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PS260138

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-04-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist seit dem tt.mm.2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sein Einzelunternehmen die Beratung von Unterneh- men bzw. die Unterstützung im Bereich Verkauf und Marketing (act. 7).

E. 1.2 Mit Urteil vom 24. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für fol- gende Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend Gläubi- ger; act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/6): Fr. 1'679.95 Fr. 158.00 Betreibungskosten

E. 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingaben vom 2. April 2026 bzw. 6. April 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 8; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 11/9). Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung einstweilen abgewiesen. Weiter wies die Kammer den Schuldner auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist hin (act. 12). Einen Tag nach Ablauf der Frist, d.h. am 16. April 2026, reichte der Schuldner eine weitere Eingabe ein, wobei er darin um Wieder- herstellung der Frist für die Einreichung der Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 148 ZPO, eventualiter um Entgegennahme als zulässige Noveneingabe, so- wie erneut um aufschiebende Wirkung ersuchte (vgl. act. 14). Mit Verfügung vom

22. April 2026 wurden die Anträge vollumfänglich abgewiesen (act. 16). Die Ein- gabe vom 16. April 2026 samt Belegen (act. 14; act. 15/13, act. 15/17-24) ist da- mit verspätet und für die Prüfung der Beschwerde unbeachtlich.

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-11). Das Verfah- ren ist spruchreif.

E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des

- 3 - Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

E. 3 Mit Erhebung der Beschwerde belegt der Schuldner mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes Hausen a.A., dass er am 27. März 2026 und damit innert der Beschwerdefrist die Konkursforderung samt Betreibungskosten bezahlte (act. 5/3). Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Forderung unmittelbar (Art. 12 SchKG). Damit liegt der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Weiter stellte der Schuldner ebenfalls innert Frist die Kosten des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 1'500.-- sicher und be- zahlte die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- an die Vorinstanz (act. 5/4-5). Schliesslich leistete er einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- für das Beschwerdeverfahren (act. 5/6; act. 6). Das Vorliegen des Konkursaufhebungs- grundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist belegt.

E. 4.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offenzulegen und aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen

- 4 - Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem auf- grund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

E. 4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind.

E. 4.3 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei ei- nem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie- gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom

30. April 2018 E. 3.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb

- 5 - dadurch über Wasser hielt, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigte (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3).

E. 5 Der Schuldner macht namentlich geltend, die Nichttilgung der Konkursforde- rung innert angesetzter Frist sei auf Nachlässigkeit zurückzuführen und nicht auf eine generelle Zahlungsunfähigkeit. Er, der Schuldner, habe sich im Ausland auf- gehalten, weshalb er die Konkursverhandlung nicht habe wahrnehmen können. Er verfüge über die notwendigen Mittel, um seine Verbindlichkeiten zu begleichen, wie das Nichtbestehen von Verlustscheinen und die umgehende und vollständige Zahlung aller offenen Beträge belege (vgl. act. 2 Rz. 11 f.).

E. 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Der vom Schuldner einge- reichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Hausen a.A. vom

30. März 2026 (act. 5/7) weist für die letzten 5 Jahre insgesamt 54 Einträge auf. Davon wurden 13 Forderungen (u.a. die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Schuld) unterdessen an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger bezahlt und 17 Betreibungen nach der Verwertung befriedigt. Die gemäss Auszug noch nicht beglichenen Betreibungen, je mit Gesamtbetrag, befinden sich in folgendem Sta- dium: Betreibung eingeleitet (1 Betreibung): Fr. 18'736.25, Rechtsvorschlag (3 Betreibungen): Fr. 281'841.20, Konkursandrohung (20 Betreibungen): Fr. 682'222.15. Weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurser- öffnungen sind hingegen keine registriert. Es ergeben sich entsprechend gesamt- haft offene Betreibungen von Fr. 982'799.60. Insgesamt deutet die hohe Anzahl an Betreibungen über mehrere Jahre hinweg, auch über kleinere Beträge, auf er- hebliche Zahlungsschwierigkeiten hin. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass ein Grossteil der Betreibungen öffentlich-rechtliche Forderungen zum Gegenstand hatten, insbesondere von Steuerämtern, die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Da sich zudem 20 Betreibungen bereits im Stadium der

- 6 - Konkursandrohung befinden, kommt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit ein erhöhtes Mass zur Anwendung (vgl. E. 4.3).

E. 6.2 Der Schuldner führt pauschal aus, sämtliche betriebenen Forderungen seien samt Zinsen und Kosten vollständig beglichen worden, was zeige, dass er stets in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen (act. 2 Rz. 13 f.). Dass es hierbei mehrfach zu Verwertungen gekommen ist (vgl. E. 6.1), klammert der Schuldner aus.

E. 6.3 Bezüglich der aktuell grösseren offenen Verbindlichkeiten gibt der Schuldner an, dass gegenüber der Steuerverwaltung der Gemeinde B._____ bereits ein kon- kreter Vorschlag der Steuerbehörde zum Abschluss einer Ratenzahlungsverein- barung vorliege, wonach er Raten von monatlich Fr. 2'000.-- zu begleichen habe. Der Umstand, dass die Steuerbehörde bereit sei, dem Schuldner die ratenweise Bezahlung anzubieten, setze voraus, dass die Behörde von der Zahlungsfähigkeit des Schuldner ausgehe. Es handle sich mithin um einen geordneten Schuldenbe- reinigungsprozess, nicht um ein Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit (vgl. act. 2 Rz. 15 und Rz. 21 ff.). Diesbezüglich reicht der Schuldner ein Schreiben des kan- tonalen Steueramtes vom 12. September 2025 ein, wonach das Ratenzahlungs- gesuch aufgrund eines zu hohen Saldos auf dem Konto des Schuldners abge- lehnt worden sei. Von Hand wurde auf dem Schreiben vermerkt, dass eine Raten- zahlung von Fr. 2'000.-- vereinbart wurde ("Settled with this lady 2'000 CHF per month. Total is 39k."; act. 5/8). Ein handschriftlicher Vermerk genügt den Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung nicht. Im Übrigen fehlen ohnehin Belege, wel- che eine effektive Tilgung der Raten nachweisen würden. Insoweit würden dem Schuldner auch die verspätet eingereichten Ratenzahlungsvereinbarungen der Steuerämter (vgl. act. 15/17-19) nicht weiterhelfen. Die offenen Betreibungen des Steueramts sind nachfolgend daher in vollem Umfang zu berücksichtigen.

E. 6.4 Weiter gibt der Schuldner an, im Rahmen der bundesrechtlichen Covid-19- Kreditprogramms einen Kredit in Höhe von Fr. 500'000.-- über die C._____ AG er- halten zu haben. Die Bank habe bereits Rückforderungsmassnahmen eingeleitet, bevor der Kredit vollständig hätte bezogen werden können, sodass sich der ausstehende Betrag derzeit auf rund Fr. 460'000.-- belaufe. Die Rückzahlungsfrist

- 7 - laufe allerdings erst am 31. März 2029 aus (vgl. act. 2 Rz. 16 ff.). Aufgrund des Betrages ist davon auszugehen, dass sich der Schuldner auf die Betreibung Nr. 1 bezieht, bei der die D._____, St. Gallen, als Gläubigerin genannt wird, und die sich im Stadium der Konkursandrohung befindet (vgl. act. 5/7 S. 14). Die Höhe des Covid-Kredits habe sich an den erzielten Umsätzen seines Einzelunterneh- mens bemessen, welche im Geschäftsjahr vor der Covid-19-Pandemie einen Um- satz von über Fr. 5 Mio. erzielt habe (vgl. act. 2 Rz. 16 ff.). Die Ausführungen zur Fälligkeit bleiben gänzlich unbelegt, weshalb die genannte Forderung zu berück- sichtigen ist.

E. 6.5 Darüber hinaus unterlässt es der Schuldner, zu den einzelnen Positionen im Betreibungsregisterauszug Stellung zu nehmen. Dass die gemäss Betreibungsre- gisterauszug als noch offen ausgewiesenen Betreibungen unterdessen erledigt sind, weist er in keiner Weise nach. Zu den mehrfachen Betreibungen seitens der E._____ äussert sich der Schuldner nicht. Auch zur Betreibung Nr. 2 in Höhe von Fr. 276'873.-- seitens der F._____ L.L.C., Vereinigte Arabische Emirate (VAE), verliert der Schuldner kein Wort.

E. 6.6 Es ist daher von 24 offenen Betreibungen auszugehen, wobei sich 20 Betrei- bungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Insgesamt belaufen sich die Forderungen aus den offenen Betreibungen auf Fr. 982'799.60.

E. 7.1 In Bezug auf seine derzeitige finanzielle Situation führt der Schuldner aus, über eine andere Gesellschaft, die G._____ AG, Geschäfte zu tätigen. Seit Sep- tember 2024 habe er Umsatzerlöse von rund EUR 320'000.-- erzielt. Den wesent- lichen Anteil dieser Einnahmen bilde die Zusammenarbeit mit der H._____ Ltd. im Rahmen eines Vertrages zur Geschäftsabwicklung. Im genannten Zeitraum seien rund EUR 260'000.-- geflossen. Dieses Vertragsverhältnis bestehe fort und bringe ein weiteres Umsatzpotential von rund EUR 250'000.-- innerhalb des nächsten Jahres. Weiter bestehe eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit I._____ S.p.A., Italien. Besagte G._____ AG werde daraus erhebliche Summen erhalten. Auch unter Berücksichtigung der anfallenden Geschäftskosten würden dem Schuldner somit substantielle Erträge zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten verbleiben.

- 8 - Von einer dauernden Zahlungsunfähigkeit könne daher keine Rede sein (vgl. act. 2 Rz. 27 ff.). Der Schuldner reicht dabei Zusammenarbeitsverträge ein, einer- seits zwischen der G._____ AG und der H._____ Ltd vom 15. Januar 2024 (act. 5/10) und andererseits zwischen der I._____ S.p.A. und der J._____ GmbH zusammen mit der G._____ AG vom 2. Dezember 2022 (act. 5/11), wobei letztere Vereinbarung nicht unterzeichnet ist. Beide Vereinbarungen betreffen die Installa- tion von Stromanlagen auf K._____ [Staat im indischen Ozean]. Sodann reicht der Schuldner einen Bankauszug der G._____ AG bei der L._____ AG ein, aus dem ersichtlich ist, dass zwischen September 2024 und Januar 2026 seitens der I._____ S.p.A. EUR 52'400.-- und seitens der H._____ Ltd. EUR 261'145.50 über- wiesen wurden (vgl. act. 5/12). Inwiefern die Einnahmen auf dem Bankkonto der G._____ AG für die Bedienung der eigenen Verbindlichkeiten herangezogen wer- den können, ist unklar. Zudem ist die finanzielle Lage der G._____ AG unbekannt. Der Umstand, dass die Einnahmen bereits seit September 2024 fliessen und der Schuldner trotzdem noch offene Schulden hat, spricht dafür, dass er eben nicht oder nur in ungenügendem Ausmass finanzielle Vorteile daraus erzielt.

E. 7.2 Darüber hinaus reicht der Schuldner weitere Zusammenarbeitsverträge ein. Er macht dabei geltend, über mehrere konkrete Geschäftsmöglichkeiten mit er- heblichem Ertragspotential zu verfügen. Namentlich würden dem Schuldner aktu- elle Ausschreibungen vorliegen, an denen er sich mit guten Erfolgsaussichten be- teiligt habe. Die im laufenden Jahr 2026 datierten Projekte würden ein realisti- sches Ertragsvolumen von rund Fr. 100'000.-- aufweisen, das voraussichtlich bis Ende 2026 bzw. kurz danach realisiert werden könne. Zudem bestehe eine be- reits seit Januar 2024 laufende Geschäftsmöglichkeit mit einem wesentlich höhe- ren Potential von rund Fr. 500'000.--, das sich über einen Zeitraum von ca. 3 Jah- ren materialisieren dürfte. Ergänzend fügt der Schuldner hinzu, dass es sich bei den einzelnen Projekten nicht um bereits vertraglich gesicherte Aufträge, sondern um Ausschreibungen handle, die noch gewonnen werden müssten. Die Ge- schäftsmöglichkeiten würden dennoch seine aktiven Bemühungen um die Akqui- sition neuer Aufträge belegen und zusammen mit dem bestehenden Vertrag mit H._____ Ltd. sowie der GmbH-Gründung ein Gesamtbild ergeben, dass seine Zahlungsfähigkeit untermaure (act. 8 Rz. 3 ff.). Hierzu reicht der Schuldner einen

- 9 - Zusammenarbeitsvertrag zwischen der M._____ und G._____ AG vom 15. Januar 2024 ein, der nur einseitig von der G._____ AG unterzeichnet wurde (vgl. act. 9/13). Weiter legt der Schuldner ein Schreiben der N._____ SA, O._____/CH, vom 9. März 2026, adressiert an die P._____, Malaysia, vor, betreffend eine Aus- schreibung für Ingenieurleistungen (vgl. act. 9/14). Schliesslich reicht der Schuld- ner zwei weitere Schreiben der G._____ AG ein, adressiert an Q._____ SDN. BD., Malaysia, und R._____ SDN. BHD., Malaysia, beide vom 7. März 2026, wor- aus hervorgeht, dass die G._____ AG sich an Ausschreibungen für Ingenieurleis- tungen im Zusammenhang mit der S._____ beteiligt (act. 9/15-16). Wie bereits bei den vorstehenden Zusammenarbeitsverträgen, bleibt ungeklärt, inwiefern der Schuldner von diesen finanziell profitiert, zumal die G._____ AG Vertragspartnerin ist. Selbst wenn der Schuldner direkt einen solchen Vertrag geschlossen hätte bzw. bei einer Ausschreibung beteiligt wäre, wäre unklar, in welcher Höhe Ein- nahmen zu erwarten wären. Das vom Schuldner prognostizierte Ertragsvolumen bleibt gänzlich unbelegt. Bei diesen Ausschreibungen ist – wie der Schuldner selbst bemerkt – freilich auch offen, ob die Zuschläge überhaupt wunschgemäss erteilt werden. Mit gesicherten Einnahmen zugunsten des Schuldners kann ent- sprechend nicht gerechnet werden.

E. 7.3 Im Übrigen fehlt eine Aufstellung über die Lebenshaltungskosten des Schuldners. Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse reicht er ebenfalls keine ein. Sodann fehlen Bankkontoauszüge, welche nachweisen würden, dass der Schuldner über kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte verfügen würde. Der Schuldner reicht zwar mehrere Zusammenarbeitsverträge und Bewerbungs- schreiben für Teilnahmen an ausgeschriebenen Projekten ein. Diese betreffen je- doch allesamt die G._____ AG. Diesbezüglich unterlässt es der Schuldner aufzu- zeigen, inwiefern er deren (allfällige) Einnahmen in genügendem Umfang für die Bedienung seiner eigenen Schulden heranziehen kann. Die finanzielle Situation des Schuldners bleibt entsprechend völlig im Dunkeln, was zu seinen Lasten aus- zulegen ist. Der Umstand, dass der Schuldner selbst von einer derzeit rückläufi- gen Geschäftstätigkeit spricht, lässt an der Zahlungsfähigkeit zusätzlich stark zweifeln.

- 10 -

E. 7.4 Was den künftigen Geschäftsgang betrifft, erklärt der Schuldner, er sei zur nachhaltigen Sicherung seiner Erwerbsgrundlage daran, die Gründung der T._____ GmbH vorzubereiten, was er mit einer Bestätigung der Zürcher Kantonal- bank vom 12. Februar 2026 über eine Stammkapitaldeponierung in Höhe von Fr. 20'000.-- nachweist (vgl. act. 2 Rz. 24; act. 5/9). Wie sich die Gründung der GmbH auf die derzeitige Schuldensituation des Einzelunternehmens auswirken wird, bleibt mangels näherer konkreter Angaben offen.

E. 7.5 Damit gelingt es dem Schuldner gerade mit Blick auf die erhöhten Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 6.1) nicht, glaub- haft darzutun, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen er die 24 offenen Betreibungen (20 davon im Stadium der Konkursandrohung) im Ge- samtbetrag von Fr. 982'799.60 neben seinen laufenden Verpflichtungen in abseh- barer Zeit wird zahlen können. Es besteht daher die ernsthafte Gefahr, dass bei Aufhebung des Konkurses zeitnah eine erneute Konkurseröffnung droht.

E. 7.6 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 9 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, dem Gläubiger nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 8 und act. 14, sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hausen a.A., je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:
  6. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260138-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 28. April 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 24. März 2026 (EK260026)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist seit dem tt.mm.2013 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Han- delsregistereintrag bezweckt sein Einzelunternehmen die Beratung von Unterneh- men bzw. die Unterstützung im Bereich Verkauf und Marketing (act. 7). 1.2 Mit Urteil vom 24. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Affoltern (nachfolgend Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für fol- gende Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (nachfolgend Gläubi- ger; act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/6): Fr. 1'679.95 Fr. 158.00 Betreibungskosten 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingaben vom 2. April 2026 bzw. 6. April 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 8; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 11/9). Mit Verfügung vom 8. April 2026 wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung einstweilen abgewiesen. Weiter wies die Kammer den Schuldner auf die Möglichkeit der Beschwerdeergänzung innert (noch laufender) Rechtsmittelfrist hin (act. 12). Einen Tag nach Ablauf der Frist, d.h. am 16. April 2026, reichte der Schuldner eine weitere Eingabe ein, wobei er darin um Wieder- herstellung der Frist für die Einreichung der Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 148 ZPO, eventualiter um Entgegennahme als zulässige Noveneingabe, so- wie erneut um aufschiebende Wirkung ersuchte (vgl. act. 14). Mit Verfügung vom

22. April 2026 wurden die Anträge vollumfänglich abgewiesen (act. 16). Die Ein- gabe vom 16. April 2026 samt Belegen (act. 14; act. 15/13, act. 15/17-24) ist da- mit verspätet und für die Prüfung der Beschwerde unbeachtlich. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1-11). Das Verfah- ren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde- verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des

- 3 - Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterle- gung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von zehn Tagen einzureichen (vgl. Art. 174 Abs. 1 SchKG) und abschliessend zu be- gründen. Das bedeutet, dass der Schuldner die im Gesetz aufgezählten konkurs- hindernden Tatsachen innert der Rechtsmittelfrist nachweisen bzw. glaubhaft ma- chen muss, wobei er auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann, selbst wenn diese erst nach dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind.

3. Mit Erhebung der Beschwerde belegt der Schuldner mit einer Abrechnung des Betreibungsamtes Hausen a.A., dass er am 27. März 2026 und damit innert der Beschwerdefrist die Konkursforderung samt Betreibungskosten bezahlte (act. 5/3). Die Zahlung an das Betreibungsamt tilgt die Forderung unmittelbar (Art. 12 SchKG). Damit liegt der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG vor. Weiter stellte der Schuldner ebenfalls innert Frist die Kosten des Konkursamtes in der Höhe von Fr. 1'500.-- sicher und be- zahlte die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.-- an die Vorinstanz (act. 5/4-5). Schliesslich leistete er einen Kostenvorschuss von Fr. 750.-- für das Beschwerdeverfahren (act. 5/6; act. 6). Das Vorliegen des Konkursaufhebungs- grundes der Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG ist belegt. 4. 4.1 Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat die Schuldnerin überdies ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat deshalb ihre finanziellen Verhältnisse zumindest in groben Zügen offenzulegen und aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren lau- fenden Verpflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die beste- henden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen

- 4 - Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem auf- grund der Zahlungsgewohnheiten einer Konkursitin gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.2 Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, so genügen ihre Behauptungen allein nicht. Sie muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, sodass das Ge- richt zur Überzeugung gelangen kann, dass die Behauptungen zutreffend sind, auch wenn das Gegenteil noch für möglich gehalten wird (BGE 132 III 715 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3). In der Regel unabdingbar ist ein Auszug aus dem Betreibungsregis- ter mit entsprechenden Angaben zu den offenen Betreibungen. Zudem muss an- hand von Unterlagen wie Bankauszügen, Geschäftsabschlüssen oder Debitoren- und Kreditorenlisten ein mindestens grobes Bild der Unternehmung und ihrer nä- heren finanziellen Zukunft entstehen, welches abzuschätzen erlaubt, ob die er- wähnten Voraussetzungen der Zahlungsfähigkeit erfüllt sind. 4.3 Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Bei ei- nem ersten Konkurs ist der Massstab in der Regel ein etwas milderer, als wenn die Schuldnerin innert vergleichsweise kurzer Zeit ein zweites Mal in Konkurs fällt (vgl. OGer ZH PS230008 vom 31. Januar 2023 E. 4.1 m.w.H.). Erhöhte Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sind zu stellen, wenn Verlustscheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorlie- gen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar der Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; 5A_181/2018 vom

30. April 2018 E. 3.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb

- 5 - dadurch über Wasser hielt, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigte (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3).

5. Der Schuldner macht namentlich geltend, die Nichttilgung der Konkursforde- rung innert angesetzter Frist sei auf Nachlässigkeit zurückzuführen und nicht auf eine generelle Zahlungsunfähigkeit. Er, der Schuldner, habe sich im Ausland auf- gehalten, weshalb er die Konkursverhandlung nicht habe wahrnehmen können. Er verfüge über die notwendigen Mittel, um seine Verbindlichkeiten zu begleichen, wie das Nichtbestehen von Verlustscheinen und die umgehende und vollständige Zahlung aller offenen Beträge belege (vgl. act. 2 Rz. 11 f.). 6. 6.1 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt das Betreibungsregister. Der vom Schuldner einge- reichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Hausen a.A. vom

30. März 2026 (act. 5/7) weist für die letzten 5 Jahre insgesamt 54 Einträge auf. Davon wurden 13 Forderungen (u.a. die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Schuld) unterdessen an das Betreibungsamt oder an den Gläubiger bezahlt und 17 Betreibungen nach der Verwertung befriedigt. Die gemäss Auszug noch nicht beglichenen Betreibungen, je mit Gesamtbetrag, befinden sich in folgendem Sta- dium: Betreibung eingeleitet (1 Betreibung): Fr. 18'736.25, Rechtsvorschlag (3 Betreibungen): Fr. 281'841.20, Konkursandrohung (20 Betreibungen): Fr. 682'222.15. Weitere nicht getilgte Verlustscheine oder vergangene Konkurser- öffnungen sind hingegen keine registriert. Es ergeben sich entsprechend gesamt- haft offene Betreibungen von Fr. 982'799.60. Insgesamt deutet die hohe Anzahl an Betreibungen über mehrere Jahre hinweg, auch über kleinere Beträge, auf er- hebliche Zahlungsschwierigkeiten hin. Kritisch zu beurteilen ist auch, dass ein Grossteil der Betreibungen öffentlich-rechtliche Forderungen zum Gegenstand hatten, insbesondere von Steuerämtern, die erst seit dem 1. Januar 2025 zum Konkurs führen können. Da sich zudem 20 Betreibungen bereits im Stadium der

- 6 - Konkursandrohung befinden, kommt für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfä- higkeit ein erhöhtes Mass zur Anwendung (vgl. E. 4.3). 6.2 Der Schuldner führt pauschal aus, sämtliche betriebenen Forderungen seien samt Zinsen und Kosten vollständig beglichen worden, was zeige, dass er stets in der Lage gewesen sei, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen (act. 2 Rz. 13 f.). Dass es hierbei mehrfach zu Verwertungen gekommen ist (vgl. E. 6.1), klammert der Schuldner aus. 6.3 Bezüglich der aktuell grösseren offenen Verbindlichkeiten gibt der Schuldner an, dass gegenüber der Steuerverwaltung der Gemeinde B._____ bereits ein kon- kreter Vorschlag der Steuerbehörde zum Abschluss einer Ratenzahlungsverein- barung vorliege, wonach er Raten von monatlich Fr. 2'000.-- zu begleichen habe. Der Umstand, dass die Steuerbehörde bereit sei, dem Schuldner die ratenweise Bezahlung anzubieten, setze voraus, dass die Behörde von der Zahlungsfähigkeit des Schuldner ausgehe. Es handle sich mithin um einen geordneten Schuldenbe- reinigungsprozess, nicht um ein Anzeichen von Zahlungsunfähigkeit (vgl. act. 2 Rz. 15 und Rz. 21 ff.). Diesbezüglich reicht der Schuldner ein Schreiben des kan- tonalen Steueramtes vom 12. September 2025 ein, wonach das Ratenzahlungs- gesuch aufgrund eines zu hohen Saldos auf dem Konto des Schuldners abge- lehnt worden sei. Von Hand wurde auf dem Schreiben vermerkt, dass eine Raten- zahlung von Fr. 2'000.-- vereinbart wurde ("Settled with this lady 2'000 CHF per month. Total is 39k."; act. 5/8). Ein handschriftlicher Vermerk genügt den Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung nicht. Im Übrigen fehlen ohnehin Belege, wel- che eine effektive Tilgung der Raten nachweisen würden. Insoweit würden dem Schuldner auch die verspätet eingereichten Ratenzahlungsvereinbarungen der Steuerämter (vgl. act. 15/17-19) nicht weiterhelfen. Die offenen Betreibungen des Steueramts sind nachfolgend daher in vollem Umfang zu berücksichtigen. 6.4 Weiter gibt der Schuldner an, im Rahmen der bundesrechtlichen Covid-19- Kreditprogramms einen Kredit in Höhe von Fr. 500'000.-- über die C._____ AG er- halten zu haben. Die Bank habe bereits Rückforderungsmassnahmen eingeleitet, bevor der Kredit vollständig hätte bezogen werden können, sodass sich der ausstehende Betrag derzeit auf rund Fr. 460'000.-- belaufe. Die Rückzahlungsfrist

- 7 - laufe allerdings erst am 31. März 2029 aus (vgl. act. 2 Rz. 16 ff.). Aufgrund des Betrages ist davon auszugehen, dass sich der Schuldner auf die Betreibung Nr. 1 bezieht, bei der die D._____, St. Gallen, als Gläubigerin genannt wird, und die sich im Stadium der Konkursandrohung befindet (vgl. act. 5/7 S. 14). Die Höhe des Covid-Kredits habe sich an den erzielten Umsätzen seines Einzelunterneh- mens bemessen, welche im Geschäftsjahr vor der Covid-19-Pandemie einen Um- satz von über Fr. 5 Mio. erzielt habe (vgl. act. 2 Rz. 16 ff.). Die Ausführungen zur Fälligkeit bleiben gänzlich unbelegt, weshalb die genannte Forderung zu berück- sichtigen ist. 6.5 Darüber hinaus unterlässt es der Schuldner, zu den einzelnen Positionen im Betreibungsregisterauszug Stellung zu nehmen. Dass die gemäss Betreibungsre- gisterauszug als noch offen ausgewiesenen Betreibungen unterdessen erledigt sind, weist er in keiner Weise nach. Zu den mehrfachen Betreibungen seitens der E._____ äussert sich der Schuldner nicht. Auch zur Betreibung Nr. 2 in Höhe von Fr. 276'873.-- seitens der F._____ L.L.C., Vereinigte Arabische Emirate (VAE), verliert der Schuldner kein Wort. 6.6 Es ist daher von 24 offenen Betreibungen auszugehen, wobei sich 20 Betrei- bungen bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden. Insgesamt belaufen sich die Forderungen aus den offenen Betreibungen auf Fr. 982'799.60. 7 7.1 In Bezug auf seine derzeitige finanzielle Situation führt der Schuldner aus, über eine andere Gesellschaft, die G._____ AG, Geschäfte zu tätigen. Seit Sep- tember 2024 habe er Umsatzerlöse von rund EUR 320'000.-- erzielt. Den wesent- lichen Anteil dieser Einnahmen bilde die Zusammenarbeit mit der H._____ Ltd. im Rahmen eines Vertrages zur Geschäftsabwicklung. Im genannten Zeitraum seien rund EUR 260'000.-- geflossen. Dieses Vertragsverhältnis bestehe fort und bringe ein weiteres Umsatzpotential von rund EUR 250'000.-- innerhalb des nächsten Jahres. Weiter bestehe eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit I._____ S.p.A., Italien. Besagte G._____ AG werde daraus erhebliche Summen erhalten. Auch unter Berücksichtigung der anfallenden Geschäftskosten würden dem Schuldner somit substantielle Erträge zur Bedienung seiner Verbindlichkeiten verbleiben.

- 8 - Von einer dauernden Zahlungsunfähigkeit könne daher keine Rede sein (vgl. act. 2 Rz. 27 ff.). Der Schuldner reicht dabei Zusammenarbeitsverträge ein, einer- seits zwischen der G._____ AG und der H._____ Ltd vom 15. Januar 2024 (act. 5/10) und andererseits zwischen der I._____ S.p.A. und der J._____ GmbH zusammen mit der G._____ AG vom 2. Dezember 2022 (act. 5/11), wobei letztere Vereinbarung nicht unterzeichnet ist. Beide Vereinbarungen betreffen die Installa- tion von Stromanlagen auf K._____ [Staat im indischen Ozean]. Sodann reicht der Schuldner einen Bankauszug der G._____ AG bei der L._____ AG ein, aus dem ersichtlich ist, dass zwischen September 2024 und Januar 2026 seitens der I._____ S.p.A. EUR 52'400.-- und seitens der H._____ Ltd. EUR 261'145.50 über- wiesen wurden (vgl. act. 5/12). Inwiefern die Einnahmen auf dem Bankkonto der G._____ AG für die Bedienung der eigenen Verbindlichkeiten herangezogen wer- den können, ist unklar. Zudem ist die finanzielle Lage der G._____ AG unbekannt. Der Umstand, dass die Einnahmen bereits seit September 2024 fliessen und der Schuldner trotzdem noch offene Schulden hat, spricht dafür, dass er eben nicht oder nur in ungenügendem Ausmass finanzielle Vorteile daraus erzielt. 7.2 Darüber hinaus reicht der Schuldner weitere Zusammenarbeitsverträge ein. Er macht dabei geltend, über mehrere konkrete Geschäftsmöglichkeiten mit er- heblichem Ertragspotential zu verfügen. Namentlich würden dem Schuldner aktu- elle Ausschreibungen vorliegen, an denen er sich mit guten Erfolgsaussichten be- teiligt habe. Die im laufenden Jahr 2026 datierten Projekte würden ein realisti- sches Ertragsvolumen von rund Fr. 100'000.-- aufweisen, das voraussichtlich bis Ende 2026 bzw. kurz danach realisiert werden könne. Zudem bestehe eine be- reits seit Januar 2024 laufende Geschäftsmöglichkeit mit einem wesentlich höhe- ren Potential von rund Fr. 500'000.--, das sich über einen Zeitraum von ca. 3 Jah- ren materialisieren dürfte. Ergänzend fügt der Schuldner hinzu, dass es sich bei den einzelnen Projekten nicht um bereits vertraglich gesicherte Aufträge, sondern um Ausschreibungen handle, die noch gewonnen werden müssten. Die Ge- schäftsmöglichkeiten würden dennoch seine aktiven Bemühungen um die Akqui- sition neuer Aufträge belegen und zusammen mit dem bestehenden Vertrag mit H._____ Ltd. sowie der GmbH-Gründung ein Gesamtbild ergeben, dass seine Zahlungsfähigkeit untermaure (act. 8 Rz. 3 ff.). Hierzu reicht der Schuldner einen

- 9 - Zusammenarbeitsvertrag zwischen der M._____ und G._____ AG vom 15. Januar 2024 ein, der nur einseitig von der G._____ AG unterzeichnet wurde (vgl. act. 9/13). Weiter legt der Schuldner ein Schreiben der N._____ SA, O._____/CH, vom 9. März 2026, adressiert an die P._____, Malaysia, vor, betreffend eine Aus- schreibung für Ingenieurleistungen (vgl. act. 9/14). Schliesslich reicht der Schuld- ner zwei weitere Schreiben der G._____ AG ein, adressiert an Q._____ SDN. BD., Malaysia, und R._____ SDN. BHD., Malaysia, beide vom 7. März 2026, wor- aus hervorgeht, dass die G._____ AG sich an Ausschreibungen für Ingenieurleis- tungen im Zusammenhang mit der S._____ beteiligt (act. 9/15-16). Wie bereits bei den vorstehenden Zusammenarbeitsverträgen, bleibt ungeklärt, inwiefern der Schuldner von diesen finanziell profitiert, zumal die G._____ AG Vertragspartnerin ist. Selbst wenn der Schuldner direkt einen solchen Vertrag geschlossen hätte bzw. bei einer Ausschreibung beteiligt wäre, wäre unklar, in welcher Höhe Ein- nahmen zu erwarten wären. Das vom Schuldner prognostizierte Ertragsvolumen bleibt gänzlich unbelegt. Bei diesen Ausschreibungen ist – wie der Schuldner selbst bemerkt – freilich auch offen, ob die Zuschläge überhaupt wunschgemäss erteilt werden. Mit gesicherten Einnahmen zugunsten des Schuldners kann ent- sprechend nicht gerechnet werden. 7.3 Im Übrigen fehlt eine Aufstellung über die Lebenshaltungskosten des Schuldners. Steuererklärungen oder Jahresabschlüsse reicht er ebenfalls keine ein. Sodann fehlen Bankkontoauszüge, welche nachweisen würden, dass der Schuldner über kurzfristig abrufbare Guthaben/Vermögenswerte verfügen würde. Der Schuldner reicht zwar mehrere Zusammenarbeitsverträge und Bewerbungs- schreiben für Teilnahmen an ausgeschriebenen Projekten ein. Diese betreffen je- doch allesamt die G._____ AG. Diesbezüglich unterlässt es der Schuldner aufzu- zeigen, inwiefern er deren (allfällige) Einnahmen in genügendem Umfang für die Bedienung seiner eigenen Schulden heranziehen kann. Die finanzielle Situation des Schuldners bleibt entsprechend völlig im Dunkeln, was zu seinen Lasten aus- zulegen ist. Der Umstand, dass der Schuldner selbst von einer derzeit rückläufi- gen Geschäftstätigkeit spricht, lässt an der Zahlungsfähigkeit zusätzlich stark zweifeln.

- 10 - 7.4 Was den künftigen Geschäftsgang betrifft, erklärt der Schuldner, er sei zur nachhaltigen Sicherung seiner Erwerbsgrundlage daran, die Gründung der T._____ GmbH vorzubereiten, was er mit einer Bestätigung der Zürcher Kantonal- bank vom 12. Februar 2026 über eine Stammkapitaldeponierung in Höhe von Fr. 20'000.-- nachweist (vgl. act. 2 Rz. 24; act. 5/9). Wie sich die Gründung der GmbH auf die derzeitige Schuldensituation des Einzelunternehmens auswirken wird, bleibt mangels näherer konkreter Angaben offen. 7.5 Damit gelingt es dem Schuldner gerade mit Blick auf die erhöhten Anforde- rungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit (vgl. E. 6.1) nicht, glaub- haft darzutun, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen er die 24 offenen Betreibungen (20 davon im Stadium der Konkursandrohung) im Ge- samtbetrag von Fr. 982'799.60 neben seinen laufenden Verpflichtungen in abseh- barer Zeit wird zahlen können. Es besteht daher die ernsthafte Gefahr, dass bei Aufhebung des Konkurses zeitnah eine erneute Konkurseröffnung droht. 7.6 Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

8. Der Vollständigkeit halber ist der Schuldner auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

9. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht aufgrund seines Unterliegens, dem Gläubiger nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 8 und act. 14, sowie an die Vorinstanz (unter Rück- sendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, fer- ner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Hausen a.A., je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am:

29. April 2026