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PS260177

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-05-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2005 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie die Beratung, das Onlinemarketing sowie die Entwicklung und den Vertrieb von sowie den Handel mit IT, Übermittlungs- und Datenbanktechnologie und die Betätigung in ähnlichen resp. ergänzenden Gebie- ten (act. 6).

E. 1.2 Mit Urteil vom 27. April 2026, 14.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von total Fr. 70'381.60 aus den Betreibungen-Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (act. 10/10 = act. 3 = act. 9 S. 2; act. 5).

E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2026 erhob die Schuldnerin am 12. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 10/13). Die Beschwerde ging am 13. Mai 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuer- kannt. Der Schuldnerin wurde eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um schriftlich mit- zuteilen, ob ihre Eingabe vom 12. Mai 2026 (lediglich) als Gesuch um Widerruf des Konkurses im Sinne von Art. 195 SchKG anzusehen sei. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass sie eine Beschwerde nach Art. 174 SchKG innert lau- fender 10-tägiger Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde der Schuldne- rin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Be- schwerdeverfahren angesetzt (act. 7 S. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-13). Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Datum Poststempel) stellte die Schuldnerin den Antrag, es sei die Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuheben. Ein Widerruf des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG werde nicht geltend gemacht. Zudem verlangte die Schuldnerin die Erteilung der

- 3 - aufschiebenden Wirkung und die Gewährung einer 30-tägigen Zahlungsfrist für den Gerichtskostenvorschuss (act. 11).

E. 1.4 Das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2026 wurde gemäss dem in den vor- instanzlichen Akten befindlichen Zustellbeleg am 5. Mai 2026 an D._____, Mit- glied des Verwaltungsrates der Schuldnerin mit Einzelunterschriftsberechtigung (act. 6), zugestellt (act. 10/13). Die Beschwerdefrist lief folglich bis am Freitag,

15. Mai 2026. Aufgrund der nunmehr abgelaufenen Beschwerdefrist und der vor- liegenden Ausgangslage (vgl. nachfolgende Erwägungen), ist von Weiterungen im Beschwerdeverfahren abzusehen. Insbesondere ist im Sinne einer Wiedererwä- gung auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu verzichten. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet; er ist abzuschreiben. Die Sache erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG- DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein-

- 4 - getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2.1. Die Schuldnerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Situation nicht korrekt würdigen können. Tatsache sei, dass keine Überschuldungssituation vorliege und sie über erhebliche Aktiven auf Konten in Österreich verfüge. Ihre Bankguthaben (Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG [zirka Fr. 900'000.00 Gegen- wert] sowie Bank Linth LLB [Fr. 1'800.00]) und einzigen Gesellschaftsaktiven seien im September 2017 durch die Staatsanwaltschaft Zürich III und die WKStA in Österreich gesperrt worden. Die Schuldnerin erklärt, ihre Guthaben seien (im Rahmen des Strafverfahrens) zwar momentan beschlagnahmt. Es sei jedoch möglich, dass diese jederzeit freigegeben würden. Der Verfahrensleiter bei der Staatsanwaltschaft Zürich III, Staatsanwalt E._____, habe gegenüber Rechtsan- wältin X._____ am 11. Mai 2026 gesagt, dass er die Guthaben bei der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG in F._____ definitiv nicht einziehen werde. Diese würden damit in absehbarer Zeit verfügbar werden (act. 2 S. 1 und act. 11 S. 2). 2.2.2. Als Beleg zu ihren Behauptungen reicht die Schuldnerin innert der Be- schwerdefrist einzig eine Seite (von vierzehn) eines Beschlusses des Landesge- richts für Strafsachen in F._____ ein. Nach diesem wurden in der Strafsache ge- gen D._____ diverse Guthaben auf vier Konten der Schuldnerin bei der Erste Bank der österreichischen Sparkasse AG beschlagnahmt (act. 4). Aus dem Beleg geht nicht hervor, wann die Beschlagnahmung erfolgte. Der Schuldnerin wurden in der Verfügung vom 13. Mai 2026 (act. 7 S. 2 ff.) die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nach Art. 174 SchKG im Beschwerdeverfahren aus- führlich dargelegt. Es wurde auch auf die in der Regel einzureichenden Belege hingewiesen. Zur Geltendmachung eines Konkursaufhebungsgrundes (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) reicht es nicht aus, auf allfällige vorhandene

- 5 - Vermögenswerte zu verweisen. Mangels Datumsangabe auf dem einzigen einge- reichten Beleg ist überdies nicht einmal belegt, dass resp. in welcher Höhe die Schuldnerin (noch) über Kontoguthaben verfügt. Im Weiteren fehlt es an Ausfüh- rungen und Belegen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin. Es fehlt insbesondere ein Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin über die letzten fünf Jahre, welcher wesentlichen Aufschluss über ihr Zahlungsverhalten, ihre finanzielle Lage sowie ihre Schuldensituation gegeben hätte. Ebenso fehlen jegliche Ausführungen sowie Belege zum Geschäftsgang der Schuldnerin und den durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben.

E. 2.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es die Schuldnerin ver- säumte, innert der Rechtsmittelfrist einen Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu belegen und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind beim Konkursamt Enge-Zürich vorsorglich zur Kol- lokation anzumelden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrie- ben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 6 -
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden beim Konkursamt Enge-Zürich vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260177-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss und Urteil vom 26. Mai 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Schwyz, Bezirk B._____, Gemeinde C._____, Röm.-Kath. Kirchgemeinde C._____, Ev.-Ref. Kirchgemeinde B._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde C._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2026 (EK260818)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2005 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sie die Beratung, das Onlinemarketing sowie die Entwicklung und den Vertrieb von sowie den Handel mit IT, Übermittlungs- und Datenbanktechnologie und die Betätigung in ähnlichen resp. ergänzenden Gebie- ten (act. 6). 1.2. Mit Urteil vom 27. April 2026, 14.00 Uhr, eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubiger und Beschwerdegegner (fortan Gläubiger) von total Fr. 70'381.60 aus den Betreibungen-Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (act. 10/10 = act. 3 = act. 9 S. 2; act. 5). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2026 erhob die Schuldnerin am 12. Mai 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2; zur Rechtzeitigkeit: act. 10/13). Die Beschwerde ging am 13. Mai 2026 bei der Kammer ein. Mit Verfügung vom selben Tag wurde der Beschwerde gegen die Konkurseröffnung keine aufschiebende Wirkung zuer- kannt. Der Schuldnerin wurde eine Frist von 5 Tagen angesetzt, um schriftlich mit- zuteilen, ob ihre Eingabe vom 12. Mai 2026 (lediglich) als Gesuch um Widerruf des Konkurses im Sinne von Art. 195 SchKG anzusehen sei. Weiter wurde sie darauf hingewiesen, dass sie eine Beschwerde nach Art. 174 SchKG innert lau- fender 10-tägiger Beschwerdefrist ergänzen könne. Zudem wurde der Schuldne- rin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das Be- schwerdeverfahren angesetzt (act. 7 S. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1-13). Mit Eingabe vom 18. Mai 2026 (Datum Poststempel) stellte die Schuldnerin den Antrag, es sei die Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG aufzuheben. Ein Widerruf des Konkurses gemäss Art. 195 SchKG werde nicht geltend gemacht. Zudem verlangte die Schuldnerin die Erteilung der

- 3 - aufschiebenden Wirkung und die Gewährung einer 30-tägigen Zahlungsfrist für den Gerichtskostenvorschuss (act. 11). 1.4. Das vorinstanzliche Urteil vom 27. April 2026 wurde gemäss dem in den vor- instanzlichen Akten befindlichen Zustellbeleg am 5. Mai 2026 an D._____, Mit- glied des Verwaltungsrates der Schuldnerin mit Einzelunterschriftsberechtigung (act. 6), zugestellt (act. 10/13). Die Beschwerdefrist lief folglich bis am Freitag,

15. Mai 2026. Aufgrund der nunmehr abgelaufenen Beschwerdefrist und der vor- liegenden Ausgangslage (vgl. nachfolgende Erwägungen), ist von Weiterungen im Beschwerdeverfahren abzusehen. Insbesondere ist im Sinne einer Wiedererwä- gung auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses zu verzichten. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid obsolet; er ist abzuschreiben. Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zah- lungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld ein- schliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Tilgung bzw. Hinterlegung muss einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, zuzüglich der Kosten des Konkursgerichts und der Kosten des Konkursamtes, welche die Gläubigerin vor- schiessen musste. Im Falle der Aufhebung des Konkurses muss die Gläubigerin vollständig befriedigt sein und insbesondere den dem Konkursgericht bezahlten Vorschuss ungeschmälert zurück erhalten (vgl. Art. 169 SchKG; KUKO SchKG- DIGGELMANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 7 und 10). Neue Behauptungen und Urkundenbeweise sind unabhängig davon, ob die zu- grundeliegenden Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ein-

- 4 - getreten sind, zulässig, sie müssen indes vor Ablauf der Beschwerdefrist vor- resp. beigebracht werden (vgl. BGE 136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung ei- ner Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm u.a., ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 321 N 5). 2.2.1. Die Schuldnerin bringt vor, die Vorinstanz habe die Situation nicht korrekt würdigen können. Tatsache sei, dass keine Überschuldungssituation vorliege und sie über erhebliche Aktiven auf Konten in Österreich verfüge. Ihre Bankguthaben (Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG [zirka Fr. 900'000.00 Gegen- wert] sowie Bank Linth LLB [Fr. 1'800.00]) und einzigen Gesellschaftsaktiven seien im September 2017 durch die Staatsanwaltschaft Zürich III und die WKStA in Österreich gesperrt worden. Die Schuldnerin erklärt, ihre Guthaben seien (im Rahmen des Strafverfahrens) zwar momentan beschlagnahmt. Es sei jedoch möglich, dass diese jederzeit freigegeben würden. Der Verfahrensleiter bei der Staatsanwaltschaft Zürich III, Staatsanwalt E._____, habe gegenüber Rechtsan- wältin X._____ am 11. Mai 2026 gesagt, dass er die Guthaben bei der Erste Bank der österreichischen Sparkassen AG in F._____ definitiv nicht einziehen werde. Diese würden damit in absehbarer Zeit verfügbar werden (act. 2 S. 1 und act. 11 S. 2). 2.2.2. Als Beleg zu ihren Behauptungen reicht die Schuldnerin innert der Be- schwerdefrist einzig eine Seite (von vierzehn) eines Beschlusses des Landesge- richts für Strafsachen in F._____ ein. Nach diesem wurden in der Strafsache ge- gen D._____ diverse Guthaben auf vier Konten der Schuldnerin bei der Erste Bank der österreichischen Sparkasse AG beschlagnahmt (act. 4). Aus dem Beleg geht nicht hervor, wann die Beschlagnahmung erfolgte. Der Schuldnerin wurden in der Verfügung vom 13. Mai 2026 (act. 7 S. 2 ff.) die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses nach Art. 174 SchKG im Beschwerdeverfahren aus- führlich dargelegt. Es wurde auch auf die in der Regel einzureichenden Belege hingewiesen. Zur Geltendmachung eines Konkursaufhebungsgrundes (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) reicht es nicht aus, auf allfällige vorhandene

- 5 - Vermögenswerte zu verweisen. Mangels Datumsangabe auf dem einzigen einge- reichten Beleg ist überdies nicht einmal belegt, dass resp. in welcher Höhe die Schuldnerin (noch) über Kontoguthaben verfügt. Im Weiteren fehlt es an Ausfüh- rungen und Belegen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin. Es fehlt insbesondere ein Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin über die letzten fünf Jahre, welcher wesentlichen Aufschluss über ihr Zahlungsverhalten, ihre finanzielle Lage sowie ihre Schuldensituation gegeben hätte. Ebenso fehlen jegliche Ausführungen sowie Belege zum Geschäftsgang der Schuldnerin und den durchschnittlichen Einnahmen und Ausgaben. 2.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es die Schuldnerin ver- säumte, innert der Rechtsmittelfrist einen Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 Abs. 2 SchKG zu belegen und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind beim Konkursamt Enge-Zürich vorsorglich zur Kol- lokation anzumelden. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrie- ben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden beim Konkursamt Enge-Zürich vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Enge-Zürich, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: