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PS260144

Überschuldungsanzeige

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-07-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Die B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist seit dem tt.mm.2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Erbringen von Beratungs-, Support- und Dienstleistungen in den Bereichen Mar- keting und Vertrieb (act. 10).

E. 1.2 Am 3. März 2026 benachrichtigte C._____, Geschäftsführer mit Einzel- zeichnungsberechtigung der Beschwerdegegnerin, das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich, dass die Gesellschaft überschuldet sei, und ersuchte um Er- öffnung des Konkurses (act. 5/1).

E. 1.3 Mit Urteil vom 4. März 2026 eröffnete das Konkursgericht in Anwendung von Art. 820 i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR den Konkurs über die Beschwerdegegne- rin (act. 5/4 = act. 3 [Aktenexemplar]).

E. 1.4 Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin. Sie war am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, wandte sich aber mit einer mehrseitigen Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Poststempel) an das Konkurs- gericht, stellte dabei in eigenem Namen verschiedene Rechtsbegehren und bean- tragte unter anderem die Einstellung oder Aufhebung des Konkursverfahrens (act. 2). Die Vorinstanz leitete die Eingabe samt den Akten zuständigkeitshalber an die Kammer weiter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde nach Art. 174 SchKG gegen die Konkurseröffnung handle. Gleichzeitig liess sie eine Kopie der Eingabe der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Kon- kursämter zukommen, da die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich auch eine Be- schwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG wegen des Unterlassens von Sicherungs- massnahmen durch das Konkursamt Aussersihl-Zürich erhoben habe (act. 6).

E. 1.5 Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde hierorts sinngemäss als Be- schwerde gemäss Art. 174 SchKG entgegengenommen und das vorliegende Ver- fahren angelegt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-6). Da die

- 3 - Beilagen zur Überschuldungsanzeige bereits im Original an das Konkursamt Aus- sersihl-Zürich übermittelt worden waren, zog die Kammer zusätzlich die dort vor- liegenden Akten bei (act. 11/1-5 und 12/2-5). Mit Verfügung vom 13. April 2026 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 7). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 9). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Die Zuständigkeit des Obergerichts richtet sich nach §§ 43 ff. des Geset- zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG). Ausnahmen vorbehalten, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, ist das Obergericht Rechtsmittelinstanz und fungiert namentlich als Berufungs- und Beschwerdeinstanz für die Anfechtung erstinstanzlicher Gerichtsentscheide nach der ZPO (§ 48 GOG). Gemäss Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO (Art. 319 ff. ZPO) angefochten werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit einzig das Urteil des Konkursgerichts vom 4. März 2026, mit welchem der Konkurs über die Beschwerdegegnerin eröffnet wurde. Auf die Eingabe der Be- schwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie sich gegen diesen Ent- scheid richtet: Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung mit der Begründung, es liege nach ihrem Kenntnisstand kein Gesellschafterbeschluss zur Liquidation vor, die Anmeldung sei ohne gesetzlich vorgeschriebene Zwischenbilanz erfolgt, ein Sanierungsangebot sei nicht geprüft worden und es bestünden Hinweise auf Vermögensverschiebungen vor der An- meldung (act. 2 S. 5).

E. 2.2 Soweit die Beschwerdeführerin weitere selbständige Anordnungen ver- langt, namentlich eine unabhängige Prüfung der finanziellen Lage der Beschwer- degegnerin, die Prüfung möglicher Pflichtverletzungen des Geschäftsführers und Anfechtungstatbestände sowie die Sicherung der Konkursmasse (act. 2 S. 1 ff.), liegen diese Begehren ausserhalb des Beschwerdegegenstandes und ausserhalb der funktionellen Zuständigkeit der Kammer. Darauf ist nicht einzutreten.

- 4 -

E. 3.1 Wer zur Einlegung eines Rechtsmittels legitimiert ist, hängt von der soge- nannten Beschwer ab. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, Anträge gestellt hat und damit ganz oder teilweise unterlegen ist oder keine Möglichkeit oder Veranlassung zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt hat; im letzteren Fall muss die betroffene Person aufzeigen, dass ihr eine Teilnahme trotz sorgfältiger Wahrung ihrer Interessen nicht möglich war (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Materiell beschwert ist, wer durch den ange- fochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen ist und ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse an des- sen Aufhebung oder Abänderung hat. Die formelle und materielle Beschwer müs- sen grundsätzlich kumulativ vorliegen. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erho- bene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2; OGer ZH PS200134 vom 5. August 2020 E. II/4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. A., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29 ff.; BK-HURNI/SCHLUP/ STERCHI, 2. A., Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 32 ff.)

E. 3.2 Lehre und Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation bei Konkurseröff- nungen infolge Überschuldungsanzeige sind nicht einheitlich (vgl. KUKO SchKG- KRAMER/SOGO, 3. A., Art. 192 N 13). Dabei werden insbesondere die formelle und materielle Beschwer unterschiedlich gewichtet. Aufgrund ihrer Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren ist im Regelfall die schuldnerische Gesellschaft formell beschwert und daher zur Beschwerde legiti- miert (BGer 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.3; OGer ZH PS170006 vom 20. Februar 2017 E. II/1.2). Für Drittpersonen, die von der Konkurseröffnung betroffen sind, stellt das Erfordernis der formellen Beschwer insofern eine Hürde dar, als das Konkursverfahren grundsätzlich als Einparteienverfahren ausgestaltet ist; eine Anhörung von Gläubigern, Gesellschaftern oder Aktionären ist zwar mög- lich, gesetzlich jedoch nicht vorgesehen (vgl. JAGMETTI/TALBOT, Insolvenzerklä- rung juristischer Personen und Überschuldungsanzeige, ZZZ 59/2022 S. 264 ff.,

- 5 - S. 276). Nach früherem Recht konnte denjenigen Gläubigern und Gesellschaftsor- ganen eine Beschwerdelegitimation zugesprochen werden, die sich am erstin- stanzlichen Verfahren mit einem abgewiesenen Gesuch um Konkursaufschub be- teiligt hatten (vgl. OGer ZH PS180179 vom 24. September 2018 E. 2.1). Mit der Revision des Sanierungsrechts ist diese Möglichkeit entfallen. Formell beschwert bleiben jedenfalls Gläubiger und Gesellschaftsorgane, die einen Antrag auf Nach- lassstundung gestellt hatten, der im Konkursentscheid abgewiesen wird (vgl. JAG- METTI/TALBOT, a.a.O., S. 277). Offen ist, ob die formelle Beschwer bei einem Gläu- biger oder Gesellschafter zu bejahen ist, der das Gericht auf Sanierungsaussich- ten oder auf Aussichten auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages im Hinblick auf eine Aussetzung des Konkursentscheides gemäss Art. 173a Abs. 2 SchKG hingewiesen hat und anschliessend rügt, diese Vorbringen seien im Kon- kursentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht die fehlende Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren nicht in jedem Fall als präklusiv betrachtet. So hat es erwogen, dass eine vertretungsberechtigte und geschäftsführende Gesellschafte- rin einer GmbH das Konkursdekret – trotz fehlender Teilnahme am vorinstanzli- chen Verfahren – weiterziehen kann, wenn sie geltend macht, dass ein gültiger Geschäftsführerbeschluss zur Benachrichtigung des Gerichts wegen Überschul- dung fehle, zumal sie aufgrund der Organhaftung nach Art. 827 OR ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (BGE 135 III 509 E. 3.3.2). Dieses Prä- judiz steht im Einklang mit einer Entwicklung in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach sich die Beschwerdelegitimation betroffener Dritter gegen Konkursdekrete gestützt auf die konkret erhobenen Rügen und deren besondere schutzwürdige Rechtsposition ergeben kann (vgl. BGE 149 III 186 E. 3.; BGE 150 III 262 E. 4. = Pra 114 [2025] Nr. 5). Dies konvergiert mit Lehrmeinungen, die im Kontext der Anfechtung von Konkursdekreten durch Drittpersonen eine weitge- hende Relativierung der formellen Beschwer zugunsten der materiellen Beschwer befürworten (BOPP, BGer 5A_122/2024 vom 2. April 2024 [zur Publikation vorgesehen], ZZZ 67/2024 S. 292 ff., S. 295; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. A., N 1565).

- 6 -

E. 3.3 Im vorliegenden Fall handelt die Beschwerdeführerin in eigenem Namen, legt jedoch weder dar noch ist es ersichtlich, dass sie sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hätte. Da sie nicht befugt war, ein Gesuch um Nachlassstun- dung für die Gesellschaft zu stellen, hätte ihr einzig offen gestanden, dem Kon- kursgericht im Hinblick auf eine Aussetzung des Konkursentscheids konkrete Sa- nierungsaussichten mitzuteilen. Aus der eingereichten Korrespondenz geht her- vor, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 25. Februar 2026 Kenntnis vom Vorhaben des Geschäftsführers hatte, eine "Ankündigung der Insolvenz" zu täti- gen (act. 4/2). In einem Brief vom 3. März 2026 an den Geschäftsführer behält sie sich rechtliche Schritte vor, sollte der Geschäftsführer den Konkurs anmelden, ohne ihr die geforderte Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu geben (act. 4/2). Die Überschuldungsanzeige wurde gleichentags erstattet (act. 5/1). Die Be- schwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dass sie dem Konkursgericht vor Erlass des Konkursdekrets konkrete Sanierungsaussichten mitgeteilt hätte oder dass ihr eine solche Intervention trotz sorgfältiger Wahrung ihrer Interessen nicht möglich gewesen wäre. Soweit sie rügt, dass ein Sanierungsangebot nicht geprüft worden sei, fehlt es ihr daher an der formellen Beschwer. Ob ihre fehlende Teil- nahme am vorinstanzlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation gesamthaft ausschliesst oder ob das Erfordernis der formellen Beschwer hinsichtlich weiterer Rügen zu relativieren wäre, kann offenbleiben, denn es fehlt der Beschwerdefüh- rerin hinsichtlich dieser weiteren Rügen – wie nachfolgend zu zeigen ist – jeden- falls an der materiellen Beschwer.

E. 3.4 Für die Beurteilung der materiellen Beschwer kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur vergleichbaren Konstellation der Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners nach Art. 191 SchKG herangezogen werden. Danach sind Gläubiger grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert, da die Konkurseröffnung blosse Reflexwirkungen auf ihre Rechte hat (BGer 5A_43/2013 vom 25. April 2013 E. 2). Gemäss der neueren, bereits vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Beschwerdelegitimation jedoch ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Gläubiger durch die geltend gemachte Rechtsverletzung in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist: Dies gilt für die Rüge, dass der Konkurs von einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden sei, sowie

- 7 - für die Rüge eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs des Schuldners bei der Stellung des Konkursbegehrens. Massgeblich ist, dass sowohl die Zuständigkeits- vorschriften als auch das Rechtsmissbrauchsverbot zwingender Natur sind und dem Schutz Dritter, insbesondere der Gläubiger, dienen (BGE 149 III 186 E. 3.4.2; BGE 150 III 262 E. 4.3 = Pra 114 [2025] Nr. 5). Diese Überlegungen lassen sich auf Aktionäre übertragen, die eine Konkurseröff- nung infolge Überschuldungsanzeige anfechten wollen. Wird durch die Konkurs- eröffnung lediglich ihre finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft gefährdet, sind sie – nicht anders als Gläubiger – bloss reflexartig betroffen. Ihre Interessen fallen grundsätzlich mit jenen der Gesellschaft zusammen, welche einzig durch diese bzw. durch ihre vertretungsberechtigten Organe wahrzunehmen sind. Entspre- chend wird in der Lehre die Rechtsmittellegitimation von Aktionären gegen eine Konkurseröffnung wegen Überschuldung grundsätzlich verneint (BSK SchKG- BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. A., Art. 192 N 24; JAGMETTI/TALBOT, a.a.O., S. 277). Bei Gesellschaftern einer GmbH ist zu differenzieren: Gehören sie der Geschäfts- führung an (Art. 809 Abs. 1 OR), wirken sie am Entscheid über die Benachrichti- gung des Gerichts infolge Überschuldung mit (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR). Wird ein solcher Gesellschafter zu Unrecht von der Beschlussfassung der Geschäftsfüh- rung ausgeschlossen und macht er aufgrund dessen die Ungültigkeit der Kon- kurseröffnung geltend, ist er materiell beschwert, zumal eine persönliche Organ- haftung in Betracht fällt (Art. 827 i.V.m. Art. 754 OR). Dies ergibt sich aus dem be- reits erwähnten BGE 135 III 509. Wurde einem Gesellschafter die Geschäftsfüh- rung demgegenüber statutarisch entzogen, ist seine Stellung nicht wesentlich an- ders zu beurteilen als jene eines Aktionärs. Die Überschuldungsanzeige ist eine eigene gesetzliche Pflicht der Geschäftsführung. Gestützt darauf eröffnet das Konkursgericht – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – den Kon- kurs von Amtes wegen (Art. 192 SchKG). Anders als beim Antrag der schuldneri- schen Gesellschaft auf Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG bedarf es hierfür keines Gesellschafterbeschlusses. Die Benachrichtigung des Konkursgerichts hat nicht dem Willen der Gesellschafter der GmbH zu entsprechen (vgl. BGer 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.3 und 3.4.3). Der nicht geschäftsfüh-

- 8 - rende Gesellschafter ist durch die Überschuldungsanzeige und die darauf ge- stützte Konkurseröffnung nicht unmittelbar in einer eigenen schutzwürdigen Rechtsstellung betroffen und daher grundsätzlich nicht zur Beschwerde legiti- miert.

E. 3.5 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zwar Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin. Gemäss Handelsregister ist sie jedoch weder Mitglied der Geschäftsführung noch zeichnungsberechtigt (act. 10). Sie behauptet auch nicht, über Entscheidungsbefugnisse oder eine organschaftliche Stellung zu verfügen, die nicht aus dem Handelsregister ersichtlich wären. Sie war daher nicht berech- tigt, am Entscheid der Geschäftsführung über die Benachrichtigung des Gerichts mitzuwirken, und untersteht diesbezüglich keiner persönlichen Organhaftung. Dass die Geschäftsführung mit der Überschuldungsanzeige zugleich die Konkurs- eröffnung beantragte (vgl. act. 5/1), ändert daran nichts. Ein solcher Antrag ist nicht als Antrag der schuldnerischen Gesellschaft auf Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG zu qualifizieren und setzt dementsprechend keinen Entscheid der Gesellschafter über die Liquidation gemäss Art. 808b Abs. 1 Ziff. 11 OR voraus (vgl. BGer 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.3). Dem Antrag ist vielmehr lediglich, aber immerhin zu entnehmen, dass sich die Geschäftsführung gegen die Einreichung eines Nachlassstundungsgesuchs entschieden hat (vgl. HUNKELER/ WOHL/SCHÖNMANN, in: Berner Kommentar, Das Aktienrecht - Kommentar der ers- ten Stunde, § 17 Rz. 85). Die Rüge des mangelnden Gesellschafterbeschlusses geht daher fehl und die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf ihre Mitglieds- chaftsrechte berufen, um die Rechtmässigkeit oder Zweckmässigkeit der Über- schuldungsanzeige in eigenem Namen zu beanstanden. Gestützt darauf war es die Aufgabe des Konkursgerichts, die Voraussetzungen von Art. 820 i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR zu prüfen und, soweit diese gegeben waren, den Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen, was die Liquidation der Gesellschaft nach sich zieht. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass keine revidierte Zwischenbilanz ge- mäss Art. 820 i.V.m. Art. 725b Abs. 1 OR vorgelegen habe, beruft sie sich eben- falls auf eine Norm, die sich an die Geschäftsführung richtet und nicht ihre eige-

- 9 - nen Interessen als Gesellschafterin schützt. Im Übrigen ist es eine zulässige Pra- xis, auf das Erfordernis einer revidierten Zwischenbilanz zu verzichten, wenn die Überschuldung offensichtlich ist (vgl. OGer ZH PS170006 vom 20. Februar 2017 E. II/2.2; JAGMETTI/TALBOT, a.a.O., S. 274). Dass dies vorliegend nicht der Fall ge- wesen wäre, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Auch die Rüge, wonach ein Sanierungsangebot nicht geprüft worden wäre, betrifft nicht das eigene Interesse der Gesellschafterin, sondern das Interesse der Ge- sellschaft, und vermag allein keine materielle Beschwer zu begründen. Da in die- sem Zusammenhang auch die formelle Beschwer fehlt (wie vorstehend unter E. 3.2. erwogen), kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin ausnahmsweise aufgrund von Art. 173a SchKG eine Beschwerdelegitimation zuzuerkennen wäre, wenn sie dem Konkursgericht vor der Konkurseröffnung unmittelbar realisierbare Sanierungsaussichten mitgeteilt hätte und deren Nichtberücksichtigung den Kon- kurseröffnungsentscheid selbst als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss auf mögliche Pflichtver- letzungen des Geschäftsführers und Vermögensverschiebungen vor der Erstat- tung der Überschuldungsanzeige hinweist, betrifft dies nicht die Rechtmässigkeit des Konkursdekrets als solches. Solche Vorbringen beziehen sich vielmehr auf allfällige Anfechtungs- und Verantwortlichkeitsansprüche, welche – wie bereits er- wähnt – nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens sind. Diese Tat- bestände dienen zudem nicht dem Schutz einer eigenen Rechtsposition der Be- schwerdeführerin, sondern betreffen je nach Konstellation die Interessen der Ge- sellschaft, der Konkursmasse oder der Gläubiger.

E. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Konkursentscheid nicht in einer eigenen, über ihre Stellung als Gesellschafterin hinausgehenden Rechtsposition betroffen. Ihr Interesse an der Aufhebung des Konkurses erschöpft sich im Erhalt ihrer Beteiligung an der Gesellschaft. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid nicht materiell beschwert.

E. 3.7 Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

- 10 -

E. 4 In Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht mangels Umtrieben, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Konkursamt Aussersihl-Zürich, die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, ferner im Urteilsdispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 11 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260144-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw A. Clinard Beschluss vom 7. Juli 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Überschuldungsanzeige Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2026 (EK260578)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die B._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist seit dem tt.mm.2019 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt sie das Erbringen von Beratungs-, Support- und Dienstleistungen in den Bereichen Mar- keting und Vertrieb (act. 10). 1.2. Am 3. März 2026 benachrichtigte C._____, Geschäftsführer mit Einzel- zeichnungsberechtigung der Beschwerdegegnerin, das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich, dass die Gesellschaft überschuldet sei, und ersuchte um Er- öffnung des Konkurses (act. 5/1). 1.3. Mit Urteil vom 4. März 2026 eröffnete das Konkursgericht in Anwendung von Art. 820 i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR den Konkurs über die Beschwerdegegne- rin (act. 5/4 = act. 3 [Aktenexemplar]). 1.4. Die Beschwerdeführerin ist Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin. Sie war am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, wandte sich aber mit einer mehrseitigen Eingabe vom 30. März 2026 (Datum Poststempel) an das Konkurs- gericht, stellte dabei in eigenem Namen verschiedene Rechtsbegehren und bean- tragte unter anderem die Einstellung oder Aufhebung des Konkursverfahrens (act. 2). Die Vorinstanz leitete die Eingabe samt den Akten zuständigkeitshalber an die Kammer weiter zur Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde nach Art. 174 SchKG gegen die Konkurseröffnung handle. Gleichzeitig liess sie eine Kopie der Eingabe der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Kon- kursämter zukommen, da die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich auch eine Be- schwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG wegen des Unterlassens von Sicherungs- massnahmen durch das Konkursamt Aussersihl-Zürich erhoben habe (act. 6). 1.5. Die Eingabe der Beschwerdeführerin wurde hierorts sinngemäss als Be- schwerde gemäss Art. 174 SchKG entgegengenommen und das vorliegende Ver- fahren angelegt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-6). Da die

- 3 - Beilagen zur Überschuldungsanzeige bereits im Original an das Konkursamt Aus- sersihl-Zürich übermittelt worden waren, zog die Kammer zusätzlich die dort vor- liegenden Akten bei (act. 11/1-5 und 12/2-5). Mit Verfügung vom 13. April 2026 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt (act. 7). Der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 9). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Die Zuständigkeit des Obergerichts richtet sich nach §§ 43 ff. des Geset- zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG). Ausnahmen vorbehalten, die im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, ist das Obergericht Rechtsmittelinstanz und fungiert namentlich als Berufungs- und Beschwerdeinstanz für die Anfechtung erstinstanzlicher Gerichtsentscheide nach der ZPO (§ 48 GOG). Gemäss Art. 194 Abs. 1 i.V.m. Art. 174 SchKG kann der Entscheid des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO (Art. 319 ff. ZPO) angefochten werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit einzig das Urteil des Konkursgerichts vom 4. März 2026, mit welchem der Konkurs über die Beschwerdegegnerin eröffnet wurde. Auf die Eingabe der Be- schwerdeführerin ist nur insoweit einzugehen, als sie sich gegen diesen Ent- scheid richtet: Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Aufhebung der Konkurseröffnung mit der Begründung, es liege nach ihrem Kenntnisstand kein Gesellschafterbeschluss zur Liquidation vor, die Anmeldung sei ohne gesetzlich vorgeschriebene Zwischenbilanz erfolgt, ein Sanierungsangebot sei nicht geprüft worden und es bestünden Hinweise auf Vermögensverschiebungen vor der An- meldung (act. 2 S. 5). 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin weitere selbständige Anordnungen ver- langt, namentlich eine unabhängige Prüfung der finanziellen Lage der Beschwer- degegnerin, die Prüfung möglicher Pflichtverletzungen des Geschäftsführers und Anfechtungstatbestände sowie die Sicherung der Konkursmasse (act. 2 S. 1 ff.), liegen diese Begehren ausserhalb des Beschwerdegegenstandes und ausserhalb der funktionellen Zuständigkeit der Kammer. Darauf ist nicht einzutreten.

- 4 - 3. 3.1. Wer zur Einlegung eines Rechtsmittels legitimiert ist, hängt von der soge- nannten Beschwer ab. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, Anträge gestellt hat und damit ganz oder teilweise unterlegen ist oder keine Möglichkeit oder Veranlassung zur Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren gehabt hat; im letzteren Fall muss die betroffene Person aufzeigen, dass ihr eine Teilnahme trotz sorgfältiger Wahrung ihrer Interessen nicht möglich war (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Materiell beschwert ist, wer durch den ange- fochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen ist und ein schutzwürdiges aktuelles und praktisches Interesse an des- sen Aufhebung oder Abänderung hat. Die formelle und materielle Beschwer müs- sen grundsätzlich kumulativ vorliegen. Fehlt es an der Beschwer, ist auf das erho- bene Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PF210021 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.1; OGer ZH LF200049 vom 11. Dezember 2020 E. 2.2; OGer ZH PS200134 vom 5. August 2020 E. II/4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuen- berger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. A., Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 29 ff.; BK-HURNI/SCHLUP/ STERCHI, 2. A., Vorbemerkungen zu Art. 308 ZPO N 32 ff.) 3.2. Lehre und Rechtsprechung zur Beschwerdelegitimation bei Konkurseröff- nungen infolge Überschuldungsanzeige sind nicht einheitlich (vgl. KUKO SchKG- KRAMER/SOGO, 3. A., Art. 192 N 13). Dabei werden insbesondere die formelle und materielle Beschwer unterschiedlich gewichtet. Aufgrund ihrer Parteistellung im erstinstanzlichen Verfahren ist im Regelfall die schuldnerische Gesellschaft formell beschwert und daher zur Beschwerde legiti- miert (BGer 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.3; OGer ZH PS170006 vom 20. Februar 2017 E. II/1.2). Für Drittpersonen, die von der Konkurseröffnung betroffen sind, stellt das Erfordernis der formellen Beschwer insofern eine Hürde dar, als das Konkursverfahren grundsätzlich als Einparteienverfahren ausgestaltet ist; eine Anhörung von Gläubigern, Gesellschaftern oder Aktionären ist zwar mög- lich, gesetzlich jedoch nicht vorgesehen (vgl. JAGMETTI/TALBOT, Insolvenzerklä- rung juristischer Personen und Überschuldungsanzeige, ZZZ 59/2022 S. 264 ff.,

- 5 - S. 276). Nach früherem Recht konnte denjenigen Gläubigern und Gesellschaftsor- ganen eine Beschwerdelegitimation zugesprochen werden, die sich am erstin- stanzlichen Verfahren mit einem abgewiesenen Gesuch um Konkursaufschub be- teiligt hatten (vgl. OGer ZH PS180179 vom 24. September 2018 E. 2.1). Mit der Revision des Sanierungsrechts ist diese Möglichkeit entfallen. Formell beschwert bleiben jedenfalls Gläubiger und Gesellschaftsorgane, die einen Antrag auf Nach- lassstundung gestellt hatten, der im Konkursentscheid abgewiesen wird (vgl. JAG- METTI/TALBOT, a.a.O., S. 277). Offen ist, ob die formelle Beschwer bei einem Gläu- biger oder Gesellschafter zu bejahen ist, der das Gericht auf Sanierungsaussich- ten oder auf Aussichten auf das Zustandekommen eines Nachlassvertrages im Hinblick auf eine Aussetzung des Konkursentscheides gemäss Art. 173a Abs. 2 SchKG hingewiesen hat und anschliessend rügt, diese Vorbringen seien im Kon- kursentscheid zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Zu beachten ist allerdings, dass das Bundesgericht die fehlende Beteiligung am vorinstanzlichen Verfahren nicht in jedem Fall als präklusiv betrachtet. So hat es erwogen, dass eine vertretungsberechtigte und geschäftsführende Gesellschafte- rin einer GmbH das Konkursdekret – trotz fehlender Teilnahme am vorinstanzli- chen Verfahren – weiterziehen kann, wenn sie geltend macht, dass ein gültiger Geschäftsführerbeschluss zur Benachrichtigung des Gerichts wegen Überschul- dung fehle, zumal sie aufgrund der Organhaftung nach Art. 827 OR ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat (BGE 135 III 509 E. 3.3.2). Dieses Prä- judiz steht im Einklang mit einer Entwicklung in der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, wonach sich die Beschwerdelegitimation betroffener Dritter gegen Konkursdekrete gestützt auf die konkret erhobenen Rügen und deren besondere schutzwürdige Rechtsposition ergeben kann (vgl. BGE 149 III 186 E. 3.; BGE 150 III 262 E. 4. = Pra 114 [2025] Nr. 5). Dies konvergiert mit Lehrmeinungen, die im Kontext der Anfechtung von Konkursdekreten durch Drittpersonen eine weitge- hende Relativierung der formellen Beschwer zugunsten der materiellen Beschwer befürworten (BOPP, BGer 5A_122/2024 vom 2. April 2024 [zur Publikation vorgesehen], ZZZ 67/2024 S. 292 ff., S. 295; GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. A., N 1565).

- 6 - 3.3. Im vorliegenden Fall handelt die Beschwerdeführerin in eigenem Namen, legt jedoch weder dar noch ist es ersichtlich, dass sie sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hätte. Da sie nicht befugt war, ein Gesuch um Nachlassstun- dung für die Gesellschaft zu stellen, hätte ihr einzig offen gestanden, dem Kon- kursgericht im Hinblick auf eine Aussetzung des Konkursentscheids konkrete Sa- nierungsaussichten mitzuteilen. Aus der eingereichten Korrespondenz geht her- vor, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 25. Februar 2026 Kenntnis vom Vorhaben des Geschäftsführers hatte, eine "Ankündigung der Insolvenz" zu täti- gen (act. 4/2). In einem Brief vom 3. März 2026 an den Geschäftsführer behält sie sich rechtliche Schritte vor, sollte der Geschäftsführer den Konkurs anmelden, ohne ihr die geforderte Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu geben (act. 4/2). Die Überschuldungsanzeige wurde gleichentags erstattet (act. 5/1). Die Be- schwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dass sie dem Konkursgericht vor Erlass des Konkursdekrets konkrete Sanierungsaussichten mitgeteilt hätte oder dass ihr eine solche Intervention trotz sorgfältiger Wahrung ihrer Interessen nicht möglich gewesen wäre. Soweit sie rügt, dass ein Sanierungsangebot nicht geprüft worden sei, fehlt es ihr daher an der formellen Beschwer. Ob ihre fehlende Teil- nahme am vorinstanzlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation gesamthaft ausschliesst oder ob das Erfordernis der formellen Beschwer hinsichtlich weiterer Rügen zu relativieren wäre, kann offenbleiben, denn es fehlt der Beschwerdefüh- rerin hinsichtlich dieser weiteren Rügen – wie nachfolgend zu zeigen ist – jeden- falls an der materiellen Beschwer. 3.4. Für die Beurteilung der materiellen Beschwer kann die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur vergleichbaren Konstellation der Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners nach Art. 191 SchKG herangezogen werden. Danach sind Gläubiger grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert, da die Konkurseröffnung blosse Reflexwirkungen auf ihre Rechte hat (BGer 5A_43/2013 vom 25. April 2013 E. 2). Gemäss der neueren, bereits vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Beschwerdelegitimation jedoch ausnahmsweise bejaht werden, wenn der Gläubiger durch die geltend gemachte Rechtsverletzung in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist: Dies gilt für die Rüge, dass der Konkurs von einem örtlich unzuständigen Gericht eröffnet worden sei, sowie

- 7 - für die Rüge eines offensichtlichen Rechtsmissbrauchs des Schuldners bei der Stellung des Konkursbegehrens. Massgeblich ist, dass sowohl die Zuständigkeits- vorschriften als auch das Rechtsmissbrauchsverbot zwingender Natur sind und dem Schutz Dritter, insbesondere der Gläubiger, dienen (BGE 149 III 186 E. 3.4.2; BGE 150 III 262 E. 4.3 = Pra 114 [2025] Nr. 5). Diese Überlegungen lassen sich auf Aktionäre übertragen, die eine Konkurseröff- nung infolge Überschuldungsanzeige anfechten wollen. Wird durch die Konkurs- eröffnung lediglich ihre finanzielle Beteiligung an der Gesellschaft gefährdet, sind sie – nicht anders als Gläubiger – bloss reflexartig betroffen. Ihre Interessen fallen grundsätzlich mit jenen der Gesellschaft zusammen, welche einzig durch diese bzw. durch ihre vertretungsberechtigten Organe wahrzunehmen sind. Entspre- chend wird in der Lehre die Rechtsmittellegitimation von Aktionären gegen eine Konkurseröffnung wegen Überschuldung grundsätzlich verneint (BSK SchKG- BRUNNER/BOLLER/FRITSCHI, 3. A., Art. 192 N 24; JAGMETTI/TALBOT, a.a.O., S. 277). Bei Gesellschaftern einer GmbH ist zu differenzieren: Gehören sie der Geschäfts- führung an (Art. 809 Abs. 1 OR), wirken sie am Entscheid über die Benachrichti- gung des Gerichts infolge Überschuldung mit (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR). Wird ein solcher Gesellschafter zu Unrecht von der Beschlussfassung der Geschäftsfüh- rung ausgeschlossen und macht er aufgrund dessen die Ungültigkeit der Kon- kurseröffnung geltend, ist er materiell beschwert, zumal eine persönliche Organ- haftung in Betracht fällt (Art. 827 i.V.m. Art. 754 OR). Dies ergibt sich aus dem be- reits erwähnten BGE 135 III 509. Wurde einem Gesellschafter die Geschäftsfüh- rung demgegenüber statutarisch entzogen, ist seine Stellung nicht wesentlich an- ders zu beurteilen als jene eines Aktionärs. Die Überschuldungsanzeige ist eine eigene gesetzliche Pflicht der Geschäftsführung. Gestützt darauf eröffnet das Konkursgericht – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – den Kon- kurs von Amtes wegen (Art. 192 SchKG). Anders als beim Antrag der schuldneri- schen Gesellschaft auf Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG bedarf es hierfür keines Gesellschafterbeschlusses. Die Benachrichtigung des Konkursgerichts hat nicht dem Willen der Gesellschafter der GmbH zu entsprechen (vgl. BGer 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.3 und 3.4.3). Der nicht geschäftsfüh-

- 8 - rende Gesellschafter ist durch die Überschuldungsanzeige und die darauf ge- stützte Konkurseröffnung nicht unmittelbar in einer eigenen schutzwürdigen Rechtsstellung betroffen und daher grundsätzlich nicht zur Beschwerde legiti- miert. 3.5. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin zwar Gesellschafterin der Beschwerdegegnerin. Gemäss Handelsregister ist sie jedoch weder Mitglied der Geschäftsführung noch zeichnungsberechtigt (act. 10). Sie behauptet auch nicht, über Entscheidungsbefugnisse oder eine organschaftliche Stellung zu verfügen, die nicht aus dem Handelsregister ersichtlich wären. Sie war daher nicht berech- tigt, am Entscheid der Geschäftsführung über die Benachrichtigung des Gerichts mitzuwirken, und untersteht diesbezüglich keiner persönlichen Organhaftung. Dass die Geschäftsführung mit der Überschuldungsanzeige zugleich die Konkurs- eröffnung beantragte (vgl. act. 5/1), ändert daran nichts. Ein solcher Antrag ist nicht als Antrag der schuldnerischen Gesellschaft auf Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG zu qualifizieren und setzt dementsprechend keinen Entscheid der Gesellschafter über die Liquidation gemäss Art. 808b Abs. 1 Ziff. 11 OR voraus (vgl. BGer 5A_625/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.2.3). Dem Antrag ist vielmehr lediglich, aber immerhin zu entnehmen, dass sich die Geschäftsführung gegen die Einreichung eines Nachlassstundungsgesuchs entschieden hat (vgl. HUNKELER/ WOHL/SCHÖNMANN, in: Berner Kommentar, Das Aktienrecht - Kommentar der ers- ten Stunde, § 17 Rz. 85). Die Rüge des mangelnden Gesellschafterbeschlusses geht daher fehl und die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf ihre Mitglieds- chaftsrechte berufen, um die Rechtmässigkeit oder Zweckmässigkeit der Über- schuldungsanzeige in eigenem Namen zu beanstanden. Gestützt darauf war es die Aufgabe des Konkursgerichts, die Voraussetzungen von Art. 820 i.V.m. Art. 725b Abs. 3 OR zu prüfen und, soweit diese gegeben waren, den Konkurs von Amtes wegen zu eröffnen, was die Liquidation der Gesellschaft nach sich zieht. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass keine revidierte Zwischenbilanz ge- mäss Art. 820 i.V.m. Art. 725b Abs. 1 OR vorgelegen habe, beruft sie sich eben- falls auf eine Norm, die sich an die Geschäftsführung richtet und nicht ihre eige-

- 9 - nen Interessen als Gesellschafterin schützt. Im Übrigen ist es eine zulässige Pra- xis, auf das Erfordernis einer revidierten Zwischenbilanz zu verzichten, wenn die Überschuldung offensichtlich ist (vgl. OGer ZH PS170006 vom 20. Februar 2017 E. II/2.2; JAGMETTI/TALBOT, a.a.O., S. 274). Dass dies vorliegend nicht der Fall ge- wesen wäre, bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Auch die Rüge, wonach ein Sanierungsangebot nicht geprüft worden wäre, betrifft nicht das eigene Interesse der Gesellschafterin, sondern das Interesse der Ge- sellschaft, und vermag allein keine materielle Beschwer zu begründen. Da in die- sem Zusammenhang auch die formelle Beschwer fehlt (wie vorstehend unter E. 3.2. erwogen), kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführerin ausnahmsweise aufgrund von Art. 173a SchKG eine Beschwerdelegitimation zuzuerkennen wäre, wenn sie dem Konkursgericht vor der Konkurseröffnung unmittelbar realisierbare Sanierungsaussichten mitgeteilt hätte und deren Nichtberücksichtigung den Kon- kurseröffnungsentscheid selbst als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss auf mögliche Pflichtver- letzungen des Geschäftsführers und Vermögensverschiebungen vor der Erstat- tung der Überschuldungsanzeige hinweist, betrifft dies nicht die Rechtmässigkeit des Konkursdekrets als solches. Solche Vorbringen beziehen sich vielmehr auf allfällige Anfechtungs- und Verantwortlichkeitsansprüche, welche – wie bereits er- wähnt – nicht Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens sind. Diese Tat- bestände dienen zudem nicht dem Schutz einer eigenen Rechtsposition der Be- schwerdeführerin, sondern betreffen je nach Konstellation die Interessen der Ge- sellschaft, der Konkursmasse oder der Gläubiger. 3.6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Konkursentscheid nicht in einer eigenen, über ihre Stellung als Gesellschafterin hinausgehenden Rechtsposition betroffen. Ihr Interesse an der Aufhebung des Konkurses erschöpft sich im Erhalt ihrer Beteiligung an der Gesellschaft. Damit ist sie durch den angefochtenen Entscheid nicht materiell beschwert. 3.7. Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten.

- 10 -

4. In Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht mangels Umtrieben, die zu ent- schädigen wären. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Konkursamt Aussersihl-Zürich, die Vorinstanz und die Obergerichtskasse, ferner im Urteilsdispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 11 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am: