1 In den drei Beschwerdeschriften machte C._____ im Kern geltend, die Schuldnerin sei eine Holdinggesellschaft, deren Hauptzweck das Halten von Be- teiligungen an in- und ausländischen Unternehmen sowie die Entwicklung und Realisierung von Immobilienprojekten sei. Sie halte gegenwärtig Beteiligungen an zwei ausländischen Unternehmen, der D._____ und der E._____. Sobald die be- hördlichen Lizenzen erteilt seien, würden die operativen Aktivitäten dieser Gesell- schaften aufgenommen und über die Schuldnerin in der Schweiz abgewickelt wer- den. Bis dahin befinde sich die Schuldnerin in reduzierter operativen Aktivität und sei die Unternehmensleitung auf andere prioritäre Geschäftsbereiche innerhalb des Firmenverbundes fokussiert (act. 2/2 S. 1 und act. 2/3 S. 2). Da die Schuldne- rin als Lizenzhalterin an internationalen Gesellschaften tätig sei, sei die Eröffnung eines Geschäftskontos bei einer Schweizer Bank aufgrund der damit verbunde- nen Compliance-Prüfungen zeitaufwendig. Aus diesem Grund würden die finanzi- ellen Angelegenheiten der Schuldnerin derzeit über das Privatkonto des Alleinak- tionärs und Geschäftsführers C._____ geführt, welches der Schuldnerin zur Be- gleichung sämtlicher Verbindlichkeiten zur Verfügung stehe. Das Konto weise per

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12. Mai 2026 ein Guthaben von Fr. 230'000.– auf, welcher Betrag die Verbindlich- keiten der Schuldnerin in Höhe von ca. Fr. 29'100.– übersteige. Damit sei die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin belegt (act. 2/2 S. 2 und act. 2/3 S. 1 f.). Die Forderung der Gläubigerin sei versehentlich übersehen worden. Er sei fälschli- cherweise davon ausgegangen, dass die administrativen Angelegenheiten der Schuldnerin nicht dringlich seien, solange sie inaktiv sei. Es liege kein struktureller Liquiditätsengpass vor (act. 2/2 S. 1 und 3 sowie act. 2/3 S. 1 f.). 5.2 In der Beschwerdeergänzung führte C._____ aus, die Schuldnerin sei eng mit der F._____ AG verflochten, über welche wesentliche Liegenschaften und Neubauprojekte abgewickelt würden. Ein massiver Arrest bei der F._____ AG habe zur Folge gehabt, dass die gesamte Unternehmensstruktur finanziell und administrativ blockiert gewesen sei. Diese ausserordentliche Belastung habe dazu geführt, dass die Schuldnerin zeitweise vernachlässigt worden sei. Nach- dem der erwähnte Arrest aufgehoben worden sei, sei die Liquidität der gesamten Struktur wiederhergestellt, was auch sein privates Barvermögen von über Fr. 230'000.– belege (act. 12). 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzi- elle Lage der Schuldnerin gibt das Betreibungsregister. Gemäss Auskunft Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 8 vom 26. Mai 2026 wurden gegen die Schuldnerin im Zeitraum Juni 2024 bis April 2026 insgesamt – ohne die in Betrei- bung gesetzte und hinterlegte Konkursforderung – 15 Betreibungen in Höhe von gesamthaft ca. Fr. 107'000.– eingeleitet (act. 13/4). Bis auf drei Betreibungen handelt es sich ausschliesslich um Forderungen der Gläubiger Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Zürich (fortan SVA), sowie Stadt und Kanton Zürich. Forderungen aus vier Betreibungen der Gläubigerin SVA im Umfang von total Fr. 6'461.90 wurden bezahlt, davon zwei nach der angefochtenen Konkurseröff- nung (vgl. act. 4/6 und act. 13/4 je S. 3). Vier Betreibungen mit einer Forderungs- summe von gesamthaft ca. Fr. 83'400.– befinden sich im Stadium der Konkursan- drohung, darunter die einzige bestrittene Forderung der G._____ AG in Höhe von Fr. 76'992.25 (Betr. Nr. 3; vgl. act. 2/1 S. 2, act. 2/3 S. 3 und nachfolgend Erw.

- 8 - 6.3). Sodann bestehen vier Verlustscheine nach Art. 115 SchKG für öffentlich- rechtliche Forderungen im Umfang von total Fr. 12'050.70. 6.2 Die Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach die Forderungen aus den vier Verlustscheinen vollständig getilgt worden seien und die Löschung der Einträge versehentlich nicht veranlasst worden sei (act. 2/1 S. 1 f. und act. 2/3 S. 3), wurde nicht belegt, worauf in der Verfügung vom 18. Mai 2026 hingewiesen worden war (act. 10 S. 5). In der nachfolgenden Beschwerdeergänzung führte C._____ hiezu aus, die Forderungssumme aus den Verlustscheinen könne bei der Obergerichtskasse hinterlegt werden, sofern das Gericht dies als Bedingung für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung ansehe (act. 12). Es ist somit da- von auszugehen, dass die in den Verlustscheinen verbrieften Forderungen entge- gen der ursprünglichen Behauptung der Schuldnerin nicht getilgt wurden; jeden- falls wurde deren Tilgung denn auch nicht belegt. 6.3 Die weitere Behauptung der Schuldnerin, wonach die Forderung der Gläubigerin G._____ AG in Höhe von Fr. 76'992.25, welche Betreibung sich wie gesagt im Stadium der Konkursandrohung befindet (vgl. act. 13/4), durch die H._____ AG beglichen werde, welche die finanzielle Verantwortung für das der Forderung zugrundeliegende Projekt trage (act. 2/1 S. 1 f. und act. 2/3 S. 3), blieb mit der Beschwerdeerhebung unbelegt, worauf in der Verfügung vom 18. Mai 2026 ebenfalls hingewiesen worden war (act. 10 S. 5). In der Beschwerdeergän- zung wurde im Widerspruch zur ursprünglichen Behauptung sodann geltend ge- macht, die Forderung der G._____ AG werde von der F._____ AG im Rahmen ei- nes neuen Vertrages übernommen (act. 12 und act. 13/6). Dem eingereichten und von der Schuldnerin nicht unterzeichneten Planer-Bauleitungsvertrag vom 1. Fe- bruar 2026 (act. 13/5) lässt sich die behauptete Schuldübernahme durch die F._____ AG nicht entnehmen. Die Forderung der G._____ AG über Fr. 76'992.25 (Betr. Nr. 3) ist daher vollumfänglich der Schuldnerin zuzurechnen. 6.4 Nach dem vorstehend Gesagten ist von offenen Betreibungsforderun- gen in Höhe von ca. Fr. 100'000.– auszugehen. Konkursandrohungen in vier Fäl- len (ohne den vorliegenden) sowie das Bestehen von Verlustscheinen lassen auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten der Schuldnerin schliessen.

- 9 - 7.1 Die seit dem tt.mm.2022 im Handelsregister des Kantons Zürich einge- tragene Schuldnerin bezweckt insbesondere Investitionen im Bereich natürlicher Rohstoffe, vor allem Wasser, und aller damit zusammenhängender Produkte so- wie Immobiliengeschäfte (vgl. act. 5). Zum Beleg ihrer finanziellen Situation reichte die Schuldnerin nebst dem erwähnten Betreibungsregisterauszug (act. 4/6 und act. 13/4) und dem Planer-/Bauleitungsvertrag (act. 13/5) diverse Arrestie- rungsanzeigen betreffend die F._____ AG aus dem Jahr 2025 (act. 13/2), eine provisorische Bilanz per 13. Mai 2026 (act. 13/6), eine Kreditorenliste Stand

13. Mai 2026 (act. 13/7) sowie einen Screenshot des auf C._____ lautenden Pri- vatkontos bei der PostFinance ein (act. 4/1 = act. 13/3). 7.2.1 In der eingereichten "Bilanz A._____ AG Per 13.05.2026 (proviso- risch)" sind auf der Aktivseite unter Umlaufvermögen "Flüssige Mittel (Privatgutha- ben Alleinaktionär)" in Höhe von Fr. 230'223.49 aufgeführt. Das Anlagevermögen umfasst die Beteiligung D._____ und die Beteiligung E._____, welche nur mit "(pro memoria)" bilanziert sind. Auf der Passivseite wurden kurzfristige Verbind- lichkeiten aus Verlustscheinen mit Fr. 13'373.55, laufende Betreibungen mit "ca. Fr. 15'000.00" und die Verbindlichkeit G._____ AG mit Fr. 0.– bilanziert. Un- ter dem Eigenkapital sind das Aktienkapital mit Fr. 100'000.– und der Bilanzge- winn-/verlust mit Fr. 101'849.94 ausgewiesen (act. 13/6). 7.2.2 Zweifel an der Seriosität und Vollständigkeit dieser rudimentär erstell- ten Bilanz wecken die folgenden Umstände: Die flüssigen Mittel in Höhe von Fr. 230'223.49 sind mit der Klammerbemerkung "Privatguthaben Alleinaktionär" versehen (act. 13/6). Es stellt eine Vermengung privater und gesellschaftlicher Fi- nanzen dar, wenn wie geltend gemacht die finanziellen Angelegenheiten der Schuldnerin "derzeit" über das Privatkonto des einzigen Verwaltungsrates geführt werden (vgl. Erw. 5.1), und genügt nicht, um glaubhaft zu machen, dass wirklich nur die Gesellschaft über diese Mittel verfügen kann. Sodann wäre zu erwarten, dass die von der Schuldnerin gehaltenen Lizenzen als immaterielle Anlagen Ein- gang in die Bilanz finden. Die Beteiligungen an den beiden ausländischen Gesell- schaften sind nur mit "pro memoria" aufgeführt. Der ausgewiesene Bilanzgewinn steht sodann in Widerspruch zur behaupteten Inaktivität der Schuldnerin, welche

- 10 - mit dem Abwarten der Lizenzen für zwei ausländische Beteiligungs-Gesellschaf- ten begründet wird. Weshalb die Schuldnerin angesichts ihres Gesellschafts- zwecks (vgl. Erw. 7.1) bis dahin inaktiv sein soll, ist sachlich nicht nachvollziehbar und wäre erklärungsbedürftig. 7.2.3 Über laufende Kosten, wie Miet- und Lohnkosten, ist nichts bekannt. Eine Erfolgsrechnung wurde nicht eingereicht. Dass zumindest ein Personal- und Sozialversicherungsaufwand besteht, ergibt sich aus dem Betreibungsregister- auszug. C._____ machte geltend, dass er, um künftige Betreibungen der SVA zu vermeiden, keinen AHV-Pflichtigen Lohn mehr über die Schuldnerin deklarieren werde (act.2/3 S. 2 f.). Ein Beleg über die entsprechende Meldung an die SVA liegt nicht vor. 7.3 Jahresrechnungen der vergangenen Jahre und Steuerunterlagen, wel- che über die bisherige finanzielle Lage der Schuldnerin Aufschluss geben könn- ten, worauf bereits in der Verfügung vom 18. Mai 2026 ausdrücklich hingewiesen worden war (act. 10 S. 5), liegen nicht vor. Dass aufgrund fehlender operativer Tätigkeit der Schuldnerin bisher keine Steuererklärungen eingereicht worden seien, wie die Schuldnerin geltend macht (act. 12), ist nicht glaubhaft. Einerseits entbindet dieser Umstand allein eine Aktiengesellschaft nicht davon, jährlich Steu- ererklärungen einzureichen, und anderseits bestehen Steuerforderungen, wie aus dem Betreibungsregister ersichtlich ist. Dass die seit vier Jahren im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragene Schuldnerin ihre Geschäfte wie geltend ge- macht derzeit über das Privatkonto des einzigen Verwaltungsrates abwickelt und über kein Firmenkonto verfügt, weil dessen Eröffnung aufgrund der internationa- len Tätigkeit der Schuldnerin und der damit einhergehenden Compliance-Prüfung zweitaufwendig sei (act. 2/2 S. 2), ist wenig glaubhaft. Davon abgesehen, dass dies bedeuten würde, dass eine stetige Vermischung von privaten und geschäftli- chen Finanzen stattfindet, liegen auch keine Privatkontoauszüge vor, welche die behauptete Geschäftstätigkeit der Schuldnerin über das Privatkonto belegen könnten. 7.4 Die ausstehenden Schulden der Schuldnerin belaufen sich entgegen ihrer Darstellung nicht auf ca. Fr. 29'000.– (vgl. act. 2/1 S. 2 und act. 13/7), son-

- 11 - dern betragen ca. Fr. 100'000.– (vgl. vorstehend Erw. 6.4). C._____ machte gel- tend, die Verbindlichkeiten der Schuldnerin durch private Mittel decken zu kön- nen. Er reichte hierzu einen Handy-Screenshot ein, aus welchem ersichtlich ist, dass das auf ihn lautende Privatkonto 4 bei der PostFinance einen Saldo von Fr. 230'223.49 aufweist (act. 13/3). Mangels ersichtlichen Datums ist nicht bekannt, ob dieser Saldo aktuell ist. Konkrete Angaben über die Wiederaufnahme der Ge- schäftstätigkeit der Schuldnerin fehlen. Ob C._____ als einziger Verwaltungsrat der Schuldnerin in diese investiert, hängt jedoch nicht nur von seiner Zahlungsfä- higkeit, sondern auch von seiner Zahlungswilligkeit ab. Der behauptete Investiti- onswille wird durch nichts unterlegt. Weder liegen entsprechende Belege vor noch wurden die bisher aufgelaufenen und unbestrittenen Betreibungsforderungen ge- tilgt. Aus den unsubstantiierten und unbelegten Behauptungen zu laufenden Im- mobilienprojekten und deren teilweise Abwicklung über Drittgesellschaften (vgl. act. 2/2 S. 2 und act. 2/3 S. 3) kann in Bezug auf die künftige Geschäftsentwick- lung der Schuldnerin nichts abgeleitet werden. 8.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihren laufen- den Verpflichtungen, zu welchen auch öffentlich-rechtliche Abgabeforderungen zählen, im laufenden und in den vergangenen Jahren, wie aus dem Betreibungs- register ersichtlich, nicht hat nachkommen können. Vor dem Hintergrund der zahl- reichen Betreibungen der letzten zwei Jahre mit mehreren Konkursandrohungen und bestehenden Verlustscheinen ist entgegen der Schuldnerin nicht auf bloss temporäre Zahlungsschwierigkeiten zu schliessen. Inwiefern die Verarrestierung von Vermögenswerten der F._____ AG im April 2025 die Liquidität der Schuldne- rin beeinflusst haben soll (vgl. act. 12), wurde nicht ansatzweise dargelegt. Den Forderungen von ca. Fr. 100'000.– stehen keine Aktiven der Schuldnerin gegen- über. Investitionen des einzigen Verwaltungsrates in die Schuldnerin wurden al- lein mit dem eingereichten Screenshot seines Privatkontos nicht glaubhaft darge- tan. Die Ausführungen zu künftigen Projekten erschöpften sich in vagen und un- belegten Behauptungen. Die Schuldnerin führte sodann nicht nachvollziehbar aus, weshalb sie die Lizenzen der ausländischen Gesellschaften abwartet, noch legt sie dar, weshalb die Immobiliengeschäfte durch andere Aktiengesellschaften "des Firmenverbunds" (vgl. act. 2/3 S. 3) abgewickelt und sie in inaktivem Zu-

- 12 - stand belassen wird. Hinzu kommen die vorerwähnten Auffälligkeiten und Unge- reimtheiten in den Beschwerdeschriften und der eingereichten provisorischen Bi- lanz. 8.2 In Anbetracht der vorliegend erhöhten Anforderungen an die Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit vermochte die Schuldnerin aufgrund der vorer- wähnten Umstände und ungenügender Dokumentation zu den finanziellen Ver- hältnissen ihre Zahlungsfähigkeit und wirtschaftliche Lebensfähigkeit nicht hinrei- chend glaubhaft zu machen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

9. Der erneute Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 12) wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.

10. Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, KUKO SchKG-Diggelmann/Eng- ler, 3. A. 2025, N 3 zu Art. 195 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Wi- derrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betrei- bung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlass- vertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggel- mann/Engler, 3. A., Art. 195 N 3 und 5). 11.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. 11.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Um- triebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.

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12. Angesichts der vorerwähnten Unzustellbarkeit von Gerichtsurkunden an der Domiziladresse der Schuldnerin (vgl. Erw. 1.2 und 1.4), ist der vorliegende Entscheid dem Verwaltungsrat C._____ zuzustellen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'126.25 dem Konkursamt Riesbach-Zürich zuhanden der Konkursmasse der Schuldnerin zu überweisen.

5. Schriftliche Mitteilung an C._____, … [Adresse] (für die Schuldnerin), an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2/1-3 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8 sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen

- 14 - Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

17. Juni 2026