opencaselaw.ch

PS260146

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2024 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Führung einer Kin- dertagesstätte, welche Kindern ab drei Monaten eine pädagogisch gute und fami- lienergänzende Betreuung während des Tages bieten und Kinder, deren Eltern sich aus irgendwelchen Gründen nicht vollumfänglich der Kinderbetreuung wid- men können – unabhängig von Herkunft, Konfession, Nationalität und Einkom- mensverhältnissen – aufnehmen soll (act. 8).

E. 1.2 Mit Urteil vom 24. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Uster (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 1. April 2025 und die Konkursandrohung vom 30. Juli 2025 in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Volketswil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'596.10, Fr. 77.85 (Zins 5% seit 02.04.2025), Fr. 94.50 (Gläubigerkosten) und Fr. 235.70 Betreibungskosten, d.h. total Fr. 2'004.15. Gleichzeitig wurde das Konkursamt Dübendorf mit dem Vollzug des Konkurses beauftragt. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.–. Den Rest des Vorschusses (Fr. 1'500.–) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Düben- dorf (act. 3 = act. 9 = act. 10/7).

E. 1.3 Gegen den Konkursentscheid vom 24. März 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. April 2026 (Eingang am 8. April 2026) samt Beilagen Be- schwerde (act. 2, act. 3, act. 4 sowie act. 5/2-13). In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen er-

- 3 - gänzen könne. Ferner wurde die Schuldnerin zur Leistung eines Kostenvorschus- ses aufgefordert (act. 6). Mit Eingabe vom 15. April 2026 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein und ersuchte erneut um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung sowie um Aufhebung des Konkurses (act. 11, act. 12/14-20).

E. 1.5 Am 15. April 2026 gingen bei der Obergerichtskasse zwei Zahlungen über Fr. 2'004.15 und Fr. 2'947.33 ein (act. 15). Auf telefonische Anfrage erklärte die Schuldnerin am 16. April 2026, dass von der Zahlung über Fr. 2'947.33 ein Teil- betrag von Fr. 750.– abzuziehen und als Kostenvorschuss für das Beschwerde- verfahren zu verwenden sei. Der Rest sei als Teilhinterlegung einer weiteren For- derung anzusehen (act. 13 und 14; vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 2.4.4). In der Folge ging mit Valuta vom 17. April 2026 eine weitere Zahlung über Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse ein (act. 16). Es ist davon auszugehen, dass die Schuld- nerin mit dieser dritten Zahlung, welche innerhalb der für die Begleichung des Kostenvorschusses angesetzten Frist erfolgte und diesem betragsmässig ent- spricht (vgl. act. 6, act. 7/1), auf ihre Anweisung, einen Teil der Hinterlegung vom

15. April 2026 als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu verwenden, zurückkommen und den vollständigen Betrag hinterlegen wollte (vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 2.4.4).

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-9). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständi- ger Befriedigung der Gläubigerin praxisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 2 April 2026 bezahlt worden (act. 2, Rz. 23 ff.). Die Schuldnerin legt dazu drei entsprechende Bankzahlungsbelege ins Recht, wonach am 7. April 2026 Fr. 3'745.45 an die C._____ AG (act. 5/8) und am 2. April 2026 Fr. 11'250.00 an die D._____ (act. 5/9) sowie Fr. 9'885.30 an die E._____ AG (act. 5/10) überwie- sen wurden. Damit ist die Tilgung dieser Forderungen glaubhaft gemacht. Hin- sichtlich der Forderung aus der eingeleiteten Betreibung Nr. 5 von F._____ Inha- ber G._____ über Fr. 2'947.33 beruft sich die Schuldnerin auf eine Hinterlegung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 11, Rz. 17). Sie reicht einen entspre- chenden Bankzahlungsbeleg betreffend die Überweisung von Fr. 2'947.33 an das Obergericht Zürich ein (act. 12/18). Der Eingang der Zahlung wurde seitens der Obergerichtskasse bestätigt (act. 15). Wie ausgeführt erweist sich die Anweisung vom 16. April 2026 aufgrund der nachträglichen Bezahlung des Kostenvorschus- ses als hinfällig (vgl. vorstehend, E. 1.5); die Hinterlegung der Forderung der Firma F._____ Inhaber G._____ (Betreibung Nr. 5 des Betreibungsamtes Volkets- wil) ist damit per 15. April 2026 glaubhaft gemacht.

E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem

- 4 - erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG).

E. 2.2.1 Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu be- rücksichtigen (vgl. OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025, E. 2.2). Demgegen- über hat das Bundesgericht jüngst entscheiden, dass für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betrei- bungsferien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). Vorliegend hatte sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde auf die frühere Kammerrechtsprechung berufen (vgl. act. 2, Rz. 5), welche in der Präsidialverfügung vom 8. April 2026 angewen- det wurde (vgl. act. 6, E. 2.7). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Be- treibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfahren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden sein wird.

E. 2.2.2 Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin am 25. März 2026 zugestellt (act. 10/9). Damit endete die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Betrei- bungsferien am 15. April 2026 (Art. 56 Abs. 1 lit. 2 SchKG, Art. 63 SchKG). So- wohl die Beschwerde vom 7. April 2026 (act. 2) als auch die Beschwerdeergän- zung vom 15. April 2026 (act. 11) wurden damit fristgerecht eingereicht. Der Kos- tenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde innert der mit Präsidialverfü- gung vom 8. April 2026 angesetzten Frist per 17. April 2026 fristgerecht geleistet (vgl. E. 1.5). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten.

E. 2.3 Die Schuldnerin berief sich in der Beschwerde zunächst auf den Konkurs- aufhebungsgrund der Tilgung (act. 2, Rz. 15 f.). Nachdem das Gesuch um auf-

- 5 - schiebende Wirkung unter anderem mangels eindeutigen Nachweises der Tilgung abgewiesen worden ist, beruft sich die Schuldnerin in der Beschwerdeergänzung auf den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung (act. 11, Rz. 2). Die Schuld- nerin weist nach, per Valuta 15. April 2026 den Betrag von Fr. 2'004.15, welcher der Konkursforderung samt Zins und Gläubiger- sowie Betreibungskosten ent- spricht (vgl. vorstehend, E. 1.2), bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (act. 12/14, act. 15). Ferner belegt die Schuldnerin, am 2. April 2026 beim Konkur- samt Dübendorf einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– geleistet zu ha- ben (act. 5/6). Das Konkursamt bestätigte gleichentags, dass der Kostenvor- schuss ausreiche, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/6). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhe- bung des Konkurses (Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kos- ten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) erfüllt.

E. 2.4.1 Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei-

- 6 - ner Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. No- vember 2025, E. 4).

E. 2.4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom

18. April 2018, E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein mil- derer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. November 2025, E. 4; OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3).

E. 2.4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Vol- ketswil vom 31. März 2026 weist abgesehen von der Konkursforderung (Betrei- bung-Nr. 1) sechs Betreibungen aus (act. 5/7). Davon tragen zwei Betreibungen den Code "ZG" für bezahlt an den Gläubiger. Eine weitere Betreibung ist mit dem Code "ZB" gekennzeichnet, das heisst die Betreibung wurde eingeleitet und das

- 7 - Betreibungsverfahren steht noch am Anfang. Drei weitere Betreibungen sind aller- dings schon bis zur Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 5/7).

E. 2.4.4 Bei diesen drei Betreibungen macht die Schuldnerin die zwischenzeitliche Bezahlung geltend: Die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 der Gläubigerin C._____ AG über Fr. 3'745.45 sei am 7. April 2026 und die Forderungen aus der Betreibung-Nr. 3 der Gläubigerin D._____ Genossenschaft über Fr. 11'250.00 so- wie jene aus der Betreibung Nr. 4 der E._____ AG über Fr. 9'885.30 seien am

E. 2.4.5 Zusammengefasst bestehen damit, soweit ersichtlich, keine offenen Betrei- bungen gegen die Schuldnerin.

E. 2.4.6 Die Schuldnerin macht geltend, sie sei jederzeit zahlungsfähig gewesen. Es habe lediglich Kommunikationsprobleme gegeben, die zur Konkurseröffnung ge- führt hätten (act. 2, Rz. 10). Per 7. April 2026 verfüge sie nach Zahlung der Kon- kursforderung über sofort verfügbare Bankguthaben in der Höhe von Fr. 14'889.53 (act. 2, Rz. 26; act. 5/11). Es seien keine wesentlichen Verbindlich- keiten gegenüber Dritten ausstehend und sie habe gemäss provisorischem Jah- resabschluss im Jahr 2025 einen Gewinn von Fr. 55'824.33 erzielt (act. 2,

- 8 - Rz. 27 f.). Sie sei in der Lage, ihren laufenden Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Sie habe laufende Einnahmen aus den Betreuungsverträgen mit den Eltern der Kinder und des weiteren Anspruch auf Bundessubventionen. Das Gesuchsverfahren beim Bundesamt für Sozialversicherungen sei wegen Nichter- füllung einer betrieblichen Auflage zwischenzeitlich sistiert, aber wieder aufge- nommen worden. Sie rechne mit Bundesbeiträgen in der Höhe von rund Fr. 110'000.–. Der diesbezügliche Entscheid werde in den nächsten Monaten er- gehen (act. 2, Rz. 29) In der Beschwerdeergänzung führt die Schuldnerin aus, sie erwarte Bundesbeiträge von rund Fr. 126'000.– für das erste und rund Fr. 85'000.– für das zweite Jahr (act. 11, Rz. 21). Die Schuldnerin führt ferner aus, ihre Zahlungsfähigkeit werde durch die vorliegende Jahresrechnung per 31. De- zember 2025 substantiiert belegt. Sie weise im Berichtszeitraum einen ordentli- chen betrieblichen Ertrag von Fr. 400'563.70 aus. Nach Abzug des Aufwands habe im Jahr 2025 ein positives Ergebnis vor Zinsen und Steuern von Fr. 57'831.08 erzielt (act. 11, Rz. 12 ff.). Es bestehe kein Anlass, an der künftigen Erfüllung der Verbindlichkeiten zu zweifeln, weshalb eine positive Fortbestehen- sprognose vorliege und die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht sei (act. 2, Rz. 30).

E. 2.4.7 Die Schuldnerin reicht keine Steuererklärungen ein und der eingereichte Bankkontoauszug (act. 5/11) bildet lediglich das Guthaben per 7. April 2026 ab. Zu beanstanden ist, dass die Vermögenslage der Schuldnerin lückenhaft darge- stellt und auch ihr Geschäftsbetrieb nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt wird. Es zeigen sich diverse Auffälligkeiten, welche grundsätzlich näheren Erläu- terungen bedurft hätten. Zunächst erschliesst sich nicht, weshalb ein Unterneh- men, dessen Zweck im Betrieb einer Kindertagesstätte bestehen soll, den Haupt- anteil des für das Jahr 2025 angegebenen Bruttoertrags (namentlich Fr. 300'800.– von Fr. 400'563.70, vgl. act. 5/12, Erfolgsrechnung, S. 1) mit "Bera- tung" erzielt haben will, während lediglich ein Bruttoerlös von Fr. 91'459.70 aus der Betreuung resultierte (act. 5/12, Erfolgsrechnung, S. 1, vgl. hierzu auch act. 11, Rz. 11). Abgesehen davon, dass die in der Erfolgsrechnung behaupteten Erträge nicht durch weitere Beweismittel belegt bzw. zumindest objektiviert wur- den, fällt auf, dass die von der Schuldnerin behaupteten Aufwände (auch hierzu

- 9 - fehlen nähere Angaben, etwa zur Mitarbeiterstruktur und zu den angemieteten Räumlichkeiten) durch die im Jahr 2025 aus dem mit dem eigentlichen Geschäft der Schuldnerin (Betreuung) erzielten Bruttoerträgen bei weitem nicht gedeckt wären (vgl. hierzu für das Jahr 2025 act. 5/12, Erfolgsrechnung, S. 1 und 2 und act. 11, Rz. 12 f.: Aufwand für Mitarbeitende von Fr. 264'252.15 pro Jahr, Auf- wand für Liegenschaft von Fr. 56'248.85). Die von der Schuldnerin behaupteten monatlichen Einnahmen aus Betreuungsverträgen von Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– (vgl. act. 11, Rz. 15) werden weder in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2025 abgebildet noch sonst objektiviert. Die Schuldnerin reicht in diesem Zu- sammenhang – wohl im Sinne eines Beispiels – lediglich einen Betreuungsvertrag ein (vgl. act. 11, Rz. 15, act. 12/15: Betreuungsvertrag für das Kind "Baby H._____", vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 2.4.10 in fine), macht aber keine An- gaben, mit wie vielen Kunden effektiv ein Betreuungsvertrag bestehen soll. Ob die Schuldnerin tatsächlich Anspruch auf Bundessubventionen hat, wie sie angibt (vgl. act. 2, Rz. 29, act. 11, Rz. 21), erscheint fraglich. Offenbar hätten bis am

1. März 2026 diverse Unterlagen eingereicht werden müssen (vgl. act. 5/13 = act. 12/20), und es wird nicht ausgeführt, ob dies tatsächlich erfolgt ist. Unklar ist, ob dem Schreiben der Bewilligungsstelle vom 20. Januar 2026 Vorbehalte gegen- über dem Alleinaktionär der Schuldnerin, I._____, zu entnehmen sind (vgl. act. 5/13); dieser scheint jedenfalls nach wie vor mit der Schuldnerin verbunden zu sein (vgl. hierzu nachfolgend, E. 2.4.10). Sodann wirkt die Forderungsdarstel- lung der Schuldnerin ungereimt. Die Schuldnerin bilanziert per 31. Dezember 2025 "Forderungen gegenüber Dritten" von Fr. 134'350.– und "sonstige kurzfris- tige Forderungen" von Fr. 34'610.– (act. 5/12). Im Debitorenverzeichnis beziffert sie ihren Debitorenstand per 28. Februar 2026 mit Fr. 153'370.–, wobei – soweit ersichtlich – lediglich ein Bruchteil davon, namentlich die ersten sechs Positionen in act. 12/16 im Gesamtumfang von Fr. 17'830.– (Fr. 3'240.– + Fr. 5'400.– + Fr. 3'240.– + Fr. 2'000.– + Fr. 5'400.– minus Fr. 1'450.–), auf offene Forderungen (Betreuungsbeiträge) aus dem Jahr 2025 entfallen, während die restlichen Positi- onen offenbar offene Betreuungsbeiträge für das Jahr 2026 betreffen sollen (vgl. jeweils die Bezeichnung "1.-2.26" in act. 12/16). Da Angaben zu den Fälligkeits- terminen der behaupteten Forderungen fehlen, ist die Nachvollziehbarkeit nicht

- 10 - gewährleistet. Generell bleibt auch unklar, weshalb so hohe Ausstände bezüglich der jüngeren Betreuungsentgelte (Zeitraum November 2025 bis Februar 2026) bestehen sollen. Völlig unklar ist auch, auf welchen Annahmen die Budgetplanung für das Jahr 2026 (vgl. act. 12/19, act. 11, Rz. 20) beruht. Auch wird nicht erläu- tert, worin die in der Bilanz als erheblicher Vermögensposten verzeichnete Sachanlage "Umbau Liegenschaften" (vgl. act. 5/12) konkret besteht. Diese As- pekte erschweren die Beurteilung der tatsächlichen finanziellen Situation der Schuldnerin und lassen insoweit Zweifel an deren effektiver Zahlungsfähigkeit aufkommen.

E. 2.4.8 Zu ihren Verbindlichkeiten führt die Schuldnerin aus, ihre Kreditorenliste be- inhalte nur vier offene Forderungen, welche beglichen bzw. beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegt seien (act. 11, Rz. 17). Ferner gäbe es Rechnungen der J._____ AG, welche sie gerade erst erhalten habe. Es handle sich um niedrige Beträge, welche sie ohne Weiteres begleichen könne (act. 11, Rz. 18).

E. 2.4.9 Die Schuldnerin verweist hinsichtlich der im Kreditorenverzeichnis aufge- führten Forderungen E._____ AG und der F._____ AG auf ihre Ausführungen zur Bezahlung/Hinterlegung der im Betreibungsregister aufgeführten Forderungen der E._____ AG sowie von F._____ Inhaber G._____ (vgl. vorstehend, E. 2.4.4). Ihre Darstellung, es handle sich um dieselben Forderungen und die Betragsabwei- chung gegenüber dem Kreditorenverzeichnis beruhten auf der Bezahlung/Hinter- legung der Forderungen zuzüglich Zinsen und Kosten (vgl. act. 12, Rz. 17), ist plausibel, zumal das Kreditorenverzeichnis den Stand per 28. Februar 2026 abbil- den soll (act. 12/17), der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 31. März 2026 datiert (act. 5/7) und die Zahlung/Hinterlegung am 2. und 15. April 2026 erfolgten (act. 5/10; act. 12/18). Dass die Gläubigerin "F._____ Inhaber G._____" gemäss Betreibungsregister im Kreditorenverzeichnis als "F._____ AG" bezeichnet wird, ist mutmasslich auf eine Ungenauigkeit zurückzuführen. In der Bilanz ist unter der Rubrik "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" noch eine weitere Fremdkapitalposition über Fr. 7'000.– aufgeführt, zu welcher sich die Schuldnerin nicht äussert. Da es sich offenbar um eine "erhaltene Anzahlung" handelt (vgl. act. 5/12), dürfte daraus mutmasslich vorderhand keine geldwerte Rückzah-

- 11 - lungs–, sondern eine sonstige Leistungspflicht ausgelöst worden sein. Es ist somit glaubhaft gemacht, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen (Fr. 18'426.40 gemäss Bilanz, act. 5/12, und Fr. 14'325.30 ge- mäss Kreditorenliste, act. 12/17) zwischenzeitlich auf rund Fr. 2'900.– (Fr. 672.50 + Fr. 2'226.40) reduziert wurden (bzw. infolge Begleichung durch I._____ in For- derungen von I._____ umgewandelt wurden, vgl. sogleich nachfolgend, 2.4.10). Weitere Verbindlichkeiten über Fr. 10'838.20, zu welchen sich die Schuldnerin nicht äussert, bestanden gemäss Bilanz per Ende 2025 gegenüber Sozialversi- cherungen und Vorsorgeeinrichtungen (act. 5/12). Diese wären aktuell jedoch durch den Kontostand der Schuldnerin (vgl. act. 5/11) gedeckt.

E. 2.4.10 Die Schuldnerin räumt ein, es bestünden grössere Verbindlichkeiten ge- genüber dem Alleinaktionär der Gesellschaft, I._____, und führt aus, dieses Dar- lehen sei nicht zur Rückzahlung fällig (vgl. act. 11, Rz. 18). Die Schuldnerin macht keine Angaben dazu, von welchem konkreten Ausstand gegenüber I._____ aus- zugehen ist. Mutmasslich ist damit einerseits die in der Bilanz der Schuldnerin per

31. Dezember 2025 unter der Rubrik "Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten gegen- über Beteiligten und Organen" ausgewiesene Schuld von Fr. 153'025.77 mit der Bezeichnung "KK I._____" angesprochen (vgl. act. 5/12). Darüber hinaus wurden im Jahr 2026 diverse Rechnungen der Schuldnerin von gesamthaft rund Fr. 26'000.– vom Privatkonto von I._____ aus beglichen (Fr. 11'250.– + 9'885.30 + 2'004.15 + 2'947.33 vgl. act. 5/9, act. 5/10, act. 12/14 und act. 12/18). Es ist so- mit von beträchtlichen Ausständen von mindestens rund Fr. 180'000.– auszuge- hen. Zusätzlich figurieren in der Rubrik "Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten ge- genüber Beteiligten und Organen" weitere kurzfristige Fremdkapitalpositionen (namentlich ein Betrag von Fr. 29'020.– gegenüber K._____ AG, ein Betrag von plus Fr. 650.– gegenüber L._____ AG und ein Betrag von Fr. 9'000.– gegenüber M._____ AG), zu welchen sich die Schuldnerin nicht äussert. Heikel scheint, dass die Schuldnerin das kurzfristige Fremdkapital selbst mit jährlichen Gewinnen von rund Fr. 50'000.– nicht innerhalb von zwei Jahren abtragen könnte (vgl. hierzu vorstehend, E. 2.4.1). Wie aus dem Handelsregisterauszug der Schuldnerin er- sichtlich ist, war I._____ ursprünglich Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelun- terschrift der Schuldnerin und wurde kürzlich (am tt. Februar 2026) durch N._____

- 12 - ersetzt (vgl. act. 8). I._____ wurde von der Schuldnerin zur Vertretung im Kon- kursverfahren bevollmächtigt (vgl. act. 5/3, act. 2, Rz. 7), sodass weiterhin von ei- ner engen Verbindung zur Schuldnerin auszugehen ist, zumal er als Alleinaktionär ohnehin massgeblichen Einfluss auf die Schuldnerin nehmen kann. Insoweit er- scheint glaubhaft, dass die von ihm eingeschossenen Mittel nicht umgehend zur Rückzahlung fällig wären, bzw. erschiene es zumindest in seinem Interesse, bei deren Rückforderung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin Rücksicht zu nehmen. Aus dem Handelsregister des Kantons Zürich geht weiter hervor, dass I._____ ursprünglich auch in der Kinderkrippe K._____ AG und der Kinderkrippe L._____ AG als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift amtete und kürzlich auch dort durch N._____ ersetzt wurde. In der Kinderkrippe M._____ AG ist I._____ nach wie vor als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift aufgeführt (vgl. zum Ganzen www.zefix.ch, zuletzt besucht am 24. April 2026). Of- fenbar wurden in der Zeit, als I._____ bei den betreffenden Gesellschaften eine Exekutivorganfunktion inne hatte, zwischen den Kinderkrippen kurzfristige Darle- hen gewährt. Soweit die Forderungen noch bestehen, handelt es sich dabei mut- masslich um Forderungen nahestehender Gesellschaften, sodass auch hier zu- gunsten der Schuldnerin angenommen werden kann, dass sie die Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin nicht massgeblich negativ beeinflussen. I._____ ist gemäss Handelsregistereintrag im Übrigen einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Ver- waltungsrats der J._____ AG (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 24. April 2026), welche der Schuldnerin kürzlich im Umfang von rund Fr. 3'000.– Rechnung gestellt haben soll (vgl. vorstehend, E. 2.4.8, vgl. ferner act. 12/17).

E. 2.5 Alles in allem ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre finanziellen Ver- hältnisse nur lückenhaft dokumentiert und die Ausführungen zur ihrem Geschäfts- gang teilweise zweifelhaft erscheinen. Es zeugt sodann von erheblichen Zah- lungsschwierigkeiten, dass die Schuldnerin diverse Betreibungen erst bezahlte, nachdem sie in das Stadium der Konkursandrohung vorangeschritten waren. An- dererseits ist zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass sie in den ver- gangenen Wochen in der Lage war, genügend Mittel aufzubringen, um (mit Hilfe von Zuschüssen von I._____) Zahlungen im Umfang von Fr. 32'850.88 zu leisten (Fr. 1'690.60 + 328.05 + 1'000.– + 3'745.45 + 11'250.– + 9'885.30 + 2'004.15 +

- 13 - 2'947.33, vgl. act. 5/4, 5/5, 5/6, 5/8, 5/9, 5/10, 12/14 und 12/18). Es bestehen di- verse Hinweise auf Verflechtungen und Vermögensverschiebungen zwischen I._____ und von ihm kontrollierten Unternehmen, deren Zulässigkeit an dieser Stelle allerdings nicht zu beurteilen ist. Andererseits sind aktuell – abgesehen von den genannten (vorstehend, E. 2.4.9) – keine massgeblichen Forderungen Dritter ersichtlich, welchen unter Gläubigerschutzgesichtspunkten Rechnung zu tragen wäre. Es rechtfertigt sich daher und auch, weil es sich um die erstmalige Konkurs- eröffnung handelt (vgl. vorstehend, E. 2.4.1 f.), einen grosszügigeren Massstab anzuwenden.

E. 2.6 Im Ergebnis ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gerade noch hinreichend glaubhaft. Dies führt zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstel- len würde und an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforde- rungen zu stellen wären.

E. 3.1 Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat durch ihre Zahlungssäumnis so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen.

E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren.

E. 3.3 Das Konkursamt Dübendorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubi-

- 14 - gerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.
  2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  5. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Total- betrag von Fr. 4'951.48 den Betrag von Fr. 2'004.15 der Gläubigerin und den Restbetrag von Fr. 2'947.33 an das Betreibungsamt Volketswil zur Tilgung der Forderung aus der Betreibung Nr. 5 (F._____ Inhaber G._____, O._____ [Ort] / P._____ AG … [Adresse]) zu überweisen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- - 15 - richtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Emp- fangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
  9. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260146-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 27. April 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. März 2026 (EK260124)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2024 als Aktiengesellschaft im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag die Führung einer Kin- dertagesstätte, welche Kindern ab drei Monaten eine pädagogisch gute und fami- lienergänzende Betreuung während des Tages bieten und Kinder, deren Eltern sich aus irgendwelchen Gründen nicht vollumfänglich der Kinderbetreuung wid- men können – unabhängig von Herkunft, Konfession, Nationalität und Einkom- mensverhältnissen – aufnehmen soll (act. 8). 1.2. Mit Urteil vom 24. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Uster (fortan Vorinstanz) gestützt auf den Zahlungsbefehl vom 1. April 2025 und die Konkursandrohung vom 30. Juli 2025 in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Volketswil den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 1'596.10, Fr. 77.85 (Zins 5% seit 02.04.2025), Fr. 94.50 (Gläubigerkosten) und Fr. 235.70 Betreibungskosten, d.h. total Fr. 2'004.15. Gleichzeitig wurde das Konkursamt Dübendorf mit dem Vollzug des Konkurses beauftragt. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest, auferlegte sie der Schuldnerin und bezog sie aus dem von der Gläubigerin geleisteten Vorschuss von Fr. 2'000.–. Den Rest des Vorschusses (Fr. 1'500.–) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt Düben- dorf (act. 3 = act. 9 = act. 10/7). 1.3. Gegen den Konkursentscheid vom 24. März 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. April 2026 (Eingang am 8. April 2026) samt Beilagen Be- schwerde (act. 2, act. 3, act. 4 sowie act. 5/2-13). In der Hauptsache beantragt sie die Aufhebung des Konkurses. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Ge- währung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen er-

- 3 - gänzen könne. Ferner wurde die Schuldnerin zur Leistung eines Kostenvorschus- ses aufgefordert (act. 6). Mit Eingabe vom 15. April 2026 (Datum Poststempel) reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein und ersuchte erneut um Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung sowie um Aufhebung des Konkurses (act. 11, act. 12/14-20). 1.5. Am 15. April 2026 gingen bei der Obergerichtskasse zwei Zahlungen über Fr. 2'004.15 und Fr. 2'947.33 ein (act. 15). Auf telefonische Anfrage erklärte die Schuldnerin am 16. April 2026, dass von der Zahlung über Fr. 2'947.33 ein Teil- betrag von Fr. 750.– abzuziehen und als Kostenvorschuss für das Beschwerde- verfahren zu verwenden sei. Der Rest sei als Teilhinterlegung einer weiteren For- derung anzusehen (act. 13 und 14; vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 2.4.4). In der Folge ging mit Valuta vom 17. April 2026 eine weitere Zahlung über Fr. 750.– bei der Obergerichtskasse ein (act. 16). Es ist davon auszugehen, dass die Schuld- nerin mit dieser dritten Zahlung, welche innerhalb der für die Begleichung des Kostenvorschusses angesetzten Frist erfolgte und diesem betragsmässig ent- spricht (vgl. act. 6, act. 7/1), auf ihre Anweisung, einen Teil der Hinterlegung vom

15. April 2026 als Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu verwenden, zurückkommen und den vollständigen Betrag hinterlegen wollte (vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 2.4.4). 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 10/1-9). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort ist aufgrund vollständi- ger Befriedigung der Gläubigerin praxisgemäss zu verzichten. Die Angelegenheit ist spruchreif. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos abzuschreiben. 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO): Neue Tatsachen, die vor dem

- 4 - erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwer- deschrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkurshinderungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden, wenn die Schuldnerin gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). 2.2. 2.2.1. Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu be- rücksichtigen (vgl. OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025, E. 2.2). Demgegen- über hat das Bundesgericht jüngst entscheiden, dass für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betrei- bungsferien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). Vorliegend hatte sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde auf die frühere Kammerrechtsprechung berufen (vgl. act. 2, Rz. 5), welche in der Präsidialverfügung vom 8. April 2026 angewen- det wurde (vgl. act. 6, E. 2.7). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Be- treibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfahren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden sein wird. 2.2.2. Der Konkursentscheid wurde der Schuldnerin am 25. März 2026 zugestellt (act. 10/9). Damit endete die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Betrei- bungsferien am 15. April 2026 (Art. 56 Abs. 1 lit. 2 SchKG, Art. 63 SchKG). So- wohl die Beschwerde vom 7. April 2026 (act. 2) als auch die Beschwerdeergän- zung vom 15. April 2026 (act. 11) wurden damit fristgerecht eingereicht. Der Kos- tenvorschuss für das Beschwerdeverfahren wurde innert der mit Präsidialverfü- gung vom 8. April 2026 angesetzten Frist per 17. April 2026 fristgerecht geleistet (vgl. E. 1.5). Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2.3. Die Schuldnerin berief sich in der Beschwerde zunächst auf den Konkurs- aufhebungsgrund der Tilgung (act. 2, Rz. 15 f.). Nachdem das Gesuch um auf-

- 5 - schiebende Wirkung unter anderem mangels eindeutigen Nachweises der Tilgung abgewiesen worden ist, beruft sich die Schuldnerin in der Beschwerdeergänzung auf den Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung (act. 11, Rz. 2). Die Schuld- nerin weist nach, per Valuta 15. April 2026 den Betrag von Fr. 2'004.15, welcher der Konkursforderung samt Zins und Gläubiger- sowie Betreibungskosten ent- spricht (vgl. vorstehend, E. 1.2), bei der Obergerichtskasse hinterlegt zu haben (act. 12/14, act. 15). Ferner belegt die Schuldnerin, am 2. April 2026 beim Konkur- samt Dübendorf einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– geleistet zu ha- ben (act. 5/6). Das Konkursamt bestätigte gleichentags, dass der Kostenvor- schuss ausreiche, um die Kosten des Konkursverfahrens inklusive der Kosten der Vorinstanz zu decken (act. 5/6). Damit ist die erste Voraussetzung für die Aufhe- bung des Konkurses (Hinterlegung der Konkursforderung samt Zinsen und Kos- ten gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) erfüllt. 2.4. 2.4.1. Da die betriebene Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten erst nach der Konkurseröffnung beglichen wurde, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft zu machen, um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu errei- chen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forde- rungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzu- kommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2, und PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin des- halb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Schuldnerin Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten ei-

- 6 - ner Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012, E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021, E. 2.2). Der Umstand, dass of- fene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. No- vember 2025, E. 4). 2.4.2. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Gericht zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012, E. 2.3). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGE 132 III 715, E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018, E. 3.1; BGer 5A_93/2018 vom

18. April 2018, E. 4.1; siehe auch OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022, E. 4.1). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein mil- derer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS250249 vom 3. November 2025, E. 4; OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018, E. 2.3). 2.4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Vol- ketswil vom 31. März 2026 weist abgesehen von der Konkursforderung (Betrei- bung-Nr. 1) sechs Betreibungen aus (act. 5/7). Davon tragen zwei Betreibungen den Code "ZG" für bezahlt an den Gläubiger. Eine weitere Betreibung ist mit dem Code "ZB" gekennzeichnet, das heisst die Betreibung wurde eingeleitet und das

- 7 - Betreibungsverfahren steht noch am Anfang. Drei weitere Betreibungen sind aller- dings schon bis zur Konkursandrohung vorangeschritten (Code "KA"; act. 5/7). 2.4.4. Bei diesen drei Betreibungen macht die Schuldnerin die zwischenzeitliche Bezahlung geltend: Die Forderung aus der Betreibung-Nr. 2 der Gläubigerin C._____ AG über Fr. 3'745.45 sei am 7. April 2026 und die Forderungen aus der Betreibung-Nr. 3 der Gläubigerin D._____ Genossenschaft über Fr. 11'250.00 so- wie jene aus der Betreibung Nr. 4 der E._____ AG über Fr. 9'885.30 seien am

2. April 2026 bezahlt worden (act. 2, Rz. 23 ff.). Die Schuldnerin legt dazu drei entsprechende Bankzahlungsbelege ins Recht, wonach am 7. April 2026 Fr. 3'745.45 an die C._____ AG (act. 5/8) und am 2. April 2026 Fr. 11'250.00 an die D._____ (act. 5/9) sowie Fr. 9'885.30 an die E._____ AG (act. 5/10) überwie- sen wurden. Damit ist die Tilgung dieser Forderungen glaubhaft gemacht. Hin- sichtlich der Forderung aus der eingeleiteten Betreibung Nr. 5 von F._____ Inha- ber G._____ über Fr. 2'947.33 beruft sich die Schuldnerin auf eine Hinterlegung beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 11, Rz. 17). Sie reicht einen entspre- chenden Bankzahlungsbeleg betreffend die Überweisung von Fr. 2'947.33 an das Obergericht Zürich ein (act. 12/18). Der Eingang der Zahlung wurde seitens der Obergerichtskasse bestätigt (act. 15). Wie ausgeführt erweist sich die Anweisung vom 16. April 2026 aufgrund der nachträglichen Bezahlung des Kostenvorschus- ses als hinfällig (vgl. vorstehend, E. 1.5); die Hinterlegung der Forderung der Firma F._____ Inhaber G._____ (Betreibung Nr. 5 des Betreibungsamtes Volkets- wil) ist damit per 15. April 2026 glaubhaft gemacht. 2.4.5. Zusammengefasst bestehen damit, soweit ersichtlich, keine offenen Betrei- bungen gegen die Schuldnerin. 2.4.6. Die Schuldnerin macht geltend, sie sei jederzeit zahlungsfähig gewesen. Es habe lediglich Kommunikationsprobleme gegeben, die zur Konkurseröffnung ge- führt hätten (act. 2, Rz. 10). Per 7. April 2026 verfüge sie nach Zahlung der Kon- kursforderung über sofort verfügbare Bankguthaben in der Höhe von Fr. 14'889.53 (act. 2, Rz. 26; act. 5/11). Es seien keine wesentlichen Verbindlich- keiten gegenüber Dritten ausstehend und sie habe gemäss provisorischem Jah- resabschluss im Jahr 2025 einen Gewinn von Fr. 55'824.33 erzielt (act. 2,

- 8 - Rz. 27 f.). Sie sei in der Lage, ihren laufenden Verpflichtungen vollumfänglich nachzukommen. Sie habe laufende Einnahmen aus den Betreuungsverträgen mit den Eltern der Kinder und des weiteren Anspruch auf Bundessubventionen. Das Gesuchsverfahren beim Bundesamt für Sozialversicherungen sei wegen Nichter- füllung einer betrieblichen Auflage zwischenzeitlich sistiert, aber wieder aufge- nommen worden. Sie rechne mit Bundesbeiträgen in der Höhe von rund Fr. 110'000.–. Der diesbezügliche Entscheid werde in den nächsten Monaten er- gehen (act. 2, Rz. 29) In der Beschwerdeergänzung führt die Schuldnerin aus, sie erwarte Bundesbeiträge von rund Fr. 126'000.– für das erste und rund Fr. 85'000.– für das zweite Jahr (act. 11, Rz. 21). Die Schuldnerin führt ferner aus, ihre Zahlungsfähigkeit werde durch die vorliegende Jahresrechnung per 31. De- zember 2025 substantiiert belegt. Sie weise im Berichtszeitraum einen ordentli- chen betrieblichen Ertrag von Fr. 400'563.70 aus. Nach Abzug des Aufwands habe im Jahr 2025 ein positives Ergebnis vor Zinsen und Steuern von Fr. 57'831.08 erzielt (act. 11, Rz. 12 ff.). Es bestehe kein Anlass, an der künftigen Erfüllung der Verbindlichkeiten zu zweifeln, weshalb eine positive Fortbestehen- sprognose vorliege und die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht sei (act. 2, Rz. 30). 2.4.7. Die Schuldnerin reicht keine Steuererklärungen ein und der eingereichte Bankkontoauszug (act. 5/11) bildet lediglich das Guthaben per 7. April 2026 ab. Zu beanstanden ist, dass die Vermögenslage der Schuldnerin lückenhaft darge- stellt und auch ihr Geschäftsbetrieb nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt wird. Es zeigen sich diverse Auffälligkeiten, welche grundsätzlich näheren Erläu- terungen bedurft hätten. Zunächst erschliesst sich nicht, weshalb ein Unterneh- men, dessen Zweck im Betrieb einer Kindertagesstätte bestehen soll, den Haupt- anteil des für das Jahr 2025 angegebenen Bruttoertrags (namentlich Fr. 300'800.– von Fr. 400'563.70, vgl. act. 5/12, Erfolgsrechnung, S. 1) mit "Bera- tung" erzielt haben will, während lediglich ein Bruttoerlös von Fr. 91'459.70 aus der Betreuung resultierte (act. 5/12, Erfolgsrechnung, S. 1, vgl. hierzu auch act. 11, Rz. 11). Abgesehen davon, dass die in der Erfolgsrechnung behaupteten Erträge nicht durch weitere Beweismittel belegt bzw. zumindest objektiviert wur- den, fällt auf, dass die von der Schuldnerin behaupteten Aufwände (auch hierzu

- 9 - fehlen nähere Angaben, etwa zur Mitarbeiterstruktur und zu den angemieteten Räumlichkeiten) durch die im Jahr 2025 aus dem mit dem eigentlichen Geschäft der Schuldnerin (Betreuung) erzielten Bruttoerträgen bei weitem nicht gedeckt wären (vgl. hierzu für das Jahr 2025 act. 5/12, Erfolgsrechnung, S. 1 und 2 und act. 11, Rz. 12 f.: Aufwand für Mitarbeitende von Fr. 264'252.15 pro Jahr, Auf- wand für Liegenschaft von Fr. 56'248.85). Die von der Schuldnerin behaupteten monatlichen Einnahmen aus Betreuungsverträgen von Fr. 60'000.– bis Fr. 70'000.– (vgl. act. 11, Rz. 15) werden weder in der Erfolgsrechnung für das Jahr 2025 abgebildet noch sonst objektiviert. Die Schuldnerin reicht in diesem Zu- sammenhang – wohl im Sinne eines Beispiels – lediglich einen Betreuungsvertrag ein (vgl. act. 11, Rz. 15, act. 12/15: Betreuungsvertrag für das Kind "Baby H._____", vgl. hierzu auch nachfolgend, E. 2.4.10 in fine), macht aber keine An- gaben, mit wie vielen Kunden effektiv ein Betreuungsvertrag bestehen soll. Ob die Schuldnerin tatsächlich Anspruch auf Bundessubventionen hat, wie sie angibt (vgl. act. 2, Rz. 29, act. 11, Rz. 21), erscheint fraglich. Offenbar hätten bis am

1. März 2026 diverse Unterlagen eingereicht werden müssen (vgl. act. 5/13 = act. 12/20), und es wird nicht ausgeführt, ob dies tatsächlich erfolgt ist. Unklar ist, ob dem Schreiben der Bewilligungsstelle vom 20. Januar 2026 Vorbehalte gegen- über dem Alleinaktionär der Schuldnerin, I._____, zu entnehmen sind (vgl. act. 5/13); dieser scheint jedenfalls nach wie vor mit der Schuldnerin verbunden zu sein (vgl. hierzu nachfolgend, E. 2.4.10). Sodann wirkt die Forderungsdarstel- lung der Schuldnerin ungereimt. Die Schuldnerin bilanziert per 31. Dezember 2025 "Forderungen gegenüber Dritten" von Fr. 134'350.– und "sonstige kurzfris- tige Forderungen" von Fr. 34'610.– (act. 5/12). Im Debitorenverzeichnis beziffert sie ihren Debitorenstand per 28. Februar 2026 mit Fr. 153'370.–, wobei – soweit ersichtlich – lediglich ein Bruchteil davon, namentlich die ersten sechs Positionen in act. 12/16 im Gesamtumfang von Fr. 17'830.– (Fr. 3'240.– + Fr. 5'400.– + Fr. 3'240.– + Fr. 2'000.– + Fr. 5'400.– minus Fr. 1'450.–), auf offene Forderungen (Betreuungsbeiträge) aus dem Jahr 2025 entfallen, während die restlichen Positi- onen offenbar offene Betreuungsbeiträge für das Jahr 2026 betreffen sollen (vgl. jeweils die Bezeichnung "1.-2.26" in act. 12/16). Da Angaben zu den Fälligkeits- terminen der behaupteten Forderungen fehlen, ist die Nachvollziehbarkeit nicht

- 10 - gewährleistet. Generell bleibt auch unklar, weshalb so hohe Ausstände bezüglich der jüngeren Betreuungsentgelte (Zeitraum November 2025 bis Februar 2026) bestehen sollen. Völlig unklar ist auch, auf welchen Annahmen die Budgetplanung für das Jahr 2026 (vgl. act. 12/19, act. 11, Rz. 20) beruht. Auch wird nicht erläu- tert, worin die in der Bilanz als erheblicher Vermögensposten verzeichnete Sachanlage "Umbau Liegenschaften" (vgl. act. 5/12) konkret besteht. Diese As- pekte erschweren die Beurteilung der tatsächlichen finanziellen Situation der Schuldnerin und lassen insoweit Zweifel an deren effektiver Zahlungsfähigkeit aufkommen. 2.4.8. Zu ihren Verbindlichkeiten führt die Schuldnerin aus, ihre Kreditorenliste be- inhalte nur vier offene Forderungen, welche beglichen bzw. beim Obergericht des Kantons Zürich hinterlegt seien (act. 11, Rz. 17). Ferner gäbe es Rechnungen der J._____ AG, welche sie gerade erst erhalten habe. Es handle sich um niedrige Beträge, welche sie ohne Weiteres begleichen könne (act. 11, Rz. 18). 2.4.9. Die Schuldnerin verweist hinsichtlich der im Kreditorenverzeichnis aufge- führten Forderungen E._____ AG und der F._____ AG auf ihre Ausführungen zur Bezahlung/Hinterlegung der im Betreibungsregister aufgeführten Forderungen der E._____ AG sowie von F._____ Inhaber G._____ (vgl. vorstehend, E. 2.4.4). Ihre Darstellung, es handle sich um dieselben Forderungen und die Betragsabwei- chung gegenüber dem Kreditorenverzeichnis beruhten auf der Bezahlung/Hinter- legung der Forderungen zuzüglich Zinsen und Kosten (vgl. act. 12, Rz. 17), ist plausibel, zumal das Kreditorenverzeichnis den Stand per 28. Februar 2026 abbil- den soll (act. 12/17), der Auszug aus dem Betreibungsregister vom 31. März 2026 datiert (act. 5/7) und die Zahlung/Hinterlegung am 2. und 15. April 2026 erfolgten (act. 5/10; act. 12/18). Dass die Gläubigerin "F._____ Inhaber G._____" gemäss Betreibungsregister im Kreditorenverzeichnis als "F._____ AG" bezeichnet wird, ist mutmasslich auf eine Ungenauigkeit zurückzuführen. In der Bilanz ist unter der Rubrik "Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen" noch eine weitere Fremdkapitalposition über Fr. 7'000.– aufgeführt, zu welcher sich die Schuldnerin nicht äussert. Da es sich offenbar um eine "erhaltene Anzahlung" handelt (vgl. act. 5/12), dürfte daraus mutmasslich vorderhand keine geldwerte Rückzah-

- 11 - lungs–, sondern eine sonstige Leistungspflicht ausgelöst worden sein. Es ist somit glaubhaft gemacht, dass die Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus Lieferungen und Leistungen (Fr. 18'426.40 gemäss Bilanz, act. 5/12, und Fr. 14'325.30 ge- mäss Kreditorenliste, act. 12/17) zwischenzeitlich auf rund Fr. 2'900.– (Fr. 672.50 + Fr. 2'226.40) reduziert wurden (bzw. infolge Begleichung durch I._____ in For- derungen von I._____ umgewandelt wurden, vgl. sogleich nachfolgend, 2.4.10). Weitere Verbindlichkeiten über Fr. 10'838.20, zu welchen sich die Schuldnerin nicht äussert, bestanden gemäss Bilanz per Ende 2025 gegenüber Sozialversi- cherungen und Vorsorgeeinrichtungen (act. 5/12). Diese wären aktuell jedoch durch den Kontostand der Schuldnerin (vgl. act. 5/11) gedeckt. 2.4.10. Die Schuldnerin räumt ein, es bestünden grössere Verbindlichkeiten ge- genüber dem Alleinaktionär der Gesellschaft, I._____, und führt aus, dieses Dar- lehen sei nicht zur Rückzahlung fällig (vgl. act. 11, Rz. 18). Die Schuldnerin macht keine Angaben dazu, von welchem konkreten Ausstand gegenüber I._____ aus- zugehen ist. Mutmasslich ist damit einerseits die in der Bilanz der Schuldnerin per

31. Dezember 2025 unter der Rubrik "Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten gegen- über Beteiligten und Organen" ausgewiesene Schuld von Fr. 153'025.77 mit der Bezeichnung "KK I._____" angesprochen (vgl. act. 5/12). Darüber hinaus wurden im Jahr 2026 diverse Rechnungen der Schuldnerin von gesamthaft rund Fr. 26'000.– vom Privatkonto von I._____ aus beglichen (Fr. 11'250.– + 9'885.30 + 2'004.15 + 2'947.33 vgl. act. 5/9, act. 5/10, act. 12/14 und act. 12/18). Es ist so- mit von beträchtlichen Ausständen von mindestens rund Fr. 180'000.– auszuge- hen. Zusätzlich figurieren in der Rubrik "Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten ge- genüber Beteiligten und Organen" weitere kurzfristige Fremdkapitalpositionen (namentlich ein Betrag von Fr. 29'020.– gegenüber K._____ AG, ein Betrag von plus Fr. 650.– gegenüber L._____ AG und ein Betrag von Fr. 9'000.– gegenüber M._____ AG), zu welchen sich die Schuldnerin nicht äussert. Heikel scheint, dass die Schuldnerin das kurzfristige Fremdkapital selbst mit jährlichen Gewinnen von rund Fr. 50'000.– nicht innerhalb von zwei Jahren abtragen könnte (vgl. hierzu vorstehend, E. 2.4.1). Wie aus dem Handelsregisterauszug der Schuldnerin er- sichtlich ist, war I._____ ursprünglich Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelun- terschrift der Schuldnerin und wurde kürzlich (am tt. Februar 2026) durch N._____

- 12 - ersetzt (vgl. act. 8). I._____ wurde von der Schuldnerin zur Vertretung im Kon- kursverfahren bevollmächtigt (vgl. act. 5/3, act. 2, Rz. 7), sodass weiterhin von ei- ner engen Verbindung zur Schuldnerin auszugehen ist, zumal er als Alleinaktionär ohnehin massgeblichen Einfluss auf die Schuldnerin nehmen kann. Insoweit er- scheint glaubhaft, dass die von ihm eingeschossenen Mittel nicht umgehend zur Rückzahlung fällig wären, bzw. erschiene es zumindest in seinem Interesse, bei deren Rückforderung auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin Rücksicht zu nehmen. Aus dem Handelsregister des Kantons Zürich geht weiter hervor, dass I._____ ursprünglich auch in der Kinderkrippe K._____ AG und der Kinderkrippe L._____ AG als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift amtete und kürzlich auch dort durch N._____ ersetzt wurde. In der Kinderkrippe M._____ AG ist I._____ nach wie vor als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift aufgeführt (vgl. zum Ganzen www.zefix.ch, zuletzt besucht am 24. April 2026). Of- fenbar wurden in der Zeit, als I._____ bei den betreffenden Gesellschaften eine Exekutivorganfunktion inne hatte, zwischen den Kinderkrippen kurzfristige Darle- hen gewährt. Soweit die Forderungen noch bestehen, handelt es sich dabei mut- masslich um Forderungen nahestehender Gesellschaften, sodass auch hier zu- gunsten der Schuldnerin angenommen werden kann, dass sie die Zahlungsfähig- keit der Schuldnerin nicht massgeblich negativ beeinflussen. I._____ ist gemäss Handelsregistereintrag im Übrigen einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Ver- waltungsrats der J._____ AG (vgl. www.zefix.ch, zuletzt besucht am 24. April 2026), welche der Schuldnerin kürzlich im Umfang von rund Fr. 3'000.– Rechnung gestellt haben soll (vgl. vorstehend, E. 2.4.8, vgl. ferner act. 12/17). 2.5. Alles in allem ist festzuhalten, dass die Schuldnerin ihre finanziellen Ver- hältnisse nur lückenhaft dokumentiert und die Ausführungen zur ihrem Geschäfts- gang teilweise zweifelhaft erscheinen. Es zeugt sodann von erheblichen Zah- lungsschwierigkeiten, dass die Schuldnerin diverse Betreibungen erst bezahlte, nachdem sie in das Stadium der Konkursandrohung vorangeschritten waren. An- dererseits ist zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, dass sie in den ver- gangenen Wochen in der Lage war, genügend Mittel aufzubringen, um (mit Hilfe von Zuschüssen von I._____) Zahlungen im Umfang von Fr. 32'850.88 zu leisten (Fr. 1'690.60 + 328.05 + 1'000.– + 3'745.45 + 11'250.– + 9'885.30 + 2'004.15 +

- 13 - 2'947.33, vgl. act. 5/4, 5/5, 5/6, 5/8, 5/9, 5/10, 12/14 und 12/18). Es bestehen di- verse Hinweise auf Verflechtungen und Vermögensverschiebungen zwischen I._____ und von ihm kontrollierten Unternehmen, deren Zulässigkeit an dieser Stelle allerdings nicht zu beurteilen ist. Andererseits sind aktuell – abgesehen von den genannten (vorstehend, E. 2.4.9) – keine massgeblichen Forderungen Dritter ersichtlich, welchen unter Gläubigerschutzgesichtspunkten Rechnung zu tragen wäre. Es rechtfertigt sich daher und auch, weil es sich um die erstmalige Konkurs- eröffnung handelt (vgl. vorstehend, E. 2.4.1 f.), einen grosszügigeren Massstab anzuwenden. 2.6. Im Ergebnis ist die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG gerade noch hinreichend glaubhaft. Dies führt zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin. Die Schuldnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit darstel- len würde und an das Glaubhaftmachen ihrer Zahlungsfähigkeit höhere Anforde- rungen zu stellen wären. 3. 3.1. Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat durch ihre Zahlungssäumnis so- wohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Kostenvor- schuss zu verrechnen. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Das gilt sowohl für das erstinstanzliche als auch für das zweitinstanzliche Verfahren. 3.3. Das Konkursamt Dübendorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubi-

- 14 - gerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 24. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 2'000.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem bei ihr hinterlegten Total- betrag von Fr. 4'951.48 den Betrag von Fr. 2'004.15 der Gläubigerin und den Restbetrag von Fr. 2'947.33 an das Betreibungsamt Volketswil zur Tilgung der Forderung aus der Betreibung Nr. 5 (F._____ Inhaber G._____, O._____ [Ort] / P._____ AG … [Adresse]) zu überweisen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 und act. 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge-

- 15 - richtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Dübendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Emp- fangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:

27. April 2026