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PS260160

Arrest

Zürich OG · 2026-06-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.2.1 Mit Eingabe vom 14. April 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Zürich, Audienz (fortan: Vorinstanz), ein Arrestbegeh- ren gegen den Beschwerdegegner für eine Arrestforderung von gesamthaft CHF 54'720.–, wobei sich die Forderung aus zukünftigen Unterhaltsschulden bis zur Volljährigkeit der Kinder zusammensetzt (act. 6/1). Mit Urteil vom 15. April 2026 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar]).

E. 1.2.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit

s. act. 6/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwer- deantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

E. 2 Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe kön- nen unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest-

- 3 - stellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen, was auch für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewäh- rung des Arrestes gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015 E. II.2; nur in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid ge- mäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können neue Tatsachen geltend gemacht werden).

E. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerde- führer sein Arrestgesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG und auf den Ent- scheid des Bezirksgerichts Visp vom 15. Mai 2025 stütze. Dabei könnten zwar künftige Unterhaltsbeiträge eine Arrestforderung darstellen, weil die für einen Ar- rest vorausgesetzte Forderung auch ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichte- ter Anspruch sein könne; allerdings müsse ein solcher Anspruch auf Sicherheits- leistung in einem gerichtlichen Urteil festgehalten sein, und das Urteil, das bloss zur künftigen Zahlung verpflichte, genüge hierfür nicht. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG sei damit nicht gegeben, und ein anderer sei we- der vorgebracht worden noch sei ein solcher aus den Akten ersichtlich (act. 5 S. 2 f.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz beschwerdeweise vor, sie habe verkannt, dass der Arrest als reine Sicherungsmassnahme vom Verfahren auf Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge nach Art. 292 ZGB auseinan- derzuhalten sei. Die vorsorgliche Sicherstellung von Forderungen auf Geld-Si- cherheitsleistungen habe auf dem Weg des Arrestes zu erfolgen. Zur Erwirkung eines Arrests für diese Sicherheitsleistung reiche es aus, wenn der Unterhalts- gläubiger durch Vorlage seines Unterhaltstitels und Ausführungen zu den Voraus- setzungen einer Sicherstellung nach Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB (und ge- rade in Fällen nach Art. 271 Ziff. 2 SchKG) einen Anspruch auf Sicherheit in Form einer Geldleistung glaubhaft machen könne. Dies habe er mit seinem Arrestge- such vor Vorinstanz getan (act. 2 S. 2 f.).

E. 4.1 In Bezug auf die Arrestforderung ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als der Arrest auch für den Anspruch auf Sicherstellung gemäss

- 4 - Art. 292 ZGB offen steht (BACHOFNER, in: FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II: Anhänge / Anhang Vollstreckung N 90 m.w.H.; ZR 89/1990 Nr. 113, S. 281 ff.). Dies hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt erwogen (act. 5 S. 2, 4. Ab- satz der Erwägungen). Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass die Vorin- stanz nicht das Vorliegen einer Arrestforderung, sondern eines Arrestgrundes ver- neinte (act. 5 S. 2 unten f.). Auch wenn der Beschwerdeführer eine Arrestforde- rung – i.c. einen Anspruch auf Sicherstellung gemäss Art. 292 ZGB – glaubhaft machen würde, entbindet ihn dies nicht, auch einen Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG darzulegen (vgl. etwa ZR 89/1990 Nr. 113, S. 283 f.).

E. 4.2 Im vorinstanzlichen Verfahren stützte sich der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz korrekt feststellte (act. 5 S. 2, 1. Absatz der Erwägungen) – auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG (Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels). Dabei erblickte er im Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 15. Mai 2025 den entsprechenden definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. act. 6/1 S. 3 unten). Bei dem Entscheid handelt es sich um den Titel, mit dem der Beschwerdegegner zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde (act. 6/2/1).

E. 4.2.1 Es ist daran zu erinnern, dass es sich beim Arrest um eine superprovisori- sche Vollstreckungsmassnahme handelt, die einen grossen Eingriff in die Rechts- stellung des Schuldners darstellt. Entsprechend ist ein Arrest nur gerechtfertigt, wenn ein besonderes Gefährdungselement (Art. 271 Abs. 1 Ziffern 1 – 5 SchKG) bejaht werden kann oder ein vollstreckbarer Entscheid (Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG) vorliegt.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Arrestgesuch damit, dass der Be- schwerdegegner seiner Unterhaltsverpflichtung bisher freiwillig nicht nachgekom- men sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch in Zukunft keine Unter- haltsbeiträge leisten werde (act. 2 S. 3). Unbestrittenermassen besteht kein voll- streckbarer Entscheid, welcher den Beschwerdegegner – gestützt auf den Tatsa- chenvortrag des Beschwerdeführers – zur Leistung einer Sicherheit verpflichten würde. Dabei stünde dem Beschwerdeführer Art. 292 ZGB offen, wonach ein Un- terhaltsschuldner im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens zur Leistung einer an- gemessenen Sicherheit verpflichtet werden kann, wenn er seine Unterhaltspflicht

- 5 - beharrlich nicht erfüllt. Im vorinstanzlichen Verfahren berief sich der Beschwerde- führer denn auch ausdrücklich auf diese Bestimmung, um sein Arrestgesuch zu begründen (vgl. act. 6/1 S. 4). Der Unterhaltstitel vom 15. Mai 2025 stellt in der vorliegenden Konstellation keinen tauglichen Arrestgrund dar, zumal damit der Beschwerdegegner "lediglich" zur Zahlung von Unterhalt und nicht zu deren Si- cherheitsleistung verpflichtet wurde (dahingehend auch BlSchKG 1995, S. 192).

E. 4.2.3 Ein Gefährdungselement gemäss dem SchKG liegt ebenfalls nicht vor: Auch wenn Art. 292 ZGB mit dem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 SchKG Zif- fer 2 SchKG teilweise dieselben Tatbestände teilt (Anstalten zur Flucht und Bei- seiteschaffen von Vermögenswerten), sind die Voraussetzungen nicht deckungs- gleich. Wie dargelegt sieht Art. 292 ZGB die Leistung einer Sicherheit (auch) vor, wenn der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht beharrlich nicht erfüllt – wor- auf sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft. Ob der Beschwerdegegner als Unterhaltsschuldner diese Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt, war bislang nicht Gegenstand eines Erkenntnisverfahrens. Würde vorliegend der blosse Unterhaltstitel als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Vollstreckung einer Sicherheitsleistung genügen, würde damit mangels entsprechenden Erkenntni- sentscheids im Ergebnis ein neuer Arrestgrund ([Beharrliches] Nichterfüllen einer Unterhaltspflicht) geschaffen werden, was der abschliessenden Aufzählung in Art. 271 Abs. 1 SchKG widersprechen würde.

E. 4.3 Zusammengefasst genügt ein Entscheid, der bloss zur künftigen Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet, nicht als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG für die Verarrestierung von Vermögenswerten, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung sichern soll. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, hat der Beschwerdeführer auch keinen anderen Arrestgrund vorgebracht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

- 6 -

E. 5 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen; der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und der Be- schwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 54'720.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  6. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260160-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Urteil vom 1. Juni 2026 in Sachen Kanton Wallis, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch IBU gegen A._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner mutmasslich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____ betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. April 2026 (EQ260110)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Abänderungsentscheid des Bezirksgerichts Visp vom 15. Mai 2025 wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan: Beschwerdegegner) im Sinne vorsorglicher Massnahmen zu Unterhaltszahlungen gegenüber seinen Kindern B._____ und C._____ verpflichtet (act. 6/2/1). Bereits am 12. Februar 2021 trat D._____, Ehefrau des Beschwerdegegners und Mutter der Kinder, dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) zum damaligen Zeitpunkt bereits fällige als auch zukünftige Unterhaltsansprüche ab (act. 6/1, An- hang). 1.2.1. Mit Eingabe vom 14. April 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Einzel- gericht des Bezirksgerichts Zürich, Audienz (fortan: Vorinstanz), ein Arrestbegeh- ren gegen den Beschwerdegegner für eine Arrestforderung von gesamthaft CHF 54'720.–, wobei sich die Forderung aus zukünftigen Unterhaltsschulden bis zur Volljährigkeit der Kinder zusammensetzt (act. 6/1). Mit Urteil vom 15. April 2026 wies die Vorinstanz das Arrestgesuch ab (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar]). 1.2.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit

s. act. 6/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-4). Der Arrestschuldner ist im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2 und 3). Folglich ist vom Beschwerdegegner weder eine Beschwer- deantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ist ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind.

2. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Als Beschwerdegründe kön- nen unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfest-

- 3 - stellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsa- chenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausge- schlossen, was auch für die Beschwerde des Gläubigers gegen die Nichtgewäh- rung des Arrestes gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS150042 vom 11. Mai 2015 E. II.2; nur in einer Beschwerde gegen den Arresteinspracheentscheid ge- mäss Art. 278 Abs. 3 SchKG können neue Tatsachen geltend gemacht werden). 3.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass der Beschwerde- führer sein Arrestgesuch auf Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG und auf den Ent- scheid des Bezirksgerichts Visp vom 15. Mai 2025 stütze. Dabei könnten zwar künftige Unterhaltsbeiträge eine Arrestforderung darstellen, weil die für einen Ar- rest vorausgesetzte Forderung auch ein auf Sicherheitsleistung in Geld gerichte- ter Anspruch sein könne; allerdings müsse ein solcher Anspruch auf Sicherheits- leistung in einem gerichtlichen Urteil festgehalten sein, und das Urteil, das bloss zur künftigen Zahlung verpflichte, genüge hierfür nicht. Der Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG sei damit nicht gegeben, und ein anderer sei we- der vorgebracht worden noch sei ein solcher aus den Akten ersichtlich (act. 5 S. 2 f.). 3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz beschwerdeweise vor, sie habe verkannt, dass der Arrest als reine Sicherungsmassnahme vom Verfahren auf Sicherstellung der künftigen Unterhaltsbeiträge nach Art. 292 ZGB auseinan- derzuhalten sei. Die vorsorgliche Sicherstellung von Forderungen auf Geld-Si- cherheitsleistungen habe auf dem Weg des Arrestes zu erfolgen. Zur Erwirkung eines Arrests für diese Sicherheitsleistung reiche es aus, wenn der Unterhalts- gläubiger durch Vorlage seines Unterhaltstitels und Ausführungen zu den Voraus- setzungen einer Sicherstellung nach Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB (und ge- rade in Fällen nach Art. 271 Ziff. 2 SchKG) einen Anspruch auf Sicherheit in Form einer Geldleistung glaubhaft machen könne. Dies habe er mit seinem Arrestge- such vor Vorinstanz getan (act. 2 S. 2 f.). 4.1. In Bezug auf die Arrestforderung ist dem Beschwerdeführer insofern Recht zu geben, als der Arrest auch für den Anspruch auf Sicherstellung gemäss

- 4 - Art. 292 ZGB offen steht (BACHOFNER, in: FamKomm Scheidung, 4. Auflage 2022, Band II: Anhänge / Anhang Vollstreckung N 90 m.w.H.; ZR 89/1990 Nr. 113, S. 281 ff.). Dies hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt erwogen (act. 5 S. 2, 4. Ab- satz der Erwägungen). Der Beschwerdeführer verkennt allerdings, dass die Vorin- stanz nicht das Vorliegen einer Arrestforderung, sondern eines Arrestgrundes ver- neinte (act. 5 S. 2 unten f.). Auch wenn der Beschwerdeführer eine Arrestforde- rung – i.c. einen Anspruch auf Sicherstellung gemäss Art. 292 ZGB – glaubhaft machen würde, entbindet ihn dies nicht, auch einen Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 SchKG darzulegen (vgl. etwa ZR 89/1990 Nr. 113, S. 283 f.). 4.2. Im vorinstanzlichen Verfahren stützte sich der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanz korrekt feststellte (act. 5 S. 2, 1. Absatz der Erwägungen) – auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG (Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels). Dabei erblickte er im Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 15. Mai 2025 den entsprechenden definitiven Rechtsöffnungstitel (vgl. act. 6/1 S. 3 unten). Bei dem Entscheid handelt es sich um den Titel, mit dem der Beschwerdegegner zu Unterhaltsleistungen verpflichtet wurde (act. 6/2/1). 4.2.1. Es ist daran zu erinnern, dass es sich beim Arrest um eine superprovisori- sche Vollstreckungsmassnahme handelt, die einen grossen Eingriff in die Rechts- stellung des Schuldners darstellt. Entsprechend ist ein Arrest nur gerechtfertigt, wenn ein besonderes Gefährdungselement (Art. 271 Abs. 1 Ziffern 1 – 5 SchKG) bejaht werden kann oder ein vollstreckbarer Entscheid (Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG) vorliegt. 4.2.2. Der Beschwerdeführer begründet sein Arrestgesuch damit, dass der Be- schwerdegegner seiner Unterhaltsverpflichtung bisher freiwillig nicht nachgekom- men sei, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch in Zukunft keine Unter- haltsbeiträge leisten werde (act. 2 S. 3). Unbestrittenermassen besteht kein voll- streckbarer Entscheid, welcher den Beschwerdegegner – gestützt auf den Tatsa- chenvortrag des Beschwerdeführers – zur Leistung einer Sicherheit verpflichten würde. Dabei stünde dem Beschwerdeführer Art. 292 ZGB offen, wonach ein Un- terhaltsschuldner im Rahmen eines Erkenntnisverfahrens zur Leistung einer an- gemessenen Sicherheit verpflichtet werden kann, wenn er seine Unterhaltspflicht

- 5 - beharrlich nicht erfüllt. Im vorinstanzlichen Verfahren berief sich der Beschwerde- führer denn auch ausdrücklich auf diese Bestimmung, um sein Arrestgesuch zu begründen (vgl. act. 6/1 S. 4). Der Unterhaltstitel vom 15. Mai 2025 stellt in der vorliegenden Konstellation keinen tauglichen Arrestgrund dar, zumal damit der Beschwerdegegner "lediglich" zur Zahlung von Unterhalt und nicht zu deren Si- cherheitsleistung verpflichtet wurde (dahingehend auch BlSchKG 1995, S. 192). 4.2.3. Ein Gefährdungselement gemäss dem SchKG liegt ebenfalls nicht vor: Auch wenn Art. 292 ZGB mit dem Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 SchKG Zif- fer 2 SchKG teilweise dieselben Tatbestände teilt (Anstalten zur Flucht und Bei- seiteschaffen von Vermögenswerten), sind die Voraussetzungen nicht deckungs- gleich. Wie dargelegt sieht Art. 292 ZGB die Leistung einer Sicherheit (auch) vor, wenn der Unterhaltsschuldner seine Unterhaltspflicht beharrlich nicht erfüllt – wor- auf sich der Beschwerdeführer sinngemäss beruft. Ob der Beschwerdegegner als Unterhaltsschuldner diese Tatbestandsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt, war bislang nicht Gegenstand eines Erkenntnisverfahrens. Würde vorliegend der blosse Unterhaltstitel als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Vollstreckung einer Sicherheitsleistung genügen, würde damit mangels entsprechenden Erkenntni- sentscheids im Ergebnis ein neuer Arrestgrund ([Beharrliches] Nichterfüllen einer Unterhaltspflicht) geschaffen werden, was der abschliessenden Aufzählung in Art. 271 Abs. 1 SchKG widersprechen würde. 4.3. Zusammengefasst genügt ein Entscheid, der bloss zur künftigen Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet, nicht als Arrestgrund im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziffer 6 SchKG für die Verarrestierung von Vermögenswerten, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung sichern soll. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, hat der Beschwerdeführer auch keinen anderen Arrestgrund vorgebracht. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

- 6 -

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist auf CHF 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind keine zu- zusprechen; der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde und der Be- schwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht begrüsst. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 54'720.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

2. Juni 2026