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PS260166

Arresteinsprache

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-08-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich hat mit Arrestbefehl vom 11. Dezember 2025 die Verarrestierung von Vermögenswerten des Ge- suchsgegners, Einsprechers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerde- führer) bis zur Deckung der geltend gemachten Arrestforderung in Höhe von Fr. 13'533'520.07 zuzüglich Zins zu 0.07 % seit dem 25. Februar 2021 (entspre- chend USD 16'820'223.84 zum Kurs von 1/0.804598) angeordnet (act. 7/4 i.V.m. act. 7/5). Verarrestiert wurden sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der C._____ AG, … [Adresse] (nachfolgend: Bank), insbesondere das Konto mit der IBAN CH … (nachfolgend: Konto). Am 12. Dezember 2025 vollzog das zu- ständige Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbefehl (Arrest-Nr. 28295; act. 7/12/1 Blatt 2 Rückseite).

E. 1.2 Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 7/8, act. 7/12/1 Bl. 3, act. 7/18). Mit Ver- fügung vom 10. Februar 2026 setzte das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ihm Frist zur vollständigen Begründung der Arresteinsprache an (act. 7/13). Er kam der Aufforderung mit Eingabe vom

27. Februar 2026 (Datum des Poststempels, act. 7/15) fristgerecht nach. Auf das Einholen einer Stellungnahme (der Beschwerdegegnerin) zur Einsprache verzich- tete die Vorinstanz gestützt auf Art. 253 ZPO.

E. 1.3 Mit Verfügung vom 21. April 2026 (act. 6) trat die Vorinstanz auf die Arrest- einsprache des Beschwerdeführers nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3).

E. 1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. April 2026 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (vgl. act. 5/3+4). Er beantragt was folgt:

- 3 - "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 21. April 2026 sei aufzuheben.

E. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1–20). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– ist innert der Nachfrist eingegangen (vgl. act. 12 und act. 14). Die mit Verfügung vom 9. Juli 2026 (act. 15) eingeholte Beschwerdeant- wort (act. 17) wurde fristgerecht (vgl. act. 16 i.V.m. act. 18/2) erstattet. Die Be- schwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei. Eventualiter, für den Fall, dass der vorinstanzliche Entscheid aufge- hoben werden sollte, sei das Verfahren zur vollständigen Durchführung des Arre- steinspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. act. 17 S. 2).

E. 1.6 Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Be- schwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort (act. 17) noch zuzustellen.

2. Prozessuales

E. 2 Die Sache sei zur materiellen Behandlung der Arresteinsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 2.1 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist zu be- gründen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Beanstandungen anzubrin- gen, sich mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begrün- dungslast). Ungenügend sind sowohl blosse Verweise auf vor erster Instanz vor-

- 4 - getragene Vorbringen als auch allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechts- mittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die sie als fehlerhaft erachtet, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt erst vor, wenn der Sach- verhalt qualifiziert fehlerhaft bzw. willkürlich festgestellt wurde (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.2; BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2; zur Willkür: BGE 148 III 377 E. 1.3 = Pra 112 [2023] Nr. 22). In Rechtsfragen hat die Be- schwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO); dies bedeutet in- des nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in obe- rer Instanz nicht (mehr) vortragen; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerdebe- gründung bzw. -antwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. OGer ZH PS190037 vom 3. Mai 2019 E. 3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz aber weder an die rechtlichen Argumente, welche die Parteien zur Begründung ih- rer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann sie die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen. Somit geben die vorgebrachten Beanstandungen zwar das Prüf- programm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit

- 5 - denen diese begründet werden (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 am Ende).

E. 2.2 In einer Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide können – im Sinne einer Ausnahme (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vorgebracht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich dabei um echte Noven handeln oder auch um unechte Noven, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden haben, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO ana- log; BGE 145 III 324 E. 6; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 2.5; PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II. S. 6 f.). Neue rechtliche Argumente sind grund- sätzlich unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

3. Materielles

E. 3 Eventualiter sei der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, Ein- zelgericht Audienz, vom 11. Dezember 2025 vollumfänglich auf- zuheben und die Arresteinsprache vom 2. Februar 2026 gutzu- heissen.

E. 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Arresteinsprache des Beschwerdeführers nicht ein. Dies zusammengefasst mit der Begründung, es fehle an einem Arrestobjekt, da das verarrestierte Konto seit dem 2. November 2023 nicht mehr bestehe und der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er bei der C._____ AG auch sonst keine Vermögenswerte halte (vgl. act. 6 E. 3.3). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorin- stanz, wenn der Arrestbefehl ins Leere greife, bestehe kein Rechtsschutzinter- esse an einer dagegen erhobenen Arresteinsprache. Denn ein solches bestehe darin, dass der Arrest die Befugnis des Arrestschuldners einschränke, über die Arrestobjekte zu verfügen und sie zu verwalten (vgl. a.a.O. E. 3.2 mit Verweis u.a. auf BSK SchKG II-REISER, Art. 278 N 21).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe ausdrücklich festgehalten, dass das bezeichnete Konto seit dem 2. Novem- ber 2023 nicht mehr bestehe und er keine sonstigen Vermögenswerte bei der C._____ halte (vgl. act. 2 Rz. 35). In rechtlicher Hinsicht führt der Beschwerdefüh- rer aus, die Arresteinsprache sei gutzuheissen, wenn es an Arrestsubstanz fehle (a.a.O. Rz. 13). Er habe ein aktuelles und praktisches Interesse daran, den gegen

- 6 - ihn erlassenen Arrestbefehl im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsbe- helfs überprüfen und bei fehlenden Arrestvoraussetzungen aufheben zu lassen. Die Arresteinsprache stelle den gesetzlich vorgesehenen und einzigen Rechtsbe- helf zur materiellen Überprüfung eines Arrestbefehls dar. Der Ansatz der Vorin- stanz führe zu einem systemwidrigen Ergebnis (vgl. a.a.O. Rz. 14, 17 und 18). In- dem die Vorinstanz sein Rechtsschutzinteresse mit der Begründung verneint habe, es fehle an Arrestsubstanz, habe sie ihm die ihm nach Art. 278 SchKG zu- stehende gerichtliche Überprüfung des Arrests abgeschnitten und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. a.a.O. Rz. 19 und 31).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem wiederum im Wesentlichen entgegen, es sei nicht gerichtlich entschieden worden, dass effektiv kein Arrestobjekt bestehe und der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Vermögenswerte bei der C._____ AG halte. Eine solche Feststellung sei vielmehr dem vollziehenden Be- treibungsamt vorbehalten und könne von der Vorinstanz alleine aufgrund der Be- hauptungen des Beschwerdeführers gar nicht vorgenommen werden (vgl. act. 17 Rz. 35). In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerdegegnerin aus, zum einen sei der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung nicht "in seinen Rechten betroffen", weil ihn der Arrest mangels vorhandener Vermögenswerte in keiner Weise einschränke. Der Arrestbefehl habe auch sonst keine Nachteile für den Be- schwerdeführer, bleibe dieser für ihn doch ohne Kostenfolgen (vgl. act. 17 Rz. 14–16, 24). Zum anderen fehle es aber auch an einem unmittelbaren, tat- sächlichen und aktuellen Interesse an der Aufhebung des Arrestbefehls. Es sei nicht einzusehen, welches Interesse an einer "abstrakten" Überprüfung des Ar- restbefehls bzw. an einem Entscheid "für die Galerie" bestehen sollte. Durch eine Aufhebung des Arrestbefehls würde sich die rechtliche und tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers in keiner Weise verbessern (vgl. a.a.O. Rz. 17, 23). 3.4.1 In der Regel stellt sich beim Arrestvollzug heraus, ob die im Arrestbefehl angeführten Vermögensobjekte tatsächlich existieren (vgl. BSK SchKG II-REISER,

3. A. 2021, Art. 278 N 11). Bei der Verarrestierung von Bankkonten müssen die Banken den Zwangsvollstreckungsbehörden gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung jedoch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids

- 7 - Auskunft erteilen (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.3.3; 131 III 660 E. 4.4 = Pra 95 [2006] Nr. 120 je m.w.H.). Die C._____ AG hatte – wie auf der Arrestkunde vermerkt wurde – denn auch mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt, sie verwei- gere die Auskunft bis zur Mitteilung der rechtskräftigen Abweisung einer eventuel- len Einsprache. Demnach hat sich beim Arrestvollzug am 12. Dezember 2025 (vgl. act. 7/12/1 S. 4) noch nicht herausgestellt, ob die im Arrestbefehl aufgeführ- ten Vermögenswerte tatsächlich existieren. Aus diesem Grund erfolgte die Schät- zung des Umfangs der verarrestierten Vermögenswerte durch das Betreibungs- amt auch erst provisorisch (vgl. a.a.O. m.w.H.). Ob der auf die Vermögensgegen- stände des Beschwerdeführers bei der C._____ AG, insbesondere das Konto mit der IBAN CH…, gelegte Arrest tatsächlich ins Leere greift, konnte demnach man- gels Auskunftserteilung seitens der Bank beim Arrestvollzug nicht festgestellt wer- den. Wie sogleich darzulegen sein wird (vgl. unten E. 3.4.2), durfte die Vorinstanz auch nicht – vor Anhörung der Beschwerdegegnerin zur Einsprache des Be- schwerdeführers (Art. 278 Abs. 2 SchKG) – alleine gestützt auf die Behauptungen und die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers auf das Fehlen von Arrestgegenständen schliessen. Insbesondere konnte die Vorinstanz – entgegen der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz vertretenen Ansicht (vgl. act. 7/15 S. 5 oben) – auch aus dem blossen Umstand, dass die Bank die Auskunftserteilung beim Arrestvollzug verweigert hatte, offenkundig nicht auf ein Nichtvorhandensein von Aktiven bzw. Arrestgegenständen schliessen. Demnach ist die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz, es fehle an einem Arrestobjekt bzw. -gegenstand, of- fensichtlich unrichtig. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie ausführt, es sei nicht gerichtlich entschieden, dass effektiv kein Ar- restobjekt bestehe und der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Vermögens- werte bei der erwähnten Bank halte (vgl. act. 17 Rz. 35). Nach dem Gesagten vermag die vorinstanzliche Begründung des Nichtein- tretensentscheids nicht zu überzeugen. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, liesse sich ein Nichteintreten auch nicht mit einer abweichenden Begründung rechtfertigen (Motivsubstitution).

- 8 - 3.4.2 Die Vorinstanz ging im Weiteren in rechtlicher Hinsicht wie gesehen da- von aus, dass ein Einsprecher ein Rechtsschutzinteresse an seiner Einsprache haben müsse und verweist hierzu auf BSK SchKG II-REISER Art. 278 N 21 (vgl. act. 6 E. 3.2). Aus diesem Kommentar ist an der erwähnten Stelle jedoch lediglich zu entnehmen, dass ein Arrestschuldner als Verfügungsadressat des Arrests (zur Einsprache) legitimiert sei und der Arrest dessen Befugnis beschränke, über die Arrestobjekte zu verfügen und diese zu verwalten (a.a.O.). Dies betrifft die Legiti- mation des Einsprechers. Zur Einsprache legitimiert bzw. in seinen Rechten be- troffen im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG ist insbesondere der Arrestschuldner, weil er infolge des Arrests nicht mehr befugt ist, frei über die Arrestgegenstände zu verfügen (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. A. 2025, Art. 278 N 2). Dass der Beschwerdeführer als Arrestschuldner Verfügungsadressat des Arrests ist, ist unbestritten. Somit ist er als Arrestschuldner bereits deshalb in seinen Rechten betroffen bzw. zur Einsprache legitimiert, weil er Verfügungsadressat des Arrests ist. Denn über die Legitimation ist ohne Rücksicht auf die Einsprachegründe zu entscheiden (vgl. ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, Zürich 2001, S. 26 oben). Mit Blick auf die Rechtsnatur der Einsprache und des Arrestverfahrens er- scheint es – wie sogleich darzulegen sein wird – in der Tat als systemwidrig, bei einer Arresteinsprache ein Rechtsschutzinteresse des Einsprechers im Sinne ei- ner allgemeinen Prozessvoraussetzung (und einer über die Legitimation hinaus- gehenden Betroffenheit) vorauszusetzen: Gemäss Art. 272 SchKG wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögenswerte sich befinden, der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für den Arrest bestehen. Mit der Arre- steinsprache (Art. 278 SchKG) können nachträglich die Voraussetzungen des Verfahrens und des Arrestes bestritten werden (vgl. BGer 5A_214/2021 vom

12. Februar 2024 E. 2.3 m.w.H.). Sie soll den vom Arrest Betroffenen (Schuldner oder Dritte) nachträglich rechtliches Gehör gewähren und die Abwehr ungerecht- fertigter Arrestbefehle verstärken. Im Einspracheverfahren überprüft das Gericht nicht den (ursprünglichen) Arrestbewilligungsentscheid, sondern entscheidet auf- grund aller Vorbringen erneut über die Arrestbewilligung. Gegenstand der Arre- steinsprache bilden somit die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 SchKG.

- 9 - Massgebend ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids über die Einsprache präsentiert (vgl. BGer 5A_797/2023 vom 7. Juni 2024 E. 4.4.1 mit Hin- weis auf BGer 5A_709/2018 vom 11. Juli 2022 E. 2.1 und BGE 140 III 466 E. 4.2.3 a.E. = Pra 104 [2015] Nr. 25; BGer 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.2.3; BGE 145 III 324 E. 6.6.2 je m.w.H.). Diese Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach, wenn die Sachlage sich während des hängigen Ein- spracheverfahrens ändert, den neuen Umständen Rechnung getragen werden muss, um zu vermeiden, dass ein Arrest ausgesprochen wird, obwohl die Um- stände dagegen sprechen (vgl. BGE 140 III 466 E. 4.2.3 a.E. mit Verweis auf Bot- schaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 173). Beim Arresteinspracheverfahren handelt es sich demnach weder um ein Rechtsmittelverfahren noch um ein selbständiges Verfahren, sondern bloss um eine (fakultative) Fortsetzung des ursprünglichen superprovisorischen Arrestbe- willigungsverfahrens. Analog zu einem superprovisorischen Massnahmenverfah- ren gemäss Art. 265 ZPO stellt sich das erstinstanzliche Arrestverfahren insofern

– bestehend aus der einseitigen Arrestbewilligung und einem sich allenfalls an- schliessenden Einspracheverfahren – als ein einziges einheitliches Summarver- fahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO dar. Die Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG entspricht daher der Stellungnahme einer Gesuchsgegnerin gemäss Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO in einem Massnahmeverfahren (vgl. OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 4.7 f. = ZR 119 [2020] Nr. 31 S. 122 ff.; PS230248 vom 2. April 2024 E. 3.4 je m.w.H.; s.a. BGer 5A_214/2021 vom

12. Februar 2024 E. 2.5.2 f.). Da die Arresteinsprache den vom Arrest Betroffenen somit nachträglich rechtliches Gehör gewähren soll und weder ein Rechtsmittel noch eine Klage bzw. ein Gesuch darstellt, kann sie grundsätzlich auch keine über die Abwehr der Arrestlegung hinausgehenden Rechtsbegehren bzw. Anträge enthalten, über wel- che das Arresteinsprachegericht zu befinden hätte und an deren Beurteilung ein Einsprecher – wie ein Kläger bzw. Gesuchsteller oder Rechtsmittelkläger – ein (über die Legitimation hinausgehendes) schutzwürdiges Interesse (vgl. act. 6

- 10 - E. 3.1) haben müsste. Vielmehr entscheidet das Arrestgericht im Einsprachever- fahren (erneut) über das Arrestbewilligungsgesuch des Arrestgläubigers. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist somit auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu schützen.

E. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur Wei- terführung des Arresteinspracheverfahrens (vgl. hierzu OGer ZH PS230011 vom

7. Juni 2023 E. 2.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Eventualiter sei festzustellen, dass der Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde.

E. 4.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'533'520.07 (vgl. act. 8 und act. 6 E. 1.1), ist die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und die Höhe der Parteientschädigung auf Fr. 3'300.– zzgl. 8.1 % MWST festzusetzen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 und 4 i.V.m. §§ 4, 9, 11 und 12 Abs. 3 AnwGebV).

E. 4.2 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksich- tigt, dass im Falle der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird, weshalb es Sinn macht, dass die Vor-in- stanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt sie den Prozess- ausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Damit wird das Unterliegerprinzip im Rechtsmittelverfahren relativiert (vgl. BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7; 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4; 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.1 je m.w.H.; OGer ZH NG140013 vom

27. April 2015 E. III./1.3). Es kann hier weder gesagt werden, es liege eine sog. Justizpanne im Sinne eines von der unterliegenden rechtsmittelbeklagten Partei nicht mitverschuldeten groben Verfahrensfehlers vor (Art. 107 Abs. 2 ZPO, vgl. hierzu BGer 5A_87/2022

- 11 - vom 2. November 2022 E. 4.4.1 und BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4), noch, es seien unnötige Kosten entstanden (Art. 108 ZPO). Da die Vor- instanz das Arresteinspracheverfahren noch nicht durchgeführt hat, wird sich erst noch zeigen, ob die Einsprache, auf welche die Vorinstanz im aufzuhebenden Entscheid nicht eingetreten ist, Erfolg haben wird. Demnach rechtfertigt es sich hier, die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz zu überlassen. Bezüglich der Liquidation dieser Prozesskosten wird zu berück- sichtigen sein, dass der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– geleistet hat (vgl. oben E. 1.5); dieser wird ihm, soweit er nicht kostenpflichtig sein sollte, zurückzuerstatten sein (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

E. 5 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2026 (EQ260050) wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Arresteinspracheverfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– fest- gesetzt.
  3. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'300.– zzgl. 8.1 % MWST festgesetzt.
  4. Die Verteilung der Prozesskosten dieses Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich im Arresteinspracheverfahren vorbehalten.
  5. Es wird vorgemerkt, dass der Einsprecher für das Beschwerdeverfahren ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– geleistet hat.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeantwort (act. 17), sowie – unter Rück- - 12 - sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'533'520.07. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260166-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 26. August 2026 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Einsprecher und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____ SA, Gesuchstellerin, Einsprache- und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Arresteinsprache Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. April 2026 (EQ260050)

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1 Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich hat mit Arrestbefehl vom 11. Dezember 2025 die Verarrestierung von Vermögenswerten des Ge- suchsgegners, Einsprechers und Beschwerdeführers (nachfolgend: Beschwerde- führer) bis zur Deckung der geltend gemachten Arrestforderung in Höhe von Fr. 13'533'520.07 zuzüglich Zins zu 0.07 % seit dem 25. Februar 2021 (entspre- chend USD 16'820'223.84 zum Kurs von 1/0.804598) angeordnet (act. 7/4 i.V.m. act. 7/5). Verarrestiert wurden sämtliche Vermögenswerte des Beschwerdeführers bei der C._____ AG, … [Adresse] (nachfolgend: Bank), insbesondere das Konto mit der IBAN CH … (nachfolgend: Konto). Am 12. Dezember 2025 vollzog das zu- ständige Betreibungsamt Zürich 1 den Arrestbefehl (Arrest-Nr. 28295; act. 7/12/1 Blatt 2 Rückseite). 1.2 Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 7/8, act. 7/12/1 Bl. 3, act. 7/18). Mit Ver- fügung vom 10. Februar 2026 setzte das Einzelgericht Audienz des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) ihm Frist zur vollständigen Begründung der Arresteinsprache an (act. 7/13). Er kam der Aufforderung mit Eingabe vom

27. Februar 2026 (Datum des Poststempels, act. 7/15) fristgerecht nach. Auf das Einholen einer Stellungnahme (der Beschwerdegegnerin) zur Einsprache verzich- tete die Vorinstanz gestützt auf Art. 253 ZPO. 1.3 Mit Verfügung vom 21. April 2026 (act. 6) trat die Vorinstanz auf die Arrest- einsprache des Beschwerdeführers nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), auferlegte ihm die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 2) und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 3). 1.4 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

29. April 2026 (act. 2) Beschwerde und reichte Beilagen ein (vgl. act. 5/3+4). Er beantragt was folgt:

- 3 - "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 21. April 2026 sei aufzuheben.

2. Die Sache sei zur materiellen Behandlung der Arresteinsprache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Eventualiter sei der Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich, Ein- zelgericht Audienz, vom 11. Dezember 2025 vollumfänglich auf- zuheben und die Arresteinsprache vom 2. Februar 2026 gutzu- heissen.

4. Eventualiter sei festzustellen, dass der Anspruch des Beschwer- deführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 7/1–20). Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.– ist innert der Nachfrist eingegangen (vgl. act. 12 und act. 14). Die mit Verfügung vom 9. Juli 2026 (act. 15) eingeholte Beschwerdeant- wort (act. 17) wurde fristgerecht (vgl. act. 16 i.V.m. act. 18/2) erstattet. Die Be- schwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten sei. Eventualiter, für den Fall, dass der vorinstanzliche Entscheid aufge- hoben werden sollte, sei das Verfahren zur vollständigen Durchführung des Arre- steinspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. act. 17 S. 2). 1.6 Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist dem Be- schwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort (act. 17) noch zuzustellen.

2. Prozessuales 2.1 Erstinstanzliche Arresteinspracheentscheide können innert zehn Tagen seit Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist zu be- gründen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Beanstandungen anzubrin- gen, sich mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begrün- dungslast). Ungenügend sind sowohl blosse Verweise auf vor erster Instanz vor-

- 4 - getragene Vorbringen als auch allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechts- mittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Beschwerde führende Partei im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen be- zeichnet, die sie als fehlerhaft erachtet, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2). Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Eine offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts liegt erst vor, wenn der Sach- verhalt qualifiziert fehlerhaft bzw. willkürlich festgestellt wurde (vgl. BGE 138 III 232 E. 4.1.2; BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2; zur Willkür: BGE 148 III 377 E. 1.3 = Pra 112 [2023] Nr. 22). In Rechtsfragen hat die Be- schwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO); dies bedeutet in- des nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in obe- rer Instanz nicht (mehr) vortragen; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offen- sichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerdebe- gründung bzw. -antwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. OGer ZH PS190037 vom 3. Mai 2019 E. 3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz aber weder an die rechtlichen Argumente, welche die Parteien zur Begründung ih- rer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz ge- bunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann sie die Beschwerde auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begrün- dung abweisen. Somit geben die vorgebrachten Beanstandungen zwar das Prüf- programm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit

- 5 - denen diese begründet werden (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 am Ende). 2.2 In einer Beschwerde gegen Arresteinspracheentscheide können – im Sinne einer Ausnahme (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) vorgebracht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG), sofern sie ohne Verzug vorgebracht werden. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es sich dabei um echte Noven handeln oder auch um unechte Noven, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden haben, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO ana- log; BGE 145 III 324 E. 6; OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 2.5; PS170237 vom 18. Juli 2018 E. II. S. 6 f.). Neue rechtliche Argumente sind grund- sätzlich unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

3. Materielles 3.1 Die Vorinstanz trat auf die Arresteinsprache des Beschwerdeführers nicht ein. Dies zusammengefasst mit der Begründung, es fehle an einem Arrestobjekt, da das verarrestierte Konto seit dem 2. November 2023 nicht mehr bestehe und der Beschwerdeführer erklärt habe, dass er bei der C._____ AG auch sonst keine Vermögenswerte halte (vgl. act. 6 E. 3.3). In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorin- stanz, wenn der Arrestbefehl ins Leere greife, bestehe kein Rechtsschutzinter- esse an einer dagegen erhobenen Arresteinsprache. Denn ein solches bestehe darin, dass der Arrest die Befugnis des Arrestschuldners einschränke, über die Arrestobjekte zu verfügen und sie zu verwalten (vgl. a.a.O. E. 3.2 mit Verweis u.a. auf BSK SchKG II-REISER, Art. 278 N 21). 3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe ausdrücklich festgehalten, dass das bezeichnete Konto seit dem 2. Novem- ber 2023 nicht mehr bestehe und er keine sonstigen Vermögenswerte bei der C._____ halte (vgl. act. 2 Rz. 35). In rechtlicher Hinsicht führt der Beschwerdefüh- rer aus, die Arresteinsprache sei gutzuheissen, wenn es an Arrestsubstanz fehle (a.a.O. Rz. 13). Er habe ein aktuelles und praktisches Interesse daran, den gegen

- 6 - ihn erlassenen Arrestbefehl im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Rechtsbe- helfs überprüfen und bei fehlenden Arrestvoraussetzungen aufheben zu lassen. Die Arresteinsprache stelle den gesetzlich vorgesehenen und einzigen Rechtsbe- helf zur materiellen Überprüfung eines Arrestbefehls dar. Der Ansatz der Vorin- stanz führe zu einem systemwidrigen Ergebnis (vgl. a.a.O. Rz. 14, 17 und 18). In- dem die Vorinstanz sein Rechtsschutzinteresse mit der Begründung verneint habe, es fehle an Arrestsubstanz, habe sie ihm die ihm nach Art. 278 SchKG zu- stehende gerichtliche Überprüfung des Arrests abgeschnitten und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. a.a.O. Rz. 19 und 31). 3.3 Die Beschwerdegegnerin hält dem wiederum im Wesentlichen entgegen, es sei nicht gerichtlich entschieden worden, dass effektiv kein Arrestobjekt bestehe und der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Vermögenswerte bei der C._____ AG halte. Eine solche Feststellung sei vielmehr dem vollziehenden Be- treibungsamt vorbehalten und könne von der Vorinstanz alleine aufgrund der Be- hauptungen des Beschwerdeführers gar nicht vorgenommen werden (vgl. act. 17 Rz. 35). In rechtlicher Hinsicht führt die Beschwerdegegnerin aus, zum einen sei der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Darstellung nicht "in seinen Rechten betroffen", weil ihn der Arrest mangels vorhandener Vermögenswerte in keiner Weise einschränke. Der Arrestbefehl habe auch sonst keine Nachteile für den Be- schwerdeführer, bleibe dieser für ihn doch ohne Kostenfolgen (vgl. act. 17 Rz. 14–16, 24). Zum anderen fehle es aber auch an einem unmittelbaren, tat- sächlichen und aktuellen Interesse an der Aufhebung des Arrestbefehls. Es sei nicht einzusehen, welches Interesse an einer "abstrakten" Überprüfung des Ar- restbefehls bzw. an einem Entscheid "für die Galerie" bestehen sollte. Durch eine Aufhebung des Arrestbefehls würde sich die rechtliche und tatsächliche Stellung des Beschwerdeführers in keiner Weise verbessern (vgl. a.a.O. Rz. 17, 23). 3.4.1 In der Regel stellt sich beim Arrestvollzug heraus, ob die im Arrestbefehl angeführten Vermögensobjekte tatsächlich existieren (vgl. BSK SchKG II-REISER,

3. A. 2021, Art. 278 N 11). Bei der Verarrestierung von Bankkonten müssen die Banken den Zwangsvollstreckungsbehörden gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung jedoch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids

- 7 - Auskunft erteilen (vgl. BGE 139 III 195 E. 4.3.3; 131 III 660 E. 4.4 = Pra 95 [2006] Nr. 120 je m.w.H.). Die C._____ AG hatte – wie auf der Arrestkunde vermerkt wurde – denn auch mit Schreiben vom 12. Dezember 2025 mitgeteilt, sie verwei- gere die Auskunft bis zur Mitteilung der rechtskräftigen Abweisung einer eventuel- len Einsprache. Demnach hat sich beim Arrestvollzug am 12. Dezember 2025 (vgl. act. 7/12/1 S. 4) noch nicht herausgestellt, ob die im Arrestbefehl aufgeführ- ten Vermögenswerte tatsächlich existieren. Aus diesem Grund erfolgte die Schät- zung des Umfangs der verarrestierten Vermögenswerte durch das Betreibungs- amt auch erst provisorisch (vgl. a.a.O. m.w.H.). Ob der auf die Vermögensgegen- stände des Beschwerdeführers bei der C._____ AG, insbesondere das Konto mit der IBAN CH…, gelegte Arrest tatsächlich ins Leere greift, konnte demnach man- gels Auskunftserteilung seitens der Bank beim Arrestvollzug nicht festgestellt wer- den. Wie sogleich darzulegen sein wird (vgl. unten E. 3.4.2), durfte die Vorinstanz auch nicht – vor Anhörung der Beschwerdegegnerin zur Einsprache des Be- schwerdeführers (Art. 278 Abs. 2 SchKG) – alleine gestützt auf die Behauptungen und die eingereichten Beweismittel des Beschwerdeführers auf das Fehlen von Arrestgegenständen schliessen. Insbesondere konnte die Vorinstanz – entgegen der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz vertretenen Ansicht (vgl. act. 7/15 S. 5 oben) – auch aus dem blossen Umstand, dass die Bank die Auskunftserteilung beim Arrestvollzug verweigert hatte, offenkundig nicht auf ein Nichtvorhandensein von Aktiven bzw. Arrestgegenständen schliessen. Demnach ist die Sachverhalts- feststellung der Vorinstanz, es fehle an einem Arrestobjekt bzw. -gegenstand, of- fensichtlich unrichtig. Davon geht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie ausführt, es sei nicht gerichtlich entschieden, dass effektiv kein Ar- restobjekt bestehe und der Beschwerdeführer auch keine sonstigen Vermögens- werte bei der erwähnten Bank halte (vgl. act. 17 Rz. 35). Nach dem Gesagten vermag die vorinstanzliche Begründung des Nichtein- tretensentscheids nicht zu überzeugen. Wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, liesse sich ein Nichteintreten auch nicht mit einer abweichenden Begründung rechtfertigen (Motivsubstitution).

- 8 - 3.4.2 Die Vorinstanz ging im Weiteren in rechtlicher Hinsicht wie gesehen da- von aus, dass ein Einsprecher ein Rechtsschutzinteresse an seiner Einsprache haben müsse und verweist hierzu auf BSK SchKG II-REISER Art. 278 N 21 (vgl. act. 6 E. 3.2). Aus diesem Kommentar ist an der erwähnten Stelle jedoch lediglich zu entnehmen, dass ein Arrestschuldner als Verfügungsadressat des Arrests (zur Einsprache) legitimiert sei und der Arrest dessen Befugnis beschränke, über die Arrestobjekte zu verfügen und diese zu verwalten (a.a.O.). Dies betrifft die Legiti- mation des Einsprechers. Zur Einsprache legitimiert bzw. in seinen Rechten be- troffen im Sinne von Art. 278 Abs. 1 SchKG ist insbesondere der Arrestschuldner, weil er infolge des Arrests nicht mehr befugt ist, frei über die Arrestgegenstände zu verfügen (vgl. KUKO SchKG-MEIER-DIETERLE, 3. A. 2025, Art. 278 N 2). Dass der Beschwerdeführer als Arrestschuldner Verfügungsadressat des Arrests ist, ist unbestritten. Somit ist er als Arrestschuldner bereits deshalb in seinen Rechten betroffen bzw. zur Einsprache legitimiert, weil er Verfügungsadressat des Arrests ist. Denn über die Legitimation ist ohne Rücksicht auf die Einsprachegründe zu entscheiden (vgl. ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, Zürich 2001, S. 26 oben). Mit Blick auf die Rechtsnatur der Einsprache und des Arrestverfahrens er- scheint es – wie sogleich darzulegen sein wird – in der Tat als systemwidrig, bei einer Arresteinsprache ein Rechtsschutzinteresse des Einsprechers im Sinne ei- ner allgemeinen Prozessvoraussetzung (und einer über die Legitimation hinaus- gehenden Betroffenheit) vorauszusetzen: Gemäss Art. 272 SchKG wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögenswerte sich befinden, der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass die Voraussetzungen für den Arrest bestehen. Mit der Arre- steinsprache (Art. 278 SchKG) können nachträglich die Voraussetzungen des Verfahrens und des Arrestes bestritten werden (vgl. BGer 5A_214/2021 vom

12. Februar 2024 E. 2.3 m.w.H.). Sie soll den vom Arrest Betroffenen (Schuldner oder Dritte) nachträglich rechtliches Gehör gewähren und die Abwehr ungerecht- fertigter Arrestbefehle verstärken. Im Einspracheverfahren überprüft das Gericht nicht den (ursprünglichen) Arrestbewilligungsentscheid, sondern entscheidet auf- grund aller Vorbringen erneut über die Arrestbewilligung. Gegenstand der Arre- steinsprache bilden somit die Arrestvoraussetzungen nach Art. 272 SchKG.

- 9 - Massgebend ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids über die Einsprache präsentiert (vgl. BGer 5A_797/2023 vom 7. Juni 2024 E. 4.4.1 mit Hin- weis auf BGer 5A_709/2018 vom 11. Juli 2022 E. 2.1 und BGE 140 III 466 E. 4.2.3 a.E. = Pra 104 [2015] Nr. 25; BGer 5A_126/2023 vom 13. Juni 2023 E. 6.2.3; BGE 145 III 324 E. 6.6.2 je m.w.H.). Diese Lösung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wonach, wenn die Sachlage sich während des hängigen Ein- spracheverfahrens ändert, den neuen Umständen Rechnung getragen werden muss, um zu vermeiden, dass ein Arrest ausgesprochen wird, obwohl die Um- stände dagegen sprechen (vgl. BGE 140 III 466 E. 4.2.3 a.E. mit Verweis auf Bot- schaft über die Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 8. Mai 1991, BBl 1991 173). Beim Arresteinspracheverfahren handelt es sich demnach weder um ein Rechtsmittelverfahren noch um ein selbständiges Verfahren, sondern bloss um eine (fakultative) Fortsetzung des ursprünglichen superprovisorischen Arrestbe- willigungsverfahrens. Analog zu einem superprovisorischen Massnahmenverfah- ren gemäss Art. 265 ZPO stellt sich das erstinstanzliche Arrestverfahren insofern

– bestehend aus der einseitigen Arrestbewilligung und einem sich allenfalls an- schliessenden Einspracheverfahren – als ein einziges einheitliches Summarver- fahren im Sinne von Art. 252 ff. ZPO dar. Die Arresteinsprache nach Art. 278 SchKG entspricht daher der Stellungnahme einer Gesuchsgegnerin gemäss Art. 253 bzw. Art. 265 Abs. 2 ZPO in einem Massnahmeverfahren (vgl. OGer ZH PS200041 vom 18. Juni 2020 E. 4.7 f. = ZR 119 [2020] Nr. 31 S. 122 ff.; PS230248 vom 2. April 2024 E. 3.4 je m.w.H.; s.a. BGer 5A_214/2021 vom

12. Februar 2024 E. 2.5.2 f.). Da die Arresteinsprache den vom Arrest Betroffenen somit nachträglich rechtliches Gehör gewähren soll und weder ein Rechtsmittel noch eine Klage bzw. ein Gesuch darstellt, kann sie grundsätzlich auch keine über die Abwehr der Arrestlegung hinausgehenden Rechtsbegehren bzw. Anträge enthalten, über wel- che das Arresteinsprachegericht zu befinden hätte und an deren Beurteilung ein Einsprecher – wie ein Kläger bzw. Gesuchsteller oder Rechtsmittelkläger – ein (über die Legitimation hinausgehendes) schutzwürdiges Interesse (vgl. act. 6

- 10 - E. 3.1) haben müsste. Vielmehr entscheidet das Arrestgericht im Einsprachever- fahren (erneut) über das Arrestbewilligungsgesuch des Arrestgläubigers. Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ist somit auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu schützen. 3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2026 aufzuheben. Die Sache ist zur Wei- terführung des Arresteinspracheverfahrens (vgl. hierzu OGer ZH PS230011 vom

7. Juni 2023 E. 2.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1 Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 13'533'520.07 (vgl. act. 8 und act. 6 E. 1.1), ist die Höhe der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr auf Fr. 4'000.– (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG) und die Höhe der Parteientschädigung auf Fr. 3'300.– zzgl. 8.1 % MWST festzusetzen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO i.V.m. § 13 Abs. 1 und 4 i.V.m. §§ 4, 9, 11 und 12 Abs. 3 AnwGebV). 4.2 In einem Rückweisungsentscheid kann die obere Instanz die Verteilung der Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Vorinstanz überlassen (vgl. Art. 104 Abs. 4 ZPO). Die Sonderregelung von Art. 104 Abs. 4 ZPO berücksich- tigt, dass im Falle der Rückweisung der Sache unter Umständen völlig offen ist, welche Partei am Schluss obsiegen wird, weshalb es Sinn macht, dass die Vor-in- stanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, das zur Rückweisung geführt hat. Dabei berücksichtigt sie den Prozess- ausgang in der Sache und nicht denjenigen im Rechtsmittelverfahren. Damit wird das Unterliegerprinzip im Rechtsmittelverfahren relativiert (vgl. BGer 4A_171/2020 vom 28. August 2020 E. 7; 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4; 4A_523/2013 vom 31. März 2014 E. 8.1 je m.w.H.; OGer ZH NG140013 vom

27. April 2015 E. III./1.3). Es kann hier weder gesagt werden, es liege eine sog. Justizpanne im Sinne eines von der unterliegenden rechtsmittelbeklagten Partei nicht mitverschuldeten groben Verfahrensfehlers vor (Art. 107 Abs. 2 ZPO, vgl. hierzu BGer 5A_87/2022

- 11 - vom 2. November 2022 E. 4.4.1 und BGer 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4), noch, es seien unnötige Kosten entstanden (Art. 108 ZPO). Da die Vor- instanz das Arresteinspracheverfahren noch nicht durchgeführt hat, wird sich erst noch zeigen, ob die Einsprache, auf welche die Vorinstanz im aufzuhebenden Entscheid nicht eingetreten ist, Erfolg haben wird. Demnach rechtfertigt es sich hier, die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Vorinstanz zu überlassen. Bezüglich der Liquidation dieser Prozesskosten wird zu berück- sichtigen sein, dass der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren bereits einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– geleistet hat (vgl. oben E. 1.5); dieser wird ihm, soweit er nicht kostenpflichtig sein sollte, zurückzuerstatten sein (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 21. April 2026 (EQ260050) wird aufgehoben und die Sache zur Weiterführung des Arresteinspracheverfah- rens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'000.– fest- gesetzt.

3. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'300.– zzgl. 8.1 % MWST festgesetzt.

4. Die Verteilung der Prozesskosten dieses Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich im Arresteinspracheverfahren vorbehalten.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Einsprecher für das Beschwerdeverfahren ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– geleistet hat.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeantwort (act. 17), sowie – unter Rück-

- 12 - sendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht Audienz des Be- zirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'533'520.07. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: