Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 23. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Hinwil für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 500.– zuzüglich Fr. 95.10 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 10). Dage- gen erhob diese mit Eingabe vom 7. April 2026 rechtzeitig Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des Konkurses. Sodann sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 2). Die Schuldnerin reichte verschiedene Beilagen ein (act. 5/2 und 5/4-19). Am 15. April 2026 gelangte sie mit einer weiteren Ein- gabe samt Unterlagen an die Kammer (act. 12 und 13/20-23).
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenann- ten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) für die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin gewisse Anhaltspunkte bestehen (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einsch- liesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkurs- gerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zu- ständigen Konkursamt sicherzustellen (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). 3.a) Mit Erhebung der Beschwerde belegte die Schuldnerin mit einer Ab- rechnung des Betreibungsamtes Rüti ZH, dass sie die Konkursforderung samt Betreibungskosten von total Fr. 595.10 (zzgl. Fr. 5.– Inkasso-Kosten) am 2. April 2026 und damit innert 10 Tagen ab Erhalt des Konkursentscheides beim Betrei- bungsamt bezahlt hatte (act. 5/7-8). Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die
- 3 - Forderung unmittelbar (Art. 12 SchKG). Damit liegt der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Weiter stellte die Schuldnerin ebenfalls innert Frist die Kosten des Konkursamtes sowie die erstinstanzliche Ent- scheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– beim Konkursamt Grüningen sicher (act. 5/9). Schliesslich leistete sie einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 5/10 und act. 9).
b) Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen zuerkannt. Ferner wurde die Schuldnerin darauf hin- gewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der infolge der Betreibungsfe- rien verlängerten Beschwerdefrist hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit ergänzen könne (act. 7). Da der Konkursentscheid der Schuldnerin am 28. März 2026 zugestellt wurde (act. 11/11), endete die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Betreibungsferien am 15. April 2026 (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Am 15. April 2026 gab die Schuldnerin ihre Beschwerdeer- gänzung samt Beilagen zur Post (act. 12 und 13/20-23). Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu berücksichtigen (OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025 E. 2.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass für die Summarsachen in SchK- Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsfe- rien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). In der Verfü- gung vom 8. April 2026 wurde die Schuldnerin wie eben gesehen auf die frühere Praxis der Kammer zum Fristenlauf hingewiesen (act. 7 E. 4). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwer- deverfahren zu berücksichtigen und ist die Beschwerdeergänzung vom 15. April 2026 samt Beilagen als rechtzeitig entgegenzunehmen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfahren die neue bundesgerichtli- che Rechtsprechung anzuwenden sein wird (OGer ZH PS260136 vom 27. April 2026 E. 2).
- 4 -
E. 4 Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat die Schuld- nerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nach- zukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen An- haltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksich- tigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Um- stand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich hingegen eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkurs- androhungen anhäufen lässt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf ei- nem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamt- eindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit sind zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursan- drohung oder Verlustscheine vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. Sep- tember 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn eine Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3).
E. 5 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finan- zielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Rüti ZH (act. 5/6) wurden in den vergangenen fünf Jahren bis zum 26. März 2026 neun Betreibungen einge- leitet, wovon zwei erloschen sind und drei durch Zahlung erledigt wurden. Die An-
- 5 - zahl Betreibungen für – mit einer Ausnahme – geringe Beträge lässt auf bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Wie dargelegt, wurde der For- derungsbetrag der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. 1 in- zwischen beim Betreibungsamt zuhanden der Gläubigerin bezahlt. Damit sind noch drei Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'190.85 offen. In der Betreibung Nr. 2 der C._____ AG bezahlte die Schuldnerin den noch offe- nen Endbetrag von Fr. 44.10 (inkl. Inkasso- und prov. Kosten) am 2. April 2026 an das Betreibungsamt (act. 5/14-15). Auch in den Betreibungen Nr. 3 und 4 des kantonalen Steueramtes Zürich erfolgte die Tilgung der noch offenen Beträge von Fr. 36.75 und Fr. 17.35 (inkl. Inkasso- und prov. Kosten) durch die Schuldnerin am 2. April 2026 beim Betreibungsamt (act. 5/16/1-2 und 5/17/1-2). Somit verblei- ben keine offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen. 6.a) Die Schuldnerin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Bildung und Unternehmensberatung. Sie entwickelt schwerpunktmässig Ausbildungs- und Coachingkonzepte sowie Schulungsunterlagen, welche in (in Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich) organisierten und regelmässig stattfindenden Programmierkur- sen, digitalen Feriencamps sowie an Einzelevents wie Geburtstagspartys für Kin- der und Jugendliche eingesetzt und angewendet werden (act. 2 Rz 35 und act. 5/2). Die von der Schuldnerin eingereichten Buchhaltungsunterlagen sind un- vollständig. Zwar liegen die Erfolgsrechnungen der Jahre 2023 bis 2025 vor (act. 5/13/1-2), jedoch fehlen trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung vom
8. April 2026 (act. 7 S. 3) die Bilanzen, was die Liquiditätsprüfung erschwert. Die Schuldnerin erklärt das Fehlen von aktuellen Bilanzen sowie von Steuererklärun- gen mit der Überforderung ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers D._____ in administrativen Belangen. Deshalb sei sie für das Geschäftsjahr 2023 von den Steuerbehörden eingeschätzt worden. Die Einschätzung für 2024 sei bis Mitte 2026 zu erwarten (act. 12 Rz 11). Die gemäss Schlussrechnung 2023 ange- fallenen Staats- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuern von Fr. 3'348.90 und Fr. 1'700.–, zahlbar am 25. bzw. 17. Juli 2025, dürften mittlerweile beglichen sein, zumal keine Betreibungen für Steuerschulden mehr offen sind (act. 13/22- 23, oben E. 5). Die Schuldnerin macht geltend, abgesehen von ihren wiederkeh- renden Ausgaben wie Miete, Royalty (Lizenzgebühren), Trainervergütungen und
- 6 - IT-Kosten habe sie keine weiteren kurz- oder langfristigen Verbindlichkeiten (act. 2 Rz 22). Ob tatsächlich keine Schulden vorhanden sind, die kurzfristig zu decken wären, lässt sich ohne Bilanz oder unterzeichnete Kreditorenliste nicht ab- schliessend beurteilen. Immerhin ist zugunsten der Schuldnerin festzuhalten, dass ab Januar bis Ende März 2026 (Datum des Betreibungsregisterauszuges) keine Betreibungen gegen sie eingeleitet worden sind. Somit ist nebst den laufen- den von keinen weiteren namhaften Verpflichtungen auszugehen. Festzuhalten ist, dass nächstens die Steuern für das Geschäftsjahr 2024 fällig werden dürften. Demgegenüber macht die Schuldnerin per 7. April 2026 Debitoren von Fr. 5'949.– geltend. Dabei hat sie die Gutschriften vom 7. April 2026 in der Höhe von Fr. 621.– bereits in Abzug gebracht, ergibt doch die Summe aller Positionen ca. Fr. 6'550.– (act. 2 Rz 24 und 12 Rz 7 ff., act. 5/11-12 und 13/20). Lässt man sodann die seit mehr als 113 Tagen fälligen Posten wegen potentieller Unein- bringlichkeit unberücksichtigt, ergeben sich Debitoren von rund Fr. 5'500.–. Mit diesen Zuflüssen darf angesichts der Rechnungsdaten und der geringen Überfäl- ligkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden. Das Konto der Schuldnerin bei der Valiant Bank wies per 13. April 2026 einen Saldo von Fr. 12'301.– aus (act. 13/20). Nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 8. April 2026 beglich die Schuldnerin nach eigenen Angaben die Miete in Höhe von Fr. 3'650.– (act. 12 Rz 9). Allerdings dürften auch einige Zahlungseingänge zu verzeichnen sein. Allfälligen doch vorhandenen Kreditoren stünde damit ein Liqui- ditätspolster von mindestens Fr. 15'000.– gegenüber.
b) Die Schuldnerin erklärt, ihr Betrieb sei nicht auf Gewinnoptimierung ausgerichtet. Dennoch habe sie in den vergangenen Jahren bei einem Umsatz von rund Fr. 150'000.– stets einen Gewinn erzielt (act. 2 Rz 36). Gemäss den ein- gereichten Erfolgsrechnungen belief sich der Gewinn in den Jahren 2023 und 2024 auf je rund Fr. 20'000.–, während er 2025 noch ca. Fr. 6'200.– betrug. Die Schuldnerin äussert sich nicht zu diesem Einbruch. Aufgrund der Erfolgsrechnun- gen ist zu schliessen, dass er im Wesentlichen auf tiefere Kurseinnahmen sowie höhere Franchise-Gebühren und Sozialversicherungsabgaben zurückzuführen ist (act. 5/13/1-2). Weiter betont die Schuldnerin die positiven Aussichten auf das
- 7 - Geschäftsjahr 2026. Unter Verweis auf ihre "Einnahmen- und Ausgabenprojektion April bis Dezember 2026" (act. 5/5) erwähnt sie einen gut besuchten Semester- kurs und die beliebten Feriencamps, für welche sich bereits zahlreiche Kinder an- gemeldet hätten. Ab September 2026 rechne sie gar mit einer Verdoppelung der Semesterkurs-Teilnehmenden (act. 2 Rz 37 ff., act. 5/18-19). Von letzterem kann indes nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Allein die von der Schuldnerin erstellte Projektion liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte für das erwartete Wachstum, handelt es sich doch dabei um eine reine Parteibehauptung. Aber auch ohne eine Steigerung der Teilnehmerzahlen vermag die Schuldnerin mit ih- ren monatlichen Einnahmen von durchschnittlich rund Fr. 12'500.– die laufenden Kosten von durchschnittlich Fr. 9'600.– pro Monat (Fixkosten in Form von Miete und IT-Kosten sowie variable Kosten wie Lizenzgebühren und Vergütungen) zu decken, wie sich den Erfolgsrechnungen und der erwähnten Übersicht entnehmen lässt (act. 5/5 und 5/13/1-2). Dass die Schuldnerin ein positives Geschäftsergeb- nis erreicht, ergibt sich auch aus dem Kontoauszug, wonach seit 1. Januar 2025 bis zum 13. April 2026 die Gutschriften von Fr. 196'254.06 das Total der Belas- tungen von Fr. 193'087.76 um knapp Fr. 3'000.– übersteigen (act. 13/20). Die Schuldnerin bringt weiter vor, dass ihre Kurse auch durch die Stadt Zürich ausge- schrieben würden. Die über die Stadt gebuchten Kurse würden ihr von dieser ver- gütet, wodurch eine hohe Zahlungssicherheit bestehe (act. 12 Rz 10, act. 5/19 und 13/21). Diese Kooperation mit der Stadt Zürich dürfte bei der Schuldnerin auch künftig zu einer stabilen Auftragslage und einem regelmässigen Zahlungs- eingang beitragen.
c) Somit erscheint glaubhaft, dass die Schuldnerin in Zukunft ihren laufen- den Verpflichtungen nachkommen kann und die Konkurseröffnung zumindest auch auf eine unzureichende Administration zurückzuführen ist. Die Schuldnerin hat nach eigenen Angaben bereits Massnahmen zur Verbesserung ihrer Organi- sation eingeleitet (act. 12 Rz 11 f.).
E. 7 In Gesamtwürdigung der finanziellen Lage erweist sich die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin als glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies
- 8 - führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin.
E. 8 Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis veranlasst hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
- Das Konkursamt Grüningen ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkurs- amt Grünigen ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangs- schein. - 9 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260145-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 30. Juni 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. März 2026 (EK250611)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichtes Hinwil für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 500.– zuzüglich Fr. 95.10 Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 10). Dage- gen erhob diese mit Eingabe vom 7. April 2026 rechtzeitig Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des Konkurses. Sodann sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 2). Die Schuldnerin reichte verschiedene Beilagen ein (act. 5/2 und 5/4-19). Am 15. April 2026 gelangte sie mit einer weiteren Ein- gabe samt Unterlagen an die Kammer (act. 12 und 13/20-23).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenann- ten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) für die Zahlungsfähigkeit der Konkursitin gewisse Anhaltspunkte bestehen (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der geschuldete Betrag einsch- liesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Obergericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkurs- gerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Beschwerdefrist) beim zu- ständigen Konkursamt sicherzustellen (OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). 3.a) Mit Erhebung der Beschwerde belegte die Schuldnerin mit einer Ab- rechnung des Betreibungsamtes Rüti ZH, dass sie die Konkursforderung samt Betreibungskosten von total Fr. 595.10 (zzgl. Fr. 5.– Inkasso-Kosten) am 2. April 2026 und damit innert 10 Tagen ab Erhalt des Konkursentscheides beim Betrei- bungsamt bezahlt hatte (act. 5/7-8). Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die
- 3 - Forderung unmittelbar (Art. 12 SchKG). Damit liegt der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Weiter stellte die Schuldnerin ebenfalls innert Frist die Kosten des Konkursamtes sowie die erstinstanzliche Ent- scheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'500.– beim Konkursamt Grüningen sicher (act. 5/9). Schliesslich leistete sie einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 5/10 und act. 9).
b) Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen zuerkannt. Ferner wurde die Schuldnerin darauf hin- gewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der infolge der Betreibungsfe- rien verlängerten Beschwerdefrist hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit ergänzen könne (act. 7). Da der Konkursentscheid der Schuldnerin am 28. März 2026 zugestellt wurde (act. 11/11), endete die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Betreibungsferien am 15. April 2026 (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Am 15. April 2026 gab die Schuldnerin ihre Beschwerdeer- gänzung samt Beilagen zur Post (act. 12 und 13/20-23). Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu berücksichtigen (OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025 E. 2.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass für die Summarsachen in SchK- Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsfe- rien (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). In der Verfü- gung vom 8. April 2026 wurde die Schuldnerin wie eben gesehen auf die frühere Praxis der Kammer zum Fristenlauf hingewiesen (act. 7 E. 4). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwer- deverfahren zu berücksichtigen und ist die Beschwerdeergänzung vom 15. April 2026 samt Beilagen als rechtzeitig entgegenzunehmen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfahren die neue bundesgerichtli- che Rechtsprechung anzuwenden sein wird (OGer ZH PS260136 vom 27. April 2026 E. 2).
- 4 -
4. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat die Schuld- nerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat des- halb aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Verpflichtungen nach- zukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sie noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen An- haltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihr die Tilgung ihrer Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksich- tigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Um- stand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Grundsätzlich als zah- lungsunfähig erweist sich hingegen eine Schuldnerin, die beispielsweise Konkurs- androhungen anhäufen lässt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf ei- nem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamt- eindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit sind zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursan- drohung oder Verlustscheine vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. Sep- tember 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn eine Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3).
5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finan- zielle Lage der Schuldnerin gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Rüti ZH (act. 5/6) wurden in den vergangenen fünf Jahren bis zum 26. März 2026 neun Betreibungen einge- leitet, wovon zwei erloschen sind und drei durch Zahlung erledigt wurden. Die An-
- 5 - zahl Betreibungen für – mit einer Ausnahme – geringe Beträge lässt auf bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten schliessen. Wie dargelegt, wurde der For- derungsbetrag der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. 1 in- zwischen beim Betreibungsamt zuhanden der Gläubigerin bezahlt. Damit sind noch drei Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'190.85 offen. In der Betreibung Nr. 2 der C._____ AG bezahlte die Schuldnerin den noch offe- nen Endbetrag von Fr. 44.10 (inkl. Inkasso- und prov. Kosten) am 2. April 2026 an das Betreibungsamt (act. 5/14-15). Auch in den Betreibungen Nr. 3 und 4 des kantonalen Steueramtes Zürich erfolgte die Tilgung der noch offenen Beträge von Fr. 36.75 und Fr. 17.35 (inkl. Inkasso- und prov. Kosten) durch die Schuldnerin am 2. April 2026 beim Betreibungsamt (act. 5/16/1-2 und 5/17/1-2). Somit verblei- ben keine offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen. 6.a) Die Schuldnerin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Bildung und Unternehmensberatung. Sie entwickelt schwerpunktmässig Ausbildungs- und Coachingkonzepte sowie Schulungsunterlagen, welche in (in Zusammenarbeit mit der Stadt Zürich) organisierten und regelmässig stattfindenden Programmierkur- sen, digitalen Feriencamps sowie an Einzelevents wie Geburtstagspartys für Kin- der und Jugendliche eingesetzt und angewendet werden (act. 2 Rz 35 und act. 5/2). Die von der Schuldnerin eingereichten Buchhaltungsunterlagen sind un- vollständig. Zwar liegen die Erfolgsrechnungen der Jahre 2023 bis 2025 vor (act. 5/13/1-2), jedoch fehlen trotz entsprechendem Hinweis in der Verfügung vom
8. April 2026 (act. 7 S. 3) die Bilanzen, was die Liquiditätsprüfung erschwert. Die Schuldnerin erklärt das Fehlen von aktuellen Bilanzen sowie von Steuererklärun- gen mit der Überforderung ihres einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers D._____ in administrativen Belangen. Deshalb sei sie für das Geschäftsjahr 2023 von den Steuerbehörden eingeschätzt worden. Die Einschätzung für 2024 sei bis Mitte 2026 zu erwarten (act. 12 Rz 11). Die gemäss Schlussrechnung 2023 ange- fallenen Staats- und Gemeindesteuern sowie Bundessteuern von Fr. 3'348.90 und Fr. 1'700.–, zahlbar am 25. bzw. 17. Juli 2025, dürften mittlerweile beglichen sein, zumal keine Betreibungen für Steuerschulden mehr offen sind (act. 13/22- 23, oben E. 5). Die Schuldnerin macht geltend, abgesehen von ihren wiederkeh- renden Ausgaben wie Miete, Royalty (Lizenzgebühren), Trainervergütungen und
- 6 - IT-Kosten habe sie keine weiteren kurz- oder langfristigen Verbindlichkeiten (act. 2 Rz 22). Ob tatsächlich keine Schulden vorhanden sind, die kurzfristig zu decken wären, lässt sich ohne Bilanz oder unterzeichnete Kreditorenliste nicht ab- schliessend beurteilen. Immerhin ist zugunsten der Schuldnerin festzuhalten, dass ab Januar bis Ende März 2026 (Datum des Betreibungsregisterauszuges) keine Betreibungen gegen sie eingeleitet worden sind. Somit ist nebst den laufen- den von keinen weiteren namhaften Verpflichtungen auszugehen. Festzuhalten ist, dass nächstens die Steuern für das Geschäftsjahr 2024 fällig werden dürften. Demgegenüber macht die Schuldnerin per 7. April 2026 Debitoren von Fr. 5'949.– geltend. Dabei hat sie die Gutschriften vom 7. April 2026 in der Höhe von Fr. 621.– bereits in Abzug gebracht, ergibt doch die Summe aller Positionen ca. Fr. 6'550.– (act. 2 Rz 24 und 12 Rz 7 ff., act. 5/11-12 und 13/20). Lässt man sodann die seit mehr als 113 Tagen fälligen Posten wegen potentieller Unein- bringlichkeit unberücksichtigt, ergeben sich Debitoren von rund Fr. 5'500.–. Mit diesen Zuflüssen darf angesichts der Rechnungsdaten und der geringen Überfäl- ligkeit in absehbarer Zeit gerechnet werden. Das Konto der Schuldnerin bei der Valiant Bank wies per 13. April 2026 einen Saldo von Fr. 12'301.– aus (act. 13/20). Nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 8. April 2026 beglich die Schuldnerin nach eigenen Angaben die Miete in Höhe von Fr. 3'650.– (act. 12 Rz 9). Allerdings dürften auch einige Zahlungseingänge zu verzeichnen sein. Allfälligen doch vorhandenen Kreditoren stünde damit ein Liqui- ditätspolster von mindestens Fr. 15'000.– gegenüber.
b) Die Schuldnerin erklärt, ihr Betrieb sei nicht auf Gewinnoptimierung ausgerichtet. Dennoch habe sie in den vergangenen Jahren bei einem Umsatz von rund Fr. 150'000.– stets einen Gewinn erzielt (act. 2 Rz 36). Gemäss den ein- gereichten Erfolgsrechnungen belief sich der Gewinn in den Jahren 2023 und 2024 auf je rund Fr. 20'000.–, während er 2025 noch ca. Fr. 6'200.– betrug. Die Schuldnerin äussert sich nicht zu diesem Einbruch. Aufgrund der Erfolgsrechnun- gen ist zu schliessen, dass er im Wesentlichen auf tiefere Kurseinnahmen sowie höhere Franchise-Gebühren und Sozialversicherungsabgaben zurückzuführen ist (act. 5/13/1-2). Weiter betont die Schuldnerin die positiven Aussichten auf das
- 7 - Geschäftsjahr 2026. Unter Verweis auf ihre "Einnahmen- und Ausgabenprojektion April bis Dezember 2026" (act. 5/5) erwähnt sie einen gut besuchten Semester- kurs und die beliebten Feriencamps, für welche sich bereits zahlreiche Kinder an- gemeldet hätten. Ab September 2026 rechne sie gar mit einer Verdoppelung der Semesterkurs-Teilnehmenden (act. 2 Rz 37 ff., act. 5/18-19). Von letzterem kann indes nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Allein die von der Schuldnerin erstellte Projektion liefert keine hinreichenden Anhaltspunkte für das erwartete Wachstum, handelt es sich doch dabei um eine reine Parteibehauptung. Aber auch ohne eine Steigerung der Teilnehmerzahlen vermag die Schuldnerin mit ih- ren monatlichen Einnahmen von durchschnittlich rund Fr. 12'500.– die laufenden Kosten von durchschnittlich Fr. 9'600.– pro Monat (Fixkosten in Form von Miete und IT-Kosten sowie variable Kosten wie Lizenzgebühren und Vergütungen) zu decken, wie sich den Erfolgsrechnungen und der erwähnten Übersicht entnehmen lässt (act. 5/5 und 5/13/1-2). Dass die Schuldnerin ein positives Geschäftsergeb- nis erreicht, ergibt sich auch aus dem Kontoauszug, wonach seit 1. Januar 2025 bis zum 13. April 2026 die Gutschriften von Fr. 196'254.06 das Total der Belas- tungen von Fr. 193'087.76 um knapp Fr. 3'000.– übersteigen (act. 13/20). Die Schuldnerin bringt weiter vor, dass ihre Kurse auch durch die Stadt Zürich ausge- schrieben würden. Die über die Stadt gebuchten Kurse würden ihr von dieser ver- gütet, wodurch eine hohe Zahlungssicherheit bestehe (act. 12 Rz 10, act. 5/19 und 13/21). Diese Kooperation mit der Stadt Zürich dürfte bei der Schuldnerin auch künftig zu einer stabilen Auftragslage und einem regelmässigen Zahlungs- eingang beitragen.
c) Somit erscheint glaubhaft, dass die Schuldnerin in Zukunft ihren laufen- den Verpflichtungen nachkommen kann und die Konkurseröffnung zumindest auch auf eine unzureichende Administration zurückzuführen ist. Die Schuldnerin hat nach eigenen Angaben bereits Massnahmen zur Verbesserung ihrer Organi- sation eingeleitet (act. 12 Rz 11 f.).
7. In Gesamtwürdigung der finanziellen Lage erweist sich die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin als glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies
- 8 - führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin.
8. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen, weil sie das Verfahren durch ihre Zahlungssäumnis veranlasst hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 23. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Grüningen ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (Fr. 1'500.– Zahlung der Schuldnerin so- wie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkurs- amt Grünigen ZH, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Rüti ZH, je gegen Empfangs- schein.
- 9 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: