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PS260154

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-05-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft, die seit tt.mm.2004 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist, und die Erbringung von Kommunikations- und Mediendienstleis- tungen, die Konzeption und Realisation von Fundraising- und Sponsoring-Projek- ten sowie die Übernahme von Managementaufgaben bezweckt (vgl. act. 5).

E. 1.2 Mit Urteil vom 23. April 2026 (act. 10) eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläu- bigerin) von Fr. 3'180.35 nebst Zins zu 5 % seit 07.03.2025, abzüglich Teilzahlung von Fr. 2'463.15 vom 28. Oktober 2025, Fr. 600.–, Fr. 29.15, Fr. 40.– und Fr. 148.– Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 8 [nachfolgend: Betreibungsamt]).

E. 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Beschwerdeeingaben vom

27. April 2026 (act. 2 und act. 6), vom 4. Mai 2026 (act. 13) und vom 12. Mai 2026 (act. 21 = act. 24) Beschwerde und reicht Beilagen ein (vgl. act. 4/1-8, act. 7/1-6, act. 14/1-5, act. 23/5, act. 23/6+10 sowie act. 26/1-11). Darunter befinden sich im Wesentlichen folgende Unterlagen:

• Abrechnung des Betreibungsamts vom 12. März 2026 (act. 4/1 = act. 7/4 = act. 14/1) mit entsprechendem Überweisungsbeleg (act. 4/3)

• Bestätigung des Konkursamts Riesbach-Zürich vom 27. April 2026 (act. 8; s.a. act. 4/4)

• Auszug über offene Betreibungen von insgesamt Fr. 17'453.80 vom

24. April 2026 (act. 4/5 = act. 7/5 = act. 23/10, s.a. act. 14/4 und act. 26/10)

• Ausdruck Saldoübersicht von UBS Kontokorrent Konto CH2 über Fr. 4'303.36 per 26. April 2026 (act. 4/6-7 = act. 7/6)

• Kontobewegungen UBS Kontokorrent Konto CH2 von 1. Januar 2025 bis

4. Mai 2026 (Zahlungseingänge von "C._____" und "D._____") mit Saldo über Fr. 32'124.21 (vgl. act. 14/3)

• Budget Mai bis Dezember 2026 (vgl. act. 14/3)

- 3 -

• Steuererklärungen, Erfolgsrechnungen und Bilanzen betreffend die Jahre 2024, 2023 und 2022 (vgl. act. 14/4)

• Jahresrechnung 2023 mit Vorjahresvergleich (act. 26/1)

• Jahresrechnung 2024 mit Vorjahresvergleich (act. 26/2)

• Kontobewegungen UBS Kontokorrent Konto CH2 von 1. Januar 2025 bis

30. April 2026 (act. 26/3-4; vgl. act. 4/6-7; s.a. act. 14/3 [1. Januar 2025 bis 4. Mai 2026])

• Aktuelle Debitoren- und Kreditorenliste per 15. Mai 2026 mit angehäng- ten Debitorenrechnungen und Auflistung zusätzlicher Debitoren per 31. Mai 2026 (act. 23/5 = act. 26/5)

• Saldoauszug UBS-Geschäftskonto per 12. Mai 2026 (act. 23/6 = act. 26/6, vgl. act. 4/6-7)

• Planerfolgsrechnung/Budget 1. Mai 2026 bis 31. Dezember 2027 (act. 26/7)

• Kontoblätter Konto 3 (Erlös Kommunikation/PR) für die Jahre 2022 bis 2024 (act. 26/8)

• Auszug UBS Geschäftskonto Belastungen 1. Januar bis 30. April 2026 (act. 26/9)

• Betreibungsregisterauszug vom 27. April 2026 (vgl. act. 26/10)

• E-Mail E._____ vom 1. Mai 2026 (act. 26/11)

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 11/1-11). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde geleistet (vgl. act. 15). Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 (act. 17) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Schuldnerin auch noch schriftlich (vgl. act. 9 und 12) darauf hingewiesen, was sie innerhalb der Be- schwerdefrist einreichen könnte, um eine Aufhebung der Konkurseröffnung zu er- reichen. Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der An- trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 24 S. 2) gegenstandslos und abzuschreiben. Der Gläubigerin ist ein Doppel der Beschwerdeeingaben (act. 2, act. 6, act. 13 und act. 24) zuzustellen.

E. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

- 4 - Die Sendung mit dem angefochtenen Konkurseröffnungsurteil wurde von der Schuldnerin am 24. April 2026 zur Abholung gemeldet; die Abholfrist lief bis am

2. Mai 2026. Da die Schuldnerin das Urteil nicht abgeholt hat, wurde die Sendung an die Vorinstanz retourniert (vgl. act. 16 i.V.m. act. 11/11). Die Schuldnerin musste mit einer Zustellung des Konkurseröffnungsurteils rechnen, da sie vom Konkursverfahren Kenntnis hatte (vgl. act. 11/5 i.V.m. act. 11/7). Gemäss der sog. Zustellungsfiktion gilt das angefochtene Urteil deshalb am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 24. April 2026, mithin am 2. Mai 2026, als zu- gestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 17 E. 2.1). Die zehntägige Beschwer- defrist lief demnach am Dienstag, 12. Mai 2026, ab. Es sind sämtliche Beschwer- deeingaben rechtzeitig eingegangen und folglich zu berücksichtigen.

E. 2.2.1 Die Parteien können mit der Beschwerde nach der ZPO neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsent- scheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Das obere kantonale Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass in- zwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht wer- den. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhe- bungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntä- gigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubrin- gen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind verspätet und unbeachtlich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Zwar muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit laut Gesetz nur dann glaubhaft machen, wenn er sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von

- 5 - Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt er sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und macht er – wie hier – die Tilgung der Schuld vor der Konkurs- eröffnung geltend, ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Kon- kurseröffnung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn hätte das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt, dass der Schuldner die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es den Kon- kurs nicht eröffnet bzw. das Konkursbegehren abgewiesen (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinderungsgrund). Zu den Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in die- sem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Kon- kurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungsgründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, werden die Schuldner in aller Regel – so auch hier (vgl. act. 11/5 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Konkursver- handlung ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass das Betreibungsamt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen des Schuldners macht, sondern es die Sache des Schuldners ist, dem Konkursgericht entsprechende Quittungen vorzulegen (vgl. act. 9/5 Wichtige Hinweise Ziff. 7). Die Frage, ob ein Schuldner seine Zahlungsfähigkeit auch dann nicht glaubhaft machen muss, wenn er Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG (insbesondere auf die Parteientschädigung) erst innerhalb der Weiterzugsfrist sicherstellt, weil das Konkursgericht ihn auf diese vor der Konkurseröffnung nicht oder nur unvollständig aufmerksam gemacht hatte und ihm diese nicht bekannt waren (Vertrauensschutz), kann hier mangels Relevanz offen gelassen werden.

E. 2.2.2 Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 11. März 2026, und damit bereits vor Konkurseröffnung, an das Betreibungs- amt Zürich 8 überwiesen zu haben (vgl. act. 4/1 i.V.m. 4/3). Weiter hat sie gemäss Bestätigung des Konkursamts Riesbach-Zürich vom 27. April 2026 (act. 8) zur

- 6 - Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'600.– sichergestellt (vgl. auch act. 4/4). Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts nicht bereits vor der Konkurseröffnung getilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung hier nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Konkurseröffnung kann hier somit nicht aufge- hoben werden, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft er- scheint. Dies ist somit zu prüfen.

E. 2.2.3 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (vgl. BGer 5A_191/2024 vom

14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_353/2022 vom

31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.3.1; PS240100 vom 22. Juli 2024 E. 4.1.1; PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5.3). Ledig- lich vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine An- haltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsge- wohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.H.). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6).

- 7 - Auch wenn ein Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Dies ist hier der Fall (vgl. act. 26/10; s.a. act. 4/5). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfä- higkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. Sep- tember 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom

30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1).

E. 2.2.4 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Er ist der wichtigste Beleg zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 m.w.H.). Der mit der letzten Ein- gabe eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 27. April 2026 (vgl. act. 26/10) weist seit August 2021 18 Betreibungen auf, wovon 11 bereits bezahlt wurden. Von den sieben noch offenen Betreibungen befinden sich vier im Umfang von ins- gesamt Fr. 26'644.35 im Stadium des Zahlungsbefehls oder des Rechtsvor- schlags und drei im Umfang von insgesamt Fr. 1'796.35 im Stadium der Konkurs- androhung. Zu diesen offenen Betreibungsforderungen nimmt die Schuldnerin keine Stellung (vgl. act. 24 Rz. 24). Aus dem Auszug über offene Betreibungen vom 24. April 2026 (act. 4/5) geht hervor, dass die drei sich im Stadium der Kon- kursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen mittlerweile auf Fr. 2'243.10 angewachsen sind. Gleichzeitig erscheint gestützt auf diesen Auszug glaubhaft, dass die Schuldnerin mittlerweile die sich im Stadium des Rechtsvorschlags be- findliche Betreibungsforderung der F._____ AG über Fr. 6'355.20 (Betreibung Nr.

4) und jene der G._____ AG über Fr. 1'973.80 (Betreibung Nr. 5) bezahlt hat (vgl. act. 26/10 mit act. 4/5). Es ist somit – entgegen der Annahme der Schuldnerin (vgl. act. 24 Rz. 9) – von offenen Betreibungsforderungen von Fr. 20'558.45 aus-

- 8 - zugehen (Fr. 26'644.35 + Fr. 2'243.10 - Fr. 6'355.20 - Fr. 1'973.80). Verlust- scheine und frühere Konkurseröffnungen sind gemäss Betreibungsregisterauszug keine registriert (vgl. act. 26/10). Die Schuldnerin räumt sodann ein, neben der bereits in Betreibung gesetz- ten Mehrwertsteuerverbindlichkeit für das 1. Semester 2025 (Fr. 16'730.90) sei auch der Betrag für das 2. Semester 2025 über Fr. 16'000.– bereits überfällig. Zu- dem bestehe noch eine Schuld in der Höhe von Fr. 11'396.35 für B._____-Abga- ben für das Jahr 2025 (vgl. act. 24 Rz. 9 i.V.m. act. 26/5). Somit ist von bestehen- den Schulden von insgesamt Fr. 47'954.80 auszugehen (Fr. 20'558.45 + Fr. 16'000.– + Fr. 11'396.35).

E. 2.2.5 Den Schulden der Schuldnerin standen am 26. April 2026 flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 4'303.36 (act. 4/7) und am 4. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 32'124.21 (act. 26/6) gegenüber. Weitere Kontoguthaben hat die Schuldnerin nach eigenen Angaben nicht (vgl. act. 24 Rz. 4).

E. 2.2.6 Vorab ist festzuhalten, dass die Schuldnerin weder die Jahresrechnung 2025 – die laut ihr noch nicht abschliessend vorliegt (vgl. act. 24 Rz. 4) – noch ei- nen aktuellen Zwischenabschluss eingereicht hat. Dies erschwert die Liquiditäts- prüfung erheblich. Denn die eingereichten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der Jahre 2022 bis 2024 (vgl. act. 14/4 und act. 26/1-2) sind mangels Aktualität für die gegenwärtige finanzielle Situation der Schuldnerin wenig aussagekräftig. Im Rahmen der Zahlungsfähigkeit ist denn auch nicht entscheidend, ob die Schuld- nerin in den vergangenen Jahren in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten zu bedie- nen (vgl. act. 24 Rz. 3 ff.), sondern ob glaubhaft erscheint, dass sie die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird ab- tragen können (vgl. oben E. 2.2.3). Deshalb ist die Schuldnerin – entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 24 Rz. 10 und 24) – auch nicht bereits dann zahlungsfähig, wenn sie mit ihren flüssigen Mitteln und/oder den geltend gemachten Debitoren- forderungen die bestehenden Schulden bzw. Kreditoren decken könnte.

- 9 - Zu ihrer aktuellen finanziellen Situation führt die Schuldnerin im Wesentli- chen aus, diese könne anhand des Verlaufs des Geschäftskontos (in der Jahres- rechnung Konto 6) aufgezeigt werden. Der Saldo sei stets positiv gewesen und sie habe ihre Verbindlichkeiten aus den laufenden Erträgen finanzieren können (vgl. act. 24 Rz. 4 f. i.V.m. act. 26/4). Aus dem entsprechenden Kontoauszug (act. 26/4) gehen die Kontobewegungen vom 1. Januar 2026 bis 20. April 2026 hervor. Die Summe aller Belastungen (Fr. 153'083.76) – die bis Ende April 2026 auf ins- gesamt Fr. 181'541.31 anwuchs (vgl. act. 26/9) – übersteigt jene der Gutschriften (Fr. 152'996.35). Hinzu kommt, dass substantielle Gutschriften (insgesamt mehr als Fr. 65'000.– bzw. über 40 % der Gutschriften) durch "H._____" generiert wur- den (vgl. act. 26/4.2). H._____ ist der Verwaltungsratspräsident der Schuldnerin (vgl. act. 5 und act. 24 Rz. 22). Es könnte sich somit um (gegebenenfalls rückzah- lungspflichtige) Zuschüsse handeln. Die Schuldnerin führt hierzu nichts aus. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gutschriften Erträge der Schuldnerin darstellen. Gestützt auf diesen Verlauf des Geschäftskontos ist demnach nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin ihre (laufen- den) Verbindlichkeiten aus ihren Erträgen finanzieren kann. Selbst wenn – so die Behauptung der Schuldnerin – in den erwähnten Belastungen noch "Altlasten" aus dem letzten Jahr im Umfang von Fr. 48'500.– (Pensionskassenbeiträge 2025, B._____-Beiträge 2025 und Treuhandkosten) enthalten sein sollten, welche die Rechnungen 2026 und 2027 – so die unsubstantiierte Behauptung der Schuldne- rin – nicht mehr belasten würden (vgl. act. 24 Rz. 22), würde dies mit Blick auf die Höhe der Gutschriften von H._____ von über Fr. 65'000.– an der erwähnten Ein- schätzung nichts ändern. Welchen laufenden Verbindlichkeiten die Schuldnerin genau nachkommen muss und in welcher Höhe, erschliesst sich aufgrund ihrer Ausführungen nicht. Sie stellt hierzu im Wesentlichen die Behauptung auf, ihre monatlichen Aufwen- dungen seien "überblickbar" und "monatlich etwa gleichbleibend"; dies seien im Wesentlichen die Löhne der Inhaber, die Mietkosten und "der allgemeine Auf- wand eines im Bereich der Kommunikation tätigen Kleinbetriebes, der sich kei- neswegs als investitionsintensiv" zeige (vgl. act. 24 Rz. 21 ff. und insb. Rz. 25). Zudem führt die Schuldnerin aus, die Löhne von I._____ und H._____, welche

- 10 - ihre Eigentümer seien, könnten im Bedarfsfall reduziert werden (vgl. a.a.O. Rz. 22 und 25). Diese Behauptungen sind unsubstantiiert; es bleibt damit unklar, wel- chen monatlichen Aufwendungen die Schuldnerin in welcher Höhe nachkommen muss. Eine substantiierte(re) Darstellung (bestenfalls) anhand der eingereichten Unterlagen (wie insbesondere dem Budget [act. 14/3] und der Planerfolgsrech- nung [act. 26/7]) zusammenzutragen, ist nicht die Aufgabe des Gerichts. Hinzu kommt, dass das Budget und die Planerfolgsrechnung ohnehin blosse Parteibe- hauptungen darstellen, welche zur Glaubhaftmachung durch objektive Anhalts- punkte zu untermauern gewesen wären. Welchen Aufwand ein Kleinbetrieb im Bereich der Kommunikation hat, ist im Übrigen auch nicht offenkundig oder ge- richtsnotorisch (vgl. Art. 151 ZPO). Bei dieser Ausgangslage kann nicht geprüft werden, ob die Schuldnerin ih- ren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und den nötigen monatlichen Er- tragsüberschuss generieren kann, den sie zu erwirtschaften behauptet (vgl. act. 24 Rz. 10 am Ende, Rz. 23 f.) und der es ihr ermöglichen würde, neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden innert zweier Jahre abzutragen (vgl. oben E. 2.2.4 f.). Daran änderte auch nichts, wenn die Schuldne- rin stets alle Löhne bezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben sollte (vgl. act. 13 S. 1 f. i.V.m. act. 14/2).

E. 2.2.7 Anzumerken bleibt, dass sich die finanzielle Situation der Schuldnerin auch bezüglich der Jahre 2024 und 2025 nicht unbedingt positiv darstellt: Gemäss Erfolgsrechnung und Steuererklärung 2024 hatte sie in jenem Jahr einen Verlust von Fr. -40'434.80 erlitten (vgl. act. 14/4). Da sie einen Gewinnvortrag von Fr. 85'106.– hatte, konnte die Schuldnerin das Jahr 2024 trotz Verlust noch mit ei- nem Reingewinn von Fr. 44'672.– abschliessen (vgl. act. 24 Rz. 25; act. 14/4). Es kann mit Blick auf die Erfolgsrechnung 2024 (welche einzig Erträge aus "Erlös Kommunikation / PR" ausweist) indes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr dies auch im Jahr 2025 noch gelungen ist, nachdem der Umsatz (die Schuldnerin verkauft Dienstleistungen) im Jahr 2025 laut Angaben der Schuldnerin unter demjenigen der Vorjahre lag, weil ein Grosskunde weggefallen sei (vgl. act. 24 Rz. 16).

- 11 -

E. 2.3 Nach dem Gesagten vermag die Schuldnerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann und daneben auch ihre bestehenden Schulden innert längstens zweier Jahre wird abtragen können. Sie erscheint damit nicht zahlungsfähig. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung liegen somit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist.

E. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wi- derrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht. Hierfür muss nachge- wiesen werden, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 3 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.

- 12 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2, act, 6, act. 13 und act. 24), sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an die Vor- instanz und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 8, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  8. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260154-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 28. Mai 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. April 2026 (EK260689)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) ist eine Aktiengesellschaft, die seit tt.mm.2004 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen ist, und die Erbringung von Kommunikations- und Mediendienstleis- tungen, die Konzeption und Realisation von Fundraising- und Sponsoring-Projek- ten sowie die Übernahme von Managementaufgaben bezweckt (vgl. act. 5). 1.2 Mit Urteil vom 23. April 2026 (act. 10) eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläu- bigerin) von Fr. 3'180.35 nebst Zins zu 5 % seit 07.03.2025, abzüglich Teilzahlung von Fr. 2'463.15 vom 28. Oktober 2025, Fr. 600.–, Fr. 29.15, Fr. 40.– und Fr. 148.– Betreibungskosten (Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 8 [nachfolgend: Betreibungsamt]). 1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Schuldnerin mit Beschwerdeeingaben vom

27. April 2026 (act. 2 und act. 6), vom 4. Mai 2026 (act. 13) und vom 12. Mai 2026 (act. 21 = act. 24) Beschwerde und reicht Beilagen ein (vgl. act. 4/1-8, act. 7/1-6, act. 14/1-5, act. 23/5, act. 23/6+10 sowie act. 26/1-11). Darunter befinden sich im Wesentlichen folgende Unterlagen:

• Abrechnung des Betreibungsamts vom 12. März 2026 (act. 4/1 = act. 7/4 = act. 14/1) mit entsprechendem Überweisungsbeleg (act. 4/3)

• Bestätigung des Konkursamts Riesbach-Zürich vom 27. April 2026 (act. 8; s.a. act. 4/4)

• Auszug über offene Betreibungen von insgesamt Fr. 17'453.80 vom

24. April 2026 (act. 4/5 = act. 7/5 = act. 23/10, s.a. act. 14/4 und act. 26/10)

• Ausdruck Saldoübersicht von UBS Kontokorrent Konto CH2 über Fr. 4'303.36 per 26. April 2026 (act. 4/6-7 = act. 7/6)

• Kontobewegungen UBS Kontokorrent Konto CH2 von 1. Januar 2025 bis

4. Mai 2026 (Zahlungseingänge von "C._____" und "D._____") mit Saldo über Fr. 32'124.21 (vgl. act. 14/3)

• Budget Mai bis Dezember 2026 (vgl. act. 14/3)

- 3 -

• Steuererklärungen, Erfolgsrechnungen und Bilanzen betreffend die Jahre 2024, 2023 und 2022 (vgl. act. 14/4)

• Jahresrechnung 2023 mit Vorjahresvergleich (act. 26/1)

• Jahresrechnung 2024 mit Vorjahresvergleich (act. 26/2)

• Kontobewegungen UBS Kontokorrent Konto CH2 von 1. Januar 2025 bis

30. April 2026 (act. 26/3-4; vgl. act. 4/6-7; s.a. act. 14/3 [1. Januar 2025 bis 4. Mai 2026])

• Aktuelle Debitoren- und Kreditorenliste per 15. Mai 2026 mit angehäng- ten Debitorenrechnungen und Auflistung zusätzlicher Debitoren per 31. Mai 2026 (act. 23/5 = act. 26/5)

• Saldoauszug UBS-Geschäftskonto per 12. Mai 2026 (act. 23/6 = act. 26/6, vgl. act. 4/6-7)

• Planerfolgsrechnung/Budget 1. Mai 2026 bis 31. Dezember 2027 (act. 26/7)

• Kontoblätter Konto 3 (Erlös Kommunikation/PR) für die Jahre 2022 bis 2024 (act. 26/8)

• Auszug UBS Geschäftskonto Belastungen 1. Januar bis 30. April 2026 (act. 26/9)

• Betreibungsregisterauszug vom 27. April 2026 (vgl. act. 26/10)

• E-Mail E._____ vom 1. Mai 2026 (act. 26/11) 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 11/1-11). Der Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde geleistet (vgl. act. 15). Mit Verfügung vom 5. Mai 2026 (act. 17) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Schuldnerin auch noch schriftlich (vgl. act. 9 und 12) darauf hingewiesen, was sie innerhalb der Be- schwerdefrist einreichen könnte, um eine Aufhebung der Konkurseröffnung zu er- reichen. Das Verfahren ist spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der An- trag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 24 S. 2) gegenstandslos und abzuschreiben. Der Gläubigerin ist ein Doppel der Beschwerdeeingaben (act. 2, act. 6, act. 13 und act. 24) zuzustellen. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

- 4 - Die Sendung mit dem angefochtenen Konkurseröffnungsurteil wurde von der Schuldnerin am 24. April 2026 zur Abholung gemeldet; die Abholfrist lief bis am

2. Mai 2026. Da die Schuldnerin das Urteil nicht abgeholt hat, wurde die Sendung an die Vorinstanz retourniert (vgl. act. 16 i.V.m. act. 11/11). Die Schuldnerin musste mit einer Zustellung des Konkurseröffnungsurteils rechnen, da sie vom Konkursverfahren Kenntnis hatte (vgl. act. 11/5 i.V.m. act. 11/7). Gemäss der sog. Zustellungsfiktion gilt das angefochtene Urteil deshalb am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch vom 24. April 2026, mithin am 2. Mai 2026, als zu- gestellt (vgl. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO; act. 17 E. 2.1). Die zehntägige Beschwer- defrist lief demnach am Dienstag, 12. Mai 2026, ab. Es sind sämtliche Beschwer- deeingaben rechtzeitig eingegangen und folglich zu berücksichtigen. 2.2.1 Die Parteien können mit der Beschwerde nach der ZPO neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Konkurseröffnungsent- scheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; sog. unechte Noven). Das obere kantonale Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass in- zwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses ver- zichtet (Gläubigerverzicht) (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG; sog. echte Noven). Diese Aufzählung ist abschliessend; andere echte Noven können nicht vorgebracht wer- den. Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten erfolgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst. Die nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhe- bungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG müssen sich innert der zehntä- gigen Beschwerdefrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben vorzubrin- gen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Urkunden sind verspätet und unbeachtlich (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1 m.w.H.). Zwar muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit laut Gesetz nur dann glaubhaft machen, wenn er sich auf einen der Konkursaufhebungsgründe von

- 5 - Art. 174 Abs. 2 SchKG beruft. Stützt er sich auf unechte Noven nach Art. 174 Abs. 1 SchKG und macht er – wie hier – die Tilgung der Schuld vor der Konkurs- eröffnung geltend, ist jedoch zu beachten, dass die Beschwerdeinstanz die Kon- kurseröffnung nur dann ohne Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufheben kann, wenn die Schuld samt Zinsen und Kosten vor der Konkurseröffnung getilgt wurde. Denn hätte das erstinstanzliche Gericht Kenntnis davon gehabt, dass der Schuldner die Schuld samt Zinsen und Kosten getilgt hat (Urkundenbeweis), hätte es den Kon- kurs nicht eröffnet bzw. das Konkursbegehren abgewiesen (vgl. Art. 172 Ziff. 3 SchKG; sog. Konkurshinderungsgrund). Zu den Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 gehören auch die durch die Beurteilung des Konkursbegehrens anfallenden Gerichtskosten sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger in die- sem Verfahren (vgl. BGE 133 III 687 E. 2). Darauf, dass zur Abwendung des Kon- kurses auch die Kosten des Verfahrens vor dem Konkursgericht sichergestellt werden müssen – sowie auf die weiteren Konkurshinderungsgründe nach Art. 172, 173 und 173a SchKG –, werden die Schuldner in aller Regel – so auch hier (vgl. act. 11/5 Wichtige Hinweise Ziff. 5) – in der Vorladung zur Konkursver- handlung ausdrücklich aufmerksam gemacht (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2 und 3.3). Dies gilt insbesondere auch für den Umstand, dass das Betreibungsamt dem Konkursgericht keine Mitteilung von Zahlungen des Schuldners macht, sondern es die Sache des Schuldners ist, dem Konkursgericht entsprechende Quittungen vorzulegen (vgl. act. 9/5 Wichtige Hinweise Ziff. 7). Die Frage, ob ein Schuldner seine Zahlungsfähigkeit auch dann nicht glaubhaft machen muss, wenn er Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG (insbesondere auf die Parteientschädigung) erst innerhalb der Weiterzugsfrist sicherstellt, weil das Konkursgericht ihn auf diese vor der Konkurseröffnung nicht oder nur unvollständig aufmerksam gemacht hatte und ihm diese nicht bekannt waren (Vertrauensschutz), kann hier mangels Relevanz offen gelassen werden. 2.2.2 Die Schuldnerin belegt, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 11. März 2026, und damit bereits vor Konkurseröffnung, an das Betreibungs- amt Zürich 8 überwiesen zu haben (vgl. act. 4/1 i.V.m. 4/3). Weiter hat sie gemäss Bestätigung des Konkursamts Riesbach-Zürich vom 27. April 2026 (act. 8) zur

- 6 - Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'600.– sichergestellt (vgl. auch act. 4/4). Da die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts nicht bereits vor der Konkurseröffnung getilgt, aber innerhalb der Rechtsmittelfrist sichergestellt hat, richten sich die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung hier nach Art. 174 Abs. 2 SchKG. Die Konkurseröffnung kann hier somit nicht aufge- hoben werden, ohne dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft er- scheint. Dies ist somit zu prüfen. 2.2.3 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der bei- spielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (vgl. BGer 5A_191/2024 vom

14. August 2024 E. 3.1; 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; 5A_353/2022 vom

31. August 2022 E. 2.3; 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; OGer ZH PS250062 vom 28. März 2025 E. 4.1; PS250016 vom 3. März 2025 E. 2.3.1; PS240100 vom 22. Juli 2024 E. 4.1.1; PS240076 vom 3. Juni 2024 E. 5.3). Ledig- lich vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine An- haltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurtei- lung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsge- wohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017 E. 3.1; 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1 je m.w.H.). Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (vgl. statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2 S. 6).

- 7 - Auch wenn ein Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftma- chung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Kon- kursandrohung oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Dies ist hier der Fall (vgl. act. 26/10; s.a. act. 4/5). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfä- higkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. Sep- tember 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom

30. April 2018 E. 3.1; 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1). 2.2.4 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere der Auszug aus dem Betreibungsregis- ter. Er ist der wichtigste Beleg zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit (vgl. BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 4.1 m.w.H.). Der mit der letzten Ein- gabe eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 27. April 2026 (vgl. act. 26/10) weist seit August 2021 18 Betreibungen auf, wovon 11 bereits bezahlt wurden. Von den sieben noch offenen Betreibungen befinden sich vier im Umfang von ins- gesamt Fr. 26'644.35 im Stadium des Zahlungsbefehls oder des Rechtsvor- schlags und drei im Umfang von insgesamt Fr. 1'796.35 im Stadium der Konkurs- androhung. Zu diesen offenen Betreibungsforderungen nimmt die Schuldnerin keine Stellung (vgl. act. 24 Rz. 24). Aus dem Auszug über offene Betreibungen vom 24. April 2026 (act. 4/5) geht hervor, dass die drei sich im Stadium der Kon- kursandrohung befindlichen Betreibungsforderungen mittlerweile auf Fr. 2'243.10 angewachsen sind. Gleichzeitig erscheint gestützt auf diesen Auszug glaubhaft, dass die Schuldnerin mittlerweile die sich im Stadium des Rechtsvorschlags be- findliche Betreibungsforderung der F._____ AG über Fr. 6'355.20 (Betreibung Nr.

4) und jene der G._____ AG über Fr. 1'973.80 (Betreibung Nr. 5) bezahlt hat (vgl. act. 26/10 mit act. 4/5). Es ist somit – entgegen der Annahme der Schuldnerin (vgl. act. 24 Rz. 9) – von offenen Betreibungsforderungen von Fr. 20'558.45 aus-

- 8 - zugehen (Fr. 26'644.35 + Fr. 2'243.10 - Fr. 6'355.20 - Fr. 1'973.80). Verlust- scheine und frühere Konkurseröffnungen sind gemäss Betreibungsregisterauszug keine registriert (vgl. act. 26/10). Die Schuldnerin räumt sodann ein, neben der bereits in Betreibung gesetz- ten Mehrwertsteuerverbindlichkeit für das 1. Semester 2025 (Fr. 16'730.90) sei auch der Betrag für das 2. Semester 2025 über Fr. 16'000.– bereits überfällig. Zu- dem bestehe noch eine Schuld in der Höhe von Fr. 11'396.35 für B._____-Abga- ben für das Jahr 2025 (vgl. act. 24 Rz. 9 i.V.m. act. 26/5). Somit ist von bestehen- den Schulden von insgesamt Fr. 47'954.80 auszugehen (Fr. 20'558.45 + Fr. 16'000.– + Fr. 11'396.35). 2.2.5 Den Schulden der Schuldnerin standen am 26. April 2026 flüssige Mittel in der Höhe von Fr. 4'303.36 (act. 4/7) und am 4. Mai 2026 in der Höhe von Fr. 32'124.21 (act. 26/6) gegenüber. Weitere Kontoguthaben hat die Schuldnerin nach eigenen Angaben nicht (vgl. act. 24 Rz. 4). 2.2.6 Vorab ist festzuhalten, dass die Schuldnerin weder die Jahresrechnung 2025 – die laut ihr noch nicht abschliessend vorliegt (vgl. act. 24 Rz. 4) – noch ei- nen aktuellen Zwischenabschluss eingereicht hat. Dies erschwert die Liquiditäts- prüfung erheblich. Denn die eingereichten Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der Jahre 2022 bis 2024 (vgl. act. 14/4 und act. 26/1-2) sind mangels Aktualität für die gegenwärtige finanzielle Situation der Schuldnerin wenig aussagekräftig. Im Rahmen der Zahlungsfähigkeit ist denn auch nicht entscheidend, ob die Schuld- nerin in den vergangenen Jahren in der Lage war, ihre Verbindlichkeiten zu bedie- nen (vgl. act. 24 Rz. 3 ff.), sondern ob glaubhaft erscheint, dass sie die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zweier Jahre neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird ab- tragen können (vgl. oben E. 2.2.3). Deshalb ist die Schuldnerin – entgegen ihrer Ansicht (vgl. act. 24 Rz. 10 und 24) – auch nicht bereits dann zahlungsfähig, wenn sie mit ihren flüssigen Mitteln und/oder den geltend gemachten Debitoren- forderungen die bestehenden Schulden bzw. Kreditoren decken könnte.

- 9 - Zu ihrer aktuellen finanziellen Situation führt die Schuldnerin im Wesentli- chen aus, diese könne anhand des Verlaufs des Geschäftskontos (in der Jahres- rechnung Konto 6) aufgezeigt werden. Der Saldo sei stets positiv gewesen und sie habe ihre Verbindlichkeiten aus den laufenden Erträgen finanzieren können (vgl. act. 24 Rz. 4 f. i.V.m. act. 26/4). Aus dem entsprechenden Kontoauszug (act. 26/4) gehen die Kontobewegungen vom 1. Januar 2026 bis 20. April 2026 hervor. Die Summe aller Belastungen (Fr. 153'083.76) – die bis Ende April 2026 auf ins- gesamt Fr. 181'541.31 anwuchs (vgl. act. 26/9) – übersteigt jene der Gutschriften (Fr. 152'996.35). Hinzu kommt, dass substantielle Gutschriften (insgesamt mehr als Fr. 65'000.– bzw. über 40 % der Gutschriften) durch "H._____" generiert wur- den (vgl. act. 26/4.2). H._____ ist der Verwaltungsratspräsident der Schuldnerin (vgl. act. 5 und act. 24 Rz. 22). Es könnte sich somit um (gegebenenfalls rückzah- lungspflichtige) Zuschüsse handeln. Die Schuldnerin führt hierzu nichts aus. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass diese Gutschriften Erträge der Schuldnerin darstellen. Gestützt auf diesen Verlauf des Geschäftskontos ist demnach nicht glaubhaft, dass die Schuldnerin ihre (laufen- den) Verbindlichkeiten aus ihren Erträgen finanzieren kann. Selbst wenn – so die Behauptung der Schuldnerin – in den erwähnten Belastungen noch "Altlasten" aus dem letzten Jahr im Umfang von Fr. 48'500.– (Pensionskassenbeiträge 2025, B._____-Beiträge 2025 und Treuhandkosten) enthalten sein sollten, welche die Rechnungen 2026 und 2027 – so die unsubstantiierte Behauptung der Schuldne- rin – nicht mehr belasten würden (vgl. act. 24 Rz. 22), würde dies mit Blick auf die Höhe der Gutschriften von H._____ von über Fr. 65'000.– an der erwähnten Ein- schätzung nichts ändern. Welchen laufenden Verbindlichkeiten die Schuldnerin genau nachkommen muss und in welcher Höhe, erschliesst sich aufgrund ihrer Ausführungen nicht. Sie stellt hierzu im Wesentlichen die Behauptung auf, ihre monatlichen Aufwen- dungen seien "überblickbar" und "monatlich etwa gleichbleibend"; dies seien im Wesentlichen die Löhne der Inhaber, die Mietkosten und "der allgemeine Auf- wand eines im Bereich der Kommunikation tätigen Kleinbetriebes, der sich kei- neswegs als investitionsintensiv" zeige (vgl. act. 24 Rz. 21 ff. und insb. Rz. 25). Zudem führt die Schuldnerin aus, die Löhne von I._____ und H._____, welche

- 10 - ihre Eigentümer seien, könnten im Bedarfsfall reduziert werden (vgl. a.a.O. Rz. 22 und 25). Diese Behauptungen sind unsubstantiiert; es bleibt damit unklar, wel- chen monatlichen Aufwendungen die Schuldnerin in welcher Höhe nachkommen muss. Eine substantiierte(re) Darstellung (bestenfalls) anhand der eingereichten Unterlagen (wie insbesondere dem Budget [act. 14/3] und der Planerfolgsrech- nung [act. 26/7]) zusammenzutragen, ist nicht die Aufgabe des Gerichts. Hinzu kommt, dass das Budget und die Planerfolgsrechnung ohnehin blosse Parteibe- hauptungen darstellen, welche zur Glaubhaftmachung durch objektive Anhalts- punkte zu untermauern gewesen wären. Welchen Aufwand ein Kleinbetrieb im Bereich der Kommunikation hat, ist im Übrigen auch nicht offenkundig oder ge- richtsnotorisch (vgl. Art. 151 ZPO). Bei dieser Ausgangslage kann nicht geprüft werden, ob die Schuldnerin ih- ren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und den nötigen monatlichen Er- tragsüberschuss generieren kann, den sie zu erwirtschaften behauptet (vgl. act. 24 Rz. 10 am Ende, Rz. 23 f.) und der es ihr ermöglichen würde, neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden innert zweier Jahre abzutragen (vgl. oben E. 2.2.4 f.). Daran änderte auch nichts, wenn die Schuldne- rin stets alle Löhne bezahlt und die Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben sollte (vgl. act. 13 S. 1 f. i.V.m. act. 14/2). 2.2.7 Anzumerken bleibt, dass sich die finanzielle Situation der Schuldnerin auch bezüglich der Jahre 2024 und 2025 nicht unbedingt positiv darstellt: Gemäss Erfolgsrechnung und Steuererklärung 2024 hatte sie in jenem Jahr einen Verlust von Fr. -40'434.80 erlitten (vgl. act. 14/4). Da sie einen Gewinnvortrag von Fr. 85'106.– hatte, konnte die Schuldnerin das Jahr 2024 trotz Verlust noch mit ei- nem Reingewinn von Fr. 44'672.– abschliessen (vgl. act. 24 Rz. 25; act. 14/4). Es kann mit Blick auf die Erfolgsrechnung 2024 (welche einzig Erträge aus "Erlös Kommunikation / PR" ausweist) indes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass ihr dies auch im Jahr 2025 noch gelungen ist, nachdem der Umsatz (die Schuldnerin verkauft Dienstleistungen) im Jahr 2025 laut Angaben der Schuldnerin unter demjenigen der Vorjahre lag, weil ein Grosskunde weggefallen sei (vgl. act. 24 Rz. 16).

- 11 - 2.3 Nach dem Gesagten vermag die Schuldnerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann und daneben auch ihre bestehenden Schulden innert längstens zweier Jahre wird abtragen können. Sie erscheint damit nicht zahlungsfähig. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Konkurseröffnung liegen somit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist. 2.4 Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 195 N 3) die Möglichkeit eines nachträglichen Wi- derrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht. Hierfür muss nachge- wiesen werden, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2, act, 6, act. 13 und act. 24), sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) an die Vor- instanz und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 8, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

1. Juni 2026