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PS260132

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-04-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist seit dem tt. Februar 2021 mit dem Einzelunternehmen "…" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt der Schuldner Fol- gendes: "…" (act. 5).

E. 1.2 Am 4. Februar 2026 stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfol- gend Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 8/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 17. März 2026 für eine Forderung des Gläubigers in der Höhe von 18'237.50 nebst Zins zu 4.5% seit 6. August 2025 von Fr. 21.80, Fr. 140.20 für Betreibungs- kosten und Fr. 593.80 für Gläubigerkosten, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 18'737.15, insgesamt mithin für Fr. 256.15, den Konkurs über den Schuldner und beauftragte das Konkursamt Dübendorf (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest und bezog sie aus dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vor- schusses sowie die vom Schuldner ebenfalls geleistete Entscheidgebühr (vgl. act. 8/8) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 8/10 = act. 3 = act. 7 [Ak- tenexemplar]).

E. 1.3 Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 26. März 2026 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheides und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 27. März 2026 (act. 9) wurde die Erteilung der aufschie- benden Wirkung einstweilen verweigert, da die Voraussetzungen zur Abwendung des Konkurses nicht erfüllt waren. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewie- sen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Auf eine Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da der Schuldner den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits am

- 3 -

26. März 2026 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 6). Mit Eingaben vom 14. April 2026 (persönlich überbracht am 14. April 2026 [act. 13, act. 14/1-5] bzw. 15. April 2026 [act. 16, act. 17/1-3]) ergänzte der Schuldner seine Be- schwerde, woraufhin mit Verfügung vom 17. April 2026 der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 18).

E. 1.5 Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

E. 2.2 Das angefochtene Urteil wurde dem Schuldner am 19. März 2026 zuge- stellt (vgl. act. 8/12). Die zehntätige Beschwerdefrist nach Art. 174 SchKG wäre folglich am 30. März 2026 und somit in den Betreibungsferien (sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) abgelaufen. Gemäss bisheriger Praxis der Kammer, welche auch nach der Revision der Zivilprozess- ordnung bestätigt wurde (vgl. OGer ZH PS250115 vom 11. Juni 2025, E. II./1.2), waren in Verfahren gemäss Art. 251 ZPO die Bestimmungen über die Betrei- bungsferien und den Rechtsstillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG anwendbar, womit sich vorliegend die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Be- treibungsferien, mithin bis zum 15. April 2026, verlängert hätte (Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014 E. II/2). Demgegenüber hat sich das Bundegericht im zur Publikation vorgesehe- nen Entscheid 5A_989/2025 vom 27. März 2026 (E. 3.7.5.) der Ansicht ange- schlossen, wonach für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Ge- richts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsferien gelten. Nachdem der Schuldner in der Verfügung vom 27. März 2026 indessen auf die bisherige Kam- merrechtsprechung hingewiesen wurde, sind die Betreibungsferien im vorliegen- den Verfahren aus Gründen des Vertrauensschutzes noch zu berücksichtigen. Die Beschwerdeschrift vom 26. März 2026 sowie die am 14. bzw. 15. April 2026

- 4 - persönlich überbrachten Eingaben vom 14. April 2026 gelten somit als fristgerecht eingereicht.

E. 2.3 Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfah- ren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden sein wird.

E. 3.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.

E. 3.2 Der Schuldner belegt, dass er die Konkursforderung inkl. Zinsen und Be- treibungskosten am 26. März 2026 vollständig beglichen hat (act. 4/1). Mit Schrei- ben vom 9. April 2026 bestätigt der Gläubiger sodann, dass die ausstehende For- derung vollständig beglichen worden sei, weshalb er auf die Durchführung des Konkurses verzichte (vgl. act. 12). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichts gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG belegt. Im Übrigen ist auch der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung und Hinterlegung erfüllt, da der Schuldner neben der Tilgung der Forderung mit einer entsprechenden Bestäti- gung des Konkursamtes auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts

- 5 - und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung belegt (act. 14/1).

E. 4.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist.

E. 4.1.1 Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er- scheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohun- gen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem auf- grund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamtein- druck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom

21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

E. 4.1.2 An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Be- hauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Ge- samtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

- 6 -

E. 4.1.3 Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom

30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser hielt, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigte (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3).

E. 4.2 Der Schuldner erbringt IT- und bauliche Dienstleistungen, führt Entrümpe- lungen und Haushaltsauflösungen durch und betreibt eine Auto- und Motorrad- werkstatt. Zu seiner finanziellen Situation führt er aus, seine Zahlungsfähigkeit sei gewährleistet; seine geplanten Einnahmen seien ausreichend, um die laufenden Kosten zu decken. Es bestünden keine weiteren offenen Forderungen und sämtli- che Betreibungsforderungen seien beglichen. Die verspäteten Zahlungen seien nicht auf ungenügende Einnahmen zurückzuführen, sondern darauf, dass er auf- grund einer längeren Krankheit erheblich eingeschränkt gewesen sei, weshalb er seine administrativen Verpflichtungen vernachlässigt habe. Er habe nun die B._____ GmbH beauftragt, welche ihn ab sofort bei der ordnungsgemässen und fristgerechten Erledigung seiner administrativen und steuerlichen Angelegenhei- ten unterstütze (act. 13). Als Belege reicht er einen aktuellen Betreibungsregister- auszug vom 14. April 2026 (act. 17/1), Aufstellungen seiner monatlichen Ausga- ben und seiner geplanten Einnahmen (act. 14/3), die Steuererklärung des Jahres 2023 (act. 14/4), Kontoauszüge seines privaten Kontos bei der D._____ AG vom

- 7 -

1. September 2025 bis 31. März 2026 (act. 17/2) sowie seines Unternehmenskon- tos bei der E._____ AG vom 1. September 2025 bis 14. April 2026 (act. 17/3) ein.

E. 4.3 Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Volketswil wurden in den letzten fünf Jahren bis zum 14. April 2026 38 Betreibungen gegen den Schuldner eingeleitet (vgl. act. 17/1). Davon wurden 34 – inkl. der streitge- genständlichen Betreibung Nr. 1 – durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an die entsprechenden Gläubiger erledigt. In einer Betreibung erhob der Schuldner Rechtsvorschlag, eine weitere Betreibung befindet sich im Einleitungsstadium, während in einer Betreibung bereits der Konkurs angedroht wurde. Schliesslich ist die Betreibung Nr. 2 mit dem Code "K" für Konkurseröffnung versehen, wobei es sich dabei nicht um die dieser Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung handelt. Da die Konkurseröffnung nur einmal resp. in einer Betreibung erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass die Kodierung in diesem Fall nicht korrekt ist, sich das Betreibungsverfahren aber bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 17/1 S. 5). Entgegen dem Schuldner kann mit Blick auf diesen am 14. April 2026 aus- gestellten Betreibungsregisterauszug somit nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen mittlerweile beglichen wä- ren. Vielmehr ergeben sich daraus vier offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 17'346.55. Der Schuldner äussert sich nicht weiter zur sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung (Betreibung Nr. 3) und zur soeben erwähnten Betreibung Nr. 2; er reicht insbesondere keine Zahlungsbelege ein. Es ist damit nicht glaubhaft, dass der Schuldner diese Ausstände mittlerweile begli- chen hat. Gleiches gilt für die Forderung über Fr. 8'257.– in der Betreibung Nr. 4, welche sich im Einleitungsstadium befindet. Der Schuldner anerkennt vielmehr, dass diese nach wie vor ausstehend ist (vgl. act. 16). Einzig die Betreibung Nr. 5, in welcher der Schuldner Rechtsvorschlag erhob, ist nicht als offene Betreibung zu berücksichtigen, da sie bereits im Dezember 2024 und damit vor fast einein- halb Jahren eingeleitet worden ist.

- 8 - Folglich ist von offenen Betreibungsschulden im Betrag von Fr. 13'843.– auszugehen. Für eine Betreibungsforderung im Betrag von Fr. 3'712.90 wurde be- reits der Konkurs angedroht, weshalb diese äusserst zeitnah zu begleichen ist.

E. 4.4 Der Schuldner reicht eine Kreditorenliste ein, welche keine weiteren ausstehenden Forderungen aufzeigt. Er bestätigt auch in seiner Beschwerde, dass keine weiteren offenen Kreditoren bestehen (vgl. act. 13). Obwohl keine ak- tuellen Unterlagen (wie etwa die Steuererklärung 2024 oder 2025) vorliegen, ist mangels Hinweis auf andere Verpflichtungen zugunsten des Schuldners davon auszugehen, dass er kurzfristig tatsächlich keine weiteren Schulden abzahlen muss.

E. 4.5 Der Schuldner beziffert seine laufenden monatlichen Ausgaben auf Fr. 5'110.75 (Fr. 600.– für Mietkosten, Fr. 1'935.75 für SVA Beiträge, Fr. 600.– für Versicherungen, Fr. 60.– für Telefonkosten, Fr. 625.– für Steuern, Fr. 390.– für Krankenkasse und Fr. 900.– für seinen Lebensunterhalt; act. 14/3). Er reicht dies- bezüglich jedoch keine Unterlagen wie etwa Rechnungen oder aktuelle Buchhal- tungsunterlagen ein. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen der letzten sechs Monate sind keine korrespondierenden Belastungen ersichtlich. Vielmehr kann den Kontoauszügen entnommen werden, dass sich die monatlichen Belastungen in diesem Zeitraum auf dem D._____-Konto des Schuldners auf durchschnittlich rund Fr. 3'670.– und auf seinem E._____-Konto auf rund Fr. 10'740.– bezifferten (act. 17-2-3), wobei eine Vielzahl der Zahlungen in Baumärkten wie F._____ oder G._____ getätigt wurden, es sich also um Warenaufwand handeln dürfte. Aus der letzten vorliegenden Steuererklärung des Jahres 2023 ergibt sich ein Aufwand für Material, Waren und Dienstleistungen von insgesamt Fr. 113'399.–, mithin Fr. 9'450.– monatlich (act. 14/4 S. 6). Es kann letztlich nicht abschliessend eruiert werden, wie hoch die laufenden Ausgaben des Schuldners aktuell tatsächlich sind, jedenfalls dürften sie wohl höher sein als von ihm geltend gemacht.

E. 4.6 Der Schuldner äussert sich nicht zu vergangenen Geschäftszahlen und insbesondere zu erzielten Gewinnen bzw. erlittenen Verlusten. Auch diesbezüg- lich ist wiederum einzig die Steuererklärung 2023 vorhanden, aus welcher Ein- künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 36'632.– hervorgehen (act. 14/4

- 9 - S. 6). Gemäss Bankauszügen verfügte der Schuldner per 31. März 2026 über ein Kontoguthaben von Fr. 464.62 bei der D._____ AG und per 14. April 2026 von Fr. 273.22 bei der E._____ AG (act. 17/2-3). Darüber hinaus reicht der Schuldner eine Liste mit geplanten Einnahmen ein (vgl. act. 14/3). Demgemäss rechnet er im April 2026 mit Einnahmen von Fr. 14'700.–, im Mai 2026 von Fr. 22'200.– und im Juni 2026 von Fr. 17'200.–. Auch für den Rest des Jahres 2026 rechnet er mit grosszügigen Eingängen: Er geht von einem durchschnittlichen Monatsumsatz von rund Fr. 17'000.– aus. Es kann indessen nicht nachvollzogen werden, woraus er diese Prognosen ableitet. Insbesondere mit Blick auf die geplanten Einnahmen der nächsten Monate, welche aufgrund der geringen flüssigen Mittel dringend zur Deckung der offenen Betreibungsforderungen notwendig wären, ist nicht ersicht- lich, ob er diesbezüglich bereits Rechnungen gestellt hat, mit deren Bezahlung kurzfristig gerechnet werden könnte oder ob zumindest bereits entsprechende Aufträge im genannten Volumen an ihn erteilt wurden. Einzig in Bezug auf die ge- planten Einnahmen durch Dienstleistungen für die H._____ GmbH, welche mo- natlich rund Fr. 10'200.– betragen sollen, kann festgestellt werden, dass von die- ser Kundin in der Vergangenheit mit einer gewissen Regelmässigkeiten Zahlun- gen an den Schuldner geleistet wurden und sie von Oktober 2025 bis März 2026 insgesamt rund Fr. 47'000.– überwies (vgl. act. 17/3: Fr. 16'235.– und Fr. 1'191.90 am 3. Oktober 2025; Fr. 5'637.60 und Fr. 3'392.95 am 7. Oktober 2025; Fr. 506.35 am 28. Oktober 2025; Fr. 575.– und Fr. 692.– am 4. Dezember 2025; Fr. 2'233.60 und Fr. 4'363.– am 27. Januar 2026; Fr. 8'202.50.– am 5. Februar 2026; Fr. 1'218.–, Fr. 1'341.50 und Fr. 1'218.– am 17. März 2026). Dass weiterhin in einem gewissen Umfang Einnahmen durch diese Kundin generiert werden, er- scheint daher als glaubhaft. Nachdem auf seinem Konto bei der E._____ AG, auf welchem seine Erträge aus seiner Geschäftstätigkeit hauptsächlich einzugehen scheinen, im Zeitraum vom 1. September 2025 bis 14. April 2026 Zahlungsein- gänge von insgesamt Fr. 79'972.60, und somit von durchschnittlich Fr. 10'663.– pro Monat erfolgten (vgl. act. 14/3), und im Jahr 2023 ein Bruttoumsatz von Fr. 143'541.–, mithin Fr. 11'960.– monatlich, erzielt werden konnte (vgl. act. 14/4 S. 6), ist ein deutlich höherer zukünftiger Umsatz von Fr. 17'000.– monatlich ohne weitere Ausführungen nicht glaubhaft. Gestützt auf das zuvor Ausgeführte er-

- 10 - scheinen aber immerhin monatliche Mittelzuflüsse in der Höhe von Fr. 10'000.– als plausibel.

E. 4.7 Wie bereits dargelegt, muss der Schuldner, um seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen und die laufenden Kosten bedienen können. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Schuldner möglichst zeitnah eine Forderung in der Höhe von Fr. 3'712.90 zu begleichen hat, ansonsten erneut die Konkurseröffnung droht. Seine zurzeit verfügbaren Barmittel von Fr. 737.84 reichen dazu nicht aus. Ausgehend von den zuvor als plausibel erachteten monatlichen Zahlungseingän- gen von Fr. 10'000.– ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich in den kommenden Wochen zumindest genügend weitere liquide Mittel realisieren lassen, welche die sofortige Tilgung der ausstehenden dringendsten Forderungen erlauben. Dies gilt auch für die weiteren in Betreibung gesetzten Forderungen im Betrag von Fr. 8'257.– und von Fr. 1'873.60. Auch wenn sodann die laufenden Kosten des Schuldners nicht abschliessend beziffert werden können, so ist davon auszugehen, dass seine monatlichen Einnahmen darüber hinaus ausreichen, um diese zu decken. Dafür spricht auch, dass sich die Ein- und Ausgänge der letzten Monate gemäss Kontoauszügen in etwa die Waage hielten. Zudem ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Schuldners diesem regelmässig Geld über- wies (so etwa zuletzt Fr. 500.– am 16. März 2026, Fr. 200.– am 17. März 2026, Fr. 250.– am 26. März 2026 und Fr. 500.– am 27. März 2026; vgl. act. 17/2) und etwa auch im vorinstanzlichen Verfahren die Entscheidgebühr deckte (vgl. act. 4/3). Damit ist davon auszugehen, dass der Schuldner, sollten ihm aufgrund der innert der nächsten Zeit dringend zu bedienenden Forderungen und gleichzei- tig nicht zu vernachlässigenden laufenden Kosten aus seiner eigenen Erwerbstä- tigkeit weniger Mittel zur Verfügung stehen, zumindest bezüglich der privaten Kosten durch seine Ehefrau unterstützt würde, was dieser ausgehend von der von ihr im Jahr 2023 versteuerten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 169'528.– möglich sein sollte (act. 14/4 S. 8). Schliesslich ist zu be- rücksichtigen, dass es sich vorliegend um die erste Konkurseröffnung über den Schuldner handelt, er seine administrativen Versäumnisse anerkennt und die

- 11 - B._____ GmbH beauftragt hat, um künftig seine Rechnungen fristgerecht zu be- gleichen.

E. 4.8 Im Ergebnis erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gerade noch als glaubhaft, auch wenn Zweifel bestehen. Dies führt zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des am 17. März 2026 eröffneten Konkurs.

E. 4.9 Der Schuldner ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, sollte es entgegen den Erwartungen innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wäre. Diesfalls wären die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit deutlich höher anzusetzen und es bedürfte weiterer Anga- ben sowie aussagekräftigerer Belege zur Geschäftstätigkeit, den bestehenden Verbindlichkeiten, durchschnittlichen Einnahmen und laufenden Kosten und ins- besondere aktueller Buchhaltungsunterlagen.

E. 5.1 Der Schuldner verpflichtete sich im Gegenzug zum Verzicht des Gläubi- gers auf die Durchführung des Konkurses dazu, sämtliche im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren entstandenen sowie noch entstehenden Kosten zu übernehmen (act. 14/2). Die Kosten beider Instanzen sind damit dem Schuldner aufzuerlegen, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass diese aus dem jeweils geleisteten Vorschuss bezogen werden. Das Konkursamt ist sodann anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (1'000.– Zahlung des Schuldners, Fr. 1'500.– weitergeleiteter Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses sowie Fr. 500.– weitergeleitete Zahlung des Schuldners an die vorinstanzliche Entscheidgebühr) dem Gläubiger bzw. dessen Vertretung Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen.

E. 5.2 Unter diesen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 12 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 17. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– dem Gläubiger Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, act. 13 und act. 16, an den Schuldner unter Beilage des Doppels von act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dü- bendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 13 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
  8. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260132-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Urteil vom 30. April 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch B._____ GmbH gegen Staat Zürich und Gemeinde C._____, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt C._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 17. März 2026 (EK260080)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend Schuldner) ist seit dem tt. Februar 2021 mit dem Einzelunternehmen "…" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Handelsregistereintrag bezweckt der Schuldner Fol- gendes: "…" (act. 5). 1.2. Am 4. Februar 2026 stellte der Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfol- gend Gläubiger) beim Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über den Schuldner (act. 8/1). Nach Durchführung des Verfahrens eröffnete die Vorinstanz mit Urteil vom 17. März 2026 für eine Forderung des Gläubigers in der Höhe von 18'237.50 nebst Zins zu 4.5% seit 6. August 2025 von Fr. 21.80, Fr. 140.20 für Betreibungs- kosten und Fr. 593.80 für Gläubigerkosten, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 18'737.15, insgesamt mithin für Fr. 256.15, den Konkurs über den Schuldner und beauftragte das Konkursamt Dübendorf (nachfolgend Konkursamt) mit dem Vollzug. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 500.– fest und bezog sie aus dem vom Gläubiger geleisteten Kostenvorschuss. Den Rest des Vor- schusses sowie die vom Schuldner ebenfalls geleistete Entscheidgebühr (vgl. act. 8/8) überwies die Vorinstanz dem Konkursamt (act. 8/10 = act. 3 = act. 7 [Ak- tenexemplar]). 1.3. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 26. März 2026 Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Er verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheides und beantragte in prozessualer Hinsicht, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 2). 1.4. Mit Verfügung vom 27. März 2026 (act. 9) wurde die Erteilung der aufschie- benden Wirkung einstweilen verweigert, da die Voraussetzungen zur Abwendung des Konkurses nicht erfüllt waren. Weiter wurde der Schuldner darauf hingewie- sen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Auf eine Fristansetzung zur Leistung eines Kostenvorschusses konnte verzichtet werden, da der Schuldner den üblichen Betrag von Fr. 750.– bereits am

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26. März 2026 bei der Obergerichtskasse einbezahlt hatte (act. 6). Mit Eingaben vom 14. April 2026 (persönlich überbracht am 14. April 2026 [act. 13, act. 14/1-5] bzw. 15. April 2026 [act. 16, act. 17/1-3]) ergänzte der Schuldner seine Be- schwerde, woraufhin mit Verfügung vom 17. April 2026 der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung zuerkannt wurde (act. 18). 1.5. Die erstinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1-13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Ein erstinstanzlicher Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). 2.2. Das angefochtene Urteil wurde dem Schuldner am 19. März 2026 zuge- stellt (vgl. act. 8/12). Die zehntätige Beschwerdefrist nach Art. 174 SchKG wäre folglich am 30. März 2026 und somit in den Betreibungsferien (sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG) abgelaufen. Gemäss bisheriger Praxis der Kammer, welche auch nach der Revision der Zivilprozess- ordnung bestätigt wurde (vgl. OGer ZH PS250115 vom 11. Juni 2025, E. II./1.2), waren in Verfahren gemäss Art. 251 ZPO die Bestimmungen über die Betrei- bungsferien und den Rechtsstillstand gemäss Art. 56 ff. SchKG anwendbar, womit sich vorliegend die Beschwerdefrist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Be- treibungsferien, mithin bis zum 15. April 2026, verlängert hätte (Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014 E. II/2). Demgegenüber hat sich das Bundegericht im zur Publikation vorgesehe- nen Entscheid 5A_989/2025 vom 27. März 2026 (E. 3.7.5.) der Ansicht ange- schlossen, wonach für die Summarsachen in SchKG-Angelegenheiten weder Ge- richts- (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) noch Betreibungsferien gelten. Nachdem der Schuldner in der Verfügung vom 27. März 2026 indessen auf die bisherige Kam- merrechtsprechung hingewiesen wurde, sind die Betreibungsferien im vorliegen- den Verfahren aus Gründen des Vertrauensschutzes noch zu berücksichtigen. Die Beschwerdeschrift vom 26. März 2026 sowie die am 14. bzw. 15. April 2026

- 4 - persönlich überbrachten Eingaben vom 14. April 2026 gelten somit als fristgerecht eingereicht. 2.3. Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass in zukünftigen Beschwerdeverfah- ren die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung anzuwenden sein wird. 3. 3.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurs- eröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzli- chen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Fe- bruar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 3.2. Der Schuldner belegt, dass er die Konkursforderung inkl. Zinsen und Be- treibungskosten am 26. März 2026 vollständig beglichen hat (act. 4/1). Mit Schrei- ben vom 9. April 2026 bestätigt der Gläubiger sodann, dass die ausstehende For- derung vollständig beglichen worden sei, weshalb er auf die Durchführung des Konkurses verzichte (vgl. act. 12). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichts gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG belegt. Im Übrigen ist auch der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung und Hinterlegung erfüllt, da der Schuldner neben der Tilgung der Forderung mit einer entsprechenden Bestäti- gung des Konkursamtes auch die Sicherstellung der Kosten des Konkursgerichts

- 5 - und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung belegt (act. 14/1). 4. 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. 4.1.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er- scheint. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner Konkursandrohun- gen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Be- träge nicht bezahlt. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem auf- grund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamtein- druck (BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_153/2017 vom

21. März 2017 E. 3.1; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3). 4.1.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden; es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (statt vieler BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Be- hauptungen allein reichen nicht aus (OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023 E. 4.1). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für die Beurteilung der Zah- lungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Ge- samtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu berücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde (zu den länger zurückliegenden vgl. OGer ZH PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forde- rung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3).

- 6 - 4.1.3. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren nebst den laufen- den Verbindlichkeiten auch die bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014 E. 2.2). Erhöhte Anforderun- gen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Verlust- scheine vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn andere Betreibungen vorliegen, die sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befinden bzw. bei Betreibungen nach Art. 43 SchKG im Stadium der Pfändungsankündigung oder gar Pfändung (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom

30. April 2018 E. 3.1; OGer ZH PS210224 vom 28. Januar 2022 E. 4.1). Ebenfalls kritisch zu beurteilen ist, wenn sich ein Betrieb dadurch über Wasser hielt, dass er öffentlich-rechtliche Forderungen, welche bis vor Kurzem grundsätzlich nicht zum Konkurs führen konnten (vgl. aArt. 43 Ziff. 1 SchKG), vernachlässigte (OGer ZH PS200042 vom 2. März 2020 E. 4.7; OGer ZH PS190168 vom 15. Oktober 2019 E. 4.5; OGer ZH PS180135 vom 8. August 2018 E. 2.3). 4.2. Der Schuldner erbringt IT- und bauliche Dienstleistungen, führt Entrümpe- lungen und Haushaltsauflösungen durch und betreibt eine Auto- und Motorrad- werkstatt. Zu seiner finanziellen Situation führt er aus, seine Zahlungsfähigkeit sei gewährleistet; seine geplanten Einnahmen seien ausreichend, um die laufenden Kosten zu decken. Es bestünden keine weiteren offenen Forderungen und sämtli- che Betreibungsforderungen seien beglichen. Die verspäteten Zahlungen seien nicht auf ungenügende Einnahmen zurückzuführen, sondern darauf, dass er auf- grund einer längeren Krankheit erheblich eingeschränkt gewesen sei, weshalb er seine administrativen Verpflichtungen vernachlässigt habe. Er habe nun die B._____ GmbH beauftragt, welche ihn ab sofort bei der ordnungsgemässen und fristgerechten Erledigung seiner administrativen und steuerlichen Angelegenhei- ten unterstütze (act. 13). Als Belege reicht er einen aktuellen Betreibungsregister- auszug vom 14. April 2026 (act. 17/1), Aufstellungen seiner monatlichen Ausga- ben und seiner geplanten Einnahmen (act. 14/3), die Steuererklärung des Jahres 2023 (act. 14/4), Kontoauszüge seines privaten Kontos bei der D._____ AG vom

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1. September 2025 bis 31. März 2026 (act. 17/2) sowie seines Unternehmenskon- tos bei der E._____ AG vom 1. September 2025 bis 14. April 2026 (act. 17/3) ein. 4.3. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Volketswil wurden in den letzten fünf Jahren bis zum 14. April 2026 38 Betreibungen gegen den Schuldner eingeleitet (vgl. act. 17/1). Davon wurden 34 – inkl. der streitge- genständlichen Betreibung Nr. 1 – durch Zahlung an das Betreibungsamt bzw. an die entsprechenden Gläubiger erledigt. In einer Betreibung erhob der Schuldner Rechtsvorschlag, eine weitere Betreibung befindet sich im Einleitungsstadium, während in einer Betreibung bereits der Konkurs angedroht wurde. Schliesslich ist die Betreibung Nr. 2 mit dem Code "K" für Konkurseröffnung versehen, wobei es sich dabei nicht um die dieser Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung handelt. Da die Konkurseröffnung nur einmal resp. in einer Betreibung erfolgen kann, ist davon auszugehen, dass die Kodierung in diesem Fall nicht korrekt ist, sich das Betreibungsverfahren aber bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befindet. Verlustscheine und frühere Konkurseröffnungen sind keine registriert (act. 17/1 S. 5). Entgegen dem Schuldner kann mit Blick auf diesen am 14. April 2026 aus- gestellten Betreibungsregisterauszug somit nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen mittlerweile beglichen wä- ren. Vielmehr ergeben sich daraus vier offene Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 17'346.55. Der Schuldner äussert sich nicht weiter zur sich bereits im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibung (Betreibung Nr. 3) und zur soeben erwähnten Betreibung Nr. 2; er reicht insbesondere keine Zahlungsbelege ein. Es ist damit nicht glaubhaft, dass der Schuldner diese Ausstände mittlerweile begli- chen hat. Gleiches gilt für die Forderung über Fr. 8'257.– in der Betreibung Nr. 4, welche sich im Einleitungsstadium befindet. Der Schuldner anerkennt vielmehr, dass diese nach wie vor ausstehend ist (vgl. act. 16). Einzig die Betreibung Nr. 5, in welcher der Schuldner Rechtsvorschlag erhob, ist nicht als offene Betreibung zu berücksichtigen, da sie bereits im Dezember 2024 und damit vor fast einein- halb Jahren eingeleitet worden ist.

- 8 - Folglich ist von offenen Betreibungsschulden im Betrag von Fr. 13'843.– auszugehen. Für eine Betreibungsforderung im Betrag von Fr. 3'712.90 wurde be- reits der Konkurs angedroht, weshalb diese äusserst zeitnah zu begleichen ist. 4.4. Der Schuldner reicht eine Kreditorenliste ein, welche keine weiteren ausstehenden Forderungen aufzeigt. Er bestätigt auch in seiner Beschwerde, dass keine weiteren offenen Kreditoren bestehen (vgl. act. 13). Obwohl keine ak- tuellen Unterlagen (wie etwa die Steuererklärung 2024 oder 2025) vorliegen, ist mangels Hinweis auf andere Verpflichtungen zugunsten des Schuldners davon auszugehen, dass er kurzfristig tatsächlich keine weiteren Schulden abzahlen muss. 4.5. Der Schuldner beziffert seine laufenden monatlichen Ausgaben auf Fr. 5'110.75 (Fr. 600.– für Mietkosten, Fr. 1'935.75 für SVA Beiträge, Fr. 600.– für Versicherungen, Fr. 60.– für Telefonkosten, Fr. 625.– für Steuern, Fr. 390.– für Krankenkasse und Fr. 900.– für seinen Lebensunterhalt; act. 14/3). Er reicht dies- bezüglich jedoch keine Unterlagen wie etwa Rechnungen oder aktuelle Buchhal- tungsunterlagen ein. Auch aus den vorgelegten Kontoauszügen der letzten sechs Monate sind keine korrespondierenden Belastungen ersichtlich. Vielmehr kann den Kontoauszügen entnommen werden, dass sich die monatlichen Belastungen in diesem Zeitraum auf dem D._____-Konto des Schuldners auf durchschnittlich rund Fr. 3'670.– und auf seinem E._____-Konto auf rund Fr. 10'740.– bezifferten (act. 17-2-3), wobei eine Vielzahl der Zahlungen in Baumärkten wie F._____ oder G._____ getätigt wurden, es sich also um Warenaufwand handeln dürfte. Aus der letzten vorliegenden Steuererklärung des Jahres 2023 ergibt sich ein Aufwand für Material, Waren und Dienstleistungen von insgesamt Fr. 113'399.–, mithin Fr. 9'450.– monatlich (act. 14/4 S. 6). Es kann letztlich nicht abschliessend eruiert werden, wie hoch die laufenden Ausgaben des Schuldners aktuell tatsächlich sind, jedenfalls dürften sie wohl höher sein als von ihm geltend gemacht. 4.6. Der Schuldner äussert sich nicht zu vergangenen Geschäftszahlen und insbesondere zu erzielten Gewinnen bzw. erlittenen Verlusten. Auch diesbezüg- lich ist wiederum einzig die Steuererklärung 2023 vorhanden, aus welcher Ein- künfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 36'632.– hervorgehen (act. 14/4

- 9 - S. 6). Gemäss Bankauszügen verfügte der Schuldner per 31. März 2026 über ein Kontoguthaben von Fr. 464.62 bei der D._____ AG und per 14. April 2026 von Fr. 273.22 bei der E._____ AG (act. 17/2-3). Darüber hinaus reicht der Schuldner eine Liste mit geplanten Einnahmen ein (vgl. act. 14/3). Demgemäss rechnet er im April 2026 mit Einnahmen von Fr. 14'700.–, im Mai 2026 von Fr. 22'200.– und im Juni 2026 von Fr. 17'200.–. Auch für den Rest des Jahres 2026 rechnet er mit grosszügigen Eingängen: Er geht von einem durchschnittlichen Monatsumsatz von rund Fr. 17'000.– aus. Es kann indessen nicht nachvollzogen werden, woraus er diese Prognosen ableitet. Insbesondere mit Blick auf die geplanten Einnahmen der nächsten Monate, welche aufgrund der geringen flüssigen Mittel dringend zur Deckung der offenen Betreibungsforderungen notwendig wären, ist nicht ersicht- lich, ob er diesbezüglich bereits Rechnungen gestellt hat, mit deren Bezahlung kurzfristig gerechnet werden könnte oder ob zumindest bereits entsprechende Aufträge im genannten Volumen an ihn erteilt wurden. Einzig in Bezug auf die ge- planten Einnahmen durch Dienstleistungen für die H._____ GmbH, welche mo- natlich rund Fr. 10'200.– betragen sollen, kann festgestellt werden, dass von die- ser Kundin in der Vergangenheit mit einer gewissen Regelmässigkeiten Zahlun- gen an den Schuldner geleistet wurden und sie von Oktober 2025 bis März 2026 insgesamt rund Fr. 47'000.– überwies (vgl. act. 17/3: Fr. 16'235.– und Fr. 1'191.90 am 3. Oktober 2025; Fr. 5'637.60 und Fr. 3'392.95 am 7. Oktober 2025; Fr. 506.35 am 28. Oktober 2025; Fr. 575.– und Fr. 692.– am 4. Dezember 2025; Fr. 2'233.60 und Fr. 4'363.– am 27. Januar 2026; Fr. 8'202.50.– am 5. Februar 2026; Fr. 1'218.–, Fr. 1'341.50 und Fr. 1'218.– am 17. März 2026). Dass weiterhin in einem gewissen Umfang Einnahmen durch diese Kundin generiert werden, er- scheint daher als glaubhaft. Nachdem auf seinem Konto bei der E._____ AG, auf welchem seine Erträge aus seiner Geschäftstätigkeit hauptsächlich einzugehen scheinen, im Zeitraum vom 1. September 2025 bis 14. April 2026 Zahlungsein- gänge von insgesamt Fr. 79'972.60, und somit von durchschnittlich Fr. 10'663.– pro Monat erfolgten (vgl. act. 14/3), und im Jahr 2023 ein Bruttoumsatz von Fr. 143'541.–, mithin Fr. 11'960.– monatlich, erzielt werden konnte (vgl. act. 14/4 S. 6), ist ein deutlich höherer zukünftiger Umsatz von Fr. 17'000.– monatlich ohne weitere Ausführungen nicht glaubhaft. Gestützt auf das zuvor Ausgeführte er-

- 10 - scheinen aber immerhin monatliche Mittelzuflüsse in der Höhe von Fr. 10'000.– als plausibel. 4.7. Wie bereits dargelegt, muss der Schuldner, um seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen zu können, insbesondere die aktuell dringendsten Verpflichtun- gen und die laufenden Kosten bedienen können. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Schuldner möglichst zeitnah eine Forderung in der Höhe von Fr. 3'712.90 zu begleichen hat, ansonsten erneut die Konkurseröffnung droht. Seine zurzeit verfügbaren Barmittel von Fr. 737.84 reichen dazu nicht aus. Ausgehend von den zuvor als plausibel erachteten monatlichen Zahlungseingän- gen von Fr. 10'000.– ist jedoch zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sich in den kommenden Wochen zumindest genügend weitere liquide Mittel realisieren lassen, welche die sofortige Tilgung der ausstehenden dringendsten Forderungen erlauben. Dies gilt auch für die weiteren in Betreibung gesetzten Forderungen im Betrag von Fr. 8'257.– und von Fr. 1'873.60. Auch wenn sodann die laufenden Kosten des Schuldners nicht abschliessend beziffert werden können, so ist davon auszugehen, dass seine monatlichen Einnahmen darüber hinaus ausreichen, um diese zu decken. Dafür spricht auch, dass sich die Ein- und Ausgänge der letzten Monate gemäss Kontoauszügen in etwa die Waage hielten. Zudem ist ebenso zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Schuldners diesem regelmässig Geld über- wies (so etwa zuletzt Fr. 500.– am 16. März 2026, Fr. 200.– am 17. März 2026, Fr. 250.– am 26. März 2026 und Fr. 500.– am 27. März 2026; vgl. act. 17/2) und etwa auch im vorinstanzlichen Verfahren die Entscheidgebühr deckte (vgl. act. 4/3). Damit ist davon auszugehen, dass der Schuldner, sollten ihm aufgrund der innert der nächsten Zeit dringend zu bedienenden Forderungen und gleichzei- tig nicht zu vernachlässigenden laufenden Kosten aus seiner eigenen Erwerbstä- tigkeit weniger Mittel zur Verfügung stehen, zumindest bezüglich der privaten Kosten durch seine Ehefrau unterstützt würde, was dieser ausgehend von der von ihr im Jahr 2023 versteuerten Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 169'528.– möglich sein sollte (act. 14/4 S. 8). Schliesslich ist zu be- rücksichtigen, dass es sich vorliegend um die erste Konkurseröffnung über den Schuldner handelt, er seine administrativen Versäumnisse anerkennt und die

- 11 - B._____ GmbH beauftragt hat, um künftig seine Rechnungen fristgerecht zu be- gleichen. 4.8. Im Ergebnis erscheint die Zahlungsfähigkeit des Schuldners gerade noch als glaubhaft, auch wenn Zweifel bestehen. Dies führt zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des am 17. März 2026 eröffneten Konkurs. 4.9. Der Schuldner ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, sollte es entgegen den Erwartungen innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wäre. Diesfalls wären die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit deutlich höher anzusetzen und es bedürfte weiterer Anga- ben sowie aussagekräftigerer Belege zur Geschäftstätigkeit, den bestehenden Verbindlichkeiten, durchschnittlichen Einnahmen und laufenden Kosten und ins- besondere aktueller Buchhaltungsunterlagen. 5. 5.1. Der Schuldner verpflichtete sich im Gegenzug zum Verzicht des Gläubi- gers auf die Durchführung des Konkurses dazu, sämtliche im Zusammenhang mit dem eingeleiteten Verfahren entstandenen sowie noch entstehenden Kosten zu übernehmen (act. 14/2). Die Kosten beider Instanzen sind damit dem Schuldner aufzuerlegen, wobei davon Vormerk zu nehmen ist, dass diese aus dem jeweils geleisteten Vorschuss bezogen werden. Das Konkursamt ist sodann anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– (1'000.– Zahlung des Schuldners, Fr. 1'500.– weitergeleiteter Rest des vom Gläubiger der Vorinstanz geleisteten Vorschusses sowie Fr. 500.– weitergeleitete Zahlung des Schuldners an die vorinstanzliche Entscheidgebühr) dem Gläubiger bzw. dessen Vertretung Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verblei- benden Restbetrag auszuzahlen. 5.2. Unter diesen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

- 12 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkurs- gerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 17. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 3'000.– dem Gläubiger Fr. 2'000.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszu- zahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, act. 13 und act. 16, an den Schuldner unter Beilage des Doppels von act. 12, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dü- bendorf, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 13 - Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

4. Mai 2026