Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 13. April 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'000.– sowie Betreibungskosten von Fr. 221.– (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 15. April 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragt die Aufhebung des Konkurses (act. 2).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 16. April 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Am 21. April 2026 ergänzte die Schuldne- rin ihre Beschwerde (act. 9), reichte diverse Unterlagen ein (act. 10/1–3) und leis- tete den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 11). Sie beantragte ausserdem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 9 S. 2).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1–12). Das Verfah- ren ist spruchreif.
E. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- aufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerde-
- 3 - frist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche be- legt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts hinreichend sichergestellt wurden. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittel- frist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. zum Ganzen: BGE 136 III 294).
E. 2.2 Die Schuldnerin weist mittels Abrechnung des Betreibungsamts Zürich 10 nach, am 15. April 2026 Fr. 1'236.30 zugunsten der Gläubigerin in der der Kon- kurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung Nr. … bezahlt zu haben (act. 4/5). Damit ist nachgewiesen, dass die Konkursforderung vollumfänglich getilgt ist. Zu- dem reicht die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Unterstrass-Zü- rich ein, wonach sie am 21. April 2026 – und damit noch innert der Beschwerde- frist (vgl. act. 9/12) – die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts mit ei- nem Vorschuss von Fr. 700.– sichergestellt habe (act. 10/2–3). Damit ist der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung nachgewiesen.
E. 2.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG).
E. 2.3.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu er- kennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Es ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Be- urteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017
- 4 - E. 3.1; je m.w.H.). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zah- lungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell drin- gendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird ab- tragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014).
E. 2.3.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzu- legen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom
31. Mai 2018 E. 3.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn diverse Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung sind oder wenn die Schuldnerin in vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Kon- kurs fällt (OGer ZH PS240131 vom 19. August 2024 E. 2.4; OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.).
E. 2.3.3 Zu ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin aus, dass es sich bei der Konkursforderung um einen isolierten Liquiditätsengpass gehandelt habe, welcher auf eine Phase reduzierter Geschäftstätigkeit zurückzuführen und inzwischen voll- ständig behoben worden sei. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität habe der Verwal- tungsrat C._____ flüssige Mittel von Fr. 30'000.– zur Verfügung gestellt und für die entsprechende Darlehensforderung eine Rangrücktrittserklärung abgegeben (act. 4/1). Sie komme ihren laufenden Verpflichtungen nach und verfüge über ge- nügend finanzielle Mittel, um ihren Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen und ordnungsgemäss weiterzuführen (act. 2 und act. 9). Dazu reicht die Schuldnerin eine Auftragsbestätigung der D._____ GmbH vom 21. April 2026 ein, wonach ab dem 4. Mai 2026 regelmässige Umzugs- und Transportleistungen der Schuldnerin in Anspruch genommen würden, was zu einem Auftragsvolumen von ca. Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– führe (act. 10/1). Zu ihrer finanziellen Situation
- 5 - stellte die Schuldnerin sodann in Aussicht, weitere Unterlagen wie Jahresab- schlüsse und Steuererklärungen einzureichen (vgl. act. 9), was innert der Be- schwerdefrist allerdings nicht geschehen ist.
E. 2.3.4 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Dem Betreibungsregisterauszug 15. April 2026 des Betrei- bungsamtes Zürich 10 lassen sich seit 2021 insgesamt 16 Einträge entnehmen, wovon 13 Betreibungen mittlerweile bezahlt sind. Die drei verbleibenden Betrei- bungen betreffen alle dieselbe Gläubigerin und die Schuldnerin hat jeweils Rechtsvorschlag erhoben (act. 4/2). Hierzu führt die Schuldnerin aus, die von der Gläubigerin vorgelegten Verträge seien im Namen der D._____ GmbH unter- zeichnet worden, unter dem Vorbehalt von deren Zustimmung. Ihr (der Schuldne- rin) sei von der Gläubigerin versprochen worden, dass der Vertrag erlösche (act. 9 S. 2). Obwohl die Schuldnerin keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Darstellung eingereicht hat, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass aktuell keine abzutragenden Schulden bestehen, zumal die Betreibungen aus den Jah- ren 2022 und 2023 datieren. Jedoch geht aus dem Betreibungsregisterauszug auch hervor, dass über die Schuldnerin bereits im Juni 2023 der Konkurs eröffnet wurde (act. 4/2). Wie bereits dargelegt (E. 2.3.2.), sind diesfalls an die Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen.
E. 2.3.5 Es stellt sich die Frage, ob die Schuldnerin über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Zu den finanziellen Mitteln der Schuldnerin ist lediglich bekannt, dass ihr (einziger) Verwaltungsrat ei- nen Betrag von Fr. 30'000.– zur Verfügung gestellt hat (vgl. act. 4/1). Daraus wur- den zunächst die Konkursforderung sowie die übrigen noch offenen Betreibungen samt Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'750.– beglichen (vgl. act. 4/3–7). Es verbleiben Fr. 26'250.–. Ob weitere finanzielle Mittel vorhanden sind, ist nicht be- kannt. Weitere Unterlagen, wie insbesondere Kontoauszüge, wurden – trotz aus- drücklichem Hinweis in der Verfügung vom 16. April 2026 (act. 6) – nicht einge- reicht. Es lässt sich nicht beurteilen, ob die Schuldnerin aus ihrer Geschäftstätig- keit regelmässige Einnahmen erzielen kann. Ebenso unbekannt ist, welche kurz-
- 6 - fristigen und langfristigen Verbindlichkeiten den vorhandenen Mitteln gegenüber- stehen. Es bestehen keine verlässlichen Anhaltspunkte zum Geschäftsgang des schuldnerischen Betriebs, nachdem weder Jahresrechnungen bzw. Zwischenbi- lanzen noch Kreditoren- oder Debitorenlisten – wiederum trotz ausdrücklichem Hinweis in der Verfügung vom 16. April 2026 (act. 6) – eingereicht wurden. Bei dieser Ausgangslage ist auch die Auftragsbestätigung der D._____ GmbH nicht geeignet, Licht ins Dunkel zu bringen, zumal diese keine konkret geplanten Auf- träge bestätigt, sondern vielmehr eine blosse Absichtsbekundung darstellt, der Schuldnerin zukünftig Aufträge zu erteilen (vgl. act. 10/1). Dies (allein) reicht zur Annahme der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht aus.
E. 2.3.6 Insgesamt ist zugunsten der Schuldnerin zwar zu berücksichtigen, dass sämtliche Betreibungsforderungen beglichen wurden. Mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 2.3.4.) und angesichts der Tatsache, dass Einblicke in die finanziellen Verhältnisse und den Geschäftsgang der Schuldnerin beinahe gänzlich fehlen, gelingt es der Schuldnerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen vermag. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist jedenfalls nicht wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit.
E. 2.4 Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 2.5 Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Schuldnerin auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
E. 3 Immerhin ist die Schuldnerin auf die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses hinzuweisen. Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt der Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr Vermögen zurück, wenn sie nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, sie von jedem Gläubiger eine
- 7 - schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorlegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. Art. 195 SchKG).
E. 4 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unter- liegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 9, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. - 8 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
- Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260152-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss und Urteil vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. April 2026 (EK260641)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 13. April 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (fortan Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwer- degegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'000.– sowie Betreibungskosten von Fr. 221.– (act. 3 = act. 8 [Aktenexemplar]). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 15. April 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer und beantragt die Aufhebung des Konkurses (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 16. April 2026 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne und ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Be- schwerdeverfahren angesetzt (act. 6). Am 21. April 2026 ergänzte die Schuldne- rin ihre Beschwerde (act. 9), reichte diverse Unterlagen ein (act. 10/1–3) und leis- tete den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren (act. 11). Sie beantragte ausserdem, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 9 S. 2). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 12/1–12). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwer- deverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurs- aufhebungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. durch Urkunden nachzuweisen hat. Darüber hinaus ist ebenfalls innert der Beschwerde-
- 3 - frist eine Bescheinigung des zuständigen Konkursamtes einzureichen, welche be- legt, dass die Kosten des Konkursverfahrens sowie des erstinstanzlichen Kon- kursgerichts hinreichend sichergestellt wurden. Neue Behauptungen und Urkun- denbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittel- frist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid er- gangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. zum Ganzen: BGE 136 III 294). 2.2. Die Schuldnerin weist mittels Abrechnung des Betreibungsamts Zürich 10 nach, am 15. April 2026 Fr. 1'236.30 zugunsten der Gläubigerin in der der Kon- kurseröffnung zugrundeliegenden Betreibung Nr. … bezahlt zu haben (act. 4/5). Damit ist nachgewiesen, dass die Konkursforderung vollumfänglich getilgt ist. Zu- dem reicht die Schuldnerin eine Bestätigung des Konkursamtes Unterstrass-Zü- rich ein, wonach sie am 21. April 2026 – und damit noch innert der Beschwerde- frist (vgl. act. 9/12) – die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursamts mit ei- nem Vorschuss von Fr. 700.– sichergestellt habe (act. 10/2–3). Damit ist der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung nachgewiesen. 2.3. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). 2.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufen- den Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehen- den Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu er- kennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Es ist stets auch die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes in die Be- urteilung miteinzubeziehen. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht letztlich auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3; 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2; 5A_153/2017 vom 21. März 2017
- 4 - E. 3.1; je m.w.H.). Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zah- lungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell drin- gendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird ab- tragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014). 2.3.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. zum Begriff des Glaubhaftmachens: BGE 132 III 715 E. 3.1; 132 III 140 E. 4.1.2). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzu- legen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu las- sen (vgl. BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom
31. Mai 2018 E. 3.1). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind dann zu stellen, wenn diverse Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung sind oder wenn die Schuldnerin in vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Kon- kurs fällt (OGer ZH PS240131 vom 19. August 2024 E. 2.4; OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3.). 2.3.3. Zu ihrer Zahlungsfähigkeit führt die Schuldnerin aus, dass es sich bei der Konkursforderung um einen isolierten Liquiditätsengpass gehandelt habe, welcher auf eine Phase reduzierter Geschäftstätigkeit zurückzuführen und inzwischen voll- ständig behoben worden sei. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität habe der Verwal- tungsrat C._____ flüssige Mittel von Fr. 30'000.– zur Verfügung gestellt und für die entsprechende Darlehensforderung eine Rangrücktrittserklärung abgegeben (act. 4/1). Sie komme ihren laufenden Verpflichtungen nach und verfüge über ge- nügend finanzielle Mittel, um ihren Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen und ordnungsgemäss weiterzuführen (act. 2 und act. 9). Dazu reicht die Schuldnerin eine Auftragsbestätigung der D._____ GmbH vom 21. April 2026 ein, wonach ab dem 4. Mai 2026 regelmässige Umzugs- und Transportleistungen der Schuldnerin in Anspruch genommen würden, was zu einem Auftragsvolumen von ca. Fr. 200'000.– bis Fr. 300'000.– führe (act. 10/1). Zu ihrer finanziellen Situation
- 5 - stellte die Schuldnerin sodann in Aussicht, weitere Unterlagen wie Jahresab- schlüsse und Steuererklärungen einzureichen (vgl. act. 9), was innert der Be- schwerdefrist allerdings nicht geschehen ist. 2.3.4. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten fünf Jahre. Dem Betreibungsregisterauszug 15. April 2026 des Betrei- bungsamtes Zürich 10 lassen sich seit 2021 insgesamt 16 Einträge entnehmen, wovon 13 Betreibungen mittlerweile bezahlt sind. Die drei verbleibenden Betrei- bungen betreffen alle dieselbe Gläubigerin und die Schuldnerin hat jeweils Rechtsvorschlag erhoben (act. 4/2). Hierzu führt die Schuldnerin aus, die von der Gläubigerin vorgelegten Verträge seien im Namen der D._____ GmbH unter- zeichnet worden, unter dem Vorbehalt von deren Zustimmung. Ihr (der Schuldne- rin) sei von der Gläubigerin versprochen worden, dass der Vertrag erlösche (act. 9 S. 2). Obwohl die Schuldnerin keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung ihrer Darstellung eingereicht hat, ist zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass aktuell keine abzutragenden Schulden bestehen, zumal die Betreibungen aus den Jah- ren 2022 und 2023 datieren. Jedoch geht aus dem Betreibungsregisterauszug auch hervor, dass über die Schuldnerin bereits im Juni 2023 der Konkurs eröffnet wurde (act. 4/2). Wie bereits dargelegt (E. 2.3.2.), sind diesfalls an die Glaubhaft- machung der Zahlungsfähigkeit erhöhte Anforderungen zu stellen. 2.3.5. Es stellt sich die Frage, ob die Schuldnerin über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Zu den finanziellen Mitteln der Schuldnerin ist lediglich bekannt, dass ihr (einziger) Verwaltungsrat ei- nen Betrag von Fr. 30'000.– zur Verfügung gestellt hat (vgl. act. 4/1). Daraus wur- den zunächst die Konkursforderung sowie die übrigen noch offenen Betreibungen samt Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 3'750.– beglichen (vgl. act. 4/3–7). Es verbleiben Fr. 26'250.–. Ob weitere finanzielle Mittel vorhanden sind, ist nicht be- kannt. Weitere Unterlagen, wie insbesondere Kontoauszüge, wurden – trotz aus- drücklichem Hinweis in der Verfügung vom 16. April 2026 (act. 6) – nicht einge- reicht. Es lässt sich nicht beurteilen, ob die Schuldnerin aus ihrer Geschäftstätig- keit regelmässige Einnahmen erzielen kann. Ebenso unbekannt ist, welche kurz-
- 6 - fristigen und langfristigen Verbindlichkeiten den vorhandenen Mitteln gegenüber- stehen. Es bestehen keine verlässlichen Anhaltspunkte zum Geschäftsgang des schuldnerischen Betriebs, nachdem weder Jahresrechnungen bzw. Zwischenbi- lanzen noch Kreditoren- oder Debitorenlisten – wiederum trotz ausdrücklichem Hinweis in der Verfügung vom 16. April 2026 (act. 6) – eingereicht wurden. Bei dieser Ausgangslage ist auch die Auftragsbestätigung der D._____ GmbH nicht geeignet, Licht ins Dunkel zu bringen, zumal diese keine konkret geplanten Auf- träge bestätigt, sondern vielmehr eine blosse Absichtsbekundung darstellt, der Schuldnerin zukünftig Aufträge zu erteilen (vgl. act. 10/1). Dies (allein) reicht zur Annahme der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebes nicht aus. 2.3.6. Insgesamt ist zugunsten der Schuldnerin zwar zu berücksichtigen, dass sämtliche Betreibungsforderungen beglichen wurden. Mit Blick auf die erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 2.3.4.) und angesichts der Tatsache, dass Einblicke in die finanziellen Verhältnisse und den Geschäftsgang der Schuldnerin beinahe gänzlich fehlen, gelingt es der Schuldnerin nicht glaubhaft zu machen, dass sie ihren laufenden Verpflichtungen nachzukommen vermag. Die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erweist jedenfalls nicht wahrscheinlicher als die Zahlungsunfähigkeit. 2.4. Die Voraussetzungen zur Aufhebung der Konkurseröffnung sind damit nicht erfüllt und die Beschwerde ist abzuweisen. 2.5. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Schuldnerin auf Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.
3. Immerhin ist die Schuldnerin auf die Möglichkeit eines nachträglichen Wider- rufs des Konkurses hinzuweisen. Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt der Schuldnerin das Verfügungsrecht über ihr Vermögen zurück, wenn sie nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, sie von jedem Gläubiger eine
- 7 - schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorlegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. Art. 195 SchKG).
4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht, weil sie mit ihrer Beschwerde unter- liegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Aufwendun- gen entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 9, sowie an das Bezirksgericht Zü- rich und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 8 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
4. Mai 2026