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PS260162

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-06-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist als Inha- ber des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5). Dieses hat Isolationen an Kälte-, Wärme-, Klima- und Hei- zungsleitungen sowie den Handel mit Lebensmitteln zum Zweck (a.a.O.).

E. 1.2 Mit Urteil vom 13. April 2026 (act. 10) hat das Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) eröffnet (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf).

E. 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingaben vom 27. April 2026 (act. 2) und vom 30. April 2026 (act. 13) rechtzeitig (vgl. act. 11/10) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4 und act. 14/1-5).

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 11/1-10). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (Beschwerdefristablauf am

30. April 2026, vgl. act. 11/10) teilte die Kammer dem Schuldner per Telefon am

27. und 30. April 2026 mit, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen eine Konkurseröffnung aufgehoben werden, und welche Unterlagen er noch nachrei- chen könne (vgl. act. 9 und act. 15). Weitere Unterlagen reichte der Schuldner nicht ein. Der mit Verfügung vom 4. Mai 2026 (act. 16) vom Schuldner einver- langte Kostenvorschuss wurde innert der mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (act. 18) angesetzten Nachfrist geleistet (vgl. act. 20). Das Verfahren ist spruch- reif. Der Gläubigerin sind noch die Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 13) zuzustellen.

E. 2.1 Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können mit der Beschwerde nach der ZPO neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Konkurseröffnungsentscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Das obere kantonale Gericht kann die Konkurseröffnung

- 3 - aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des an- gefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung so- wie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ein- gereichte Urkunden sind verspätet und unbeachtlich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2).

E. 2.2 Der Schuldner stützt sich sinngemäss auf den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (vgl. act. 2 i.V.m. act. 4/2 und act. 12). Er reicht insbesondere eine Bestätigung der Gläubigerin vom 29. April 2026 (act. 12) ein, worin diese bestätigt, dass der Schuldner die Forderung in der Be- treibung Nr. 1 vollständig bezahlt hat. Zudem hat der Schuldner die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz beim Konkursamt am 22. April 2026 sichergestellt, indem er einen Betrag von Fr. 700.– geleistet hat (act. 4/1). Damit hat er den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nachgewiesen.

E. 2.3 Da das Gericht die Konkurseröffnung in solchen Fällen jedoch nicht aufhe- ben darf, ohne dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft erscheint, ist

- 4 - auch diese zu prüfen. Aus dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregister- auszug vom 16. April 2026 (act. 4/5) gehen Schulden von weit über Fr. 250'000.– hervor. Zu der Betreibung Nr. 2 über Fr. 239'775.– der D._____ für KMU führt der Schuldner aus, er habe einen erklärenden Brief geschrieben und erwarte von die- ser Gläubigerin eine Antwort (vgl. act. 4/6). In Bezug auf die Betreibung Nr. 3 über Fr. 28'279.02 führt er aus, diese habe sich erledigt; vor dem Friedensrichteramt sei eine Zahlung von Fr. 16'000.– vereinbart worden, welche er bereits geleistet habe (vgl. a.a.O.). Solche Ausführungen stellen aus rechtlicher Sicht blosse Be- hauptungen dar, die für sich alleine nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass der Schuldner diese Betreibungsforderungen nicht (oder nicht mehr) bezahlen muss, obwohl sie im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt aufgeführt sind. Diesen Schulden steht ein Kontoguthaben des Schuldners (E._____ [Bank]) von Fr. 1'646.97 per 31. März 2026 gegenüber (vgl. act. 4/7). Über den Geschäfts- gang und die laufenden Verbindlichkeiten des Schuldners ist – abgesehen von Mietkosten (vgl. act. 4/9) – nichts bekannt. Es kann daher insbesondere nicht ab- geschätzt werden, ob der Schuldner einen monatlichen Ertragsüberschuss erzielt, welcher ihm für die Abtragung seiner Schulden zur Verfügung steht. Die persönli- chen und politischen Erklärungen für seine finanziellen Schwierigkeiten sind be- dauerlich (vgl. act. 2 und act. 4/10). Für die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit steht das jedoch nicht im Vordergrund, sondern kommt es darauf an, ob und wie schnell er wieder aus den Schulden herauskommt. Auch unter Beizug der weite- ren Unterlagen zur finanziellen Situation des Schuldners (insbesondere der ge- stellten Rechnungen [act. 4/8] und des Lohnblatts der Frau des Schuldners [act. 14/1 i.V.m. act. 13 S. 2]) kann nicht abgeschätzt werden, ob er seine dringendsten Verpflichtungen bedienen und neben seinen laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden innert zweier Jahre abzahlen kann.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 13), sowie (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) an die Vorinstanz und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je ge- gen Empfangsschein. - 6 -
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  7. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260162-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 3. Juni 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ [Versicherung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. April 2026 (EK251264)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist als Inha- ber des Einzelunternehmens "C._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen (act. 5). Dieses hat Isolationen an Kälte-, Wärme-, Klima- und Hei- zungsleitungen sowie den Handel mit Lebensmitteln zum Zweck (a.a.O.). 1.2 Mit Urteil vom 13. April 2026 (act. 10) hat das Einzelgericht des Bezirksge- richts Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) eröffnet (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bassersdorf-Nürensdorf). 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingaben vom 27. April 2026 (act. 2) und vom 30. April 2026 (act. 13) rechtzeitig (vgl. act. 11/10) Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4 und act. 14/1-5). 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 11/1-10). Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (Beschwerdefristablauf am

30. April 2026, vgl. act. 11/10) teilte die Kammer dem Schuldner per Telefon am

27. und 30. April 2026 mit, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen eine Konkurseröffnung aufgehoben werden, und welche Unterlagen er noch nachrei- chen könne (vgl. act. 9 und act. 15). Weitere Unterlagen reichte der Schuldner nicht ein. Der mit Verfügung vom 4. Mai 2026 (act. 16) vom Schuldner einver- langte Kostenvorschuss wurde innert der mit Verfügung vom 19. Mai 2026 (act. 18) angesetzten Nachfrist geleistet (vgl. act. 20). Das Verfahren ist spruch- reif. Der Gläubigerin sind noch die Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 13) zuzustellen. 2.1 Das Gesetz sieht vor, dass der Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden kann (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Parteien können mit der Beschwerde nach der ZPO neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanz- lichen Konkurseröffnungsentscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Das obere kantonale Gericht kann die Konkurseröffnung

- 3 - aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht werden. Tilgung und Hinterlegung müssen ein- schliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des an- gefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung so- wie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Ent- scheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist ein- gereichte Urkunden sind verspätet und unbeachtlich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). 2.2 Der Schuldner stützt sich sinngemäss auf den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG (vgl. act. 2 i.V.m. act. 4/2 und act. 12). Er reicht insbesondere eine Bestätigung der Gläubigerin vom 29. April 2026 (act. 12) ein, worin diese bestätigt, dass der Schuldner die Forderung in der Be- treibung Nr. 1 vollständig bezahlt hat. Zudem hat der Schuldner die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz beim Konkursamt am 22. April 2026 sichergestellt, indem er einen Betrag von Fr. 700.– geleistet hat (act. 4/1). Damit hat er den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nachgewiesen. 2.3 Da das Gericht die Konkurseröffnung in solchen Fällen jedoch nicht aufhe- ben darf, ohne dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft erscheint, ist

- 4 - auch diese zu prüfen. Aus dem vom Schuldner eingereichten Betreibungsregister- auszug vom 16. April 2026 (act. 4/5) gehen Schulden von weit über Fr. 250'000.– hervor. Zu der Betreibung Nr. 2 über Fr. 239'775.– der D._____ für KMU führt der Schuldner aus, er habe einen erklärenden Brief geschrieben und erwarte von die- ser Gläubigerin eine Antwort (vgl. act. 4/6). In Bezug auf die Betreibung Nr. 3 über Fr. 28'279.02 führt er aus, diese habe sich erledigt; vor dem Friedensrichteramt sei eine Zahlung von Fr. 16'000.– vereinbart worden, welche er bereits geleistet habe (vgl. a.a.O.). Solche Ausführungen stellen aus rechtlicher Sicht blosse Be- hauptungen dar, die für sich alleine nicht glaubhaft zu machen vermögen, dass der Schuldner diese Betreibungsforderungen nicht (oder nicht mehr) bezahlen muss, obwohl sie im Betreibungsregisterauszug als nicht erledigt aufgeführt sind. Diesen Schulden steht ein Kontoguthaben des Schuldners (E._____ [Bank]) von Fr. 1'646.97 per 31. März 2026 gegenüber (vgl. act. 4/7). Über den Geschäfts- gang und die laufenden Verbindlichkeiten des Schuldners ist – abgesehen von Mietkosten (vgl. act. 4/9) – nichts bekannt. Es kann daher insbesondere nicht ab- geschätzt werden, ob der Schuldner einen monatlichen Ertragsüberschuss erzielt, welcher ihm für die Abtragung seiner Schulden zur Verfügung steht. Die persönli- chen und politischen Erklärungen für seine finanziellen Schwierigkeiten sind be- dauerlich (vgl. act. 2 und act. 4/10). Für die Beurteilung seiner Zahlungsfähigkeit steht das jedoch nicht im Vordergrund, sondern kommt es darauf an, ob und wie schnell er wieder aus den Schulden herauskommt. Auch unter Beizug der weite- ren Unterlagen zur finanziellen Situation des Schuldners (insbesondere der ge- stellten Rechnungen [act. 4/8] und des Lohnblatts der Frau des Schuldners [act. 14/1 i.V.m. act. 13 S. 2]) kann nicht abgeschätzt werden, ob er seine dringendsten Verpflichtungen bedienen und neben seinen laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden innert zweier Jahre abzahlen kann. Aus diesen Gründen kann die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht als glaubhaft erscheinen. 2.4 Da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröff- nung nicht erfüllt sind, kann die Beschwerde nicht gutgeheissen werden. 2.5 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner noch auf Art. 195 SchKG hinzu- weisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIG-

- 5 - GELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht. Hierfür muss nach- gewiesen werden, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 13), sowie (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) an die Vorinstanz und das Konkursamt Bassersdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf, je ge- gen Empfangsschein.

- 6 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

5. Juni 2026