Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
E. 3 Das Konkursamt Bülach wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gläubigerin die vom Schuldner hinterlegten Fr. 2'906.35 zu überweisen. Weiter wird die Obergerichtskasse angewiesen, den bei ihr hinterlegten Be- trag von Fr. 17'297.20 an das Betreibungsamt Bülach zur Tilgung der Forde- rungen aus den Betreibungen Nr. 2 (Ausgleichskasse G._____), Nr. 3 und Nr. 4 (je Staat Zürich, Gemeinde H._____ u.a.) sowie Nr. 5 (Kanton Zürich) zu überweisen. Zudem wird die Obergerichtskasse angewiesen, dem Schuldner die für die erstinstanzliche Gerichtsgebühr einbezahlten Fr. 200.– auszuzahlen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 14, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Bülach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangs- schein.
- 10 -
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
11. Juni 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260140-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 11. Juni 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. März 2026 (EK251209)
- 2 - Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 23. März 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirks- gerichtes Bülach für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) von Fr. 2'500.– nebst 4,5 % Zins seit 1. Januar 2025 zuzüglich Fr. 98.95 Verzugszins und Fr. 148.– Betreibungskosten, total Fr. 2'884.40, den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfol- gend Schuldner, act. 12 und 5/5). Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 2. April 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses und die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Er reichte verschiedene Unterlagen ein (act. 5/2 und 5/4-11) und stellte weiter eine ergänzende Begründung seiner Be- schwerde innert der aufgrund der Betreibungsferien noch laufenden Rechtsmittel- frist (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG) in Aussicht (act. 2 Rz 6 und 9).
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den des Gläubigers hinterlegt ist, oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung hängt nach der Praxis der Kammer davon ab, ob innert der Beschwerdefrist einer der vorgenann- ten Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachgewiesen wird und (falls es darauf ankommt) die Zahlungsfähigkeit des Kon- kursiten nicht schon auf den ersten Blick geradezu ausgeschlossen ist (vgl. ZR 112 (2013) Nr. 4). Beim Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung muss der ge- schuldete Betrag einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten vor Ablauf der Be- schwerdefrist beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt worden sein (Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Kosten des Konkursamtes und des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes sind praxisgemäss (ebenfalls vor Ablauf der Be- schwerdefrist) beim zuständigen Konkursamt sicherzustellen (vgl. OGer ZH PS110095 vom 6. Juli 2011). 3.a) Mit Einreichung der Beschwerde belegt der Schuldner, dass er die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten im Betrag von Fr. 2'906.35 am 2. April
- 3 - 2026 und damit innert 10 Tagen ab Erhalt des Konkursentscheides bei der Ober- gerichtskasse hinterlegt hat (act. 5/6). Die Differenz von Fr. 21.95 zum eingangs errechneten Betrag (E. 1) ist auf eine unterschiedliche Zinsberechnung zurückzu- führen (act. 2 Rz 6). Damit liegt der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG vor. Zugleich hinterlegte der Schuldner die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 200.– bei der Obergerichtskasse und stellte die Kosten des Konkursamtes sicher (act. 5/6 und 5/11). Schliesslich leis- tete er einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 5/10 und 6).
b) Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen zuerkannt. Ferner wurde der Schuldner darauf hinge- wiesen, dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der infolge der Betreibungsferien verlängerten Beschwerdefrist hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit ergänzen könne (act. 8). Da der Konkursentscheid dem Schuldner am
26. März 2026 zugestellt wurde (act. 13/13), endete die Beschwerdefrist unter Be- rücksichtigung der Betreibungsferien am 15. April 2026 (Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Am 15. April 2026 gab der Schuldner seine angekündigte Be- schwerdeergänzung samt Beilagen zur Post (act. 14 und 15/12-21). Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu be- rücksichtigen (OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025 E. 2.2). Demgegenüber hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass für die Summarsachen in SchK- Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsfe- rien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neu- heiten aufgenommen am 21. April 2026]). In der Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Schuldner wie eben gesehen auf die frühere Praxis der Kammer zum Fristenlauf hingewiesen (act. 8 E. 4). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksich- tigen und die Beschwerdeergänzung vom 15. April 2026 samt Beilagen ist als rechtzeitig entgegenzunehmen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zu-
- 4 - künftigen Beschwerdeverfahren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung an- zuwenden sein wird (OGer ZH PS260136 vom 27. April 2026 E. 2).
4. Nebst dem Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes hat der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Zahlungsfähigkeit be- deutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat des- halb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, seinen laufenden Verpflichtungen nach- zukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen ihn noch nicht als zah- lungsunfähig erscheinen; anders verhält es sich, wenn keine wesentlichen An- haltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berück- sichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien vorübergehender Natur. Der Umstand, dass offene Betreibungen mittlerweile beglichen wurden, darf als ein Indiz für eine bloss temporäre Illiquidität berücksichtigt werden. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich hingegen ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit be- ruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonne- nen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3; BGer 5A_33/2021 vom
28. September 2021 E. 2.2). Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Verlustscheine vorhanden sind (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; je m.w.H.). Hingegen ist der Massstab bei einem ersten Konkurs in der Regel ein milderer, als wenn ein Schuldner innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS180162 vom 17. September 2018 E. 2.3).
5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finan- zielle Lage des Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Gemäss
- 5 - der Auskunft aus dem Register des Betreibungsamtes Bülach (act. 5/7) wurden in den vergangenen fünf Jahren bis zum 31. März 2026 19 Betreibungen eingeleitet, wovon eine erloschen ist und 12 durch Zahlung erledigt wurden. Die Anzahl der Betreibungen sowie der Umstand, dass es in den noch nicht erledigten Betreibun- gen immerhin dreimal zur Konkursandrohung kam, lässt auf nicht unerhebliche Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners schliessen. In Anbetracht der Konkurs- androhungen ist ein strengerer Massstab an die Zahlungsfähigkeit anzulegen. Wie dargelegt, wurde der Forderungsbetrag der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Betreibung Nr. 1 inzwischen bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Da- mit sind noch fünf Betreibungen für Forderungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 17'680.– offen. Nachdem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt worden war, bezahlte der Schuldner beim Betreibungsamt Bülach – wohl inkl. Zin- sen und Kosten – Fr. 8'548.45 in der Betreibung Nr. 2, Fr. 2'799.05 in der Betrei- bung Nr. 3, Fr. 5'589.30 in der Betreibung Nr. 4 und Fr. 360.40 in der Betreibung Nr. 5 ein. Das Betreibungsamt überwies den Gesamtbetrag von Fr. 17'297.20 zu- handen der betreffenden Gläubiger an die Obergerichtskasse (act. 2 Rz 6, act. 10, act. 14 Rz 3, act. 15/12). Zur Betreibung Nr. 6 der B._____ erklärt der Schuldner unter Hinweis auf einen Überweisungsbeleg der Raiffeisen schliesslich, er habe den Forderungsbetrag der B._____ bereits am 12. Juni 2025 überwiesen. Im beigelegten E-Mail der B._____ vom 12. Juni 2025 teilte diese ihm mit, er könne den ausstehenden Betrag bis Ende Juni 2025 begleichen, ansonsten die Betreibung fortgesetzt werde. Damit erscheint die Bezahlung dieser Forderung hinreichend glaubhaft, auch wenn die Betreibungsnummer weder im Bankbeleg noch im erwähnten E-Mail ersichtlich ist (act. 14 Rz 3, act. 15/13). Somit verblei- ben keine offenen, in Betreibung gesetzten Forderungen. 6.a) Der Schuldner ist Inhaber der Einzelfirma C._____ (act. 11). Gemäss Angaben des Schuldners betreibe er die Firma seit dem Jahr 2021 nicht mehr, weshalb es auch keine Jahresabschlüsse gebe. Er sei 61 Jahre alt und habe sich aufgrund seiner Erkrankung frühpensionieren lassen. Im Anschluss an dieses Be- schwerdeverfahren werde er die Firma im Handelsregister löschen (act. 2 Rz 5 f.). Da weder aktuelle Jahres- oder Zwischenabschlüsse existieren noch die neues- ten Steuererklärungen eingereicht wurden, ist die Liquiditätsprüfung erschwert.
- 6 - Auch kann ohne diese Unterlagen kaum beurteilt werden, ob die Unternehmung wie behauptet inaktiv ist. Deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit ist indes, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, vorliegend zweitrangig. Gemäss der unterzeich- neten Kreditorenliste vom 14. April 2026 hat der Schuldner Ausstände von Fr. 19'469.75. Dabei handle es sich um offene Steuern betreffend eine Kapitalab- findung 2025 (act. 14 Rz 4, act. 15/14). Gemäss den beigelegten Steuerrechnun- gen fallen auf die besagte Kapitalleistung jedoch Staats- und Gemeindesteuern von Fr. 19'469.75 und Bundessteuern von Fr. 9'004.80 an, was Steuerschulden von total Fr. 28'474.55 ergibt. Ob der Schuldner weitere Schulden hat, die kurz- fristig zu decken wären, lässt sich ohne Buchhaltungsunterlagen und Steuererklä- rungen nicht abschliessend beurteilen. Immerhin ist zugunsten des Schuldners festzuhalten, dass zwischen November 2025 und Ende März 2026 (Datum des Betreibungsregisterauszuges) keine Betreibungen gegen ihn eingeleitet worden sind. Somit ist von Verbindlichkeiten von rund Fr. 28'500.– auszugehen. Der Schuldner führt keine Debitoren an (act. 14 Rz 4, act. 15/14). Er weist per Ende März 2026 Guthaben von Fr. 325'616.70 bei D._____ und Fr. 72'479.12 bei der Raiffeisen, mithin knapp Fr. 400'000.– aus (act. 5/8-9). Dabei dürften knapp Fr. 17'300.– in Abzug zu bringen sein, welche er zur Bezahlung der verblie- benen offenen Betreibungen aufbrachte (oben E. 5.). Der Schuldner handelt über D._____ mit hochspekulativen CFD-Derivaten. Gemäss den Kontoauszügen der D._____ ist ein nicht unbeachtlicher Betrag zur Sicherstellung der vom Schuldner getätigten Kurswetten gebunden ("Margenbedarf"). Per 30. März 2026 standen ihm Handelsressourcen von Fr. 220'390.21 zur Verfügung (act. 5/8). Die Haltefris- ten und Rückzahlungsbedingungen sind nicht aktenkundig. Dennoch sind die Ver- bindlichkeiten des Schuldners durch die flüssigen Mittel bei Weitem gedeckt. All- fälligen weiteren Schulden stünde immerhin ein namhaftes Liquiditätspolster ge- genüber.
b) Der Schuldner bringt unter Hinweis auf ein von ihm und seiner Ehefrau unterzeichnetes Budget vom 14. April 2026 vor, ihre Lebenshaltungskosten wür- den sich auf jährlich Fr. 93'522.– bzw. monatlich Fr. 6'201.– belaufen (act. 14 Rz 5, act. 15/15). Die Wohnkosten, die Krankenkassenprämien für ihn und seine
- 7 - Ehefrau, die Stromkosten sowie die Steuern sind im Wesentlichen ausgewiesen (act. 15/16-19). Allerdings resultieren bei jährlichen Ausgaben von Fr. 93'522.– monatliche Kosten von Fr. 7'794.– und nicht die geltend gemachten Fr. 6'201.–. Die Differenz ist darauf zurückzuführen, dass der Schuldner diverse Position nur bei den jährlichen Ausgaben berücksichtigt hat, ohne sie auf einen Monat umzu- rechnen. Welcher Tätigkeit der Schuldner gegenwärtig nachgeht, legt er nicht dar. Seinen Ausgaben stellt er Einnahmen von ihm und seiner Ehefrau in der Höhe von jährlich Fr. 93'716.– und monatlich Fr. 6'560.– gegenüber (act. 14 Rz 5, act. 15/15). Die jährlichen Einnahmen ergeben jedoch Fr. 7'810.– (und nicht Fr. 6'560.–) pro Monat. Beim Addieren der monatlichen Einnahmen wurde die letzte Position (durchschnittliche Rendite auf Anlagen, Annahme 5 %) von Fr. 1'250.– übersehen. Dem Kontoauszug der Raiffeisen lassen sich vom 1. Sep- tember 2025 bis 30. März 2026 monatliche Gutschriften von durchschnittlich ca. Fr. 4'300.– entnehmen, wobei seit Anfang 2026 nur noch Fr. 3'641.– pro Monat eingingen. Die im Budget aufgeführten monatlichen Einkünfte des Schuldners von Fr. 2'300.– von der E._____ GmbH sind durch den Kontoauszug untermauert. Ebenfalls ergeben sich monatliche Zahlungen der Gemeinde F._____ von durch- schnittlich Fr. 300.– (und nicht von Fr. 417.–) aus dem Kontoauszug. Ferner er- scheint eine Gutschrift der Ehefrau des Schuldners von Fr. 1'000.– / Monat (act. 5/9). Im Übrigen sind die geltend gemachten Einkünfte – namentlich diejeni- gen der Ehefrau des Schuldners – nicht belegt, da weder Steuererklärungen noch Lohnabrechnungen eingereicht wurden. Sie erscheinen aber in Anbetracht der den Steuerrechnungen 2024 und 2025 zugrunde liegenden Einschätzungen mit einem (Netto-)Einkommen von Fr. 70'000.– bzw. Fr. 65'000.– zumindest plausibel (act. 15/20). Die letzte bei den Einnahmen genannte Position bezeichnet der Schuldner als durchschnittliche Rendite von 5 % auf seine Anlagen. Ob er diesen Gewinn tatsächlich erzielen kann, ist ungewiss. Aus den eingereichten Kontoaus- zügen der D._____ ergibt sich ein Quartalsgewinn von Fr. 616.70 (Nettoeigenka- pital per 30. März 2026 von Fr. 325'616.70 gegenüber der ursprünglichen Investi- tion von Fr. 325'000.– Ende Dezember 2025; act. 5/8). Dies entspricht einer Quar- talsrendite von ca. 0,19 % (Jahresrendite von 0,76 %). Aber selbst wenn die Ein-
- 8 - kommen und namentlich die Rendite tiefer als budgetiert ausfallen sollten, ist da- von auszugehen, dass der Schuldner den Lebensunterhalt seiner Familie zu be- streiten vermag, da er Reserven eingeplant hat und einen allfälligen Fehlbetrag aus seinem Vermögen decken könnte.
c) Somit erscheint trotz teilweise lückenhafter Unterlagen zu seiner wirt- schaftlichen Lage und Unsicherheiten betreffend die Rendite seiner Geldanlagen glaubhaft, dass der Schuldner seine offenen Schulden innert Kürze abtragen und in Zukunft seinen laufenden Verpflichtungen nachkommen kann. Die Tatsache, dass er nicht auf die Vorladung zur Konkursverhandlung reagieren und die Kon- kurseröffnung abwenden konnte, führt er auf eine durch seine Depressionen be- gründete Blockade zurück (act. 2 Rz 1).
d) Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners erweist sich insgesamt als hin- reichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. Dies führt zur Gutheis- sung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über den Schuldner.
7. Obschon die Beschwerde gutzuheissen ist, sind die Gerichtsgebühren beider Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch seine Zahlungssäumnis veranlasst hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Obergerichtskasse anzuweisen, die bei ihr hinterlegte Konkursforderung der Gläubigerin und den für verschiedene Betreibungen einbezahlten Betrag dem Betreibungsamt zu überweisen. Die vom Schuldner geleisteten Fr. 200.– für die erstinstanzliche Entscheidgebühr sind ihm zurückzuerstatten, da die Vorinstanz ihre Kosten bereits aus dem von der Gläubi- gerin geleisteten Vorschuss bezogen hat und dieser Vorschuss der Gläubigerin mit dem vom Schuldner beim Konkursamt geleisteten Kostenvorschuss zurücker- stattet wird.
- 9 - Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzel- gerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 23. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Das Konkursamt Bülach wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Gläubigerin die vom Schuldner hinterlegten Fr. 2'906.35 zu überweisen. Weiter wird die Obergerichtskasse angewiesen, den bei ihr hinterlegten Be- trag von Fr. 17'297.20 an das Betreibungsamt Bülach zur Tilgung der Forde- rungen aus den Betreibungen Nr. 2 (Ausgleichskasse G._____), Nr. 3 und Nr. 4 (je Staat Zürich, Gemeinde H._____ u.a.) sowie Nr. 5 (Kanton Zürich) zu überweisen. Zudem wird die Obergerichtskasse angewiesen, dem Schuldner die für die erstinstanzliche Gerichtsgebühr einbezahlten Fr. 200.– auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 14, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerich- tes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Kon- kursamt Bülach, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangs- schein.
- 10 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am:
11. Juni 2026