Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 April 2026 reichte der Schuldner eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen ein (act. 13; act. 14/13–34). Mit Verfügung vom 16. April 2026 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 18). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1–12). Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu be- rücksichtigen (vgl. OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025, E. 2.2). Demgegen- über hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betrei- bungsferien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). In der Verfügung vom 30. März 2026 wurde der Schuldner auf die frühere Praxis der Kammer bezüglich Fristen- lauf hingewiesen (act. 8 E. 3.3). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichti- gen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfah- ren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden sein wird.
- 3 -
3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.1. Der Schuldner weist mittels Postquittung nach, der Gläubigerin am 25. März 2026 Fr. 8'735.– bezahlt zu haben (act. 5/5/5/1). Ferner reicht der Schuldner ein E-Mail der Gläubigerin ein, worin diese bestätigt, die Zahlung erhalten zu haben (act. 5/5/5/2). Ein Gläubigerverzicht lässt sich darin – entgegen den Ausführungen des Schuldners (act. 2 Rz. 4) – nicht erkennen, ohnehin hätte der Schuldner auch in diesem Fall seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Weiter belegt der Schuldner am 27. März 2026 die Kosten des Konkurs- gerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 2'500.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 5/6). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. sichergestellt. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit
- 4 - welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unab- sehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. Sep- tember 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zu- lassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstel- lung des Schuldners zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).
- 5 - 3.3.1. Der Schuldner betreibt seit November 2007 das Einzelunternehmen "C._____" mit dem Zweck der Beratung für … (act. 7). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit September 2021 20 Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch fünf Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 3'547.05 offen. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 14/14/1). Aus der bei Erhebung der Beschwerde eingereichten ¨"Liste der aktuell offenen Betreibungen" ergibt sich sodann, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung fünf weitere Betreibungen offen waren, die aber mittlerweile getilgt wurden (vgl. act. 5/5 i.V.m. act. 14/14/1). 3.3.3. Zu den offenen Betreibungsforderungen macht der Schuldner geltend, gegen die Forderung der D._____ GmbH von Fr. 1'712.50 habe er Rechtsvor- schlag erhoben, da er weder von dieser Firma etwas bestellt noch geliefert erhal- ten habe (act. 2 Rz. 3.2). Die Ausführungen des Schuldners erscheinen vor dem Hintergrund der angegeben Internetrezessionen glaubhaft (vgl. act. 2 Rz. 3.2 m.H. auf https://www.golocal.de/…, besucht am 27. April 2026). Ausserdem lie- gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldner systematisch Rechtsvor- schlag erheben würde. Daher kann die Forderung der D._____ GmbH bei der Be- urteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners unberücksichtigt bleiben. Zu den weiteren Schulden macht der Schuldner geltend, diese seien bereits getilgt wor- den (act. 2 Rz. 3.2 u. act. 13 Rz. 1). Er legt die entsprechenden Zahlungsbelege bei (act. 5/5/1; act. 5/5/3; act. 5/5/4; act. 5/5/5/1; act. 14/14/2). Damit ist von kei- nen offenen Betreibungen mehr auszugehen. 3.3.4. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Schuldner aus, zur Schuldentilgung zwei Darlehen von Freunden von Fr. 9000.– und Fr. 25'000.– er- halten zu haben (act. 2 Rz. 3.4). Er legt die zinslosen Darlehensverträge bei (act. 5/7 u. 5/8). Weiter reicht er seine aktuelle Schuldenliste ein (act. 14/30). Die offenen Schulden betragen demnach Fr. 13'338.45. Er belegt, über flüssige Mittel von rund Fr. 27'000.– zu verfügen (act. 5/9/1–4), welche er nach der Freigabe sei-
- 6 - ner Bankkonten zur Schuldentilgung verwenden will (vgl. act. 13 Rz. 6). Weiter führt er aus, er werde seine Geschäftstätigkeit per Ende Juni 2026 einstellen, da er am tt. Juli 2026 das Referenzalter der AHV erreiche. Bis dahin rechne er mit Einnahmen von rund Fr. 1'500.– pro Monat. Auslagen für das Geschäft seien keine mehr zu erwarten (act. 2 Rz. 3.6). In der Ergänzung der Beschwerdeschrift macht der Schuldner hingegen geltend, über einen laufenden Auftrag zu verfü- gen, der ihm aktuell rund Fr. 2'500.– pro Monat einbringe (act. 13 Rz. 4). Ein Be- leg fehlt. Immerhin belegt der Schuldner, dass regelmässige Zahlungseingänge (in unterschiedlicher Höhe) der E._____ AG erfolgen (act. 11/28), weshalb von ei- ner anhaltenden Geschäftstätigkeit ausgegangen werden kann. Zuletzt wurde der Schuldner in der Steuerperiode 2022 ordentlich veranlagt. Danach erfolgte die Einschätzung mangels Einreichung von Steuererklärungen nach Ermessen (act. 13 Rz. 3 i.V.m. act. 14/25 und 14/26). Bilanzen und Erfolgsrechnungen feh- len ebenfalls. Wie hoch das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Ge- schäftstätigkeit (noch) ist, bleibt damit unklar. Der Schuldner legt aber nachvoll- ziehbar dar, seine Geschäftstätigkeit ohnehin per Ende Juni 2026 einzustellen. Ausserdem verfügt er nach Tilgung der offenen Schulden gemäss seiner aktuali- sierten Schuldenliste (act. 14/30) über Bankguthaben von knapp Fr. 14'000.– (vgl. act. 13 Rz. 6 m.H. auf act. 5/9/1-4). Damit wird es ihm – unabhängig von der Höhe seines Einkommens aus der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens – möglich sein, die nächsten drei Monate zu überbrücken. Der Schuldner legt so- dann glaubhaft dar, ab August 2026 eine AHV-Rente mit einem netto-Rentenbe- trag von Fr. 2'258.– zu beziehen (act. 14/15). Weiter macht er geltend, ihm werde per 30. Juni 2026 ein 3. Säule-Guthaben bei der F._____ AG im Betrag von Fr. 107'656.– ausbezahlt, wovon ihm nach Abzug der darauf geschuldeten Steu- ern noch etwas mehr als Fr. 100'000.– zur Verfügung stünden (act. 2 Rz. 3.8). Der Schuldner belegt, dass er über eine entsprechende Versicherungssumme bei der F._____ AG verfügt (act. 5/10). Ausserdem legt er dar, Eigentümer einer Lie- genschaft beim Bahnhof G._____ zu sein (act. 2 Rz. 3.9 i.V.m. act. 5/11). Nach deren Sanierung rechne er konservativ geschätzt mit monatlichen Netto-Einnah- men von Fr. 3'000.– (act. 13 Rz. 2 i.V.m. act. 14/29). Weiter macht er geltend, Mietzinserträge aus einer Liegenschaft in H._____ von monatlich Fr. 1'655.– zu
- 7 - erzielen (act. 2 Rz. 3.10 i.V.m. act. 5/12; act. 14/16–17). Ferner erhalte er einen Pachtzins von monatlich Fr. 142.– für die Verpachtung von Landwirtschaftsland in der Gemeinde I._____ (act. 2 Rz. 3.10 i.V.m. act. 14/18). Ab August 2026 ist da- mit von einem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 2'258.– (AHV) + Fr. 1'655.– (Mieteinnahmen H._____) + Fr. 142.– (Pachtzins) mithin Total Fr. 4'055.– auszugehen. Ob der Schuldner daneben noch Einkünfte aus seinem Einzelunternehmen von Fr. 1'000.– wird erzielen können, lässt sich mangels Un- terlagen nicht beurteilen. Ebenso ist unklar, ob die Liegenschaft in G._____ be- reits ab Oktober 2026 "vermietungsfähig" sein wird (vgl. act. 2 Rz. 3.9). Der Konkurs wurde über den Schuldner als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Zu seinen Lebenshaltungskosten reicht der Schuldner eine de- taillierte Bedarfsberechnung samt Beilagen ein (vgl. act. 14/29 i.V.m. act. 14/21– 24; act. 27). Seine Auslagen belaufen sich auf Fr. 3'909.–. Diese wird er ab Au- gust 2026 mit seinem Einkommen von Fr. 4'055.– decken können. Daneben wird er über ein Guthaben von rund Fr. 100'000.– von der F._____ AG verfügen, wo- mit es ihm auch möglich sein wird, die beiden Darlehen zurückzubezahlen. Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass die Konkurseröffnung aufgrund ei- ner kurzfristigen "persönlichen Schwächephase" des Schuldners (vgl. act. 2 Rz. 3.11) erfolgte und nicht auf eine ständige Illiquidität des Schuldners zurückzu- führen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist aufgrund der eingereichten Unterlagen hinrei- chend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben. 4.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch sein Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem
- 8 - Schuldner nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Um- triebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Das Konkursamt Pfäffikon ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'800.– (Fr. 2'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
- Das Konkursamt Pfäffikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'800.– (Fr. 2'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 u. 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Pfäffikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 9 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
- April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260136-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 27. April 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. März 2026 (EK250306)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 10. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Pfäffikon (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung von Fr. 8'673.20 (inkl. Zins und Spesen) (vgl. act. 3). 1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 28. März 2026 Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 30. März 2026 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert, der Schuldner dar- auf hingewiesen, dass er die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist er- gänzen könne und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde geleistet (act. 12) und mit Eingabe vom
15. April 2026 reichte der Schuldner eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen ein (act. 13; act. 14/13–34). Mit Verfügung vom 16. April 2026 wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 18). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 11/1–12). Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu be- rücksichtigen (vgl. OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025, E. 2.2). Demgegen- über hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betrei- bungsferien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). In der Verfügung vom 30. März 2026 wurde der Schuldner auf die frühere Praxis der Kammer bezüglich Fristen- lauf hingewiesen (act. 8 E. 3.3). Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichti- gen. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfah- ren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden sein wird.
- 3 -
3. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge- treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.1. Der Schuldner weist mittels Postquittung nach, der Gläubigerin am 25. März 2026 Fr. 8'735.– bezahlt zu haben (act. 5/5/5/1). Ferner reicht der Schuldner ein E-Mail der Gläubigerin ein, worin diese bestätigt, die Zahlung erhalten zu haben (act. 5/5/5/2). Ein Gläubigerverzicht lässt sich darin – entgegen den Ausführungen des Schuldners (act. 2 Rz. 4) – nicht erkennen, ohnehin hätte der Schuldner auch in diesem Fall seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Weiter belegt der Schuldner am 27. März 2026 die Kosten des Konkurs- gerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 2'500.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 5/6). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt bzw. sichergestellt. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit
- 4 - welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unab- sehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. Sep- tember 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zu- lassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstel- lung des Schuldners zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).
- 5 - 3.3.1. Der Schuldner betreibt seit November 2007 das Einzelunternehmen "C._____" mit dem Zweck der Beratung für … (act. 7). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit September 2021 20 Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch fünf Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 3'547.05 offen. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 14/14/1). Aus der bei Erhebung der Beschwerde eingereichten ¨"Liste der aktuell offenen Betreibungen" ergibt sich sodann, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung fünf weitere Betreibungen offen waren, die aber mittlerweile getilgt wurden (vgl. act. 5/5 i.V.m. act. 14/14/1). 3.3.3. Zu den offenen Betreibungsforderungen macht der Schuldner geltend, gegen die Forderung der D._____ GmbH von Fr. 1'712.50 habe er Rechtsvor- schlag erhoben, da er weder von dieser Firma etwas bestellt noch geliefert erhal- ten habe (act. 2 Rz. 3.2). Die Ausführungen des Schuldners erscheinen vor dem Hintergrund der angegeben Internetrezessionen glaubhaft (vgl. act. 2 Rz. 3.2 m.H. auf https://www.golocal.de/…, besucht am 27. April 2026). Ausserdem lie- gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schuldner systematisch Rechtsvor- schlag erheben würde. Daher kann die Forderung der D._____ GmbH bei der Be- urteilung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners unberücksichtigt bleiben. Zu den weiteren Schulden macht der Schuldner geltend, diese seien bereits getilgt wor- den (act. 2 Rz. 3.2 u. act. 13 Rz. 1). Er legt die entsprechenden Zahlungsbelege bei (act. 5/5/1; act. 5/5/3; act. 5/5/4; act. 5/5/5/1; act. 14/14/2). Damit ist von kei- nen offenen Betreibungen mehr auszugehen. 3.3.4. Zu seinen finanziellen Verhältnissen führt der Schuldner aus, zur Schuldentilgung zwei Darlehen von Freunden von Fr. 9000.– und Fr. 25'000.– er- halten zu haben (act. 2 Rz. 3.4). Er legt die zinslosen Darlehensverträge bei (act. 5/7 u. 5/8). Weiter reicht er seine aktuelle Schuldenliste ein (act. 14/30). Die offenen Schulden betragen demnach Fr. 13'338.45. Er belegt, über flüssige Mittel von rund Fr. 27'000.– zu verfügen (act. 5/9/1–4), welche er nach der Freigabe sei-
- 6 - ner Bankkonten zur Schuldentilgung verwenden will (vgl. act. 13 Rz. 6). Weiter führt er aus, er werde seine Geschäftstätigkeit per Ende Juni 2026 einstellen, da er am tt. Juli 2026 das Referenzalter der AHV erreiche. Bis dahin rechne er mit Einnahmen von rund Fr. 1'500.– pro Monat. Auslagen für das Geschäft seien keine mehr zu erwarten (act. 2 Rz. 3.6). In der Ergänzung der Beschwerdeschrift macht der Schuldner hingegen geltend, über einen laufenden Auftrag zu verfü- gen, der ihm aktuell rund Fr. 2'500.– pro Monat einbringe (act. 13 Rz. 4). Ein Be- leg fehlt. Immerhin belegt der Schuldner, dass regelmässige Zahlungseingänge (in unterschiedlicher Höhe) der E._____ AG erfolgen (act. 11/28), weshalb von ei- ner anhaltenden Geschäftstätigkeit ausgegangen werden kann. Zuletzt wurde der Schuldner in der Steuerperiode 2022 ordentlich veranlagt. Danach erfolgte die Einschätzung mangels Einreichung von Steuererklärungen nach Ermessen (act. 13 Rz. 3 i.V.m. act. 14/25 und 14/26). Bilanzen und Erfolgsrechnungen feh- len ebenfalls. Wie hoch das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Ge- schäftstätigkeit (noch) ist, bleibt damit unklar. Der Schuldner legt aber nachvoll- ziehbar dar, seine Geschäftstätigkeit ohnehin per Ende Juni 2026 einzustellen. Ausserdem verfügt er nach Tilgung der offenen Schulden gemäss seiner aktuali- sierten Schuldenliste (act. 14/30) über Bankguthaben von knapp Fr. 14'000.– (vgl. act. 13 Rz. 6 m.H. auf act. 5/9/1-4). Damit wird es ihm – unabhängig von der Höhe seines Einkommens aus der Geschäftstätigkeit des Einzelunternehmens – möglich sein, die nächsten drei Monate zu überbrücken. Der Schuldner legt so- dann glaubhaft dar, ab August 2026 eine AHV-Rente mit einem netto-Rentenbe- trag von Fr. 2'258.– zu beziehen (act. 14/15). Weiter macht er geltend, ihm werde per 30. Juni 2026 ein 3. Säule-Guthaben bei der F._____ AG im Betrag von Fr. 107'656.– ausbezahlt, wovon ihm nach Abzug der darauf geschuldeten Steu- ern noch etwas mehr als Fr. 100'000.– zur Verfügung stünden (act. 2 Rz. 3.8). Der Schuldner belegt, dass er über eine entsprechende Versicherungssumme bei der F._____ AG verfügt (act. 5/10). Ausserdem legt er dar, Eigentümer einer Lie- genschaft beim Bahnhof G._____ zu sein (act. 2 Rz. 3.9 i.V.m. act. 5/11). Nach deren Sanierung rechne er konservativ geschätzt mit monatlichen Netto-Einnah- men von Fr. 3'000.– (act. 13 Rz. 2 i.V.m. act. 14/29). Weiter macht er geltend, Mietzinserträge aus einer Liegenschaft in H._____ von monatlich Fr. 1'655.– zu
- 7 - erzielen (act. 2 Rz. 3.10 i.V.m. act. 5/12; act. 14/16–17). Ferner erhalte er einen Pachtzins von monatlich Fr. 142.– für die Verpachtung von Landwirtschaftsland in der Gemeinde I._____ (act. 2 Rz. 3.10 i.V.m. act. 14/18). Ab August 2026 ist da- mit von einem Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 2'258.– (AHV) + Fr. 1'655.– (Mieteinnahmen H._____) + Fr. 142.– (Pachtzins) mithin Total Fr. 4'055.– auszugehen. Ob der Schuldner daneben noch Einkünfte aus seinem Einzelunternehmen von Fr. 1'000.– wird erzielen können, lässt sich mangels Un- terlagen nicht beurteilen. Ebenso ist unklar, ob die Liegenschaft in G._____ be- reits ab Oktober 2026 "vermietungsfähig" sein wird (vgl. act. 2 Rz. 3.9). Der Konkurs wurde über den Schuldner als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Zu seinen Lebenshaltungskosten reicht der Schuldner eine de- taillierte Bedarfsberechnung samt Beilagen ein (vgl. act. 14/29 i.V.m. act. 14/21– 24; act. 27). Seine Auslagen belaufen sich auf Fr. 3'909.–. Diese wird er ab Au- gust 2026 mit seinem Einkommen von Fr. 4'055.– decken können. Daneben wird er über ein Guthaben von rund Fr. 100'000.– von der F._____ AG verfügen, wo- mit es ihm auch möglich sein wird, die beiden Darlehen zurückzubezahlen. Vor diesem Hintergrund erscheint glaubhaft, dass die Konkurseröffnung aufgrund ei- ner kurzfristigen "persönlichen Schwächephase" des Schuldners (vgl. act. 2 Rz. 3.11) erfolgte und nicht auf eine ständige Illiquidität des Schuldners zurückzu- führen ist. Die Zahlungsfähigkeit ist aufgrund der eingereichten Unterlagen hinrei- chend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben. 4.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch sein Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem
- 8 - Schuldner nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Um- triebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Das Konkursamt Pfäffikon ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'800.– (Fr. 2'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 10. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Das Konkursamt Pfäffikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'800.– (Fr. 2'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2 u. 13, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Pfäffikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Pfäffikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Pfäffikon, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 9 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
28. April 2026