Erwägungen (3 Absätze)
E. 1.1 Mit Eingabe vom 21. April 2026 (Poststempel: 22. April 2026) erhob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 17. April 2026, mit welchem über ihn der Konkurs eröffnet wurde (act. 2 f.). Mit Verfügung vom 24. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und der Schuldner darauf hingewie- sen, dass er innert der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägun- gen ergänzen könne; zudem wurde ihm Frist angesetzt, um für das Beschwerde- verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 28. April 2026 (Poststempel: 29. April 2026) zog der Schuldner seine Beschwerde zurück (act. 10). Das Beschwerdeverfahren ist folg- lich abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
E. 2 Ausgangsgemäss ist der Schuldner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 150.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 150.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Andelfingen, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein. - 3 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260158-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 6. Mai 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 17. April 2026 (EK260041)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 21. April 2026 (Poststempel: 22. April 2026) erhob der Schuldner Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts am Bezirksgericht Andelfingen vom 17. April 2026, mit welchem über ihn der Konkurs eröffnet wurde (act. 2 f.). Mit Verfügung vom 24. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen nicht zuerkannt und der Schuldner darauf hingewie- sen, dass er innert der Rechtsmittelfrist seine Beschwerde im Sinne der Erwägun- gen ergänzen könne; zudem wurde ihm Frist angesetzt, um für das Beschwerde- verfahren einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 7). 1.2. Mit Eingabe vom 28. April 2026 (Poststempel: 29. April 2026) zog der Schuldner seine Beschwerde zurück (act. 10). Das Beschwerdeverfahren ist folg- lich abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
2. Ausgangsgemäss ist der Schuldner kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf CHF 150.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 150.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation ange- meldet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Andelfingen, ferner im Urteils- Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Andelfingen, je gegen Empfangsschein.
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4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
7. Mai 2026