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PS260123

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-04-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 10. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Zü- rich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für Forderungen von Fr. 720.–, nebst Zins zu 4.75 % seit 19. November 2024, und Fr. 10.85 sowie Betreibungskosten von Fr. 108.– (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/9). Dagegen erhob B._____ (einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Schuldnerin, act. 5) mit Eingabe vom 23. März 2026 (gleichentags überbracht) namens der Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 11/12). Die Schuldnerin stellt darin die Anträge, der Konkurs sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschie- bende Wirkung zu gewähren (act. 2 S. 1). Weiter hinterlegte sie am 23. März 2026 bei der Obergerichtskasse Fr. 400.– (act. 4/3).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert. Zudem wurde der Schuldnerin Frist ange- setzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde am 2. April 2026 fristgerecht bezahlt (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

E. 2.1 Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.

- 3 -

E. 2.2 Die Schuldnerin zahlte beim Betreibungsamt Stadt Zürich 6 am 16. März 2026 den Betrag von Fr. 902.25, welcher die Konkursforderungen samt Zinsen und Betreibungskosten deckt (act. 4/2 und act. 7). Weiter stellte sie mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 400.– die vorinstanzliche Ent- scheidgebühr sicher (vgl. act. 10 Dispositivziffer 3). Beim Konkursamt Unter- strass-Zürich hinterlegte sie Fr. 450.–, womit gemäss Bestätigung des Konkur- samtes die bisher angefallenen und mutmasslich bis zum Beschwerdeentscheid anfallenden Gebühren und Auslagen des Konkursamtes sichergestellt seien (act. 4/4). Damit weist die Schuldnerin die Tilgung der der Konkurseröffnung zu- grunde liegenden Forderung und die Sicherstellung sämtlicher Kosten nach und belegt das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG.

E. 2.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihre laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos-

- 4 - sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3).

E. 2.4 Die Schuldnerin ist seit dem 24. März 2010 im Handelsregister eingetragen und bezweckt unter anderem die Herstellung und den Vertrieb von Gesundheits- geräten und -produkten sowie Handel aller Art (act. 5). In den Begründungen führt sie im Wesentlichen aus, sie sei eine aktiv tätige Gesellschaft, welche medizini- sche Geräte vertreibe. Sie sei grundsätzlich in der Lage, ihre laufenden Kosten zu decken. Der Verkaufspreis pro Gerät liege zwischen Fr. 2'200.– bis Fr. 9'900.– und bereits mit dem Verkauf von zwei Geräten pro Jahr sei der "Break-even" er- reicht. Der Gesamtwert des Lagers betrage Fr. 251'100.– und stelle einen we- sentlichen wirtschaftlichen Wert dar, welcher über die Zeit zu Einnahmen führen werde. Die Realisierung der Vermögenswerte erfolge jedoch nicht kontinuierlich, sondern aufgrund der Marktsituation in unregelmässigen Abständen. Die fixen Ausgaben würden aus der Miete von jährlich Fr. 11'832.– und den Stromkosten von jährlich Fr. 700.– bestehen. Ausgaben für Löhne habe sie keine. Zur Überbrü- ckung von Liquiditätsengpässen werde die Gesellschaft durch Aktionärsdarlehen unterstützt, was bereits in der Vergangenheit mehrfach geschehen sei. Der Ver- waltungsrat bestätige, dass er bereit und in der Lage sei, die Schuldnerin bei Be- darf weiterhin zu unterstützen. Dadurch sei die Finanzierung gesichert. Die Betrei-

- 5 - bungen seien ausserdem nicht Ausdruck einer strukturellen Zahlungsunfähigkeit, sondern auf administrative Versäumnisse und temporäre Liquiditätsengpässe zu- rückzuführen (act. 4/7). Zusammenfassend sei die Zahlungsfähigkeit der Gesell- schaft gegeben und durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht. Die Gesellschaft verfüge über substantielle Vermögenswerte, eine sehr geringe Kos- tenstruktur sowie eine gesicherte Finanzierung durch die Aktionäre (act. 2).

E. 2.5 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin vermittelt insbesondere der Betreibungsregisterauszug. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 16. März 2026 des Betreibungsamtes Zürich 6 weist im Zeitraum ab 4. Februar 2022 sieb- zehn Einträge auf, wovon zwei im Stadium des Rechtsvorschlages und zwei im Stadium der Konkursandrohung sind. Die restlichen betriebenen Forderungen wurden bezahlt. Die Gesamtsumme der noch offenen Forderungen beträgt Fr. 10'473.60 (exkl. der Konkursforderung, act. 4/5). Verlustscheine sind gemäss Betreibungsregisterauszug keine registriert (act. 4/5 S. 3). Die Schuldnerin führt aus, sie beabsichtige, die betriebenen noch offenen Forderungen mit einvernehm- lichen Lösungen mit den Gläubigern zu regeln. Die im Betreibungsregister ersicht- lichen Einträge würden Einzelfälle darstellen (act. 4/6). Bei den betriebenen For- derungen handelt es sich grösstenteils um Steuerforderungen. Dies gilt insbeson- dere auch für die noch offenen Betreibungen (vgl. act. 4/5). Dass diese Steuerfor- derungen geschuldet seien, bestreitet die Schuldnerin nicht. Auch äussert sie sich nicht dazu, wie und bis wann sie die Schulden zu bezahlen gedenke. Ihre flüssi- gen Mitteln betrugen gemäss Bilanz per 31. Dezember 2025 Fr. 3'891.90 (act. 4/8). Zur aktuellen Liquidität äussert sie sich nicht und sie reicht auch keine entsprechenden Unterlagen ein. Ausgehend vom Stand per 31. Dezember 2025 übersteigen die betriebenen Schulden die liquiden Mitteln um rund Fr. 6'580.–. Soweit sie geltend macht, sie könne weitere Darlehen aufnehmen, ist das Fol- gende festzuhalten: In der eingereichten Bestätigung vom 23. März 2026 erklärt das einzige Mitglied des Verwaltungsrates, B._____, dass er bereit und in der Lage sei, der Schuldnerin bei Bedarf weitere Darlehen zur Verfügung zu stellen. Solche Darlehen seien bereits in der Vergangenheit geleistet worden und würden auch zukünftig zur Sicherstellung der Liquidität der Schuldnerin zur Verfügung

- 6 - stehen. Er (B._____) beabsichtige, die Schuldnerin insbesondere zur Erfüllung ih- rer laufenden Verpflichtungen sowie zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebs zu unterstützen (act. 4/10). Wie hoch diese Darlehen wären, in welchem Zeitraum diese geleistet würden und zu welchen Konditionen diese gewährt würden, ist we- der in der Bestätigung noch in der Beschwerdeschrift festgehalten. Zudem fehlen jegliche Nachweise über die finanzielle Lage von B._____. Damit ist unklar, ob er überhaupt genügend finanzielle Mittel hat, um der Schuldnerin ein ausreichendes Darlehen zu gewähren. Diese Bestätigung reicht folglich nicht aus, um nachzu- weisen, dass die Schuldnerin kurzfristig ihre laufenden Kosten decken und in den nächsten zwei Jahren ihre Schulden abbezahlen kann. Aus den eingereichten Bilanzen der Jahre 2023 bis 2025 geht hervor, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 einen Gewinn von Fr. 9'687.35 und in den Jahren 2024 und 2025 jeweils Verluste von Fr. 10'331.45 (2024) bzw. Fr. 18'912.10 (2025) machte (act. 4/8). Die Schuldnerin führt hierzu aus, der Gewinn im Jahr 2023 unterstreiche, dass das Geschäftsmodell grundsätzlich tragfähig sei und die aktuelle Situation nicht Ausdruck einer strukturellen Schwäche, sondern von tem- porären Schwankungen geprägt sei (act. 4/9). Hinsichtlich der Aktiven bestand das Umlaufvermögen per 31. Dezember 2025 vorwiegend aus dem Lagerbestand (Fr. 251'100.– von total Fr. 263'407.16) und das Anlagevermögen grösstenteils aus der Position "Entwicklungen" (Fr. 108'000.– von Fr. 112'000.–). Auf der passi- ven Seite ist insbesondere die Position "Darlehen Aktionäre" als langfristige Ver- bindlichkeit erwähnenswert. Diese betrug per 31. Dezember 2025 Fr. 292'407.–. In den Erfolgsrechnungen ist ersichtlich, dass sich der Handelsertrag in den Jah- ren 2023 bis 2025 erheblich reduzierte (2023: Fr. 57'938.35, 2024: Fr. 25'370.80 und 2025: Fr. 10'650.–). Alleine aus der Tatsache, dass im Jahr 2023 ein ausrei- chender Handelsertrag für einen bilanzierten Gewinn erzielt wurde, kann nicht auf die – wie von ihr geltend gemacht – Tragfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden. Zudem ist unklar, wie die Geschäftslage in den vorherigen Jahren ausge- sehen hatte und ob sich ihre wirtschaftliche Lage in Zukunft verbessern wird. Die Höhe der Darlehen von Dritten (Position "Darlehen Aktionäre") weist nicht auf be- sonders erfolgreiche vorhergehende Jahre hin. Hinsichtlich der Zukunftsaussich-

- 7 - ten äussert sich die Schuldnerin nicht. Inwiefern und weshalb sich ihre finanzielle Situation zukünftig wieder verbessern sollte, bleibt demnach unklar. Insgesamt gelingt es der Schuldnerin nicht, ausreichend nachzuweisen, dass sie zukünftig ihre laufenden Kosten decken und ihre Schulden zeitnah abtra- gen kann. Damit erscheint der Fortbestand der Schuldnerin nicht gesichert und ihre Zahlungsfähigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.

E. 3 Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit ei- nes nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (auch diejenigen, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuld- nerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Sie ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Den Gläubigern ist mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 4.2 Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 400.– ist dem Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt. - 8 -
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die bei ihr hinterlegten Fr. 400.– dem Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/2-10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
  8. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260123-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 20. April 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. März 2026 (EK260352)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 10. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks Zü- rich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwer- deführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für Forderungen von Fr. 720.–, nebst Zins zu 4.75 % seit 19. November 2024, und Fr. 10.85 sowie Betreibungskosten von Fr. 108.– (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/9). Dagegen erhob B._____ (einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates der Schuldnerin, act. 5) mit Eingabe vom 23. März 2026 (gleichentags überbracht) namens der Schuldnerin rechtzeitig Beschwerde (act. 2 und act. 11/12). Die Schuldnerin stellt darin die Anträge, der Konkurs sei aufzuheben und der Beschwerde sei aufschie- bende Wirkung zu gewähren (act. 2 S. 1). Weiter hinterlegte sie am 23. März 2026 bei der Obergerichtskasse Fr. 400.– (act. 4/3). 1.2. Mit Verfügung vom 24. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung einstweilen verweigert. Zudem wurde der Schuldnerin Frist ange- setzt, um den Kostenvorschuss zu leisten (act. 8). Der Kostenvorschuss wurde am 2. April 2026 fristgerecht bezahlt (act. 12). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1-12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gemäss Art. 174 SchKG kann ein Entscheid des Konkursgerichts innert zehn Tagen mit Beschwerde nach ZPO angefochten werden, wobei die Parteien neue Tatsachen geltend machen können, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Abs. 1). Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren überdies aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaub- haft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurs- hinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist.

- 3 - 2.2. Die Schuldnerin zahlte beim Betreibungsamt Stadt Zürich 6 am 16. März 2026 den Betrag von Fr. 902.25, welcher die Konkursforderungen samt Zinsen und Betreibungskosten deckt (act. 4/2 und act. 7). Weiter stellte sie mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 400.– die vorinstanzliche Ent- scheidgebühr sicher (vgl. act. 10 Dispositivziffer 3). Beim Konkursamt Unter- strass-Zürich hinterlegte sie Fr. 450.–, womit gemäss Bestätigung des Konkur- samtes die bisher angefallenen und mutmasslich bis zum Beschwerdeentscheid anfallenden Gebühren und Auslagen des Konkursamtes sichergestellt seien (act. 4/4). Damit weist die Schuldnerin die Tilgung der der Konkurseröffnung zu- grunde liegenden Forderung und die Sicherstellung sämtlicher Kosten nach und belegt das Vorliegen des Konkursaufhebungsgrundes nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG. 2.3. Weiter ist zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Die Schuldnerin hat aufzuzeigen, dass sie in der Lage ist, ihre laufenden Ver- pflichtungen nachzukommen und in absehbarer Zeit auch die bestehenden Schul- den abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Ver- pflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufen- den Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen kön- nen (statt vieler: OGer ZH PS250143 vom 16. Juni 2025 E. 4.1 m.w.H.). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos-

- 4 - sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 2.4. Die Schuldnerin ist seit dem 24. März 2010 im Handelsregister eingetragen und bezweckt unter anderem die Herstellung und den Vertrieb von Gesundheits- geräten und -produkten sowie Handel aller Art (act. 5). In den Begründungen führt sie im Wesentlichen aus, sie sei eine aktiv tätige Gesellschaft, welche medizini- sche Geräte vertreibe. Sie sei grundsätzlich in der Lage, ihre laufenden Kosten zu decken. Der Verkaufspreis pro Gerät liege zwischen Fr. 2'200.– bis Fr. 9'900.– und bereits mit dem Verkauf von zwei Geräten pro Jahr sei der "Break-even" er- reicht. Der Gesamtwert des Lagers betrage Fr. 251'100.– und stelle einen we- sentlichen wirtschaftlichen Wert dar, welcher über die Zeit zu Einnahmen führen werde. Die Realisierung der Vermögenswerte erfolge jedoch nicht kontinuierlich, sondern aufgrund der Marktsituation in unregelmässigen Abständen. Die fixen Ausgaben würden aus der Miete von jährlich Fr. 11'832.– und den Stromkosten von jährlich Fr. 700.– bestehen. Ausgaben für Löhne habe sie keine. Zur Überbrü- ckung von Liquiditätsengpässen werde die Gesellschaft durch Aktionärsdarlehen unterstützt, was bereits in der Vergangenheit mehrfach geschehen sei. Der Ver- waltungsrat bestätige, dass er bereit und in der Lage sei, die Schuldnerin bei Be- darf weiterhin zu unterstützen. Dadurch sei die Finanzierung gesichert. Die Betrei-

- 5 - bungen seien ausserdem nicht Ausdruck einer strukturellen Zahlungsunfähigkeit, sondern auf administrative Versäumnisse und temporäre Liquiditätsengpässe zu- rückzuführen (act. 4/7). Zusammenfassend sei die Zahlungsfähigkeit der Gesell- schaft gegeben und durch die eingereichten Unterlagen glaubhaft gemacht. Die Gesellschaft verfüge über substantielle Vermögenswerte, eine sehr geringe Kos- tenstruktur sowie eine gesicherte Finanzierung durch die Aktionäre (act. 2). 2.5. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage einer Schuldnerin vermittelt insbesondere der Betreibungsregisterauszug. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug vom 16. März 2026 des Betreibungsamtes Zürich 6 weist im Zeitraum ab 4. Februar 2022 sieb- zehn Einträge auf, wovon zwei im Stadium des Rechtsvorschlages und zwei im Stadium der Konkursandrohung sind. Die restlichen betriebenen Forderungen wurden bezahlt. Die Gesamtsumme der noch offenen Forderungen beträgt Fr. 10'473.60 (exkl. der Konkursforderung, act. 4/5). Verlustscheine sind gemäss Betreibungsregisterauszug keine registriert (act. 4/5 S. 3). Die Schuldnerin führt aus, sie beabsichtige, die betriebenen noch offenen Forderungen mit einvernehm- lichen Lösungen mit den Gläubigern zu regeln. Die im Betreibungsregister ersicht- lichen Einträge würden Einzelfälle darstellen (act. 4/6). Bei den betriebenen For- derungen handelt es sich grösstenteils um Steuerforderungen. Dies gilt insbeson- dere auch für die noch offenen Betreibungen (vgl. act. 4/5). Dass diese Steuerfor- derungen geschuldet seien, bestreitet die Schuldnerin nicht. Auch äussert sie sich nicht dazu, wie und bis wann sie die Schulden zu bezahlen gedenke. Ihre flüssi- gen Mitteln betrugen gemäss Bilanz per 31. Dezember 2025 Fr. 3'891.90 (act. 4/8). Zur aktuellen Liquidität äussert sie sich nicht und sie reicht auch keine entsprechenden Unterlagen ein. Ausgehend vom Stand per 31. Dezember 2025 übersteigen die betriebenen Schulden die liquiden Mitteln um rund Fr. 6'580.–. Soweit sie geltend macht, sie könne weitere Darlehen aufnehmen, ist das Fol- gende festzuhalten: In der eingereichten Bestätigung vom 23. März 2026 erklärt das einzige Mitglied des Verwaltungsrates, B._____, dass er bereit und in der Lage sei, der Schuldnerin bei Bedarf weitere Darlehen zur Verfügung zu stellen. Solche Darlehen seien bereits in der Vergangenheit geleistet worden und würden auch zukünftig zur Sicherstellung der Liquidität der Schuldnerin zur Verfügung

- 6 - stehen. Er (B._____) beabsichtige, die Schuldnerin insbesondere zur Erfüllung ih- rer laufenden Verpflichtungen sowie zur Sicherstellung des Geschäftsbetriebs zu unterstützen (act. 4/10). Wie hoch diese Darlehen wären, in welchem Zeitraum diese geleistet würden und zu welchen Konditionen diese gewährt würden, ist we- der in der Bestätigung noch in der Beschwerdeschrift festgehalten. Zudem fehlen jegliche Nachweise über die finanzielle Lage von B._____. Damit ist unklar, ob er überhaupt genügend finanzielle Mittel hat, um der Schuldnerin ein ausreichendes Darlehen zu gewähren. Diese Bestätigung reicht folglich nicht aus, um nachzu- weisen, dass die Schuldnerin kurzfristig ihre laufenden Kosten decken und in den nächsten zwei Jahren ihre Schulden abbezahlen kann. Aus den eingereichten Bilanzen der Jahre 2023 bis 2025 geht hervor, dass die Schuldnerin im Jahr 2023 einen Gewinn von Fr. 9'687.35 und in den Jahren 2024 und 2025 jeweils Verluste von Fr. 10'331.45 (2024) bzw. Fr. 18'912.10 (2025) machte (act. 4/8). Die Schuldnerin führt hierzu aus, der Gewinn im Jahr 2023 unterstreiche, dass das Geschäftsmodell grundsätzlich tragfähig sei und die aktuelle Situation nicht Ausdruck einer strukturellen Schwäche, sondern von tem- porären Schwankungen geprägt sei (act. 4/9). Hinsichtlich der Aktiven bestand das Umlaufvermögen per 31. Dezember 2025 vorwiegend aus dem Lagerbestand (Fr. 251'100.– von total Fr. 263'407.16) und das Anlagevermögen grösstenteils aus der Position "Entwicklungen" (Fr. 108'000.– von Fr. 112'000.–). Auf der passi- ven Seite ist insbesondere die Position "Darlehen Aktionäre" als langfristige Ver- bindlichkeit erwähnenswert. Diese betrug per 31. Dezember 2025 Fr. 292'407.–. In den Erfolgsrechnungen ist ersichtlich, dass sich der Handelsertrag in den Jah- ren 2023 bis 2025 erheblich reduzierte (2023: Fr. 57'938.35, 2024: Fr. 25'370.80 und 2025: Fr. 10'650.–). Alleine aus der Tatsache, dass im Jahr 2023 ein ausrei- chender Handelsertrag für einen bilanzierten Gewinn erzielt wurde, kann nicht auf die – wie von ihr geltend gemacht – Tragfähigkeit der Schuldnerin geschlossen werden. Zudem ist unklar, wie die Geschäftslage in den vorherigen Jahren ausge- sehen hatte und ob sich ihre wirtschaftliche Lage in Zukunft verbessern wird. Die Höhe der Darlehen von Dritten (Position "Darlehen Aktionäre") weist nicht auf be- sonders erfolgreiche vorhergehende Jahre hin. Hinsichtlich der Zukunftsaussich-

- 7 - ten äussert sich die Schuldnerin nicht. Inwiefern und weshalb sich ihre finanzielle Situation zukünftig wieder verbessern sollte, bleibt demnach unklar. Insgesamt gelingt es der Schuldnerin nicht, ausreichend nachzuweisen, dass sie zukünftig ihre laufenden Kosten decken und ihre Schulden zeitnah abtra- gen kann. Damit erscheint der Fortbestand der Schuldnerin nicht gesichert und ihre Zahlungsfähigkeit ist nicht glaubhaft gemacht. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. 3. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit ei- nes nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (auch diejenigen, für wel- che noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von je dem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 4. 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuld- nerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) und die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Sie ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Den Gläubigern ist mangels Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4.2. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 400.– ist dem Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Konkursamt Unterstrass-Zürich wird mit der Durchführung des Konkur- ses beauftragt.

- 8 -

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, die bei ihr hinterlegten Fr. 400.– dem Konkursamt Unterstrass-Zürich zu überweisen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 4/2-10, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Unterstrass-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:

21. April 2026