opencaselaw.ch

PS260134

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-04-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 30 März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu- erkannt und die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 10). Innert Frist reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 12/1–7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu be- rücksichtigen (vgl. OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025, E. 2.2). Demgegen- über hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betrei- bungsferien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). Aus Gründen des Vertrauens- schutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwer- deverfahren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausser Acht ge- lassen werden kann.

- 3 - 2.2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbeson- dere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Damit von der Prüfung der Zahlungsfä- higkeit abgesehen werden kann, müssen auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt worden sein (BGE 151 III 574 E. 3.4). 3.1. Die Schuldnerin belegt mittels Postquittung, dem Betreibungsamt am

25. März 2026 und damit vor der Konkurseröffnung in der Betreibung-Nr. … Fr. 7'281.88 überwiesen und damit die Konkursforderung getilgt zu haben (act. 4/7). Die Schuldnerin belegt sodann, am 27. März 2026, mithin nach der Konkurseröffnung, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 4/9). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. Da die Sicherstellung der Kosten des Konkursge- richts erst nach der Konkurseröffnung erfolgte, ist für die Aufhebung des Konkur- ses die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen.

- 4 - 3.2. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom

10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

- 5 - 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit mm.2022 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt Reparatur-, Carrosserie- und Servicearbeiten sowie Auto- transport und Handel an/mit Motorfahrzeugen aller Art (act. 5). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit dem Oktober 2022 10 Einträge auf, wobei alle Betreibungen mittlerweile getilgt sind (act. 8). Zumindest die Tilgung von sechs Betreibungsforderungen erfolgte indes erst nach der Konkurseröffnung (act. 4/1–6). Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 8). 3.3.3. Zur finanziellen Situation reichte die Schuldnerin die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der Jahre 2022 bis 2025 ein (act. 12/4–7). Daraus ergibt sich, dass in den letzten Jahren jeweils ein kleiner Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Im Jahr 2025 wurde ein Gewinn von Fr. 2'377.– erzielt (act. 12/4). Im Jahr 2024 lag der Gewinn bei Fr. 3'962.– (act. 12/5). Im Jahr 2023 waren es Fr. 5'470.– (act. 12/6) und im Jahr 2022 Fr. 2'726.– (act. 12/7). Dies spricht für ein rentables Unternehmen. Die Schuldnerin reicht ferner eine Übersicht über Konto- transaktionen vom 1. Januar 2024 bis 30. März 2026 ein (act. 9). Der Kontosaldo liegt zwar nur bei Fr. 6.04. Es sind aber regelmässige Gutschriften ersichtlich, was auf eine anhaltende Geschäftstätigkeit hindeutet. Ferner halten sich die Gutschrif- ten und Belastungen in etwa die Waage. Insgesamt erscheint aufgrund der einge- reichten Unterlagen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben. 4.1. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfah- ren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwer-

- 6 - deverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung rechtzeitig nach- zuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vor- schuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Schuldnerin nicht zuzu- sprechen. Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wä- ren, ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Das Konkursamt Dielsdorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Das Konkursamt Dielsdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt - 7 - Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangs- schein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  7. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260134-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 29. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. März 2026 (EK250862)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 26. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Dielsdorf (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 8'211.85 nebst 5 % Zins seit 22. September 2025, Fr. 340.– reglementarische Kosten, Fr. 60.– Mahnkosten, Fr. 175.08 Verzugszins und Fr. 298.– Betreibungs- kosten abzüglich zweier Teilzahlungen vom 13. Oktober 2025 und 17. November 2025 von jeweils Fr. 977.– (act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. März 2026 Be- schwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses und er- sucht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom

30. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zu- erkannt und die Schuldnerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Be- schwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 10). Innert Frist reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ein (act. 12/1–7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–9). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss bisheriger Praxis der Kammer waren die Betreibungsferien bei der Berechnung der Beschwerdefrist gegen den Konkurseröffnungsentscheid zu be- rücksichtigen (vgl. OGer ZH PS250093 vom 22. April 2025, E. 2.2). Demgegen- über hat das Bundesgericht jüngst entschieden, dass für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Gerichts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betrei- bungsferien gelten (BGer 5A_989/2025 vom 27. März 2026, E. 3.7 [in die Liste der Neuheiten aufgenommen am 21. April 2026]). Aus Gründen des Vertrauens- schutzes sind die Betreibungsferien daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwer- deverfahren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht ausser Acht ge- lassen werden kann.

- 3 - 2.2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneingeschränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbeson- dere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Damit von der Prüfung der Zahlungsfä- higkeit abgesehen werden kann, müssen auch die Kosten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt worden sein (BGE 151 III 574 E. 3.4). 3.1. Die Schuldnerin belegt mittels Postquittung, dem Betreibungsamt am

25. März 2026 und damit vor der Konkurseröffnung in der Betreibung-Nr. … Fr. 7'281.88 überwiesen und damit die Konkursforderung getilgt zu haben (act. 4/7). Die Schuldnerin belegt sodann, am 27. März 2026, mithin nach der Konkurseröffnung, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 4/9). Der Konkurshinderungsgrund der Tilgung ist damit nachgewiesen. Da die Sicherstellung der Kosten des Konkursge- richts erst nach der Konkurseröffnung erfolgte, ist für die Aufhebung des Konkur- ses die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin zu prüfen.

- 4 - 3.2. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom

10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

- 5 - 3.3.1. Die Schuldnerin ist seit mm.2022 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt Reparatur-, Carrosserie- und Servicearbeiten sowie Auto- transport und Handel an/mit Motorfahrzeugen aller Art (act. 5). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit dem Oktober 2022 10 Einträge auf, wobei alle Betreibungen mittlerweile getilgt sind (act. 8). Zumindest die Tilgung von sechs Betreibungsforderungen erfolgte indes erst nach der Konkurseröffnung (act. 4/1–6). Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 8). 3.3.3. Zur finanziellen Situation reichte die Schuldnerin die Buchhaltungs- und Steuerunterlagen der Jahre 2022 bis 2025 ein (act. 12/4–7). Daraus ergibt sich, dass in den letzten Jahren jeweils ein kleiner Gewinn erwirtschaftet werden konnte. Im Jahr 2025 wurde ein Gewinn von Fr. 2'377.– erzielt (act. 12/4). Im Jahr 2024 lag der Gewinn bei Fr. 3'962.– (act. 12/5). Im Jahr 2023 waren es Fr. 5'470.– (act. 12/6) und im Jahr 2022 Fr. 2'726.– (act. 12/7). Dies spricht für ein rentables Unternehmen. Die Schuldnerin reicht ferner eine Übersicht über Konto- transaktionen vom 1. Januar 2024 bis 30. März 2026 ein (act. 9). Der Kontosaldo liegt zwar nur bei Fr. 6.04. Es sind aber regelmässige Gutschriften ersichtlich, was auf eine anhaltende Geschäftstätigkeit hindeutet. Ferner halten sich die Gutschrif- ten und Belastungen in etwa die Waage. Insgesamt erscheint aufgrund der einge- reichten Unterlagen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben. 4.1. Die Kosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen (vgl. Art. 108 ZPO). Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfah- ren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren gestellt hatte, und das Beschwer-

- 6 - deverfahren, weil sie es unterliess, der Vorinstanz ihre Zahlung rechtzeitig nach- zuweisen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vor- schuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist der Schuldnerin nicht zuzu- sprechen. Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen, die zu entschädigen wä- ren, ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Das Konkursamt Dielsdorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 26. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Das Konkursamt Dielsdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'800.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Diels- dorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt

- 7 - Dielsdorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kan- tons Zürich und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangs- schein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

30. April 2026