Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
E. 2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
E. 3 Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag aus- zuzahlen.
E. 4 Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag (Fr. 2'905.--) dem Betreibungsamt Zürich 4 zu überweisen.
E. 5 Das Betreibungsamt Zürich 4 wird angewiesen, den Betrag von Fr. 2'905.-- als (Teil-)Zahlung für die Rechnung der eidgenössischen Steuerverwaltung (Betreibung Nr. …) entgegenzunehmen und dies der Schuldnerin zu bestäti- gen. Ein allfälliger nach Deckung der Forderung, Zinsen und Kosten sich er- gebender Überschuss ist der Schuldnerin auszuzahlen.
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E. 6 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
E. 7 Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
29. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260124-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 28. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2026 (EK260366)
- 2 - Beschwerdeanträge: (act. 2/1; act. 10, sinngemäss) Das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom
13. März 2026 sei aufzuheben. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidge- bühr von Fr. 400.-- wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.-- (Fr. 1'200.-- Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.-- Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug der Kosten des Konkursamtes allfällig verbleibenden Restbetrag aus- zuzahlen.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den hinterlegten Betrag (Fr. 2'905.--) dem Betreibungsamt Zürich 4 zu überweisen.
5. Das Betreibungsamt Zürich 4 wird angewiesen, den Betrag von Fr. 2'905.-- als (Teil-)Zahlung für die Rechnung der eidgenössischen Steuerverwaltung (Betreibung Nr. …) entgegenzunehmen und dies der Schuldnerin zu bestäti- gen. Ein allfälliger nach Deckung der Forderung, Zinsen und Kosten sich er- gebender Überschuss ist der Schuldnerin auszuzahlen.
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6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksge- richtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsre- gisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmit- tels ab Zustellung des begründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schmidt versandt am:
29. April 2026