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PS260164

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-06-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen eröffnete mit Urteil vom

22. April 2026 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 2'181.75 nebst Zins zu 5 % seit 5. Septem- ber 2025 zuzüglich Fr. 19.40 Verzugszins, Fr. 40.-- Mahngebühren und Fr. 148.-- Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkur- ses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 8/10/1). Zudem leistete der Beschwerdeführer bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/3 = act. 6). Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10).

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hinterlegte am 27. April 2026 innerhalb der Rechts- mittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin einen Betrag in Höhe von Fr. 2'457.65 (act. 5/4 = act. 6). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung in Höhe von Fr. 2'457.60 (inklusive Zinsen und Kosten) zu begleichen (vgl. act. 9). Des Weiteren bezahlte der Beschwerde- führer am 27. April 2026 dem Konkursamt Männedorf Fr. 1'000.--, welcher Betrag gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamtes und des Kon-

- 3 - kursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 5/6). Damit hat der Be- schwerdeführer den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen.

E. 3.2 Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2).

E. 3.3 Der Beschwerdeführer ist mit der Firma "D._____" seit dem tt.mm.2008 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen be- zweckt den Verkauf von Neu- und Occasions-Fahrrädern und Velos mit elektri- schem Antrieb, Entwicklung und Herstellung und Vermarktung von Fahrrädern, Reparatur, Service und Vermietung von Fahrrädern und Elektrovelos, Vertrieb von Ersatzteilen, Zubehör und Bekleidung, Vertrieb von Sportartikeln und Sport- bekleidung sowie Verkauf, Vermietung und Service von Skis und Snowboards (act. 7). Zu seiner Zahlungsfähigkeit gibt der Beschwerdeführer zusammengefasst an, die geschäftliche Tätigkeit seiner Firma präsentiere sich positiv, aber er sei in

- 4 - seiner Funktion als Inhaber in den letzten Jahren zunehmend mit den administra- tiven Aufgaben ins Hintertreffen geraten. In der Folge hätten sich die administrati- ven Pendenzen immer mehr angehäuft, die Erstellung der Jahresrechnungen habe sich verzögert und die Liquiditätsplanung habe Defizite aufgewiesen, wes- halb ab Frühling 2024 die Betreibungen zugenommen hätten. Mit der vorliegen- den Konkurseröffnung sei ihm die Dringlichkeit der Behebung dieser Nachlässig- keiten bewusst geworden, weshalb er Anstrengungen unternommen habe, um den Pendenzenberg abzutragen und die noch offenen Betreibungen zu beglei- chen. Mit Hilfe eines ihm gewährten Darlehens in Höhe von Fr. 31'500.-- und des laufenden operativen Ertrags könnten sämtliche Verbindlichkeiten innert weniger Monate getilgt werden. Weiter werde er sich um professionelle Unterstützung bei der Erledigung der administrativen Aufgaben bemühen (act. 2 S. 4 ff.).

E. 3.4 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 23. April 2026 (act. 5/7) weist keine Verlustscheine und 26 Be- treibungen im Gesamtbetrag von Fr. 53'044.60 aus. Davon sind 7 Betreibungen über Fr. 19'741.-- durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder die Gläubigerin erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Registerauszug mit Fr. 2'241.15 vermerkt, Betreibung Nr. 1) derzeit noch 18 offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 31'062.45, wovon fünf Betreibun- gen über Fr. 3'917.30 neu eingeleitet wurden, bei acht Betreibungen über Fr. 20'763.90 Rechtsvorschlag erhoben wurde und sich die übrigen fünf Betrei- bungen über Fr. 6'381.25 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Hinzu kommen offene Verbindlichkeiten gegenüber der Kantonalbank in Höhe von Fr. 23'083.61 (Minussaldo und Covid-Kredit; act. 5/8) sowie Kreditorenforderun- gen per 23. April 2026 in Höhe von Fr. 10'028.99 (act. 5/9).

E. 3.5 Diesen Verbindlichkeiten stehen einerseits flüssige Mittel in Höhe von Fr. 17'017.76 und Fr. 893.06, bestehend aus Bankguthaben bei der Zürcher Kan- tonalbank und der Raiffeisenbank, gegenüber (act. 5/8 und act. 5/10). Anderer- seits steht dem Beschwerdeführer zur Schuldentilgung ein privates, zinsloses

- 5 - Darlehen mit Rangrücktritt über Fr. 31'500.-- zur Verfügung (act. 5/16). Sodann besteht ein Inventar mit Waren im Wert zum Einkaufspreis von insgesamt Fr. 89'381.18 (act. 5/11). Ferner weist der Beschwerdeführer für die Einzelfirma positive Geschäftsabschlüsse in den Jahren 2024 und 2025 nach, wobei er mit Umsätzen von Fr. 300'254.15 und Fr. 351'403 Gewinne in Höhe von Fr. 31'944.77 und Fr. 61'655.63 erzielt hat (act. 5/14). Das ergibt operative Margen von 10.6 % und 17.5 %. Weiter prognostiziert der Beschwerdeführer gestützt auf einen erziel- ten Umsatz von Fr. 115'106.50 in den Monaten Januar bis April 2026 (act. 5/12) für das laufende Jahr unter Berücksichtigung von saisonalbedingten monatlichen Umsatzschwankungen einen Jahresumsatz von Fr. 330'106.50 und gestützt auf eine durchschnittliche operative Marge von 14 % ((10.6+17.5) /2) einen Gewinn von Fr. 46'000.-- (vgl. act. 2 S. 7). Das erscheint angesichts der Ergebnisse der vergangenen zwei Jahre plausibel.

E. 3.6 Demnach erscheint hinreichend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit den zur Verfügung stehenden flüssigen Mitteln – insbesondere aus dem Darle- hen – die in Betreibung gesetzten Forderungen vollständig tilgen kann. Unter Be- rücksichtigung der übrigen finanziellen Mitteln ist angesichts der positiven Ge- schäftszahlen und des offenbar stabilen Geschäftsganges weiter davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer die laufenden Verbindlichkeiten aus der Einzel- unternehmung decken sowie die bestehenden Schulden bei der Kantonalbank ab- tragen können wird. Mangels weitergehender Angaben und Unterlagen bleibt in- des offen, auf welchen Betrag sich die laufenden privaten Ausgaben des Be- schwerdeführers belaufen und ob zusätzlich auch diese mit den Einnahmen aus der Einzelunternehmung (Gewinn) gedeckt werden können. Einen Lohn zahlt sich der Beschwerdeführer gemäss Erfolgsrechnung nicht aus. Die provisorische Bi- lanz per 31. Dezember 2025 weist allerdings Privatbezüge von Fr. 67'200.– und von Fr. 32'300.– für das Vorjahr aus (act. 5/13). Zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ist jedoch zu werten, dass er als weitere Sicherheit zusammen mit seiner Ehefrau über ein hälftiges Miteigentum am Grundstück Nr. 2 an der E._____- strasse 3 in F._____ verfügt (vgl. act. 5/15). Es ist daher insgesamt vertretbar, die Zahlungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt gerade noch als glaubhaft zu erachten und von der Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Be-

- 6 - schwerdeführers auszugehen, weshalb er nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Die finanziellen Verhältnisse bzw. die Li- quidität des Beschwerdeführers erscheinen allerdings sehr knapp und der Be- schwerdeführer muss sich darüber im Klaren sein, dass weitere Konkursandro- hungen oder sogar Konkurseröffnungen die Beurteilung so verändern dürften, dass eine zukünftige Beschwerde dannzumal nur wenig Aussicht auf Erfolg hätte.

E. 4 Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Beschwerde- führers verursacht und sind daher ihm aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 2'457.65 ist der Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. April 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen. - 7 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 500.-- wird bestätigt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  3. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'300.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursge- richt geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleiben- den Restbetrag auszuzahlen.
  4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Beschwerdeführer hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 2'457.65 der Beschwerdegegnerin aus- zuzahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Männedorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Pfannenstiel und das Grundbuchamt Männedorf, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
  7. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260164-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 1. Juni 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ gegen C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegein ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren (Konkurssachen) des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. April 2026 (EK260095)

- 2 - Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Meilen eröffnete mit Urteil vom

22. April 2026 über den Beschwerdeführer den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin in Höhe von Fr. 2'181.75 nebst Zins zu 5 % seit 5. Septem- ber 2025 zuzüglich Fr. 19.40 Verzugszins, Fr. 40.-- Mahngebühren und Fr. 148.-- Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Mai 2026 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkur- ses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 und act. 8/10/1). Zudem leistete der Beschwerdeführer bereits den für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vom Obergericht usanzgemäss erhobenen Vorschuss von Fr. 750.-- (act. 5/3 = act. 6). Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zah- lungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaub- haft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshin- dernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbrin- gen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294). 3.1. Der Beschwerdeführer hinterlegte am 27. April 2026 innerhalb der Rechts- mittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich zu Gunsten der Beschwerdegeg- nerin einen Betrag in Höhe von Fr. 2'457.65 (act. 5/4 = act. 6). Dieser Betrag reicht aus, um die Konkursforderung in Höhe von Fr. 2'457.60 (inklusive Zinsen und Kosten) zu begleichen (vgl. act. 9). Des Weiteren bezahlte der Beschwerde- führer am 27. April 2026 dem Konkursamt Männedorf Fr. 1'000.--, welcher Betrag gemäss eingereichter Bestätigung die Kosten des Konkursamtes und des Kon-

- 3 - kursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung deckt (act. 5/6). Damit hat der Be- schwerdeführer den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG durch Urkunden nachgewiesen. In diesem Fall hat der Beschwerdeführer überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. 3.2. Die Zahlungsfähigkeit eines Schuldners ist glaubhaft, wenn für ihr Vorhan- densein gewisse objektive Elemente sprechen, so dass das Gericht den Eindruck hat, sie sei gegeben, ohne aber ausschliessen zu müssen, es könne auch anders sein (BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGE 132 III 715 E. 3.1). Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahrscheinlicher ist als die Zahlungsunfä- higkeit. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat also aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen lau- fenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzu- tragen. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zah- lungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig er- scheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illi- quid erscheint (BGer, 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer, 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer, 5A_118/2012 vom 20. April 2012, E. 3.1; 5A_328/2011 vom 11. August 2011, E. 2). 3.3. Der Beschwerdeführer ist mit der Firma "D._____" seit dem tt.mm.2008 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen be- zweckt den Verkauf von Neu- und Occasions-Fahrrädern und Velos mit elektri- schem Antrieb, Entwicklung und Herstellung und Vermarktung von Fahrrädern, Reparatur, Service und Vermietung von Fahrrädern und Elektrovelos, Vertrieb von Ersatzteilen, Zubehör und Bekleidung, Vertrieb von Sportartikeln und Sport- bekleidung sowie Verkauf, Vermietung und Service von Skis und Snowboards (act. 7). Zu seiner Zahlungsfähigkeit gibt der Beschwerdeführer zusammengefasst an, die geschäftliche Tätigkeit seiner Firma präsentiere sich positiv, aber er sei in

- 4 - seiner Funktion als Inhaber in den letzten Jahren zunehmend mit den administra- tiven Aufgaben ins Hintertreffen geraten. In der Folge hätten sich die administrati- ven Pendenzen immer mehr angehäuft, die Erstellung der Jahresrechnungen habe sich verzögert und die Liquiditätsplanung habe Defizite aufgewiesen, wes- halb ab Frühling 2024 die Betreibungen zugenommen hätten. Mit der vorliegen- den Konkurseröffnung sei ihm die Dringlichkeit der Behebung dieser Nachlässig- keiten bewusst geworden, weshalb er Anstrengungen unternommen habe, um den Pendenzenberg abzutragen und die noch offenen Betreibungen zu beglei- chen. Mit Hilfe eines ihm gewährten Darlehens in Höhe von Fr. 31'500.-- und des laufenden operativen Ertrags könnten sämtliche Verbindlichkeiten innert weniger Monate getilgt werden. Weiter werde er sich um professionelle Unterstützung bei der Erledigung der administrativen Aufgaben bemühen (act. 2 S. 4 ff.). 3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners vermittelt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 23. April 2026 (act. 5/7) weist keine Verlustscheine und 26 Be- treibungen im Gesamtbetrag von Fr. 53'044.60 aus. Davon sind 7 Betreibungen über Fr. 19'741.-- durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder die Gläubigerin erledigt worden. Demnach bestehen abzüglich der hinterlegten Konkursforderung (im Registerauszug mit Fr. 2'241.15 vermerkt, Betreibung Nr. 1) derzeit noch 18 offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 31'062.45, wovon fünf Betreibun- gen über Fr. 3'917.30 neu eingeleitet wurden, bei acht Betreibungen über Fr. 20'763.90 Rechtsvorschlag erhoben wurde und sich die übrigen fünf Betrei- bungen über Fr. 6'381.25 im Stadium der Konkursandrohung befinden. Hinzu kommen offene Verbindlichkeiten gegenüber der Kantonalbank in Höhe von Fr. 23'083.61 (Minussaldo und Covid-Kredit; act. 5/8) sowie Kreditorenforderun- gen per 23. April 2026 in Höhe von Fr. 10'028.99 (act. 5/9). 3.5. Diesen Verbindlichkeiten stehen einerseits flüssige Mittel in Höhe von Fr. 17'017.76 und Fr. 893.06, bestehend aus Bankguthaben bei der Zürcher Kan- tonalbank und der Raiffeisenbank, gegenüber (act. 5/8 und act. 5/10). Anderer- seits steht dem Beschwerdeführer zur Schuldentilgung ein privates, zinsloses

- 5 - Darlehen mit Rangrücktritt über Fr. 31'500.-- zur Verfügung (act. 5/16). Sodann besteht ein Inventar mit Waren im Wert zum Einkaufspreis von insgesamt Fr. 89'381.18 (act. 5/11). Ferner weist der Beschwerdeführer für die Einzelfirma positive Geschäftsabschlüsse in den Jahren 2024 und 2025 nach, wobei er mit Umsätzen von Fr. 300'254.15 und Fr. 351'403 Gewinne in Höhe von Fr. 31'944.77 und Fr. 61'655.63 erzielt hat (act. 5/14). Das ergibt operative Margen von 10.6 % und 17.5 %. Weiter prognostiziert der Beschwerdeführer gestützt auf einen erziel- ten Umsatz von Fr. 115'106.50 in den Monaten Januar bis April 2026 (act. 5/12) für das laufende Jahr unter Berücksichtigung von saisonalbedingten monatlichen Umsatzschwankungen einen Jahresumsatz von Fr. 330'106.50 und gestützt auf eine durchschnittliche operative Marge von 14 % ((10.6+17.5) /2) einen Gewinn von Fr. 46'000.-- (vgl. act. 2 S. 7). Das erscheint angesichts der Ergebnisse der vergangenen zwei Jahre plausibel. 3.6. Demnach erscheint hinreichend glaubhaft, dass der Beschwerdeführer mit den zur Verfügung stehenden flüssigen Mitteln – insbesondere aus dem Darle- hen – die in Betreibung gesetzten Forderungen vollständig tilgen kann. Unter Be- rücksichtigung der übrigen finanziellen Mitteln ist angesichts der positiven Ge- schäftszahlen und des offenbar stabilen Geschäftsganges weiter davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer die laufenden Verbindlichkeiten aus der Einzel- unternehmung decken sowie die bestehenden Schulden bei der Kantonalbank ab- tragen können wird. Mangels weitergehender Angaben und Unterlagen bleibt in- des offen, auf welchen Betrag sich die laufenden privaten Ausgaben des Be- schwerdeführers belaufen und ob zusätzlich auch diese mit den Einnahmen aus der Einzelunternehmung (Gewinn) gedeckt werden können. Einen Lohn zahlt sich der Beschwerdeführer gemäss Erfolgsrechnung nicht aus. Die provisorische Bi- lanz per 31. Dezember 2025 weist allerdings Privatbezüge von Fr. 67'200.– und von Fr. 32'300.– für das Vorjahr aus (act. 5/13). Zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers ist jedoch zu werten, dass er als weitere Sicherheit zusammen mit seiner Ehefrau über ein hälftiges Miteigentum am Grundstück Nr. 2 an der E._____- strasse 3 in F._____ verfügt (vgl. act. 5/15). Es ist daher insgesamt vertretbar, die Zahlungsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt gerade noch als glaubhaft zu erachten und von der Wahrscheinlichkeit der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des Be-

- 6 - schwerdeführers auszugehen, weshalb er nach dem Gesagten als zahlungsfähig im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gilt. Die finanziellen Verhältnisse bzw. die Li- quidität des Beschwerdeführers erscheinen allerdings sehr knapp und der Be- schwerdeführer muss sich darüber im Klaren sein, dass weitere Konkursandro- hungen oder sogar Konkurseröffnungen die Beurteilung so verändern dürften, dass eine zukünftige Beschwerde dannzumal nur wenig Aussicht auf Erfolg hätte.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Kosten des Konkurseröffnungs- und des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis des Beschwerde- führers verursacht und sind daher ihm aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Aus dem gleichen Grund ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Auch der Beschwerdegegnerin ist bei diesem Ausgang sowie mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 2'457.65 ist der Beschwerdegegnerin auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 22. April 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

- 7 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. Die von der Beschwerdegegnerin bezogene erstinstanz- liche Entscheidgebühr von Fr. 500.-- wird bestätigt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Das Konkursamt Männedorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'300.-- (Fr. 1'000.-- Zahlung des Beschwerdeführers sowie Fr. 1'300.-- Rest des von der Beschwerdegegnerin dem Konkursge- richt geleisteten Vorschusses) der Beschwerdegegnerin Fr. 1'800.-- und dem Beschwerdeführer einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleiben- den Restbetrag auszuzahlen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr vom Beschwerdeführer hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 2'457.65 der Beschwerdegegnerin aus- zuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Meilen (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Männedorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregister- amt des Kantons Zürich, an das Betreibungsamt Pfannenstiel und das Grundbuchamt Männedorf, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 8 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:

2. Juni 2026