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PS260133

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-04-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Die A._____ GmbH (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 als Gesell- schaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen. Sie bezweckt die Beratung, den Vertrieb und die Pflege von Mandanten, Fi- nanzdienstleistungsprodukten, insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- produkten (act. 5).

E. 1.2 Am 19. Februar 2026 stellte die B._____, … (fortan Gläubigerin) beim Be- zirksgericht Zürich sieben Konkurseröffnungsbegehren über die Schuldnerin (act. 10/1). Die Parteien wurden auf den 26. März 2026 zur Konkurseröffnungs- verhandlung vorgeladen (act. 10/5). Mit Urteil vom 26. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für die folgenden Forderungen der Gläubigerin: Betreibung Nr.: 1 CHF 2'379.50 nebst Zins zu 5 % seit 05.02.2025 CHF 368.15 CHF 148.00 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 2 CHF 7'864.10 nebst Zins zu 5 % seit 07.02.2025 CHF 146.85 CHF 148.00 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 3 CHF 13'627.90 nebst Zins zu 5 % seit 23.05.2025 CHF 268.80 CHF 160.00 CHF 213.20 Betreibungskosten

- 3 - Betreibung Nr.: 4 CHF 7'657.90 nebst Zins zu 5 % seit 06.06.2025 CHF 69.15 CHF 40.00 CHF 158.40 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 5 CHF 15'315.75 nebst Zins zu 5 % seit 24.06.2025 CHF 240.35 CHF 120.00 CHF 213.20 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 6 CHF 7'657.90 nebst Zins zu 5 % seit 11.07.2025 CHF 74.45 CHF 153.20 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 7 CHF 7'657.90 nebst Zins zu 5 % seit 13.08.2025 CHF 74.45 CHF 40.00 CHF 148.00 Betreibungskosten Die Forderungen belaufen sich gesamthaft auf rund Fr. 65'000.–. Das Konkur- samt Enge-Zürich (fortan Konkursamt) wurde mit dem Vollzug beauftragt (act. 3 = act. 10/8 = act. 9 [Aktenexemplar]).

E. 1.3 Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. März 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. März 2026 (überbracht) Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer. Sie beantragt die Aufhebung des Konkursurteils, die umgehende Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an das zuständige Konkursamt, von jeglichen Publikationen und Vollzugshandlungen vorerst abzusehen (act. 2 S. 1). Gleichentags bezahlte sie bei der Kasse des Obergerichts Fr. 750.– als Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ein (act. 6/2) und stellte Fr. 1'000.– beim Konkursamt sicher zur Deckung der bisherigen Kosten des Kon- kursamtes einschliesslich jener der Vorinstanz für die Konkurseröffnung (act. 6/2).

- 4 -

E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–11).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 27. März 2026 wurde die Schuldnerin auf die Vorausset- zungen der Konkursaufhebung sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Be- schwerde innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Die Erteilung der aufschieben- den Wirkung wurde mangels Nachweises der Zahlungsfähigkeit einstweilen ver- weigert (act. 7).

E. 1.6 Mit Eingabe vom 30. März 2026 (überbracht) hat die Schuldnerin ihre Be- schwerde innert Frist ergänzt (act. 11 samt Beilagen act. 12/1–5). Mit Eingabe vom 31. März 2026 (ebenfalls überbracht) stellt die Schuldnerin zusätzlich den Antrag, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei umgehend und superpro- visorisch gemäss Art. 265 ZPO zu untersagen, die Konkurseröffnung über die Schuldnerin im Tagesregister einzutragen oder zur Publikation im SHAB freizuge- ben (act. 13). Mit Verfügung vom 31. März 2026 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung einstweilen zuerkannt. Der superprovisorische prozessuale Antrag der Schuldnerin auf Anweisung an das Handelsgericht, vom Eintrag der Konkurseröffnung bzw. der Publikation im SHAB abzusehen, wurde abgewiesen (act. 14).

E. 1.7 Mit Eingabe vom 14. April 2026 (überbracht) hat die Schuldnerin ihre Be- schwerde abermals ergänzt (act. 16 samt Beilagen act. 17/1–6 und 18). Neu stellt sie neben der Aufhebung des Konkurses die Anträge, das Handelsregister sei an- zuweisen, sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung umgehend und vollumfänglich zu löschen, das Konkursamt sei anzuweisen, von jeglichen weiteren Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder im Kantonalen Amtsblatt definitiv abzusehen bzw. bereits erfolgte Publikationen als widerrufen zu kennzeichnen (act. 16 S. 3).

E. 1.8 Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist aufgrund der vollständigen Be- friedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.). Das Verfah- ren ist spruchreif.

- 5 -

E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 27. März 2026 zugestellt (act. 10/10). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist infolge Geltung der Betreibungsfe- rien am 15. April 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Die Beschwerde und die Ergänzungen erfolgten alle rechtzeitig (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Die Schuldnerin ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

E. 2.2 Eine Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). Bezüglich der Begründung gilt bei Rechtsmitteleingaben von Laien dass es ausreicht, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll oder weshalb einem Antrag stattgegeben werden soll. Sind auch diese Vor- aussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.3 Die Schuldnerin begründet ihre in der Ergänzung vom 14. April 2026 gestell- ten prozessualen Antrage bezüglich der Anweisungen an das Handelsregister- und das Konkursamt nicht. Damit genügt die Beschwerdeergänzung auch den herabgesetzten Begründungsanforderungen für Laien nicht. Auf diese beiden An- träge ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 159 lit. b HRegV gleich wie bei der Eröffnung des Konkurses (vgl. lit. a) eine Eintra- gungspflicht für die Aufhebung der Konkurseröffnung besteht. Eine Löschung der Eintragung der vormaligen Konkurseröffnung ist weder vorgesehen noch zulässig. Eine Berichtigung gemäss Art. 27 HRegV kommt nur für Redaktions- oder Kanz- leifehler in Frage. Einträge im Tagesregister oder im Hauptregister dürfen ausdrü- cklich nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt be-

- 6 - stehen (vgl. Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 5 HRegV). Der Widerruf einer Publika- tion im SHAB ist ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäss Art. 936a OR werden die Einträge im Handelsregister durch die elektronische Veröffentlichung im Handelsamtsblatt wirksam. Beim SHAB handelt es sich somit lediglich um das Publikationsinstrument des Handelsregisters. Die Anträge der Schuldnerin wären somit abzuweisen, wenn auf sie eingetreten würde.

E. 3.1 Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und (kumulativ) durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen, einsch- liesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich in- nerhalb der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (ge- mäss Gesetzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom

2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. in- nert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom

11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).

E. 3.2 Die Schuldnerin belegt, die Forderungen der Gläubigerin allesamt am

27. März 2026 samt Zinsen und Kosten beglichen zu haben (act. 4/1, 4/3–8). Der Nachweis für die Leistung des Barvorschusses für die Kosten des Konkursverfah- rens einschliesslich jener des Konkursgerichts ist ebenfalls erbracht (act. 6/1). Da- mit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung samt Kosten und Zinsen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nach.

- 7 -

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Ver- lustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 3.3).

- 8 -

E. 4.2 Die Schuldnerin gibt an, den Termin beim Konkursgericht vom 26. März 2026 fälschlicherweise am 27. März 2026 eingetragen zu haben. Infolge dieses Miss- verständnisses sei es zur Konkurseröffnung gekommen. Bezahlt habe sie unmit- telbar nach Feststellung des Versehens (act. 11 S. 3). Die aktuelle Situation sei massgeblich auf das Fehlverhalten des ehemaligen Geschäftsführers zurückzu- führen. Dieser habe über einen längeren Zeitraum eingehende Forderungen und Mahnungen nicht an die zuständigen internen Stellen weitergeleitet und somit seine Sorgfalts- und Organisationspflichten verletzt. Die Situation sei erst im De- zember 2025 vollständig offengelegt worden, wodurch sich ein erheblicher Rück- stand angesammelt habe. Seit Anfang 2026 befinde sich die Gesellschaft, nach der Trennung vom ehemaligen Geschäftsführer, in einer strukturierten und konse- quent umgesetzten Sanierungsphase. Dazu seien verschiedene Massnahmen er- griffen worden. Die Gesellschaft sei sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig (act. 2 S. 1 f.).

E. 4.3 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug des Betreibungs- amts Zürich 2 (fortan Betreibungsamt) vom 27. März 2026 (act. 4/14) weist keine Verlustscheine aus. Es finden sich darin 23 Einträge, welche sich seit Oktober 2024 angesammelt haben. Bei 19 Betreibungen hat die Schuldnerin an das Be- treibungsamt bezahlt, darunter auch die sieben der vorliegenden Konkurseröff- nung zugrunde liegenden Betreibungen. Eine Betreibung ist erloschen. Bei zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 51'879.80 hat die Schuldnerin Rechtsvor- schlag erhoben (act 4/14). Zur ersten dieser beiden – Forderung der C._____ AG über Fr. 942.30 (Betreibungs-Nr. 8) – äussert sich die Schuldnerin nicht. Die Be- treibung datiert vom Oktober 2024 und ist damit gemäss Praxis der Kammer nach wie vor zu berücksichtigen (vgl. PS230116 vom 7. August 2023 E. 3.4.2. m.w.H.). Zur zweiten Betreibung, in welcher die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hat

– Forderung der D._____ GmbH über Fr. 50'937.50 – erklärt die Schuldnerin, es handle sich dabei um eine Vor-Provisionierung eines Geschäfts, welches aus di- versen Gründen nicht zu Stande gekommen sei. Ein Schlichtungsgespräch mit den Rechtsanwälten finde am 8. April 2026 statt (act. 11 S. 3). In ihrer Eingabe

- 9 - vom 14. April 2026 bemerkt die Schuldnerin, diese Forderung werde derzeit in ei- nem Schlichtungsverfahren geklärt (act. 16 S. 2). Sie ist damit ebenfalls zu be- rücksichtigen. Eine Betreibung in der Höhe von Fr. 16'218.05 befand sich am

27. März 2026 im Stadium der Konkursandrohung. Die Schuldnerin gibt weiter an, sie habe neben den Konkursforderungen und während laufender Beschwerdefrist auch diese sich im Stadium der Konkursandrohung befindende Forderung der E._____ vollständig beglichen (act. 11 S. 2). Dazu reicht sie einen Auszug aus dem E-Banking ein, wonach sie per 30. März 2026 eine Zahlung von Fr. 5'467.30 an die F._____ AG E._____ getätigt habe, die freilich keiner Betreibung zugeord- net werden kann. Zudem reicht sie eine undatierte E-Mail von G._____, Fachspe- zialistin Inkasso der F._____ AG ein, worin diese bestätigt, dass die letzte Rate ordnungsgemäss vermerkt worden sei und sie die Löschung beim Betreibungs- amt veranlassen werde, sobald der Betrag auf ihrem Konto verbucht sei (act. 12/2). Frühere Ratenzahlungen sind nicht belegt, so dass die Höhe der nicht näher bezeichneten Forderung, die damit beglichen sein soll, nicht bestimmt wer- den kann. Die Betreibung in der Höhe von Fr. 16'218.05 ist damit zu berücksichti- gen. Offen sind damit nach den erfolgten Bezahlungen an das Betreibungsamt noch Betreibungen im Umfang von Fr. 68'097.85. Insgesamt sind die Betreibun- gen der Schuldnerin heterogen, sie variieren in der Höhe stark (tief dreistellig bis fünfstellig) und darüber hinaus handelt es sich sowohl um Forderungen gegen- über anderen Unternehmen als auch um öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Gläubigerin musste die Schuldnerin auffallend häufig betreiben. Die Schuldnerin reicht weder Steuererklärungen sowie Steuerrechnungen der vergangenen zwei Steuerperioden noch aktuelle Jahres- oder Zwischenabschlüsse noch ein Ver- zeichnis ihrer Kreditoren ein, obwohl sie zur Einreichung dieser Unterlagen mit Verfügung vom 27. März 2026 ausdrücklich aufgefordert worden war (act. 7 E. 2.2.). Die Schuldnerin reicht demgegenüber Belege ein, wonach sich per 30. März 2026 auf ihren beiden Konten bei der UBS Switzerland AG (nachfolgend UBS) insgesamt Fr. 55'213.46 befinden (act. 12/3). Diese Mittel vermögen die derzeit offenen Betreibungen nicht zu decken.

- 10 - Die Schuldnerin bringt weiter vor, ihr seien zur weiteren Stärkung der Liqui- ditätsbasis und zur Absicherung sämtlicher laufender sowie bestrittener Forderun- gen zusätzliche Mittel in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.– zugeführt worden. Dabei handle es sich um Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gemäss Art. 725b Abs. 4 OR. Sie stünden prioritär zur Befriedigung der übrigen Gläubiger zur Verfügung und würden die Bilanz der Gesellschaft nicht als kurzfristig fälliges Fremdkapital belasten. Ein Darlehen über Fr. 37'000.– stamme von der Mutter des neuen Geschäftsführers, H._____, und eines über Fr. 13'000.– vom Vater ei- nes anderen Geschäftsleitungsmitglieds (act. 16 S. 1). Zum Nachweis reicht die Schuldnerin Gutschriftsanzeigen der UBS ein, wonach I._____ der Schuldnerin per 14. April 2026 einmal Fr. 20'000.– und einmal Fr. 17'000.– überwiesen hat (act. 17/1, 17/2 und 18). Zudem liegt eine Gutschriftsanzeige vom 13. April 2026 vor, wonach J._____ der Schuldnerin Fr. 13'000.– überwiesen hat (act. 17/3). Ko- pien der entsprechenden Darlehensverträge liegen ebenfalls vor (act. 17/4 und act. 17/5). Unter Berücksichtigung dieser Mittel verfügt die Schuldnerin über rund Fr. 105'000.–, womit nach Abzug der zu berücksichtigenden rund Fr. 68'000.– an offenen Betreibungen der Schuldnerin noch Fr. 37'000.– verbleiben. Die Kostenaufstellung der Schuldnerin weist monatlich direkte Kosten von Fr. 29'041.67 sowie indirekte Kosten von Fr. 12'107.90, insgesamt Fr. 41'149.75 aus. Die direkten Kosten bestehen hauptsächlich aus den Löhnen für die vier Mit- arbeitenden (einer davon ist ein Lehrling) sowie den Kosten für die Miete der Ge- schäftslokalität. Bei diversen Posten vermerkt die Schuldnerin in ihrer Aufstellung, dass diese aufgrund der Sanierungsphase on hold seien (so etwa diverse Spe- sen, Kosten Kundenanlässe und Mitarbeiterevents; act. 12/4). Die Schuldnerin bringt vor, den genannten Kosten würde ein Quartalsumsatz von Fr. 250'329.34 für das 1. Quartal 2026 gegenüberstehen (act. 12/4). Dabei belegt sie, dass sie von der C._____ AG, K._____, der L._____ AG, der M._____ GmbH und der N._____ im ersten Quartal 2026 insgesamt rund Fr. 83'000.– Provisionen erwirt- schaftet hat (act. 4/10 und act. 4/11 sowie act. 12/1 und act. 17/6). Weitere Provi- sionen über knapp Fr. 180'000.– der C._____ AG erzielte die Schuldnerin im No- vember und Dezember 2025 (act. 4/12 und 4/13) und damit nicht im ersten Quar- tal 2026. Die Schuldnerin führt weiter aus, das erste Quartal sei in ihrer Branche

- 11 - das schwächste Quartal bezüglich des Umsatzes (vgl. act. 12/1 wo sie von 15- 20% des gesamten Jahresumsatzes spricht). Die Schuldnerin reicht zudem weiter eine "interne Produktionsliste" ein, wonach sie über Debitoren im Umfang von Fr. 66'153.– verfüge (act. 12/5 i.V.m. act. 12/4). Gemäss Kennzahlenliste seien bei der L._____ zusätzlich noch Fr. 12'110.95 offen (act. 12/4). Vom von der Schuldnerin behaupteten Umsatz für das erste Quartal 2026 sind die oben genannten Fr. 83'000.– mit Belegen der jeweiligen Kunden nachge- wiesen. Weitere rund Fr. 66'000.– bis Fr. 78'000.– sind zwar aus Unterlagen er- sichtlich, jedoch damit nicht als Umsatz im ersten Quartal 2026 ausgewiesen. Mit den belegten Zahlen und auch unter Berücksichtigung der in der Sanierungs- phase nicht anfallenden Kosten reicht der glaubhaft gemachte Umsatz von Fr. 83'000.– zur Deckung der Kosten aus. Diesbezüglich ist der Schuldnerin zu- gute zu halten, dass die Belege der C._____ AG ihre Behauptung unterstützen, wonach in den ersten Monaten eines Kalenderjahres grundsätzlich weniger Um- satz gemacht wird, als in anderen Monaten (vgl. November und Dezember 2025). Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Schuldnerin regelmässige Einkünfte von ver- schiedenen Geschäftspartnern verzeichnet. Dies lässt auf ein grundsätzlich lau- fendes und – in Anbetracht der eingereichten Kostenaufstellung – kostentragen- des Geschäft schliessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Konkurseröffnung die erste ist, während die Schuldnerin bereits seit 6 ½ Jahren im Handelsregister ein- getragen ist. Trotz gewisser Zweifel kann insgesamt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG betrachtet werden. Es ist zu hoffen, dass die Schuldnerin ihre Lehren aus der aktuellen Situation gezogen hat. Sie ist darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungs- unfähigkeit darstellen würde und an die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähig- keit deutlich höhere Anforderungen zu stellen wären und sie insbesondere eine korrekte Buchhaltung einzureichen hätte.

- 12 -

E. 5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzu- heben.

E. 6.1 Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat die Verfahren durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraus- setzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmit- telfrist geschaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Glei- che gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Entscheidgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 400.– ist zu bestätigen.

E. 6.2 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'200.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 14. April 2026 um Anweisung an das Handelsregisteramt, sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über die Schuldnerin umgehend und vollumfänglich zu lö- schen, wird nicht eingetreten.
  2. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 14. April 2026 um Anweisung an das Konkursamt, von jeglichen weiteren Publikationen im Schweizerischen Han- delsamtsblatt oder im kantonalen Amtsblatt definitiv abzusehen bzw. bereits erfolgte Publikationen als widerrufen zu kennzeichnen, wird nicht eingetre- ten. - 13 -
  3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  6. Das Konkursamt Zürich-Enge wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'200.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich-Enge, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangs- schein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260133-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Beschluss und Urteil vom 21. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2026 (EK260525)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die A._____ GmbH (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 als Gesell- schaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister des Kantons Zürich eingetra- gen. Sie bezweckt die Beratung, den Vertrieb und die Pflege von Mandanten, Fi- nanzdienstleistungsprodukten, insbesondere die Vermittlung von Versicherungs- produkten (act. 5). 1.2. Am 19. Februar 2026 stellte die B._____, … (fortan Gläubigerin) beim Be- zirksgericht Zürich sieben Konkurseröffnungsbegehren über die Schuldnerin (act. 10/1). Die Parteien wurden auf den 26. März 2026 zur Konkurseröffnungs- verhandlung vorgeladen (act. 10/5). Mit Urteil vom 26. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin für die folgenden Forderungen der Gläubigerin: Betreibung Nr.: 1 CHF 2'379.50 nebst Zins zu 5 % seit 05.02.2025 CHF 368.15 CHF 148.00 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 2 CHF 7'864.10 nebst Zins zu 5 % seit 07.02.2025 CHF 146.85 CHF 148.00 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 3 CHF 13'627.90 nebst Zins zu 5 % seit 23.05.2025 CHF 268.80 CHF 160.00 CHF 213.20 Betreibungskosten

- 3 - Betreibung Nr.: 4 CHF 7'657.90 nebst Zins zu 5 % seit 06.06.2025 CHF 69.15 CHF 40.00 CHF 158.40 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 5 CHF 15'315.75 nebst Zins zu 5 % seit 24.06.2025 CHF 240.35 CHF 120.00 CHF 213.20 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 6 CHF 7'657.90 nebst Zins zu 5 % seit 11.07.2025 CHF 74.45 CHF 153.20 Betreibungskosten Betreibung Nr.: 7 CHF 7'657.90 nebst Zins zu 5 % seit 13.08.2025 CHF 74.45 CHF 40.00 CHF 148.00 Betreibungskosten Die Forderungen belaufen sich gesamthaft auf rund Fr. 65'000.–. Das Konkur- samt Enge-Zürich (fortan Konkursamt) wurde mit dem Vollzug beauftragt (act. 3 = act. 10/8 = act. 9 [Aktenexemplar]). 1.3. Gegen das vorinstanzliche Urteil vom 26. März 2026 erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 27. März 2026 (überbracht) Beschwerde bei der hiesigen Kam- mer. Sie beantragt die Aufhebung des Konkursurteils, die umgehende Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Anweisung an das zuständige Konkursamt, von jeglichen Publikationen und Vollzugshandlungen vorerst abzusehen (act. 2 S. 1). Gleichentags bezahlte sie bei der Kasse des Obergerichts Fr. 750.– als Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren ein (act. 6/2) und stellte Fr. 1'000.– beim Konkursamt sicher zur Deckung der bisherigen Kosten des Kon- kursamtes einschliesslich jener der Vorinstanz für die Konkurseröffnung (act. 6/2).

- 4 - 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 10/1–11). 1.5. Mit Verfügung vom 27. März 2026 wurde die Schuldnerin auf die Vorausset- zungen der Konkursaufhebung sowie die Möglichkeit der Ergänzung der Be- schwerde innert der Beschwerdefrist hingewiesen. Die Erteilung der aufschieben- den Wirkung wurde mangels Nachweises der Zahlungsfähigkeit einstweilen ver- weigert (act. 7). 1.6. Mit Eingabe vom 30. März 2026 (überbracht) hat die Schuldnerin ihre Be- schwerde innert Frist ergänzt (act. 11 samt Beilagen act. 12/1–5). Mit Eingabe vom 31. März 2026 (ebenfalls überbracht) stellt die Schuldnerin zusätzlich den Antrag, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich sei umgehend und superpro- visorisch gemäss Art. 265 ZPO zu untersagen, die Konkurseröffnung über die Schuldnerin im Tagesregister einzutragen oder zur Publikation im SHAB freizuge- ben (act. 13). Mit Verfügung vom 31. März 2026 wurde der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung einstweilen zuerkannt. Der superprovisorische prozessuale Antrag der Schuldnerin auf Anweisung an das Handelsgericht, vom Eintrag der Konkurseröffnung bzw. der Publikation im SHAB abzusehen, wurde abgewiesen (act. 14). 1.7. Mit Eingabe vom 14. April 2026 (überbracht) hat die Schuldnerin ihre Be- schwerde abermals ergänzt (act. 16 samt Beilagen act. 17/1–6 und 18). Neu stellt sie neben der Aufhebung des Konkurses die Anträge, das Handelsregister sei an- zuweisen, sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung umgehend und vollumfänglich zu löschen, das Konkursamt sei anzuweisen, von jeglichen weiteren Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt oder im Kantonalen Amtsblatt definitiv abzusehen bzw. bereits erfolgte Publikationen als widerrufen zu kennzeichnen (act. 16 S. 3). 1.8. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist aufgrund der vollständigen Be- friedigung der Gläubigerin zu verzichten (vgl. nachstehend Ziff. 3.2.). Das Verfah- ren ist spruchreif.

- 5 - 2. 2.1. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG I-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 174 N 11). Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin am 27. März 2026 zugestellt (act. 10/10). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist infolge Geltung der Betreibungsfe- rien am 15. April 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Die Beschwerde und die Ergänzungen erfolgten alle rechtzeitig (vgl. die vorstehenden Erwägungen). Die Schuldnerin ist darüber hinaus beschwerdelegitimiert. Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 2.2. Eine Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 174 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 321 ZPO). Bezüglich der Begründung gilt bei Rechtsmitteleingaben von Laien dass es ausreicht, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel- chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll oder weshalb einem Antrag stattgegeben werden soll. Sind auch diese Vor- aussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.3. Die Schuldnerin begründet ihre in der Ergänzung vom 14. April 2026 gestell- ten prozessualen Antrage bezüglich der Anweisungen an das Handelsregister- und das Konkursamt nicht. Damit genügt die Beschwerdeergänzung auch den herabgesetzten Begründungsanforderungen für Laien nicht. Auf diese beiden An- träge ist demzufolge nicht einzutreten. Im Übrigen ist die Schuldnerin darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 159 lit. b HRegV gleich wie bei der Eröffnung des Konkurses (vgl. lit. a) eine Eintra- gungspflicht für die Aufhebung der Konkurseröffnung besteht. Eine Löschung der Eintragung der vormaligen Konkurseröffnung ist weder vorgesehen noch zulässig. Eine Berichtigung gemäss Art. 27 HRegV kommt nur für Redaktions- oder Kanz- leifehler in Frage. Einträge im Tagesregister oder im Hauptregister dürfen ausdrü- cklich nachträglich nicht verändert werden und bleiben zeitlich unbeschränkt be-

- 6 - stehen (vgl. Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 5 HRegV). Der Widerruf einer Publika- tion im SHAB ist ebenfalls gesetzlich nicht vorgesehen. Gemäss Art. 936a OR werden die Einträge im Handelsregister durch die elektronische Veröffentlichung im Handelsamtsblatt wirksam. Beim SHAB handelt es sich somit lediglich um das Publikationsinstrument des Handelsregisters. Die Anträge der Schuldnerin wären somit abzuweisen, wenn auf sie eingetreten würde. 3. 3.1. Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung nach Art. 174 Abs. 2 SchKG aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und (kumulativ) durch Urkunden beweist, dass die Schuld inzwischen, einsch- liesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Diese nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetretenen Konkurshinderungsgründe müssen sich in- nerhalb der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und sind innerhalb derselben (ge- mäss Gesetzeswortlaut durch Urkunden) zu belegen (vgl. BGer 5A_41/2024 vom

2. Mai 2024 E. 2.1 m.w.H.). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. in- nert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom

11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1). 3.2. Die Schuldnerin belegt, die Forderungen der Gläubigerin allesamt am

27. März 2026 samt Zinsen und Kosten beglichen zu haben (act. 4/1, 4/3–8). Der Nachweis für die Leistung des Barvorschusses für die Kosten des Konkursverfah- rens einschliesslich jener des Konkursgerichts ist ebenfalls erbracht (act. 6/1). Da- mit weist die Schuldnerin den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung samt Kosten und Zinsen im Sinne von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG durch Urkunden nach.

- 7 - 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihren laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, oder Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Ver- lustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. No- vember 2012 E. 3.3).

- 8 - 4.2. Die Schuldnerin gibt an, den Termin beim Konkursgericht vom 26. März 2026 fälschlicherweise am 27. März 2026 eingetragen zu haben. Infolge dieses Miss- verständnisses sei es zur Konkurseröffnung gekommen. Bezahlt habe sie unmit- telbar nach Feststellung des Versehens (act. 11 S. 3). Die aktuelle Situation sei massgeblich auf das Fehlverhalten des ehemaligen Geschäftsführers zurückzu- führen. Dieser habe über einen längeren Zeitraum eingehende Forderungen und Mahnungen nicht an die zuständigen internen Stellen weitergeleitet und somit seine Sorgfalts- und Organisationspflichten verletzt. Die Situation sei erst im De- zember 2025 vollständig offengelegt worden, wodurch sich ein erheblicher Rück- stand angesammelt habe. Seit Anfang 2026 befinde sich die Gesellschaft, nach der Trennung vom ehemaligen Geschäftsführer, in einer strukturierten und konse- quent umgesetzten Sanierungsphase. Dazu seien verschiedene Massnahmen er- griffen worden. Die Gesellschaft sei sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig (act. 2 S. 1 f.). 4.3. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere der Betreibungsregisterauszug der letz- ten fünf Jahre. Der von der Schuldnerin eingereichte Auszug des Betreibungs- amts Zürich 2 (fortan Betreibungsamt) vom 27. März 2026 (act. 4/14) weist keine Verlustscheine aus. Es finden sich darin 23 Einträge, welche sich seit Oktober 2024 angesammelt haben. Bei 19 Betreibungen hat die Schuldnerin an das Be- treibungsamt bezahlt, darunter auch die sieben der vorliegenden Konkurseröff- nung zugrunde liegenden Betreibungen. Eine Betreibung ist erloschen. Bei zwei Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 51'879.80 hat die Schuldnerin Rechtsvor- schlag erhoben (act 4/14). Zur ersten dieser beiden – Forderung der C._____ AG über Fr. 942.30 (Betreibungs-Nr. 8) – äussert sich die Schuldnerin nicht. Die Be- treibung datiert vom Oktober 2024 und ist damit gemäss Praxis der Kammer nach wie vor zu berücksichtigen (vgl. PS230116 vom 7. August 2023 E. 3.4.2. m.w.H.). Zur zweiten Betreibung, in welcher die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhoben hat

– Forderung der D._____ GmbH über Fr. 50'937.50 – erklärt die Schuldnerin, es handle sich dabei um eine Vor-Provisionierung eines Geschäfts, welches aus di- versen Gründen nicht zu Stande gekommen sei. Ein Schlichtungsgespräch mit den Rechtsanwälten finde am 8. April 2026 statt (act. 11 S. 3). In ihrer Eingabe

- 9 - vom 14. April 2026 bemerkt die Schuldnerin, diese Forderung werde derzeit in ei- nem Schlichtungsverfahren geklärt (act. 16 S. 2). Sie ist damit ebenfalls zu be- rücksichtigen. Eine Betreibung in der Höhe von Fr. 16'218.05 befand sich am

27. März 2026 im Stadium der Konkursandrohung. Die Schuldnerin gibt weiter an, sie habe neben den Konkursforderungen und während laufender Beschwerdefrist auch diese sich im Stadium der Konkursandrohung befindende Forderung der E._____ vollständig beglichen (act. 11 S. 2). Dazu reicht sie einen Auszug aus dem E-Banking ein, wonach sie per 30. März 2026 eine Zahlung von Fr. 5'467.30 an die F._____ AG E._____ getätigt habe, die freilich keiner Betreibung zugeord- net werden kann. Zudem reicht sie eine undatierte E-Mail von G._____, Fachspe- zialistin Inkasso der F._____ AG ein, worin diese bestätigt, dass die letzte Rate ordnungsgemäss vermerkt worden sei und sie die Löschung beim Betreibungs- amt veranlassen werde, sobald der Betrag auf ihrem Konto verbucht sei (act. 12/2). Frühere Ratenzahlungen sind nicht belegt, so dass die Höhe der nicht näher bezeichneten Forderung, die damit beglichen sein soll, nicht bestimmt wer- den kann. Die Betreibung in der Höhe von Fr. 16'218.05 ist damit zu berücksichti- gen. Offen sind damit nach den erfolgten Bezahlungen an das Betreibungsamt noch Betreibungen im Umfang von Fr. 68'097.85. Insgesamt sind die Betreibun- gen der Schuldnerin heterogen, sie variieren in der Höhe stark (tief dreistellig bis fünfstellig) und darüber hinaus handelt es sich sowohl um Forderungen gegen- über anderen Unternehmen als auch um öffentlich-rechtliche Forderungen. Die Gläubigerin musste die Schuldnerin auffallend häufig betreiben. Die Schuldnerin reicht weder Steuererklärungen sowie Steuerrechnungen der vergangenen zwei Steuerperioden noch aktuelle Jahres- oder Zwischenabschlüsse noch ein Ver- zeichnis ihrer Kreditoren ein, obwohl sie zur Einreichung dieser Unterlagen mit Verfügung vom 27. März 2026 ausdrücklich aufgefordert worden war (act. 7 E. 2.2.). Die Schuldnerin reicht demgegenüber Belege ein, wonach sich per 30. März 2026 auf ihren beiden Konten bei der UBS Switzerland AG (nachfolgend UBS) insgesamt Fr. 55'213.46 befinden (act. 12/3). Diese Mittel vermögen die derzeit offenen Betreibungen nicht zu decken.

- 10 - Die Schuldnerin bringt weiter vor, ihr seien zur weiteren Stärkung der Liqui- ditätsbasis und zur Absicherung sämtlicher laufender sowie bestrittener Forderun- gen zusätzliche Mittel in der Höhe von insgesamt Fr. 50'000.– zugeführt worden. Dabei handle es sich um Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt gemäss Art. 725b Abs. 4 OR. Sie stünden prioritär zur Befriedigung der übrigen Gläubiger zur Verfügung und würden die Bilanz der Gesellschaft nicht als kurzfristig fälliges Fremdkapital belasten. Ein Darlehen über Fr. 37'000.– stamme von der Mutter des neuen Geschäftsführers, H._____, und eines über Fr. 13'000.– vom Vater ei- nes anderen Geschäftsleitungsmitglieds (act. 16 S. 1). Zum Nachweis reicht die Schuldnerin Gutschriftsanzeigen der UBS ein, wonach I._____ der Schuldnerin per 14. April 2026 einmal Fr. 20'000.– und einmal Fr. 17'000.– überwiesen hat (act. 17/1, 17/2 und 18). Zudem liegt eine Gutschriftsanzeige vom 13. April 2026 vor, wonach J._____ der Schuldnerin Fr. 13'000.– überwiesen hat (act. 17/3). Ko- pien der entsprechenden Darlehensverträge liegen ebenfalls vor (act. 17/4 und act. 17/5). Unter Berücksichtigung dieser Mittel verfügt die Schuldnerin über rund Fr. 105'000.–, womit nach Abzug der zu berücksichtigenden rund Fr. 68'000.– an offenen Betreibungen der Schuldnerin noch Fr. 37'000.– verbleiben. Die Kostenaufstellung der Schuldnerin weist monatlich direkte Kosten von Fr. 29'041.67 sowie indirekte Kosten von Fr. 12'107.90, insgesamt Fr. 41'149.75 aus. Die direkten Kosten bestehen hauptsächlich aus den Löhnen für die vier Mit- arbeitenden (einer davon ist ein Lehrling) sowie den Kosten für die Miete der Ge- schäftslokalität. Bei diversen Posten vermerkt die Schuldnerin in ihrer Aufstellung, dass diese aufgrund der Sanierungsphase on hold seien (so etwa diverse Spe- sen, Kosten Kundenanlässe und Mitarbeiterevents; act. 12/4). Die Schuldnerin bringt vor, den genannten Kosten würde ein Quartalsumsatz von Fr. 250'329.34 für das 1. Quartal 2026 gegenüberstehen (act. 12/4). Dabei belegt sie, dass sie von der C._____ AG, K._____, der L._____ AG, der M._____ GmbH und der N._____ im ersten Quartal 2026 insgesamt rund Fr. 83'000.– Provisionen erwirt- schaftet hat (act. 4/10 und act. 4/11 sowie act. 12/1 und act. 17/6). Weitere Provi- sionen über knapp Fr. 180'000.– der C._____ AG erzielte die Schuldnerin im No- vember und Dezember 2025 (act. 4/12 und 4/13) und damit nicht im ersten Quar- tal 2026. Die Schuldnerin führt weiter aus, das erste Quartal sei in ihrer Branche

- 11 - das schwächste Quartal bezüglich des Umsatzes (vgl. act. 12/1 wo sie von 15- 20% des gesamten Jahresumsatzes spricht). Die Schuldnerin reicht zudem weiter eine "interne Produktionsliste" ein, wonach sie über Debitoren im Umfang von Fr. 66'153.– verfüge (act. 12/5 i.V.m. act. 12/4). Gemäss Kennzahlenliste seien bei der L._____ zusätzlich noch Fr. 12'110.95 offen (act. 12/4). Vom von der Schuldnerin behaupteten Umsatz für das erste Quartal 2026 sind die oben genannten Fr. 83'000.– mit Belegen der jeweiligen Kunden nachge- wiesen. Weitere rund Fr. 66'000.– bis Fr. 78'000.– sind zwar aus Unterlagen er- sichtlich, jedoch damit nicht als Umsatz im ersten Quartal 2026 ausgewiesen. Mit den belegten Zahlen und auch unter Berücksichtigung der in der Sanierungs- phase nicht anfallenden Kosten reicht der glaubhaft gemachte Umsatz von Fr. 83'000.– zur Deckung der Kosten aus. Diesbezüglich ist der Schuldnerin zu- gute zu halten, dass die Belege der C._____ AG ihre Behauptung unterstützen, wonach in den ersten Monaten eines Kalenderjahres grundsätzlich weniger Um- satz gemacht wird, als in anderen Monaten (vgl. November und Dezember 2025). Festzuhalten ist jedenfalls, dass die Schuldnerin regelmässige Einkünfte von ver- schiedenen Geschäftspartnern verzeichnet. Dies lässt auf ein grundsätzlich lau- fendes und – in Anbetracht der eingereichten Kostenaufstellung – kostentragen- des Geschäft schliessen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die vorliegende Konkurseröffnung die erste ist, während die Schuldnerin bereits seit 6 ½ Jahren im Handelsregister ein- getragen ist. Trotz gewisser Zweifel kann insgesamt die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin gerade noch als hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG betrachtet werden. Es ist zu hoffen, dass die Schuldnerin ihre Lehren aus der aktuellen Situation gezogen hat. Sie ist darauf hinzuweisen, dass eine erneute Konkurseröffnung in nächster Zeit ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungs- unfähigkeit darstellen würde und an die Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähig- keit deutlich höhere Anforderungen zu stellen wären und sie insbesondere eine korrekte Buchhaltung einzureichen hätte.

- 12 -

5. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkur- ses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzu- heben. 6. 6.1. Die Prozesskosten beider Instanzen sind der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Schuldnerin hat die Verfahren durch Zahlungssäumnisse verursacht. Die Voraus- setzungen für die Aufhebung des Konkurses wurden erst während der Rechtsmit- telfrist geschaffen. Ein Verfahrensfehler der Vorinstanz liegt nicht vor (vgl. E. 4 f.; Art. 107 Abs. 1 lit. b und f sowie Art. 108 ZPO). Der Schuldnerin ist deshalb auch keine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Glei- che gilt mangels entstandener Umtriebe auch für die Gläubigerin. Die Gerichts- kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Die Entscheidgebühr der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 400.– ist zu bestätigen. 6.2. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin und Fr. 1'200.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. Es wird beschlossen:

1. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 14. April 2026 um Anweisung an das Handelsregisteramt, sämtliche Eintragungen im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über die Schuldnerin umgehend und vollumfänglich zu lö- schen, wird nicht eingetreten.

2. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 14. April 2026 um Anweisung an das Konkursamt, von jeglichen weiteren Publikationen im Schweizerischen Han- delsamtsblatt oder im kantonalen Amtsblatt definitiv abzusehen bzw. bereits erfolgte Publikationen als widerrufen zu kennzeichnen, wird nicht eingetre- ten.

- 13 -

3. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Zürich-Enge wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahl- ten Totalbetrag von Fr. 2'200.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'200.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Zürich-Enge, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 2, je gegen Empfangs- schein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 14 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: