Erwägungen (1 Absätze)
E. 23 März 2026 rechtzeitig (vgl. act. 5/11) Beschwerde (act. 2). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-12). Von prozessualen Weiterungen kann abgesehen werden. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 1.6 Die gerichtliche Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte darlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1; 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher nur die wesentlichen Punkte aufzuzei- gen.
- 3 -
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungs- maxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzuset- zen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach falsch ist (vgl. Art. 321 ZPO; statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. statt vieler: OGer ZH PS120246 vom 9. Januar 2013 E. 3.3 mit Verweis auf OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretens aus, die Be- schwerdeführer hätten an der beantragten Feststellung von Verstössen gegen das SchKG betreffend die Verteilungsliste in der Pfändung Nr. 2, bei der Verwer- tung einer Liegenschaft und bei der Ermittlung einer pfändbaren Quote kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG sei zur reinen Klärung genereller Rechtsfragen oder der Feststellung von Tatsachen nicht zuläs- sig. Auf diese Begehren sei deshalb nicht einzutreten (vgl. act. 4 E. II./2 i.V.m. E. II./1 mit Verweis auf OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A. 2020, Art. 17 N 29). Den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der Nichtigkeit der Ver- wertung der Liegenschaft wies die Vorinstanz ab. Zur Begründung dieser Abwei- sung führte sie aus, die Reihenfolge in Art. 95 Abs. 2 SchKG sei lediglich eine Richtlinie, von welcher das Betreibungsamt unter gewissen Umständen abwei- chen dürfe. Dem Betreibungsamt stehe ein Ermessensspielraum zu und das Ge- setz verlange nicht, dass für die Abweichung der gesetzlichen Reihenfolge schwerwiegende Gründe bestehen müssten. Ein allfälliges Abweichen von dieser Richtlinie könne von vornherein keinen besonders schwerwiegenden Mangel bei
- 4 - der Pfändung bzw. Verwertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers darstel- len, der zu einer Nichtigkeit führen würde (vgl. act. 4 E. II./3 bis 5 u.a. mit Verweis auf BSK SchKG-FOËX/MARTIN-RIVARA, Art. 95 N 1, 59 und 61 f.). 3.2 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte auf ihre Feststellungsanträge eintreten müssen. Sie habe übersehen, dass in der von ihr zitierten Note 29 zu Art. 17 SchKG im SchKG-Kommentar von Kren Kostki- ewicz auch stehe, dass die Beschwerde auch dem konkreten Vollzugsschutz diene. Ihre vorinstanzliche Beschwerde habe nicht nur der Klärung genereller Rechtsfragen gedient, sondern dem konkreten Vollzugsschutz. Die Begründung (der Beschwerde) vom 30. Januar 2026 sei konkret und keinesfalls theoretisch. Die Vorinstanz habe sich deshalb nicht auf eine "rein summarische Prüfung" der Beschwerdebegründung beschränken dürfen, sondern hätte sich hinreichend de- tailliert mit den konkreten Beanstandungen auseinanderzusetzen gehabt, was diese nicht "nach rechtsstaatlichen Grundsätzen lege artis" getan habe (vgl. act. 2 S. 3). Darin erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung der gerichtlichen Be- gründungspflicht bzw. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. act. 2 S. 3 oben und S. 4 oben). Eine weitere Gehörsverletzung sehen die Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz "den konkreten Verstoss" des Betreibungsamtes gegen die Reihen- folge nicht geprüft und Art. 95 SchKG als blosse Richtlinie eingestuft habe. Die Ansicht der Vorinstanz sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ver- einbar und ausserdem habe sie den SchKG-Kommentar von Foex/Martin-Rivara Noten 1 und 59 zu "Art. 6z SchKG" unvollständig zitiert, indem sie "den Kontext von Note 61 zu Art. 95 SchKG" unbeachtet gelassen habe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien Abweisungen nur zulässig, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigten. Dies sei hier nicht der Fall, weil es einer Familie nicht zumutbar sei, die Wohnung zu verlieren, falls das Einkommen die Forderung decken könne (vgl. act. 2 S. 4 mit Verweis u.a. auf BGE 115 III 45 und BGer 5A_5/2013 E. 4.1). Es falle auf, dass die Vorinstanz die in der zitierten Passage fett markierten Schlagworte (insb. "Die Verhältnisse rechtfertigen dies" und "sorgfältigen Ge- brauch") nicht verwendet habe und ob das Einkommen die Forderung decken
- 5 - könne, habe die Vorinstanz bezeichnenderweise offen gelassen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, weshalb die Umstände im konkreten Fall eine Abweichung vom erwähnten Grundsatz erlauben würden (vgl. act. 2 S. 4 und S. 5 oben). 3.3.1 Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, ist die betreibungsrechtliche Be- schwerde nach Art. 17 f. SchKG, mit welcher ein Beschwerdeführer lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit behördlicher Handlungen bezweckt, unzulässig. Im Allgemeinen muss mit der Beschwerde eine verfahrensrechtliche Korrektur be- wirkt werden können, und darf es nie bloss darum gehen, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zu schaffen (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein- zig die Feststellung von Verstössen beantragt haben (act. 5/1 S. 2 Begehren 1-4), hat die Vorinstanz ihre Beschwerde insoweit zu Recht als unzulässig angesehen. Deshalb musste die Vorinstanz auch nicht weiter auf die entsprechende Begrün- dung dieser Beschwerde eingehen. Dies stellt keine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht bzw. des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör dar. 3.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid begründet, weshalb ein allfälliger Verstoss gegen die Reihenfolge der Pfändung gemäss Art. 95 SchKG
– selbst wenn er vorliegen würde – keine Nichtigkeit der Verwertung der Liegen- schaft begründen würde, wie die Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend ge- macht hatten. Dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz ist zu folgen (vgl. BSK SchKG-FOËX/MARTIN-RIVARA, 3. A. 2021, Art. 95 N 71 mit Verweis auf N 11, 20 und 57). Nichts anderes ergibt sich aus der von den Beschwerdeführern zitierten Note 61 dieses Kommentars zu Art. 95 SchKG und aus der von ihnen angeführ- ten Rechtsprechung. Sie führen denn auch nicht aus, weshalb ein allfälliger Ver- stoss gegen die Reihenfolge der Pfändung gemäss Art. 95 SchKG Nichtigkeitsfol- gen nach sich ziehen soll. Vielmehr machen sie bloss (erneut) geltend, das Be- treibungsamt sei durch die Pfändung der Liegenschaft (vgl. oben E. 1.1) von der Reihenfolge in Art. 95 SchKG abgewichen und dies stelle eine Rechtsverletzung dar. Die Kammer hat die Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass und weshalb diese Beanstandung zur Reihenfolge der Pfändung gemäss Art. 95
- 6 - SchKG mit Beschwerde gegen die (ursprünglich) auf den 23. Juni 2022 ange- setzte (Ergänzungs-)Pfändung der Liegenschaft (innerhalb der Beschwerdefrist) (vgl. OGer ZH PS220125 vom 28. November 2022) vorzubringen gewesen wäre (vgl. OGer ZH PF260002 vom 11. Februar 2026 E. 4.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht offen gelassen bzw. nicht geprüft, ob ein Verstoss gegen Art. 95 SchKG vorliegt. Ebenfalls bereits erläutert wurde den Beschwerdeführern, weshalb die Beanstandung auch inhaltlich nicht verfangen hätte (vgl. a.a.O. E. 4.2). Darauf kann somit verwiesen werden. Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass sie bei abermaligem Vorbringen dieser Beanstandung – auch in dem grund- sätzlich kostenlosen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG) – mit Kostenfolgen zu rechnen haben. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht nur geprüft, ob der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verstoss gegen die Reihenfolge der Pfändung gemäss Art. 95 SchKG eine Nichtigkeit der Verwertung der Liegen- schaft begründen könnte, und hat dies auch zu Recht verneint. Auch insoweit liegt somit keine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht bzw. des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör vor. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf in diesem Ver- fahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein. - 7 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
- April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260127-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 13. April 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Beschwerde (Beschwerde über das Stadtammann- und Betreibungsamt Winterthur-Stadt) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 6. März 2026 (CB260004)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die mit einem Eck-Reiheneinfamilienhaus überbaute Liegenschaft des Be- schwerdeführers 1 an der C._____-strasse 1 in D._____, in welchem die Be- schwerdeführer wohnen, wurde am tt.mm.2025 vom Betreibungsamt Winterthur- Stadt (nachfolgend: Betreibungsamt) zwangsversteigert (Pfändung Nr. 2; vgl. OGer ZH PF260002 vom 11. Februar 2026 E. 1.1; act. 5/5 S. 2 und 3 sowie act. 2 S. 3). In Bezug auf die Pfändung Nr. 2 wurde dem Beschwerdeführer 1 am 21. Ja- nuar 2026 die Auflage des Kollokationsplanes und der Verteilungsliste angezeigt (vgl. act. 5/8). 1.2 Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (act. 5/1 und act. 5/5) erhoben die Be- schwerdeführer eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG "betreffend Verteilungs- liste" beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz). 1.3 Mit Urteil vom 6. März 2026 (act. 4) wies die Vorinstanz diese Beschwerde sofort als unbegründet ab, soweit sie darauf eintrat (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), er- hob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv- Ziffer 2 und 3). 1.4 Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. März 2026 rechtzeitig (vgl. act. 5/11) Beschwerde (act. 2). 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-12). Von prozessualen Weiterungen kann abgesehen werden. Das Ver- fahren erweist sich als spruchreif. 1.6 Die gerichtliche Begründungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn das Gericht die für seinen Entscheid wesentlichen Punkte darlegt (vgl. BGE 150 V 474 E. 4.1; 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher nur die wesentlichen Punkte aufzuzei- gen.
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2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu be- gründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungs- maxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzuset- zen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Ent- scheid ihrer Ansicht nach falsch ist (vgl. Art. 321 ZPO; statt vieler: OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. statt vieler: OGer ZH PS120246 vom 9. Januar 2013 E. 3.3 mit Verweis auf OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4). 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Nichteintretens aus, die Be- schwerdeführer hätten an der beantragten Feststellung von Verstössen gegen das SchKG betreffend die Verteilungsliste in der Pfändung Nr. 2, bei der Verwer- tung einer Liegenschaft und bei der Ermittlung einer pfändbaren Quote kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerde nach Art. 17 SchKG sei zur reinen Klärung genereller Rechtsfragen oder der Feststellung von Tatsachen nicht zuläs- sig. Auf diese Begehren sei deshalb nicht einzutreten (vgl. act. 4 E. II./2 i.V.m. E. II./1 mit Verweis auf OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A. 2020, Art. 17 N 29). Den Antrag der Beschwerdeführer auf Feststellung der Nichtigkeit der Ver- wertung der Liegenschaft wies die Vorinstanz ab. Zur Begründung dieser Abwei- sung führte sie aus, die Reihenfolge in Art. 95 Abs. 2 SchKG sei lediglich eine Richtlinie, von welcher das Betreibungsamt unter gewissen Umständen abwei- chen dürfe. Dem Betreibungsamt stehe ein Ermessensspielraum zu und das Ge- setz verlange nicht, dass für die Abweichung der gesetzlichen Reihenfolge schwerwiegende Gründe bestehen müssten. Ein allfälliges Abweichen von dieser Richtlinie könne von vornherein keinen besonders schwerwiegenden Mangel bei
- 4 - der Pfändung bzw. Verwertung der Liegenschaft des Beschwerdeführers darstel- len, der zu einer Nichtigkeit führen würde (vgl. act. 4 E. II./3 bis 5 u.a. mit Verweis auf BSK SchKG-FOËX/MARTIN-RIVARA, Art. 95 N 1, 59 und 61 f.). 3.2 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die Vorinstanz hätte auf ihre Feststellungsanträge eintreten müssen. Sie habe übersehen, dass in der von ihr zitierten Note 29 zu Art. 17 SchKG im SchKG-Kommentar von Kren Kostki- ewicz auch stehe, dass die Beschwerde auch dem konkreten Vollzugsschutz diene. Ihre vorinstanzliche Beschwerde habe nicht nur der Klärung genereller Rechtsfragen gedient, sondern dem konkreten Vollzugsschutz. Die Begründung (der Beschwerde) vom 30. Januar 2026 sei konkret und keinesfalls theoretisch. Die Vorinstanz habe sich deshalb nicht auf eine "rein summarische Prüfung" der Beschwerdebegründung beschränken dürfen, sondern hätte sich hinreichend de- tailliert mit den konkreten Beanstandungen auseinanderzusetzen gehabt, was diese nicht "nach rechtsstaatlichen Grundsätzen lege artis" getan habe (vgl. act. 2 S. 3). Darin erblicken die Beschwerdeführer eine Verletzung der gerichtlichen Be- gründungspflicht bzw. eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. act. 2 S. 3 oben und S. 4 oben). Eine weitere Gehörsverletzung sehen die Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz "den konkreten Verstoss" des Betreibungsamtes gegen die Reihen- folge nicht geprüft und Art. 95 SchKG als blosse Richtlinie eingestuft habe. Die Ansicht der Vorinstanz sei mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ver- einbar und ausserdem habe sie den SchKG-Kommentar von Foex/Martin-Rivara Noten 1 und 59 zu "Art. 6z SchKG" unvollständig zitiert, indem sie "den Kontext von Note 61 zu Art. 95 SchKG" unbeachtet gelassen habe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien Abweisungen nur zulässig, wenn die Verhältnisse dies rechtfertigten. Dies sei hier nicht der Fall, weil es einer Familie nicht zumutbar sei, die Wohnung zu verlieren, falls das Einkommen die Forderung decken könne (vgl. act. 2 S. 4 mit Verweis u.a. auf BGE 115 III 45 und BGer 5A_5/2013 E. 4.1). Es falle auf, dass die Vorinstanz die in der zitierten Passage fett markierten Schlagworte (insb. "Die Verhältnisse rechtfertigen dies" und "sorgfältigen Ge- brauch") nicht verwendet habe und ob das Einkommen die Forderung decken
- 5 - könne, habe die Vorinstanz bezeichnenderweise offen gelassen. Die Vorinstanz habe nicht geprüft, weshalb die Umstände im konkreten Fall eine Abweichung vom erwähnten Grundsatz erlauben würden (vgl. act. 2 S. 4 und S. 5 oben). 3.3.1 Wie die Vorinstanz bereits dargelegt hat, ist die betreibungsrechtliche Be- schwerde nach Art. 17 f. SchKG, mit welcher ein Beschwerdeführer lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit behördlicher Handlungen bezweckt, unzulässig. Im Allgemeinen muss mit der Beschwerde eine verfahrensrechtliche Korrektur be- wirkt werden können, und darf es nie bloss darum gehen, eine Grundlage für die Geltendmachung von Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchen zu schaffen (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführer vor Vorinstanz ein- zig die Feststellung von Verstössen beantragt haben (act. 5/1 S. 2 Begehren 1-4), hat die Vorinstanz ihre Beschwerde insoweit zu Recht als unzulässig angesehen. Deshalb musste die Vorinstanz auch nicht weiter auf die entsprechende Begrün- dung dieser Beschwerde eingehen. Dies stellt keine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht bzw. des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör dar. 3.3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid begründet, weshalb ein allfälliger Verstoss gegen die Reihenfolge der Pfändung gemäss Art. 95 SchKG
– selbst wenn er vorliegen würde – keine Nichtigkeit der Verwertung der Liegen- schaft begründen würde, wie die Beschwerdeführer vor Vorinstanz geltend ge- macht hatten. Dieser Rechtsauffassung der Vorinstanz ist zu folgen (vgl. BSK SchKG-FOËX/MARTIN-RIVARA, 3. A. 2021, Art. 95 N 71 mit Verweis auf N 11, 20 und 57). Nichts anderes ergibt sich aus der von den Beschwerdeführern zitierten Note 61 dieses Kommentars zu Art. 95 SchKG und aus der von ihnen angeführ- ten Rechtsprechung. Sie führen denn auch nicht aus, weshalb ein allfälliger Ver- stoss gegen die Reihenfolge der Pfändung gemäss Art. 95 SchKG Nichtigkeitsfol- gen nach sich ziehen soll. Vielmehr machen sie bloss (erneut) geltend, das Be- treibungsamt sei durch die Pfändung der Liegenschaft (vgl. oben E. 1.1) von der Reihenfolge in Art. 95 SchKG abgewichen und dies stelle eine Rechtsverletzung dar. Die Kammer hat die Beschwerdeführer bereits darauf hingewiesen, dass und weshalb diese Beanstandung zur Reihenfolge der Pfändung gemäss Art. 95
- 6 - SchKG mit Beschwerde gegen die (ursprünglich) auf den 23. Juni 2022 ange- setzte (Ergänzungs-)Pfändung der Liegenschaft (innerhalb der Beschwerdefrist) (vgl. OGer ZH PS220125 vom 28. November 2022) vorzubringen gewesen wäre (vgl. OGer ZH PF260002 vom 11. Februar 2026 E. 4.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht offen gelassen bzw. nicht geprüft, ob ein Verstoss gegen Art. 95 SchKG vorliegt. Ebenfalls bereits erläutert wurde den Beschwerdeführern, weshalb die Beanstandung auch inhaltlich nicht verfangen hätte (vgl. a.a.O. E. 4.2). Darauf kann somit verwiesen werden. Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass sie bei abermaligem Vorbringen dieser Beanstandung – auch in dem grund- sätzlich kostenlosen Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG) – mit Kostenfolgen zu rechnen haben. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht nur geprüft, ob der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verstoss gegen die Reihenfolge der Pfändung gemäss Art. 95 SchKG eine Nichtigkeit der Verwertung der Liegen- schaft begründen könnte, und hat dies auch zu Recht verneint. Auch insoweit liegt somit keine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht bzw. des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör vor. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteientschädigung darf in diesem Ver- fahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, je gegen Empfangsschein.
- 7 - Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Clinard versandt am:
14. April 2026