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PS260167

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-05-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom

21. April 2026 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für zwei Forderungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 9'965.25 nebst Zins zu 5 % seit 3. Sep- tember 2025 zuzüglich Fr. 165.80 übrige Kosten und Fr. 208.-- Betreibungskosten sowie Fr. 3'188.60 nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2025 zuzüglich Fr. 664.05 übrige Kosten und Fr. 148.-- Betreibungskosten (act. 8). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2026 rechtzeitig Beschwerde, bean- tragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2 und act. 9/12). Zudem leistete die Beschwerdeführe- rin bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanz- gemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/22 = act. 6). Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zu- erkannt (act. 11).

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 29. April 2026 innerhalb der Rechts- mittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin einen Betrag in Höhe von Fr. 15'191.50 (act. 5/19 = act. 6). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten in Höhe von Fr. 14'811.25 zu begleichen (vgl. act. 10). Des Weiteren bezahlte die Beschwer-

- 3 - deführerin am 4. Mai 2026 dem Konkursamt Wiedikon-Zürich Fr. 1'000.--, welcher Betrag gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 5/21). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

E. 3.2 Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin ist seit dem tt.mm.2024 als GmbH im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt Installationen von Stark- und Schwachstrom-Anlagen, EDV Anlagen und Reparatur Service, Unterhaltsarbei- ten, Reparaturen und Instandsetzungen in Wohn- und Geschäftshäusern (act. 5/3). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst an, die Firma sei aus dem Kauf einer Einzelfirma hervorgegangen und habe diverse Wartungsverträge mit der C._____ AG und weitere Unterhaltsverträge

- 4 - übernehmen können, weshalb sie gute Umsätze erzielen könne. Sie beschäftige mehrere Arbeitnehmer, wobei alles Familienmitglieder seien, weshalb es keine Arbeitsverträge gebe. Die Lohnzahlungen würden aus der Jahresrechnung her- vorgehen. Im ersten, überlangen Geschäftsjahr sei ein Gewinn von Fr. 17'435.96 erzielt worden. Für das Jahr 2026 werde der Gewinn auf Fr. 141'100.54 prognos- tiziert. Bereits per Ende März 2026 seien die Lohnkosten reduziert worden und eine weitere Optimierung sei geplant. Es bestehe auch ein Konzept für das Rech- nungswesen in enger Zusammenarbeit mit einer Treuhand Firma. Sie verfüge so- dann über genügend Einnahmen, um die laufenden Verbindlichkeiten zu decken. Per 30. April 2026 bestünden Debitoren in Höhe von Fr. 28'426.05. Nebst den aufgelisteten Kreditoren über Fr. 23'533.-- würden noch offene Beiträge an B._____, BVG, UVG, KTG und die MWST-Abrechnungen gemäss Jahresrech- nung 2025 bestehen. Mit der grossen Reduktion der Personalkosten sei davon auszugehen, dass genügen Cash Flow bestehe für eine zeitnahe Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten. Mit den hinterlegten Beträgen könnten sämtliche in Be- treibung gesetzte Ausstände gedeckt werden. Es entstehe keine neue Überschul- dung, weil der Rangrücktritt für die privat durch den Gesellschafter und Ge- schäftsführer vorgenommene Hinterlegung erklärt worden sei (act. 2 S. 4 ff.).

E. 3.4 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Zürich 3 vom 23. April 2026 (act. 5/17) weist keine Verlustscheine und 12 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 58'025.74 aus. Davon sind 3 Betreibun- gen über Fr. 16'355.25 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der beiden hinterlegten Konkursforderungen (im Registerauszug mit Fr. 3'852.65 und Fr. 10'131.05 vermerkt, Betreibungen Nr. 1 und 2) derzeit noch sieben offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'686.79, wovon eine Betreibung über Fr. 732.64 eingeleitet und sich die üb- rigen sechs Betreibungen über Fr. 26'954.15 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Zur Tilgung der offenen Betreibungen wurde ein Betrag von Fr. 27'686.79 bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 5/20 und act. 13). Somit ist hier von keinen offenen, in Betreibung gesetzten Schulden mehr auszugehen.

- 5 - Sodann bestehen gemäss Kreditorenliste weitere Schulden in Höhe von Fr. 23'533.-- (act. 5/16). Dazu kommen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin noch weitere offene B._____-, BVG-, UVG-, KTG- und MWST-Beiträge für das Jahr 2025, wobei dieser Betrag nicht offen gelegt wurde. Die Hinterlegung für die Konkursforderungen in Höhe von Fr. 15'191.50 und des Betrages für die betriebenen Forderungen im Umfang von Fr. 27'000.-- (die restli- chen Fr. 686.79 leistete die Beschwerdeführerin), also total Fr. 42'191.50, wurden durch den Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin privat ge- leistet. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat für diesen Betrag allerdings den Rangrücktritt erklärt, weshalb diese Schuld hier nicht als offene Verbindlich- keit zu berücksichtigen ist (act. 5/18). Die laufenden Verbindlichkeiten betrugen in der Zeit von Juli 2024 bis Dezember 2025 Fr. 760'694.30 (monatlich Fr. 42'260.80) (act. 5/6) und sind in der Geldflussrechnung für das Jahr 2026 der Beschwerdeführerin mit Fr. 426'846.46 (monatlich Fr. 35'570.54) veranschlagt (act. 5/9). Die Differenz resultiert im Wesentlichen offenbar aus der Reduktion der Lohnkosten.

E. 3.5 Die Beschwerdeführerin belegt sodann mit Kontoauszug der PostFinance AG per 30. April 2026 ein Bankguthaben in Höhe von Fr. 10'276.51 und regel- mässige Einnahmen seit Januar 2026 von durchschnittlich Fr. 41'918.40 pro Mo- nat (act. 5/11-12). Diese Einnahmen entsprechen im Wesentlichen dem im ersten Geschäftsjahr in den Monaten Juli 2024 bis Dezember 2025 durchschnittlich er- wirtschafteten Ertrag (act. 5/6; total Fr. 778'130.26). Dabei erzielte die Beschwer- deführerin einen Gewinn in Höhe von Fr. 17'435.96. Weiter zeigt die Beschwerde- führerin auf, dass sie im laufenden Jahr gestützt auf eine stabile Auftragslage mit Einnahmen von Fr. 567'947.-- (rund Fr. 47'000.-- monatlich) wird rechnen können (vgl. act. 5/8-9), womit sie unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Kostensenkung den Unternehmensgewinn voraussichtlich wird ausbauen können. Ferner bestehen gemäss Debitorenliste vom 30. April 2026 aktuelle Forderungen in Höhe von Fr. 28'426.05 (act. 5/15). Dabei handelt es sich allerdings, soweit er- sichtlich, um eine selbst erstellte Liste ohne erläuternde Ausführungen und Be- lege, weshalb deren Beweiswert gering ist.

- 6 -

E. 3.6 Aufgrund des insgesamt gewonnenen Gesamtbildes erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorliegende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidität der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Alle in Betreibung gesetzten Verbindlichkeiten wurden getilgt. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst im 2. Geschäftsjahr und es ist unter Berücksichtigung der be- reits vorgenommenen Restrukturierung davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin mit ihren Einnahmen nicht nur die laufenden Verbindlichkeiten decken kann, sondern auch einen Überschuss erwirtschaftet, mit welchem sie ihre finan- zielle Situation wird stabilisieren können. Somit erscheint zur Zeit die wirtschaftli- che Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt wahrscheinlicher als das Gegenteil, womit sie nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Die Beschwerdeführerin ist indes darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung innert kürzerer Zeit als starkes Indiz für nicht bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gewertet und folglich ein strengerer Massstab an die Darlegung ihrer finanziellen Situation angelegt würde.

E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerde- führerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Von dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 43'628.29 (Fr. 750.-- + Fr. 15'191.50 + Fr. 27'686.79) sind der Beschwerde- gegnerin Fr. 14'811.25 auszuzahlen. Weitere Fr. 750.-- sind an die Kosten des Beschwerdeverfahrens anzurechnen und die restlichen Fr. 28'067.04 sind an das Betreibungsamt Zürich 3 zu überweisen.

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Beschwerde- führerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Kon- kursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig ver- bleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag der Beschwerdegegnerin Fr. 14'811.25 auszuzahlen.
  5. Die Obergerichtskasse wird ferner angewiesen, den Rest des bei ihr von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrags in Höhe von Fr. 28'067.04 an das Betreibungsamt Zürich 3 zu überweisen, zur Anrechnung an die offenen Be- treibungen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein. - 8 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  8. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260167-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 22. Mai 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 (EK260615)

- 2 - Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom

21. April 2026 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für zwei Forderungen der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 9'965.25 nebst Zins zu 5 % seit 3. Sep- tember 2025 zuzüglich Fr. 165.80 übrige Kosten und Fr. 208.-- Betreibungskosten sowie Fr. 3'188.60 nebst Zins zu 5 % seit 27. August 2025 zuzüglich Fr. 664.05 übrige Kosten und Fr. 148.-- Betreibungskosten (act. 8). Dagegen erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Mai 2026 rechtzeitig Beschwerde, bean- tragte die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2 und act. 9/12). Zudem leistete die Beschwerdeführe- rin bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanz- gemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/22 = act. 6). Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zu- erkannt (act. 11).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 29. April 2026 innerhalb der Rechts- mittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin einen Betrag in Höhe von Fr. 15'191.50 (act. 5/19 = act. 6). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung inklusive Zinsen und Kosten in Höhe von Fr. 14'811.25 zu begleichen (vgl. act. 10). Des Weiteren bezahlte die Beschwer-

- 3 - deführerin am 4. Mai 2026 dem Konkursamt Wiedikon-Zürich Fr. 1'000.--, welcher Betrag gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 5/21). Damit hat die Beschwerdeführerin den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat die Beschwerdeführerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Die Beschwerdeführerin ist seit dem tt.mm.2024 als GmbH im Handelsregis- ter des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt Installationen von Stark- und Schwachstrom-Anlagen, EDV Anlagen und Reparatur Service, Unterhaltsarbei- ten, Reparaturen und Instandsetzungen in Wohn- und Geschäftshäusern (act. 5/3). Zu ihrer Zahlungsfähigkeit gibt die Beschwerdeführerin zusammenge- fasst an, die Firma sei aus dem Kauf einer Einzelfirma hervorgegangen und habe diverse Wartungsverträge mit der C._____ AG und weitere Unterhaltsverträge

- 4 - übernehmen können, weshalb sie gute Umsätze erzielen könne. Sie beschäftige mehrere Arbeitnehmer, wobei alles Familienmitglieder seien, weshalb es keine Arbeitsverträge gebe. Die Lohnzahlungen würden aus der Jahresrechnung her- vorgehen. Im ersten, überlangen Geschäftsjahr sei ein Gewinn von Fr. 17'435.96 erzielt worden. Für das Jahr 2026 werde der Gewinn auf Fr. 141'100.54 prognos- tiziert. Bereits per Ende März 2026 seien die Lohnkosten reduziert worden und eine weitere Optimierung sei geplant. Es bestehe auch ein Konzept für das Rech- nungswesen in enger Zusammenarbeit mit einer Treuhand Firma. Sie verfüge so- dann über genügend Einnahmen, um die laufenden Verbindlichkeiten zu decken. Per 30. April 2026 bestünden Debitoren in Höhe von Fr. 28'426.05. Nebst den aufgelisteten Kreditoren über Fr. 23'533.-- würden noch offene Beiträge an B._____, BVG, UVG, KTG und die MWST-Abrechnungen gemäss Jahresrech- nung 2025 bestehen. Mit der grossen Reduktion der Personalkosten sei davon auszugehen, dass genügen Cash Flow bestehe für eine zeitnahe Rückzahlung dieser Verbindlichkeiten. Mit den hinterlegten Beträgen könnten sämtliche in Be- treibung gesetzte Ausstände gedeckt werden. Es entstehe keine neue Überschul- dung, weil der Rangrücktritt für die privat durch den Gesellschafter und Ge- schäftsführer vorgenommene Hinterlegung erklärt worden sei (act. 2 S. 4 ff.). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungs- amtes Zürich 3 vom 23. April 2026 (act. 5/17) weist keine Verlustscheine und 12 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 58'025.74 aus. Davon sind 3 Betreibun- gen über Fr. 16'355.25 durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der beiden hinterlegten Konkursforderungen (im Registerauszug mit Fr. 3'852.65 und Fr. 10'131.05 vermerkt, Betreibungen Nr. 1 und 2) derzeit noch sieben offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 27'686.79, wovon eine Betreibung über Fr. 732.64 eingeleitet und sich die üb- rigen sechs Betreibungen über Fr. 26'954.15 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Zur Tilgung der offenen Betreibungen wurde ein Betrag von Fr. 27'686.79 bei der Obergerichtskasse einbezahlt (act. 5/20 und act. 13). Somit ist hier von keinen offenen, in Betreibung gesetzten Schulden mehr auszugehen.

- 5 - Sodann bestehen gemäss Kreditorenliste weitere Schulden in Höhe von Fr. 23'533.-- (act. 5/16). Dazu kommen gemäss Angaben der Beschwerdeführerin noch weitere offene B._____-, BVG-, UVG-, KTG- und MWST-Beiträge für das Jahr 2025, wobei dieser Betrag nicht offen gelegt wurde. Die Hinterlegung für die Konkursforderungen in Höhe von Fr. 15'191.50 und des Betrages für die betriebenen Forderungen im Umfang von Fr. 27'000.-- (die restli- chen Fr. 686.79 leistete die Beschwerdeführerin), also total Fr. 42'191.50, wurden durch den Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin privat ge- leistet. Der Gesellschafter und Geschäftsführer hat für diesen Betrag allerdings den Rangrücktritt erklärt, weshalb diese Schuld hier nicht als offene Verbindlich- keit zu berücksichtigen ist (act. 5/18). Die laufenden Verbindlichkeiten betrugen in der Zeit von Juli 2024 bis Dezember 2025 Fr. 760'694.30 (monatlich Fr. 42'260.80) (act. 5/6) und sind in der Geldflussrechnung für das Jahr 2026 der Beschwerdeführerin mit Fr. 426'846.46 (monatlich Fr. 35'570.54) veranschlagt (act. 5/9). Die Differenz resultiert im Wesentlichen offenbar aus der Reduktion der Lohnkosten. 3.5. Die Beschwerdeführerin belegt sodann mit Kontoauszug der PostFinance AG per 30. April 2026 ein Bankguthaben in Höhe von Fr. 10'276.51 und regel- mässige Einnahmen seit Januar 2026 von durchschnittlich Fr. 41'918.40 pro Mo- nat (act. 5/11-12). Diese Einnahmen entsprechen im Wesentlichen dem im ersten Geschäftsjahr in den Monaten Juli 2024 bis Dezember 2025 durchschnittlich er- wirtschafteten Ertrag (act. 5/6; total Fr. 778'130.26). Dabei erzielte die Beschwer- deführerin einen Gewinn in Höhe von Fr. 17'435.96. Weiter zeigt die Beschwerde- führerin auf, dass sie im laufenden Jahr gestützt auf eine stabile Auftragslage mit Einnahmen von Fr. 567'947.-- (rund Fr. 47'000.-- monatlich) wird rechnen können (vgl. act. 5/8-9), womit sie unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Kostensenkung den Unternehmensgewinn voraussichtlich wird ausbauen können. Ferner bestehen gemäss Debitorenliste vom 30. April 2026 aktuelle Forderungen in Höhe von Fr. 28'426.05 (act. 5/15). Dabei handelt es sich allerdings, soweit er- sichtlich, um eine selbst erstellte Liste ohne erläuternde Ausführungen und Be- lege, weshalb deren Beweiswert gering ist.

- 6 - 3.6. Aufgrund des insgesamt gewonnenen Gesamtbildes erscheint hinreichend glaubhaft, dass die vorliegende Konkurseröffnung nicht auf eine ständige (und weiter andauernde) Illiquidität der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. Alle in Betreibung gesetzten Verbindlichkeiten wurden getilgt. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst im 2. Geschäftsjahr und es ist unter Berücksichtigung der be- reits vorgenommenen Restrukturierung davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin mit ihren Einnahmen nicht nur die laufenden Verbindlichkeiten decken kann, sondern auch einen Überschuss erwirtschaftet, mit welchem sie ihre finan- zielle Situation wird stabilisieren können. Somit erscheint zur Zeit die wirtschaftli- che Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin insgesamt wahrscheinlicher als das Gegenteil, womit sie nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Die Beschwerdeführerin ist indes darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung innert kürzerer Zeit als starkes Indiz für nicht bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten gewertet und folglich ein strengerer Massstab an die Darlegung ihrer finanziellen Situation angelegt würde.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Beschwerde- führerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen und auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschä- digung zuzusprechen. Von dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von insgesamt Fr. 43'628.29 (Fr. 750.-- + Fr. 15'191.50 + Fr. 27'686.79) sind der Beschwerde- gegnerin Fr. 14'811.25 auszuzahlen. Weitere Fr. 750.-- sind an die Kosten des Beschwerdeverfahrens anzurechnen und die restlichen Fr. 28'067.04 sind an das Betreibungsamt Zürich 3 zu überweisen.

- 7 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Wiedikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'400.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung der Beschwerde- führerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Kon- kursgericht geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und der Beschwerdeführerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig ver- bleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Betrag der Beschwerdegegnerin Fr. 14'811.25 auszuzahlen.

5. Die Obergerichtskasse wird ferner angewiesen, den Rest des bei ihr von der Beschwerdeführerin hinterlegten Betrags in Höhe von Fr. 28'067.04 an das Betreibungsamt Zürich 3 zu überweisen, zur Anrechnung an die offenen Be- treibungen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

22. Mai 2026