Erwägungen (1 Absätze)
E. 17 November 2022 E. 1; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, 3. A. 2021, Art. 33, N 12). Die Vorinstanz begründete überzeugend, weshalb im vorliegenden Fall
- 5 - kein unverschuldetes Hindernis vorliegt (vgl. act. 5 E. 5 f.). Dem hält der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Im Wesentli- chen wiederholt der Beschwerdeführer, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Betreffend seine Grippeerkrankung räumt er sogar ein, dass er diese nicht belegt habe. Indem der Beschwerdeführer ferner ausführt, dass er trotz Grippe ei- nen Teil der Tätigkeiten seines damals hospitalisierten Geschäftspartners über- nommen habe, bestätigt er die vorinstanzliche Vermutung, wonach er trotz seiner Grippe zur rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags hätte in der Lage sein müssen sei dies persönlich, postalisch, per Telefon, via E-Mail oder über eine Vertretung. Er legt diesbezüglich insbesondere nicht dar, weshalb er den Rechts- vorschlag nicht telefonisch oder per E-Mail hätte erheben können. Der Beschwer- deführer zeigt folglich nicht glaubhaft auf, dass er unverschuldet ausserstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu wahren. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben. Es ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Niederhasli-Nieder- glatt sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. - 6 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
- April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260130-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 24. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Wiederherstellung einer Frist (Beschwerde über das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt) Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 4. März 2026 (CB260007)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Am 3. Februar 2026 stellte das Betreibungsamt Niederhasli-Niederglatt (fortan Betreibungsamt) dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betrei- bung Nr. … zu. Am 19. Februar 2026 erhob der Beschwerdeführer Rechtsvor- schlag. Mit Verfügung vom 20. Februar 2026 stellte das Betreibungsamt fest, dass der Rechtsvorschlag verspätet erfolgt sei (act. 6/2). 1.2. Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 stellte der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Dielsdorf als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er sei am 5. Februar 2026 an einer Grippe erkrankt und bis zum 16. Februar 2026 mehr oder weniger mit Fieber und Husten im Bett gelegen. Ausserdem sei sein Geschäftspartner C._____ an Krebs erkrankt und seit dem 10. Januar 2026 wie- der notfallmässig für einige Tage im Spital gewesen. Aufgrund seines chronischen Fatigue Syndroms in Kombination mit seiner Grippeerkrankung und der Erkran- kung seines Geschäftspartners habe er seinen gewohnten Rhythmus nicht mehr einhalten und nicht alle Dinge fristgerecht erledigen können (act. 6/1). 1.3. Mit Urteil vom 4. März 2026 wies die Vorinstanz das Gesuch um Wiederher- stellung der Rechtsvorschlagsfrist ab. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwer- deführer seine Grippeerkrankung nicht belegt habe. Da der Beschwerdeführer als Privatperson betrieben worden sei, sei die Erkrankung seines Geschäftspartners sodann nicht relevant. Gestützt auf seine Ausführungen sei ferner zu vermuten, dass er trotz seiner Grippeerkrankung jemanden mit der Erhebung des Rechts- vorschlages hätte beauftragen können. Dass der Beschwerdeführer den Rechts- vorschlag trotz seiner Grippeerkrankung nicht telefonisch oder per E-Mail hätte er- heben können, sei von ihm überdies weder behauptet worden noch zu erwarten gewesen. Betreffend das Fristversäumnis sei somit mindestens von einer leichten Fahrlässigkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer gelinge es mithin nicht, glaubhaft darzulegen, dass er unverschuldet nicht in der Lage gewesen sei, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags zu wahren. Die Voraussetzungen für eine Fristwiederherstellung seien somit nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Wie-
- 3 - derherstellung der Rechtsvorschlagsfrist abzuweisen sei (act. 3 = act. 5 [Aktenex- emplar] = act. 6/6, Rz. 5 f. und Dispositiv-Ziffer 1). 1.4. Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2026 (eingegangen am 26. März 2026) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbe- treibung und Konkurs (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/7/3). Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie sinngemäss die Gutheissung sei- nes Wiederherstellungsgesuchs. Notfalls sei sodann eine entsprechende Ver- handlung anzusetzen (act. 2 S. 1). 2.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Es ist durch das Bundesrecht nur ru- dimentär geregelt. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, re- geln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-CO- METTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Be- schwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 83 f. GOG. In § 84 GOG wird für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbe- hörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. BGer 5A_23/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2.; vgl. auch JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, in: BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103 f.). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhal- tes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlos- sen (Art. 326 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entschei- den. Es steht ihr somit frei, eine mündliche Parteiverhandlung durchzuführen (Art. 327 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. A. 2024, Art. 327 N 1). 2.2. Die vorinstanzlichen Akten (act. 6/1-7) wurden von Amtes wegen beigezo- gen. Die Sache erweist sich als spruchreif, womit sich eine Verhandlung erübrigt (vgl. E. 2.1. hiervor).
- 4 - 3.1. Der Beschwerdeführer bejaht das Vorliegen einer unverschuldeten Unmög- lichkeit oder eines entschuldbaren Fristversäumnisses und wiederholt seine vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente (vgl. E. 1.2). Im Weitern habe er betreffend seine Grippeerkrankung nie behauptet, ein Arztzeugnis zu haben. Es sei aber sehr wohl bekannt, dass in diesem Winter eine stärkere Grippewelle kursiert sei. Da sein Geschäftspartner damals hospitalisiert gewesen sei, habe er diesen so- dann nicht beauftragen können, Rechtsvorschlag zu erheben. Auch habe er keine andere Person mit der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags beauftragen können, weil er alleine lebe. Aufgrund seines chronischen Fatigue Syndroms in Kombination mit seiner Grippeerkrankung und der Krebserkrankung seines Ge- schäftspartners habe er nicht alles fristgerecht erledigen können. Die von der Vorinstanz angenommene leichte Fahrlässigkeit sei daher nicht gegeben. Es handle sich hierbei um eine unverschuldete Unmöglichkeit und ein unverschulde- tes Versäumnis. So steuere er weder die Krebserkrankung seines Geschäftspart- ners noch sei er für die Grippewelle verantwortlich (act. 2). 3.2. Der Beschwerdeführer macht sodann abermals Ausführungen zur Begrün- dung des Rechtsvorschlages und zur Abänderung der Unterhaltsbeiträge (act. 2). Wie von der Vorinstanz richtig erwogen (vgl. act. 5 E. 2), gehen diese Vorbringen an der Sache vorbei. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildet einzig das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlags- frist. Entsprechend erübrigen sich Weiterungen zu den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers. 3.3. Betreffend die Fristwiederherstellung kann auf die zutreffenden theoreti- schen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 5 E. 4). Ergän- zend sei darauf hingewiesen, dass eine schwere Grippe, bei welcher keine objek- tiven Anhaltspunkte dafür bestanden und auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtsuchende nicht imstande gewesen wäre, fristgerecht zu handeln oder nöti- genfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen, keinen Wie- derherstellungsgrund darstellt (BGE 112 V 255 E. 2a; BGer, 5D_167/2022 vom
17. November 2022 E. 1; BSK SchKG-NORDMANN/ONEYSER, 3. A. 2021, Art. 33, N 12). Die Vorinstanz begründete überzeugend, weshalb im vorliegenden Fall
- 5 - kein unverschuldetes Hindernis vorliegt (vgl. act. 5 E. 5 f.). Dem hält der Be- schwerdeführer in seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegen. Im Wesentli- chen wiederholt der Beschwerdeführer, was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat. Betreffend seine Grippeerkrankung räumt er sogar ein, dass er diese nicht belegt habe. Indem der Beschwerdeführer ferner ausführt, dass er trotz Grippe ei- nen Teil der Tätigkeiten seines damals hospitalisierten Geschäftspartners über- nommen habe, bestätigt er die vorinstanzliche Vermutung, wonach er trotz seiner Grippe zur rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlags hätte in der Lage sein müssen sei dies persönlich, postalisch, per Telefon, via E-Mail oder über eine Vertretung. Er legt diesbezüglich insbesondere nicht dar, weshalb er den Rechts- vorschlag nicht telefonisch oder per E-Mail hätte erheben können. Der Beschwer- deführer zeigt folglich nicht glaubhaft auf, dass er unverschuldet ausserstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages zu wahren. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben. Es ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a; Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Betreibungsamt Niederhasli-Nieder- glatt sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein.
- 6 -
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
28. April 2026