Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weinin- gen (fortan: Betreibungsamt) gegen die Beschwerdeführerin stellte die Beschwer- degegnerin am 14. August 2025 das Fortsetzungsbegehren. Die Betreibungsforde- rung von CHF 12'099.80 beruht auf einem Verlustschein vom 4. Juni 2025. Am
27. August 2025 wurde die Pfändung vollzogen (Pfändung-Nr. 2). Dabei wurde das pfändbare Einkommen auf CHF 2'999.80 (bestehend aus AHV und Ergän- zungsleistungen von insgesamt CHF 2'846.50 sowie Pensionskassenleistung von CHF 153.30 (gemäss hypothetischer Berechnung) und das Existenzminimum auf CHF 2'846.50 festgesetzt. Daraus resultierte eine Pfändungsquote von CHF 153.30 (vgl. act. 6/7/1). Am 1. September 2025 wurde die Berechnung einer Revision unterzogen: Das Einkommen aus AHV und Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 2'846.50 wurde neu als unpfändbar eingestuft und der Beschwer- deführerin wurde kein Einkommen aus der Pensionskasse mehr angerechnet. Entsprechend wurde festgehalten, dass kein pfändbares Einkommen besteht (act. 6/7/2). Allerdings wurde am gleichen Tag im Sinne einer Sicherungsmass- nahme von einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank, auf wel- ches sich die Beschwerdeführerin die Kapitalleistung der Pensionskasse auszah- len liess, eine Forderung von CHF 14'000.– gepfändet (vgl. act. 6/7/3 und 6/7/5). Nach weiteren Abklärungen durch das Betreibungsamt wurde der Beschwerde- führerin eine hypothetische Jahresrente von CHF 3'972.– angerechnet, die zu- rückbehalten wurde; der Restbetrag von CHF 10'028.– wurde der Beschwerde- führerin zurücküberwiesen (act. 6/7/5-7 sowie act. 6/6 und act. 6/2/6).
E. 1.2 Am 29. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Auf- sichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt und die Pfändung-Nr. 2 (act. 6/1). Mit Eingabe vom 31. Januar 2026 ergänzte sie ihre Beschwerde (act. 6/3). Nach- dem sich das Betreibungsamt auf Aufforderung der Vorinstanz vernehmen gelas- sen und die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung genommen hatte (vgl. act. 6/4, 6/6, 6/8 und 6/10), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/12 = act. 5 [Aktenexem- plar]).
- 3 -
E. 1.3 Im Nachgang dazu gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. April 2026 an die Vorinstanz, worin sie – bezugnehmend auf das Urteil vom
30. März 2026 – zur streitgegenständlichen Pfändung Stellung nahm und das Vorgehen des Betreibungsamts kritisierte (act. 3). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe samt ihren Verfahrensakten zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2 und act. 6/1-13), woraufhin vorliegendes Beschwerdeverfahren eröffnet wurde.
E. 1.4 Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin ist nur insoweit einzugehen, als sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind.
E. 2 Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO - KISTLER/WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei dfehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
E. 3 Auflage 2021, Art. 93 N 12).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe vom 13. April 2026, wie das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Pfändung-Nr. 2 vorgegangen sei (act. 3 S. 1). Sie beantragt allerdings einzig, es sei das Betreibungsamt zur Lö- schung der fraglichen Betreibung aufzufordern, was im angefochtenen Entscheid zu ergänzen sei (act. 2 S. 2 Mitte). Da sie den Antrag erstmalig stellt und ihre Ein- gabe an die Vorinstanz richtete, ist nicht auszuschliessen, dass sie mit ihrer Ein-
- 4 - gabe das vorinstanzliche Urteil vom 30. März 2026 nicht anfechten wollte. Jeden- falls wäre ein solcher Antrag im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. vor- stehend E. 2 i.f.). Auch aus den übrigen Ausführungen geht nicht klar hervor, was sie mit ihrer Eingabe vom 13. April 2026 bezwecken möchte. Festzuhalten ist, dass sie sich darin nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz aus- einandersetzt (vgl. act. 5 E. 4 f.). Zwar stört sie sich – soweit verständlich – daran, dass sie nie resp. erst im Januar 2026 über die am 1. September 2025 erfolgte Pfändung informiert worden sei (act. 3 S. 1 unten). Sie bringt allerdings nicht vor, was sie aus ihren Beanstandungen zu ihren Gunsten im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid ableiten möchte. Auch wenn sich aus den betreibungs- rechtlichen Akten nicht ergibt, wann die Beschwerdeführerin von der fraglichen Pfändung tatsächlich erfahren hat (vgl. auch dahingehenden Hinweis der Vorin- stanz an das Betreibungsamt in act. 5 E. 5.5.), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör kein Selbstzweck (vgl. BGer 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen; s. auch ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.). Auch mit ihren Ausführungen, wonach sie sich nie geweigert habe, jegliche Forderungen zu bezahlen, und sie dreimal beim Betreibungsamt erschie- nen sei (act. 3 S. 1), vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid inhaltlich mangelhaft sein soll. Auch wenn die Pfändung im Einzelfall hart erscheinen mag, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 6/1 S. 2 Mitte) – nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt die ur- sprüngliche Freizügigkeitsleistung, die im Zeitpunkt der Auszahlung im April 2016 aufgrund des Eintritts ins Rentenalter CHF 130'190.15 betragen hatte (act. 6/7/7), im Grundsatz als beschränkt pfändbar erachtete (BSK SchKG-VONDER MÜHLL,
E. 3.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die "Löschung" einer Be- treibung wegen deren Nichtigkeit (vgl. dahingehend act. 3 S. 2, 3. Absatz) ohne- hin nicht möglich wäre. Vielmehr würde in einem solchen Fall lediglich das Ein- sichtsrecht im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG eingeschränkt werden.
- 5 -
E. 3.3 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 3, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
- Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260153-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 15. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Betreibung Nr. 1 / Pfändung 2 (Beschwerde über das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 30. März 2026 (CB260001)
- 2 - Erwägungen: 1.1. In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Geroldswil-Oetwil-Weinin- gen (fortan: Betreibungsamt) gegen die Beschwerdeführerin stellte die Beschwer- degegnerin am 14. August 2025 das Fortsetzungsbegehren. Die Betreibungsforde- rung von CHF 12'099.80 beruht auf einem Verlustschein vom 4. Juni 2025. Am
27. August 2025 wurde die Pfändung vollzogen (Pfändung-Nr. 2). Dabei wurde das pfändbare Einkommen auf CHF 2'999.80 (bestehend aus AHV und Ergän- zungsleistungen von insgesamt CHF 2'846.50 sowie Pensionskassenleistung von CHF 153.30 (gemäss hypothetischer Berechnung) und das Existenzminimum auf CHF 2'846.50 festgesetzt. Daraus resultierte eine Pfändungsquote von CHF 153.30 (vgl. act. 6/7/1). Am 1. September 2025 wurde die Berechnung einer Revision unterzogen: Das Einkommen aus AHV und Ergänzungsleistungen in Höhe von CHF 2'846.50 wurde neu als unpfändbar eingestuft und der Beschwer- deführerin wurde kein Einkommen aus der Pensionskasse mehr angerechnet. Entsprechend wurde festgehalten, dass kein pfändbares Einkommen besteht (act. 6/7/2). Allerdings wurde am gleichen Tag im Sinne einer Sicherungsmass- nahme von einem Konto der Beschwerdeführerin bei der Raiffeisenbank, auf wel- ches sich die Beschwerdeführerin die Kapitalleistung der Pensionskasse auszah- len liess, eine Forderung von CHF 14'000.– gepfändet (vgl. act. 6/7/3 und 6/7/5). Nach weiteren Abklärungen durch das Betreibungsamt wurde der Beschwerde- führerin eine hypothetische Jahresrente von CHF 3'972.– angerechnet, die zu- rückbehalten wurde; der Restbetrag von CHF 10'028.– wurde der Beschwerde- führerin zurücküberwiesen (act. 6/7/5-7 sowie act. 6/6 und act. 6/2/6). 1.2. Am 29. Januar 2026 erhob die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Auf- sichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt und die Pfändung-Nr. 2 (act. 6/1). Mit Eingabe vom 31. Januar 2026 ergänzte sie ihre Beschwerde (act. 6/3). Nach- dem sich das Betreibungsamt auf Aufforderung der Vorinstanz vernehmen gelas- sen und die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung genommen hatte (vgl. act. 6/4, 6/6, 6/8 und 6/10), wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2026 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 6/12 = act. 5 [Aktenexem- plar]).
- 3 - 1.3. Im Nachgang dazu gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
13. April 2026 an die Vorinstanz, worin sie – bezugnehmend auf das Urteil vom
30. März 2026 – zur streitgegenständlichen Pfändung Stellung nahm und das Vorgehen des Betreibungsamts kritisierte (act. 3). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe samt ihren Verfahrensakten zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2 und act. 6/1-13), woraufhin vorliegendes Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. 1.4. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführe- rin ist nur insoweit einzugehen, als sie für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant sind.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO - KISTLER/WUILLEMIN, 2. Auflage 2026, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei dfehlender Auseinan- dersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe vom 13. April 2026, wie das Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Pfändung-Nr. 2 vorgegangen sei (act. 3 S. 1). Sie beantragt allerdings einzig, es sei das Betreibungsamt zur Lö- schung der fraglichen Betreibung aufzufordern, was im angefochtenen Entscheid zu ergänzen sei (act. 2 S. 2 Mitte). Da sie den Antrag erstmalig stellt und ihre Ein- gabe an die Vorinstanz richtete, ist nicht auszuschliessen, dass sie mit ihrer Ein-
- 4 - gabe das vorinstanzliche Urteil vom 30. März 2026 nicht anfechten wollte. Jeden- falls wäre ein solcher Antrag im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. vor- stehend E. 2 i.f.). Auch aus den übrigen Ausführungen geht nicht klar hervor, was sie mit ihrer Eingabe vom 13. April 2026 bezwecken möchte. Festzuhalten ist, dass sie sich darin nicht mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz aus- einandersetzt (vgl. act. 5 E. 4 f.). Zwar stört sie sich – soweit verständlich – daran, dass sie nie resp. erst im Januar 2026 über die am 1. September 2025 erfolgte Pfändung informiert worden sei (act. 3 S. 1 unten). Sie bringt allerdings nicht vor, was sie aus ihren Beanstandungen zu ihren Gunsten im Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid ableiten möchte. Auch wenn sich aus den betreibungs- rechtlichen Akten nicht ergibt, wann die Beschwerdeführerin von der fraglichen Pfändung tatsächlich erfahren hat (vgl. auch dahingehenden Hinweis der Vorin- stanz an das Betreibungsamt in act. 5 E. 5.5.), ist der Anspruch auf rechtliches Gehör kein Selbstzweck (vgl. BGer 4A_148/2020 vom 20. Mai 2020 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen; s. auch ausführlich BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.). Auch mit ihren Ausführungen, wonach sie sich nie geweigert habe, jegliche Forderungen zu bezahlen, und sie dreimal beim Betreibungsamt erschie- nen sei (act. 3 S. 1), vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid inhaltlich mangelhaft sein soll. Auch wenn die Pfändung im Einzelfall hart erscheinen mag, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. act. 6/1 S. 2 Mitte) – nicht zu beanstanden, wenn das Betreibungsamt die ur- sprüngliche Freizügigkeitsleistung, die im Zeitpunkt der Auszahlung im April 2016 aufgrund des Eintritts ins Rentenalter CHF 130'190.15 betragen hatte (act. 6/7/7), im Grundsatz als beschränkt pfändbar erachtete (BSK SchKG-VONDER MÜHLL,
3. Auflage 2021, Art. 93 N 12). 3.2. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die "Löschung" einer Be- treibung wegen deren Nichtigkeit (vgl. dahingehend act. 3 S. 2, 3. Absatz) ohne- hin nicht möglich wäre. Vielmehr würde in einem solchen Fall lediglich das Ein- sichtsrecht im Sinne von Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG eingeschränkt werden.
- 5 - 3.3. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbe- treibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 3, an die Vorinstanz sowie an das Betrei- bungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:
18. Mai 2026