Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 2. März 2026 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2026 (Datum Post- stempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er ausserdem um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 14. April 2026 wies die Kammer das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 5). Der Vorschuss wurde am 27. April 2026 geleistet (act. 10).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–14). Das Verfah- ren ist spruchreif.
E. 2.1 Nach Eingang eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Der Ent- scheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Frist gilt dann als ge- wahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen bzw. konsulari- schen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario).
E. 2.2 Der vorinstanzliche Entscheid wurde vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt (act. 8/13). Nachdem ihm allerdings die vorinstanzliche Verfügung vom 13. November 2025 betreffend Vorladung zur Konkursverhandlung (act. 8/5) am 5. Dezember 2025 via Stadtammannamt C._____ an der im Rubrum aufge-
- 3 - führten Adresse zugestellt worden war (act. 8/10), musste er mit weiteren gericht- lichen Zustellungen rechnen und es findet die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO Anwendung. Danach gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Das Urteil vom 2. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2026 zur Abholung gemeldet (act. 8/13 und 11). Die siebentägige Abholfrist begann demnach am darauffolgenden Tag, dem
5. März 2026, zu laufen und endete am 11. März 2026. Die Sendung gilt als an diesem Tag zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann damit am darauffol- genden Tag, dem 12. März 2026, zu laufen und endete – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am Montag, dem 23. März 2026. Die Beschwerde vom
13. April 2026 (act. 2) erfolgte damit verspätet.
E. 2.3 Bei der Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, ist eine Fristwiederherstellung. Da es sich um eine SchKG-Frist handelt, gelangen für die Fristwiederherstellung nicht die Bestimmungen von Art. 148 f. ZPO zur An- wendung, sondern jene nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11a; SK Kommentar SchKG-TALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 174 N 3; OGer ZH PS200091 vom 20. April 2020 E. 2.2; BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2). Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wor- den ist, innert Frist zu handeln, um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Praxis dazu ist streng: Das Fristversäumnis muss gänzlich schuldlos gewesen sein; jede Form von Schuld bewirkt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist (vgl. BGer 5A_520/2022 vom 6. De- zember 2022 E. 3.4). Von Schuldlosigkeit ist grundsätzlich (nur) dann auszuge- hen, wenn der Hinderungsgrund vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder wenn dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, Art. 33 N 11d; dahingehend auch BGE 136 III 575 E. 4.5.3). Als klassische Anwendungsfälle gelten Unfall und plötzliche
- 4 - schwere Erkrankung (vgl. OGer ZH PS210130 vom 11. August 2021 E. 2.7). Im- merhin ist die unverschuldete Verhinderung aber nicht strikt nachzuweisen, son- dern lediglich glaubhaft zu machen (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, Art. 33 N 10.
E. 2.4 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er während drei Wo- chen in der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) aufgrund einer schweren De- pression und bei fraglicher Suizidalität hospitalisiert gewesen sei. Aufgrund der seit zwei Jahren bestehenden Depression und der damit einhergehenden absolu- ten Antriebslosigkeit habe er auf Briefe und Mahnungen nicht reagieren können. Auch das Urteil der Vorinstanz habe er deshalb nicht abholen und auch keine Be- schwerde dagegen erheben können (act. 2). Dazu reicht der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._____, Praxis für allgemeine innere Medi- zin, vom 8. April 2026, ins Recht, wonach er sich in sporadischer Behandlung bei Dr. D._____ befinde. Entsprechend der Befunde und Austrittsberichte könne aus- serdem eine dreiwöchige Hospitalisierung in der IPW bei fraglicher Suizidalität so- wie eine seit zwei Jahren bestehende Depression mit absoluter Antriebslosigkeit festgehalten werden (act. 4).
E. 2.5 Für den Fall, dass die Frist aufgrund Krankheit versäumt wurde, muss die Partei dadurch effektiv davon abgehalten worden sein, selber innert Frist zu han- deln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Der geltend gemachte Hinderungsgrund muss kausal für das prozessuale Säum- nis gewesen sein. Die Krankheit muss dabei aber nicht während der gesamten Frist bestanden haben (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, Art. 33 N 11a). Be- deutsam ist vor allem die letzte Zeit der Frist, nachdem die gesetzliche Regelung dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist aus- zuarbeiten und einzureichen (OGer ZH PS210130 vom 11. August 2021 E. 2.7 mit Verweis auf BGE 112 V 255 E. 2.a).
E. 2.6 Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch dem einge- reichten ärztlichen Zeugnis (act. 4) ergibt sich der genaue Zeitraum des (angebli- chen) stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der IPW. Es bleibt damit unklar, ob diese Hospitalisierung in den Zeitraum der Beschwerdefrist fiel. Es ist
- 5 - auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht ein Zeugnis der ihn in der IPW behandelnden Ärzte selbst oder zumindest den im eingereichten Zeugnis erwähnten Austrittsbericht ins Recht reicht. Es bleibt entsprechend auch ungewiss, ob die geltend gemachte depressive Episode derart schwer war, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, eine Vertretung zu besorgen. Es ist fraglich, ob das eingereichte Zeugnis überhaupt ausreicht, um einen Aufent- halt in der IPW glaubhaft zu machen. Dies kann jedoch offen gelassen werden, nachdem es jedenfalls nicht ausreicht, um glaubhaft zu machen, dass der Be- schwerdeführer im relevanten Zeitraum der Beschwerdefrist hospitalisiert und auf- grund dessen zur Vornahme der Prozesshandlung unverschuldet nicht in der Lage war. Nach dem Wortlaut des eingereichten Zeugnisses scheint der Be- schwerdeführer ausserdem lediglich generell und nicht spezifisch aufgrund der geltend gemachten Depression in sporadischer Behandlung bei Dr. D._____ zu sein (act. 4) – vermutlich handelt es sich um seinen Hausarzt. Bei einer seit zwei Jahren bestehenden Depression kann und muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Besorgung einer Vertretung zumutbar gewesen wäre. Nach dem Gesagten wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der geltend ge- machte Hinderungsgrund kausal für das Verpassen der Beschwerdefrist war.
E. 2.7 Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuweisen und auf die Beschwerde ist daher wegen Fristversäumnis nicht einzutreten.
E. 3 Selbst wenn indes dem Fristwiederherstellungsgesuch hätte stattgegeben werden können, so wäre die Beschwerde dennoch abzuweisen gewesen. Die be- schwerdebegründenden Tatsachen und Beweismittel wären mit der Nachholung der säumigen Prozesshandlung – der Beschwerdeerhebung – darzulegen und einzureichen gewesen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde aller- dings weder einen Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) nachgewiesen, noch seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG).
E. 4 Immerhin ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses hinzuweisen. Das Konkursgericht widerruft den Konkurs
- 6 - und gibt dem Beschwerdeführer das Verfügungsrecht über sein Vermögen zu- rück, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorlegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. Art. 195 SchKG).
E. 5 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Be- schwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Ver- fahren keine Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach und das Konkursamt Bülach, ferner im Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
- Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260150-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Beschluss vom 11. Mai 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen B._____ des Kantons Schaffhausen, Gläubiger und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung / Fristwiederherstellung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. März 2026 (EK251103)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 2. März 2026 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer). Da- gegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2026 (Datum Post- stempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses. In prozessu- aler Hinsicht ersuchte er ausserdem um Wiederherstellung der Beschwerdefrist sowie Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.2. Mit Verfügung vom 14. April 2026 wies die Kammer das Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 5). Der Vorschuss wurde am 27. April 2026 geleistet (act. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 8/1–14). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2. 2.1. Nach Eingang eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 60 ZPO). Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Der Ent- scheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Frist gilt dann als ge- wahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen bzw. konsulari- schen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Wird ein Rechtsmittel verspätet eingereicht, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 ZPO e contrario). 2.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde vom Beschwerdeführer bei der Post nicht abgeholt (act. 8/13). Nachdem ihm allerdings die vorinstanzliche Verfügung vom 13. November 2025 betreffend Vorladung zur Konkursverhandlung (act. 8/5) am 5. Dezember 2025 via Stadtammannamt C._____ an der im Rubrum aufge-
- 3 - führten Adresse zugestellt worden war (act. 8/10), musste er mit weiteren gericht- lichen Zustellungen rechnen und es findet die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO Anwendung. Danach gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Das Urteil vom 2. März 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2026 zur Abholung gemeldet (act. 8/13 und 11). Die siebentägige Abholfrist begann demnach am darauffolgenden Tag, dem
5. März 2026, zu laufen und endete am 11. März 2026. Die Sendung gilt als an diesem Tag zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist begann damit am darauffol- genden Tag, dem 12. März 2026, zu laufen und endete – unter Berücksichtigung von Art. 142 Abs. 3 ZPO – am Montag, dem 23. März 2026. Die Beschwerde vom
13. April 2026 (act. 2) erfolgte damit verspätet. 2.3. Bei der Beschwerdefrist nach Art. 174 Abs. 1 SchKG handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Als solche ist sie nicht erstreckbar (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Die einzige Möglichkeit, den Mangel der Verspätung zu heilen, ist eine Fristwiederherstellung. Da es sich um eine SchKG-Frist handelt, gelangen für die Fristwiederherstellung nicht die Bestimmungen von Art. 148 f. ZPO zur An- wendung, sondern jene nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11a; SK Kommentar SchKG-TALBOT, 4. Aufl. 2017, Art. 174 N 3; OGer ZH PS200091 vom 20. April 2020 E. 2.2; BGer 5A_520/2022 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3.2). Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wor- den ist, innert Frist zu handeln, um Wiederherstellung der Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Die Praxis dazu ist streng: Das Fristversäumnis muss gänzlich schuldlos gewesen sein; jede Form von Schuld bewirkt, dass das Wiederherstellungsgesuch abzuweisen ist (vgl. BGer 5A_520/2022 vom 6. De- zember 2022 E. 3.4). Von Schuldlosigkeit ist grundsätzlich (nur) dann auszuge- hen, wenn der Hinderungsgrund vernünftigerweise nicht vorhersehbar war oder wenn dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, Art. 33 N 11d; dahingehend auch BGE 136 III 575 E. 4.5.3). Als klassische Anwendungsfälle gelten Unfall und plötzliche
- 4 - schwere Erkrankung (vgl. OGer ZH PS210130 vom 11. August 2021 E. 2.7). Im- merhin ist die unverschuldete Verhinderung aber nicht strikt nachzuweisen, son- dern lediglich glaubhaft zu machen (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, Art. 33 N 10. 2.4. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass er während drei Wo- chen in der Integrierten Psychiatrie Winterthur (IPW) aufgrund einer schweren De- pression und bei fraglicher Suizidalität hospitalisiert gewesen sei. Aufgrund der seit zwei Jahren bestehenden Depression und der damit einhergehenden absolu- ten Antriebslosigkeit habe er auf Briefe und Mahnungen nicht reagieren können. Auch das Urteil der Vorinstanz habe er deshalb nicht abholen und auch keine Be- schwerde dagegen erheben können (act. 2). Dazu reicht der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._____, Praxis für allgemeine innere Medi- zin, vom 8. April 2026, ins Recht, wonach er sich in sporadischer Behandlung bei Dr. D._____ befinde. Entsprechend der Befunde und Austrittsberichte könne aus- serdem eine dreiwöchige Hospitalisierung in der IPW bei fraglicher Suizidalität so- wie eine seit zwei Jahren bestehende Depression mit absoluter Antriebslosigkeit festgehalten werden (act. 4). 2.5. Für den Fall, dass die Frist aufgrund Krankheit versäumt wurde, muss die Partei dadurch effektiv davon abgehalten worden sein, selber innert Frist zu han- deln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Der geltend gemachte Hinderungsgrund muss kausal für das prozessuale Säum- nis gewesen sein. Die Krankheit muss dabei aber nicht während der gesamten Frist bestanden haben (BSK SchKG I-NORDMANN/ONEYSER, Art. 33 N 11a). Be- deutsam ist vor allem die letzte Zeit der Frist, nachdem die gesetzliche Regelung dazu berechtigt, die notwendige Rechtsschrift erst gegen das Ende der Frist aus- zuarbeiten und einzureichen (OGer ZH PS210130 vom 11. August 2021 E. 2.7 mit Verweis auf BGE 112 V 255 E. 2.a). 2.6. Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch dem einge- reichten ärztlichen Zeugnis (act. 4) ergibt sich der genaue Zeitraum des (angebli- chen) stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers in der IPW. Es bleibt damit unklar, ob diese Hospitalisierung in den Zeitraum der Beschwerdefrist fiel. Es ist
- 5 - auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht ein Zeugnis der ihn in der IPW behandelnden Ärzte selbst oder zumindest den im eingereichten Zeugnis erwähnten Austrittsbericht ins Recht reicht. Es bleibt entsprechend auch ungewiss, ob die geltend gemachte depressive Episode derart schwer war, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, eine Vertretung zu besorgen. Es ist fraglich, ob das eingereichte Zeugnis überhaupt ausreicht, um einen Aufent- halt in der IPW glaubhaft zu machen. Dies kann jedoch offen gelassen werden, nachdem es jedenfalls nicht ausreicht, um glaubhaft zu machen, dass der Be- schwerdeführer im relevanten Zeitraum der Beschwerdefrist hospitalisiert und auf- grund dessen zur Vornahme der Prozesshandlung unverschuldet nicht in der Lage war. Nach dem Wortlaut des eingereichten Zeugnisses scheint der Be- schwerdeführer ausserdem lediglich generell und nicht spezifisch aufgrund der geltend gemachten Depression in sporadischer Behandlung bei Dr. D._____ zu sein (act. 4) – vermutlich handelt es sich um seinen Hausarzt. Bei einer seit zwei Jahren bestehenden Depression kann und muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass die Besorgung einer Vertretung zumutbar gewesen wäre. Nach dem Gesagten wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass der geltend ge- machte Hinderungsgrund kausal für das Verpassen der Beschwerdefrist war. 2.7. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ist abzuweisen und auf die Beschwerde ist daher wegen Fristversäumnis nicht einzutreten.
3. Selbst wenn indes dem Fristwiederherstellungsgesuch hätte stattgegeben werden können, so wäre die Beschwerde dennoch abzuweisen gewesen. Die be- schwerdebegründenden Tatsachen und Beweismittel wären mit der Nachholung der säumigen Prozesshandlung – der Beschwerdeerhebung – darzulegen und einzureichen gewesen. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde aller- dings weder einen Konkurshinderungsgrund im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht) nachgewiesen, noch seine Zahlungsfä- higkeit glaubhaft gemacht (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG).
4. Immerhin ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses hinzuweisen. Das Konkursgericht widerruft den Konkurs
- 6 - und gibt dem Beschwerdeführer das Verfügungsrecht über sein Vermögen zu- rück, wenn er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind, er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorlegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. Art. 195 SchKG).
5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Be- schwerde unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm im vorliegenden Ver- fahren keine Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach und das Konkursamt Bülach, ferner im Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
11. Mai 2026