Erwägungen (1 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge-
- 3 - treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.1. Der Schuldner belegt, beim Obergericht Fr. 474.30 hinterlegt zu haben (act. 5/24). Dieser Betrag deckt die Forderung samt Zinsen und Kosten bzw. über- steigt diese sogar leicht (act. 9). Der Schuldner belegt sodann, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhe- bung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 5/27). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung ein- schliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt. Der Konkurshinderungsgrund der Hin- terlegung ist nachgewiesen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unab- sehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. Sep- tember 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zu- lassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstel- lung des Schuldners zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer
- 4 - 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Der Schuldner betreibt seit Juli 2007 ein Einzelunternehmen mit dem Zweck des An- und Verkaufs von Gebrauchtwagen und Auto Export (act. 5/4). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit September 2021 21 Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch neun Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 21'800.– offen. Davon befinden sich fünf Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und Kon- kurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 5/23). 3.3.3. Der Schuldner hinterlegte bei der Obergerichtskasse Fr. 22'200.– zur Tilgung der in Betreibung gesetzten offenen Forderungen (act. 2 Rz. 10 i.V.m. act. 6). Damit bestehen keine offenen Forderungen mehr. Der Schuldner gibt an, die Summe stamme aus dem Verkauf zweier Fahrzeuge. Er reicht diesbezüglich zwei Quittungen ein (vgl. act. 5/26). Damit liegt eine effektive Tilgung der offenen Forderungen und keine Neuverschuldung vor. 3.3.4. Der Schuldner legt in seiner Beschwerdeschrift die finanzielle Lage sei- nes Einzelunternehmens detailliert dar (act. 2 Rz. 5 ff.). Er reicht einen Auszug seiner Homepage sowie ein Foto der Webkamera vom 26. März 2026 ein, das zahlreiche Occasionsfahrzeuge auf seinem Standplatz in C._____ zeigt (act. 2
- 5 - Rz. 5 i.V.m. act. 5/5 u. 6). Weiter belegt er die Standplatzmiete von jährlich Fr. 378'640.– bzw. monatlich Fr. 31'553.– (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/8 S. 4). Er legt dar, dass er aus der Untervermietung des Standplatzes monatlich Fr. 36'107.15 erzielt und belegt dies mittels 17 Untermietverträgen (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/9). Dem Kontoauszug des Schuldners ist sodann ein Guthaben von Fr. 99'436.95 zu entnehmen (act. 2 Rz. 7 i.V.m. act. 5/11). Wie der Schuldner geltend macht, lässt sich aus den eingereichten Bankunterlagen auch entnehmen, dass sich sein Gut- haben seit August 2025 immer zwischen Fr. 18'000.– bis Fr. 100'000.– bewegte und regelmässige Ein- und Ausgänge verzeichnet wurden, was auf eine anhal- tende Geschäftstätigkeit hinweist. Der Schuldner belegt, über weitere Guthaben von EUR 6'652.03 und Fr. 790.52 sowie ein Mietkautionskonto über Fr. 29'799.80 zu verfügen (act. 5/12–14). Gemäss Kreditorenliste umfassen die aktuellen Ausstände Fr. 111'592.35 (act. 5/17). Der Schuldner verfügt über genügend li- quide Mittel um diesen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Ausserdem gibt der Schuldner an, mit den Untermieteingängen (offene Debitoren; act. 5/18), den Ausstand der Hauptmiete von Fr. 94'857.75 bezahlen zu können. Ferner sei ihm hinsichtlich der SVA-Ausstände ein Zahlungsaufschub bewilligt worden (act. 2 Rz. 8 i.V.m. act. 5/18). Der "Zusammenstellung selbstständiger Erwerb 2025" sind Nettoeinkünfte des Schuldners von Fr. 114'908.02 zu entnehmen (act. 5/22 S. 7). Diese bewegen sich im Rahmen der Zahlen des Vorjahres. So ergibt sich aus der Steuererklärung 2024 ein Einkommen des Schuldners von Fr. 89'064.– (act. 5/19). Den eingereichten MWST-Abrechnungen ist der konkrete Autover- kaufsumsatz von Fr. 192'640.– für das Jahr 2024 und Fr. 154'250.– für das erste Halbjahr 2025 zu entnehmen, samt Angaben der einzelnen Käufer (act. 5/20). Weiter reicht der Schuldner eine unterzeichnete Inventarliste vom 25. März 2026 über 44 Fahrzeuge im Wert von Fr. 142'869.– ein (act. 5/21). Insgesamt scheint es sich – gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – um ein rentables Unternehmen zu handeln. Der Konkurs wurde über den Schuldner als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Zu seinen Lebenshaltungskosten reicht der Schuldner eine Auf- stellung ein (act. 5/15). Seine monatlichen Mietkosten betragen lediglich Fr. 690.–
- 6 - die Krankenkassenkosten für sich und seine Familie Fr. 1'162.75. Er gibt an die weiteren "Lebenskosten" würden Fr. 3'000.– betragen (act. 5/15). Diese Auslagen kann der Schuldner mit dem angegeben Nettoeinkommen ohne weiteres decken. Die Zahlungsfähigkeit ist aufgrund der eingereichten Unterlagen hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben. 4.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch sein Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem Schuldner nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Um- triebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Der Schuldner hat zur Tilgung der Konkursforderung Fr. 474.30 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Die Konkursforderung beträgt Fr. 350.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 18. August 2025 sowie Betreibungskosten von Fr. 112.60, mithin total Fr. 472.70 (act. 3; act. 9). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem vom Schuldner für die Konkursforderung hinterlegten Betrag Fr. 472.70 der Gläu- bigerin und dem Schuldner den verbleibenden Restbetrag auszubezahlen. 4.3. Der Schuldner hat zur Tilgung seiner offenen Betreibungen Fr. 22'200.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 7/1). Die Obergerichts- kasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 22'200.– dem Betrei- bungsamt Zürich 12 zur Tilgung der offenen Betreibungen zu überweisen. 4.4. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vor-
- 7 - schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug sei- ner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem vom Schuldner für die Konkursforderung hinterlegten Betrag von Fr. 474.30 den Betrag von Fr. 472.70 der Gläubigerin und dem Schuldner den verbleibenden Restbe- trag auszubezahlen.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 22'200.– dem Betreibungsamt Zürich 12 zur Tilgung der offenen Betrei- bungen zu überweisen. Ein allfälliger Überschuss wird das Betreibungsamt Zürich 12 dem Schuldner auszahlen.
- Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des - 8 - Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260128-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschrei- berin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 15. April 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ [Verband], Gläubigerin und Beschwerdegegner betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. März 2026 (EK260443)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 16. März 2026 den Konkurs über den Schuldner und Be- schwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 350.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 18. August 2025 sowie Betreibungskosten von Fr. 112.60, mithin total Fr. 472.70 (act. 3; act. 9). 1.2. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 30. März 2026 rechtzeitig (vgl. act. 8/10) Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Er beantragte die Aufhe- bung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschie- benden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 31. März 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 16/1–21). Das Verfah- ren ist spruchreif.
2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom
9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge-
- 3 - treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 3.1. Der Schuldner belegt, beim Obergericht Fr. 474.30 hinterlegt zu haben (act. 5/24). Dieser Betrag deckt die Forderung samt Zinsen und Kosten bzw. über- steigt diese sogar leicht (act. 9). Der Schuldner belegt sodann, die Kosten des Konkursgerichts und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhe- bung mit einer Zahlung von Fr. 1'500.– beim Konkursamt sichergestellt zu haben (act. 5/27). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung ein- schliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt. Der Konkurshinderungsgrund der Hin- terlegung ist nachgewiesen. 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit des Schuldners glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung seiner finanziellen Lage zu erkennen sind und er auf unab- sehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Schuldner die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. Sep- tember 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf er sich nicht mit blossen Behauptungen be- gnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zu- lassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdarstel- lung des Schuldners zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer
- 4 - 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung des Schuldners sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Der Schuldner betreibt seit Juli 2007 ein Einzelunternehmen mit dem Zweck des An- und Verkaufs von Gebrauchtwagen und Auto Export (act. 5/4). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit September 2021 21 Einträge auf. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind davon noch neun Betreibungen im Gesamtbetrag von rund Fr. 21'800.– offen. Davon befinden sich fünf Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung. Verlustscheine und Kon- kurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 5/23). 3.3.3. Der Schuldner hinterlegte bei der Obergerichtskasse Fr. 22'200.– zur Tilgung der in Betreibung gesetzten offenen Forderungen (act. 2 Rz. 10 i.V.m. act. 6). Damit bestehen keine offenen Forderungen mehr. Der Schuldner gibt an, die Summe stamme aus dem Verkauf zweier Fahrzeuge. Er reicht diesbezüglich zwei Quittungen ein (vgl. act. 5/26). Damit liegt eine effektive Tilgung der offenen Forderungen und keine Neuverschuldung vor. 3.3.4. Der Schuldner legt in seiner Beschwerdeschrift die finanzielle Lage sei- nes Einzelunternehmens detailliert dar (act. 2 Rz. 5 ff.). Er reicht einen Auszug seiner Homepage sowie ein Foto der Webkamera vom 26. März 2026 ein, das zahlreiche Occasionsfahrzeuge auf seinem Standplatz in C._____ zeigt (act. 2
- 5 - Rz. 5 i.V.m. act. 5/5 u. 6). Weiter belegt er die Standplatzmiete von jährlich Fr. 378'640.– bzw. monatlich Fr. 31'553.– (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/8 S. 4). Er legt dar, dass er aus der Untervermietung des Standplatzes monatlich Fr. 36'107.15 erzielt und belegt dies mittels 17 Untermietverträgen (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/9). Dem Kontoauszug des Schuldners ist sodann ein Guthaben von Fr. 99'436.95 zu entnehmen (act. 2 Rz. 7 i.V.m. act. 5/11). Wie der Schuldner geltend macht, lässt sich aus den eingereichten Bankunterlagen auch entnehmen, dass sich sein Gut- haben seit August 2025 immer zwischen Fr. 18'000.– bis Fr. 100'000.– bewegte und regelmässige Ein- und Ausgänge verzeichnet wurden, was auf eine anhal- tende Geschäftstätigkeit hinweist. Der Schuldner belegt, über weitere Guthaben von EUR 6'652.03 und Fr. 790.52 sowie ein Mietkautionskonto über Fr. 29'799.80 zu verfügen (act. 5/12–14). Gemäss Kreditorenliste umfassen die aktuellen Ausstände Fr. 111'592.35 (act. 5/17). Der Schuldner verfügt über genügend li- quide Mittel um diesen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Ausserdem gibt der Schuldner an, mit den Untermieteingängen (offene Debitoren; act. 5/18), den Ausstand der Hauptmiete von Fr. 94'857.75 bezahlen zu können. Ferner sei ihm hinsichtlich der SVA-Ausstände ein Zahlungsaufschub bewilligt worden (act. 2 Rz. 8 i.V.m. act. 5/18). Der "Zusammenstellung selbstständiger Erwerb 2025" sind Nettoeinkünfte des Schuldners von Fr. 114'908.02 zu entnehmen (act. 5/22 S. 7). Diese bewegen sich im Rahmen der Zahlen des Vorjahres. So ergibt sich aus der Steuererklärung 2024 ein Einkommen des Schuldners von Fr. 89'064.– (act. 5/19). Den eingereichten MWST-Abrechnungen ist der konkrete Autover- kaufsumsatz von Fr. 192'640.– für das Jahr 2024 und Fr. 154'250.– für das erste Halbjahr 2025 zu entnehmen, samt Angaben der einzelnen Käufer (act. 5/20). Weiter reicht der Schuldner eine unterzeichnete Inventarliste vom 25. März 2026 über 44 Fahrzeuge im Wert von Fr. 142'869.– ein (act. 5/21). Insgesamt scheint es sich – gestützt auf die eingereichten Unterlagen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – um ein rentables Unternehmen zu handeln. Der Konkurs wurde über den Schuldner als Einzelunternehmer und damit als natürliche Person eröffnet, die für alle Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Zu seinen Lebenshaltungskosten reicht der Schuldner eine Auf- stellung ein (act. 5/15). Seine monatlichen Mietkosten betragen lediglich Fr. 690.–
- 6 - die Krankenkassenkosten für sich und seine Familie Fr. 1'162.75. Er gibt an die weiteren "Lebenskosten" würden Fr. 3'000.– betragen (act. 5/15). Diese Auslagen kann der Schuldner mit dem angegeben Nettoeinkommen ohne weiteres decken. Die Zahlungsfähigkeit ist aufgrund der eingereichten Unterlagen hinreichend glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG. 3.4. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Kon- kurses erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil auf- zuheben. 4.1. Obschon die Beschwerde gutgeheissen wird, sind die Gerichtsgebühren bei- der Instanzen dem Schuldner aufzuerlegen, weil er das Verfahren durch sein Zah- lungssäumnis verursacht hat. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist dem Schuldner nicht zuzusprechen. Im Übrigen ist auch der Gläubigerin mangels Um- triebe im vorliegenden Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Der Schuldner hat zur Tilgung der Konkursforderung Fr. 474.30 bei der Obergerichtskasse hinterlegt. Die Konkursforderung beträgt Fr. 350.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 18. August 2025 sowie Betreibungskosten von Fr. 112.60, mithin total Fr. 472.70 (act. 3; act. 9). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, von dem vom Schuldner für die Konkursforderung hinterlegten Betrag Fr. 472.70 der Gläu- bigerin und dem Schuldner den verbleibenden Restbetrag auszubezahlen. 4.3. Der Schuldner hat zur Tilgung seiner offenen Betreibungen Fr. 22'200.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 7/1). Die Obergerichts- kasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 22'200.– dem Betrei- bungsamt Zürich 12 zur Tilgung der offenen Betreibungen zu überweisen. 4.4. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich ist anzuweisen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vor-
- 7 - schusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug sei- ner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 16. März 2026 aufgeho- ben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, von dem vom Schuldner für die Konkursforderung hinterlegten Betrag von Fr. 474.30 den Betrag von Fr. 472.70 der Gläubigerin und dem Schuldner den verbleibenden Restbe- trag auszubezahlen.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 22'200.– dem Betreibungsamt Zürich 12 zur Tilgung der offenen Betrei- bungen zu überweisen. Ein allfälliger Überschuss wird das Betreibungsamt Zürich 12 dem Schuldner auszahlen.
4. Das Konkursamt Oerlikon-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbe- zahlten Totalbetrag von Fr. 2'900.– (Fr. 1'500.– Zahlung des Schuldners so- wie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleiste- ten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zü- rich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des
- 8 - Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 12, je gegen Empfangs- schein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: