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PS260155

Vorsorgliche Kontosperre und Pfändungsurkunde / Rechtsverweigerung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-05-29 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_583/2026

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1.1 Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 10 (fortan: Betreibungsamt), die an der am 9. Okto- ber 2025 vollzogenen Pfändung Nr. 3 teilnehmen (act. 6/2/1). Das Betreibungs- amt sperrte am 1. Oktober 2025 bereits vorsorglich ein Bankkonto der Beschwer- deführerin (act. 6/1 S. 46, Abbildung 18).

E. 1.1.2 Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die vorsorgliche Kontosperre sowie die Pfän- dungsurkunde vom 21. November 2025 (act. 6/1). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (act. 6/6). Mit Zirkulati- onsbeschluss vom 5. Januar 2026 wurden der Beschwerdeführerin die Eingaben zurückgeschickt und ihr wurde Nachfrist angesetzt, um diese zu verbessern bzw. zu kürzen. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Säumnisfall die Eingaben als nicht erfolgt gälten (act. 6/8). Auf die gegen den Zir- kulationsbeschluss erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom

6. Februar 2026 nicht ein (OGer ZH PS260028 vom 6. Februar 2026; act. 6/15).

E. 1.2 Innert der mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 angesetzten Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2026 eine weitere Ein- gabe ein (act. 6/12; vgl. zur Nachfrist act. 6/9/2). Nachdem die Vorinstanz festge- stellt hatte, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde mit der Eingabe vom 22. Januar 2026 nicht nachgekommen war, kam sie zum Schluss, dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2025 andro- hungsgemäss als nicht erfolgt zu gelten habe (vgl. act. 5 E. 2.3.); mit Zirkulations- beschluss vom 18. März 2026 schrieb sie das Beschwerdeverfahren entspre- chend ab (act. 6/21 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

E. 1.3 Mit Eingabe vom 18. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde "wegen vollständiger Rechtsverweigerung" gegen den Zir- kulationsbeschluss vom 18. März 2026, wobei sie ein Exemplar der Beschwerde postalisch sandte (Datum Poststempel: 19. April 2026, act. 7) und noch vor des- sen Eingang ein Exemplar am 20. April 2026 persönlich überbrachte (act. 2).

- 3 -

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-22). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2.1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Dabei sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO - KISTLER/WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei leidet. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue An- träge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

E. 2.2.1 Vorliegend stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Da- bei ist einleitend zu bemerken, dass die Vorinstanz als Rechtsmittel gegen ihren Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2026 die Beschwerde "wegen Rechtsverwei- gerung" belehrte und eine Rechtsmittelfrist von zehn Tagen angab (act. 5 Disposi- tiv-Ziffer 5). Durch die – etwas verwirrende – Angabe des Beschwerdegrundes der Rechtsverweigerung könnte der Eindruck entstehen, gegen den vorinstanzli- chen Entscheid stehe die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 2 SchKG offen, die jederzeit – d.h. grundsätzlich fristunabhängig – erhoben werden könnte. Dies ist allerdings bereits deshalb ausgeschlossen, da gerade ein anfechtbarer (Abschreibungs-)Entscheid vorliegt, den die Beschwerdeführerin

- 4 - auch explizit anficht. Die Beschwerdeführerin könnte sich auch nicht auf den Ver- trauensschutz einer falschen Rechtsmittelbelehrung berufen, zumal die Vorin- stanz – fett hervorgehoben – eine Frist von zehn Tagen angab, um eine Be- schwerde zu erheben. Damit bleibt es dabei, dass gegen den Zirkulationsbe- schluss vom 18. März 2026 einzig die Beschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SchKG offensteht und die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt.

E. 2.2.2 Bei der Berechnung der Frist ist anzumerken, dass – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 7) – der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde vor Aufsichtsbehörden nicht gilt (vgl. Art. 145 Abs. 4 zweiter Satz ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin am 26. März 2026 zugestellt (act. 6/22/2). Die zehntägige Be- schwerdefrist lief damit am 6. April 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die am 19. April 2026 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 3 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
  6. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260155-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 29. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend vorsorgliche Kontosperre und Pfändungsurkunde vom 21. November 2025 / Betreibung Nr. 1 und 2 / Pfändung Nr. 3 / Rechtsverweigerung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2026 (CB250172)

- 2 - Erwägungen: 1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist Schuldnerin in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Zürich 10 (fortan: Betreibungsamt), die an der am 9. Okto- ber 2025 vollzogenen Pfändung Nr. 3 teilnehmen (act. 6/2/1). Das Betreibungs- amt sperrte am 1. Oktober 2025 bereits vorsorglich ein Bankkonto der Beschwer- deführerin (act. 6/1 S. 46, Abbildung 18). 1.1.2. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die vorsorgliche Kontosperre sowie die Pfän- dungsurkunde vom 21. November 2025 (act. 6/1). Mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde (act. 6/6). Mit Zirkulati- onsbeschluss vom 5. Januar 2026 wurden der Beschwerdeführerin die Eingaben zurückgeschickt und ihr wurde Nachfrist angesetzt, um diese zu verbessern bzw. zu kürzen. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass im Säumnisfall die Eingaben als nicht erfolgt gälten (act. 6/8). Auf die gegen den Zir- kulationsbeschluss erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom

6. Februar 2026 nicht ein (OGer ZH PS260028 vom 6. Februar 2026; act. 6/15). 1.2. Innert der mit Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2026 angesetzten Nachfrist reichte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2026 eine weitere Ein- gabe ein (act. 6/12; vgl. zur Nachfrist act. 6/9/2). Nachdem die Vorinstanz festge- stellt hatte, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde mit der Eingabe vom 22. Januar 2026 nicht nachgekommen war, kam sie zum Schluss, dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2025 andro- hungsgemäss als nicht erfolgt zu gelten habe (vgl. act. 5 E. 2.3.); mit Zirkulations- beschluss vom 18. März 2026 schrieb sie das Beschwerdeverfahren entspre- chend ab (act. 6/21 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]). 1.3. Mit Eingabe vom 18. April 2026 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde "wegen vollständiger Rechtsverweigerung" gegen den Zir- kulationsbeschluss vom 18. März 2026, wobei sie ein Exemplar der Beschwerde postalisch sandte (Datum Poststempel: 19. April 2026, act. 7) und noch vor des- sen Eingang ein Exemplar am 20. April 2026 persönlich überbrachte (act. 2).

- 3 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1-22). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen wer- den (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Dabei sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich un- richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Be- schwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Ent- scheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Män- geln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO - KISTLER/WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Es reicht, wenn auch nur ganz rudimentär dargelegt wird, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der be- schwerdeführenden Partei leidet. Bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue An- träge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2.1. Vorliegend stellt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde. Da- bei ist einleitend zu bemerken, dass die Vorinstanz als Rechtsmittel gegen ihren Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2026 die Beschwerde "wegen Rechtsverwei- gerung" belehrte und eine Rechtsmittelfrist von zehn Tagen angab (act. 5 Disposi- tiv-Ziffer 5). Durch die – etwas verwirrende – Angabe des Beschwerdegrundes der Rechtsverweigerung könnte der Eindruck entstehen, gegen den vorinstanzli- chen Entscheid stehe die Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 2 SchKG offen, die jederzeit – d.h. grundsätzlich fristunabhängig – erhoben werden könnte. Dies ist allerdings bereits deshalb ausgeschlossen, da gerade ein anfechtbarer (Abschreibungs-)Entscheid vorliegt, den die Beschwerdeführerin

- 4 - auch explizit anficht. Die Beschwerdeführerin könnte sich auch nicht auf den Ver- trauensschutz einer falschen Rechtsmittelbelehrung berufen, zumal die Vorin- stanz – fett hervorgehoben – eine Frist von zehn Tagen angab, um eine Be- schwerde zu erheben. Damit bleibt es dabei, dass gegen den Zirkulationsbe- schluss vom 18. März 2026 einzig die Beschwerde im Sinne von Art. 18 Abs. 1 SchKG offensteht und die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt. 2.2.2. Bei der Berechnung der Frist ist anzumerken, dass – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 2 S. 7) – der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO für die Beschwerde vor Aufsichtsbehörden nicht gilt (vgl. Art. 145 Abs. 4 zweiter Satz ZPO). Der vorinstanzliche Entscheid wurde der Be- schwerdeführerin am 26. März 2026 zugestellt (act. 6/22/2). Die zehntägige Be- schwerdefrist lief damit am 6. April 2026 ab (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Die am 19. April 2026 der Post übergebene Beschwerde ist damit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

2. Juni 2026