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PS260121

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-04-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Mit Urteil vom 17. März 2026 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 8/5) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Uster (fortan Betreibungsamt) von Fr. 1'400.– zuzüglich Be- treibungskosten von Fr. 171.20, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 303.78, ge- samthaft Fr. 1'267.40 (act. 3 S. 2, act. 8/1 und act. 8/2/2). Der Schuldner ist mit seinem Einzelunternehmen B._____ seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt Consulting und Beratung für verschiedene Projekte; Bau- und Finanzprojekte (act. 5).

E. 1.2 Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Schuldner am 18. März 2026 zugestellt (act. 8/6). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist infolge der Betreibungsferien am

15. April 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Schuldner mit Eingabe vom 23. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde (act. 2). Er stellt darin den Antrag, der Konkursentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Als Beilagen reichte er neben der Verhandlungsan- zeige der Vorinstanz (act. 4/1), Kopien eines Einzahlungsscheins der Vorinstanz (act. 4/2), ein Schreiben des Bundesgerichts bezüglich Bewilligung von Ratenzah- lung samt Einzahlungsschein (act. 4/3, act. 4/4) sowie eine Kopie des Urteils des Bundesgerichts 5A_1113/2025 vom 15. Januar 2026 (act. 4/5) ein. Zur Begründung führt der Schuldner an, die Konkursforderung und der Zah- lungsverzug stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit einem komplexen rechtlichen Verfahren, welches bis vor Bundesgericht geführt worden sei. Es handle sich nicht um eine vorsätzliche Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, son- dern um die Folge einer rechtlichen Auseinandersetzung, deren Dauer und Kom- plexität nicht in seiner Verantwortung liege. Ein von ihm geleisteter Zahlungsbe-

- 3 - trag sei durch das Betreibungsamt an eine private Inkassostelle weitergeleitet worden, obwohl die Forderung zeitlich vor seinem Konkurs gelegen sei. Dieses Vorgehen werfe erhebliche rechtliche Fragen auf und erscheine mit den Grund- sätzen des SchKG nicht vereinbar, insbesondere im Hinblick auf die korrekte Til- gung und Zuordnung von Forderungen. Der Zahlungsverzug sei nicht auf man- gelnde Zahlungsbereitschaft, sondern objektive Umstände zurückzuführen. Die Konkurseröffnung verletze insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (act. 2).

E. 1.3 Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Der Schuldner wurde auf die Möglichkeit der Er- gänzung der Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen. Dazu wurde er detailliert über die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröff- nung und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit notwendigen Unterlagen aufgeklärt. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass die Frage des Bestandes einer Forderung nicht mehr Gegenstand des Konkurseröffnungsverfahrens sei. Schliesslich wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 6).

E. 1.4 Den Vorschuss für das Rechtsmittelverfahren leistete der Schuldner am

27. März 2026 bei der Kasse des Obergerichts (act. 11).

E. 1.5 Am 30. März 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben ein, worin er die Äusserungen aus seiner Beschwerdeschrift wortwörtlich wiederholte (act. 9). Als Beilage reichte er neu eine an die C._____ GmbH adressierte Policen Auflistung der D._____ AG (act. 10/1), einen Handelsregisterauszug der C._____ GmbH (act. 10/2), ein E-Mail des No- tars des Konkursamts Uster vom 27. März 2026 (act. 10/3), Screenshots über die Zahlung der Fr. 750.– an die Kasse des Obergerichts (act. 10/4), Auszüge aus ChatGPT (act. 10/5) sowie eine Kopie der Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 (act. 10/6) ein.

E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1– 7). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

E. 2 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid über die Konkurseröffnung weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass in- zwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten er- folgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom

4. April 2023 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3 und 3.5; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; JAQUES/COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 6b zu Art. 174 SchKG; GIROUD, Til- gung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim Weiterzug der Konkurs- eröffnung, in: Festschrift für Isaak Meier [...], 2015, S. 220). Die nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirk- licht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3.2). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom

18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).

E. 3 Der Schuldner sagt in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret, inwiefern die Zahlung der von ihm erwähnten Forderung, welche dann vom Betreibungsamt fälschlicherweise an eine private Inkassostelle überwiesen worden sei, im Zusam- menhang mit der vorliegenden Konkurseröffnung steht. Aus dem Zahlungsbefehl

- 5 - und der Konkursandrohung wird ersichtlich, dass es sich bei der Konkursforde- rung um eine Forderung im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Be- zirksgericht Uster aus dem Jahr 2024, mutmasslich Verfahrenskosten, handelt (vgl. act. 8/2/2). Der Schuldner behauptet mit keinem Wort, er habe die Konkurs- forderung getilgt oder hinterlegt bzw. der Gläubiger habe darauf verzichte. Somit liegt kein Konkursaufhebungsgrund vor. Darüber hinaus wären die eingereichten Beilagen – selbst wenn ein Konkurshinderungsgrund nachgewiesen wäre – nicht geeignet, Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu geben. Insbe- sondere fehlt ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Somit vermag der Schuld- ner auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 4 Der Schuldner ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Bestand einer Forde- rung nicht mehr Gegenstand eines Konkursverfahrens sein kann.

E. 5 Der Schuldner ist weiter auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

E. 6 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen.

E. 7 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine wesentlichen Umtriebe im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 6 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:
  5. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260121-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 17. April 2026 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 17. März 2026 (EK260086)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 17. März 2026 (act. 3 [Aktenexemplar] = act. 8/5) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster (fortan Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) für eine Forderung des Gläubigers und Beschwerdegegners (fortan Gläubiger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Uster (fortan Betreibungsamt) von Fr. 1'400.– zuzüglich Be- treibungskosten von Fr. 171.20, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 303.78, ge- samthaft Fr. 1'267.40 (act. 3 S. 2, act. 8/1 und act. 8/2/2). Der Schuldner ist mit seinem Einzelunternehmen B._____ seit dem tt.mm.2014 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckt Consulting und Beratung für verschiedene Projekte; Bau- und Finanzprojekte (act. 5). 1.2. Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Schuldner am 18. März 2026 zugestellt (act. 8/6). Die 10-tägige Beschwerdefrist ist infolge der Betreibungsferien am

15. April 2026 abgelaufen (vgl. Art. 174 SchKG i.V.m. 142 Abs. 3 ZPO, Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG). Gegen das Urteil der Vorinstanz erhob der Schuldner mit Eingabe vom 23. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig Be- schwerde (act. 2). Er stellt darin den Antrag, der Konkursentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2 S. 2). Als Beilagen reichte er neben der Verhandlungsan- zeige der Vorinstanz (act. 4/1), Kopien eines Einzahlungsscheins der Vorinstanz (act. 4/2), ein Schreiben des Bundesgerichts bezüglich Bewilligung von Ratenzah- lung samt Einzahlungsschein (act. 4/3, act. 4/4) sowie eine Kopie des Urteils des Bundesgerichts 5A_1113/2025 vom 15. Januar 2026 (act. 4/5) ein. Zur Begründung führt der Schuldner an, die Konkursforderung und der Zah- lungsverzug stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit einem komplexen rechtlichen Verfahren, welches bis vor Bundesgericht geführt worden sei. Es handle sich nicht um eine vorsätzliche Nichterfüllung seiner Verpflichtungen, son- dern um die Folge einer rechtlichen Auseinandersetzung, deren Dauer und Kom- plexität nicht in seiner Verantwortung liege. Ein von ihm geleisteter Zahlungsbe-

- 3 - trag sei durch das Betreibungsamt an eine private Inkassostelle weitergeleitet worden, obwohl die Forderung zeitlich vor seinem Konkurs gelegen sei. Dieses Vorgehen werfe erhebliche rechtliche Fragen auf und erscheine mit den Grund- sätzen des SchKG nicht vereinbar, insbesondere im Hinblick auf die korrekte Til- gung und Zuordnung von Forderungen. Der Zahlungsverzug sei nicht auf man- gelnde Zahlungsbereitschaft, sondern objektive Umstände zurückzuführen. Die Konkurseröffnung verletze insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie seinen Anspruch auf ein faires Verfahren (act. 2). 1.3. Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Der Schuldner wurde auf die Möglichkeit der Er- gänzung der Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen. Dazu wurde er detailliert über die Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröff- nung und die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit notwendigen Unterlagen aufgeklärt. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass die Frage des Bestandes einer Forderung nicht mehr Gegenstand des Konkurseröffnungsverfahrens sei. Schliesslich wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Rechtsmittelverfahren angesetzt (act. 6). 1.4. Den Vorschuss für das Rechtsmittelverfahren leistete der Schuldner am

27. März 2026 bei der Kasse des Obergerichts (act. 11). 1.5. Am 30. März 2026 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Schreiben ein, worin er die Äusserungen aus seiner Beschwerdeschrift wortwörtlich wiederholte (act. 9). Als Beilage reichte er neu eine an die C._____ GmbH adressierte Policen Auflistung der D._____ AG (act. 10/1), einen Handelsregisterauszug der C._____ GmbH (act. 10/2), ein E-Mail des No- tars des Konkursamts Uster vom 27. März 2026 (act. 10/3), Screenshots über die Zahlung der Fr. 750.– an die Kasse des Obergerichts (act. 10/4), Auszüge aus ChatGPT (act. 10/5) sowie eine Kopie der Verfügung der Kammer vom 23. März 2026 (act. 10/6) ein. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1– 7). Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 -

2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Die Parteien können dabei neue Tatsachen geltend machen, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG; "unechte Noven"). Das obere kantonale Gericht, an das der Entscheid über die Konkurseröffnung weitergezogen werden kann, kann nach Art. 174 Abs. 2 SchKG die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass in- zwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Ziff. 1), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Tilgung und Hinterlegung müssen einschliesslich Zinsen und Kosten er- folgt sein, was auch die Gerichtskosten des angefochtenen Konkurserkenntnisses samt einer allfälligen Parteientschädigung sowie die Kosten des Konkursamtes umfasst (BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom

4. April 2023 E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3 und 3.5; BGer 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E. 3; JAQUES/COMETTA, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2. Aufl. 2025, N. 6b zu Art. 174 SchKG; GIROUD, Til- gung oder Hinterlegung des geschuldeten Betrages beim Weiterzug der Konkurs- eröffnung, in: Festschrift für Isaak Meier [...], 2015, S. 220). Die nach dem erstin- stanzlichen Entscheid eingetretenen Konkursaufhebungsgründe von Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG müssen sich innert der zehntägigen Beschwerdefrist verwirk- licht haben und sind innerhalb derselben vorzubringen (BGE 139 III 491 E. 4; 136 III 294 E. 3.2). Die Zahlungsfähigkeit ist mit der Beschwerde bzw. innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen und allfällige Unterlagen sind mit dieser einzureichen (vgl. BGE 139 III 491 Regeste und E. 4; BGer 5A_417/2020 vom 27. Oktober 2020 E. 3.2; s.a. BGer 5A_921/2014 vom 11. März 2015 E. 3.4.2; 5A_606/2014 vom 19. November 2014 E. 4.2; 5A_912/2013 vom

18. Februar 2014 E. 4.1; BGer 5A_80/2007 vom 4. September 2007 E. 3.1).

3. Der Schuldner sagt in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret, inwiefern die Zahlung der von ihm erwähnten Forderung, welche dann vom Betreibungsamt fälschlicherweise an eine private Inkassostelle überwiesen worden sei, im Zusam- menhang mit der vorliegenden Konkurseröffnung steht. Aus dem Zahlungsbefehl

- 5 - und der Konkursandrohung wird ersichtlich, dass es sich bei der Konkursforde- rung um eine Forderung im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Be- zirksgericht Uster aus dem Jahr 2024, mutmasslich Verfahrenskosten, handelt (vgl. act. 8/2/2). Der Schuldner behauptet mit keinem Wort, er habe die Konkurs- forderung getilgt oder hinterlegt bzw. der Gläubiger habe darauf verzichte. Somit liegt kein Konkursaufhebungsgrund vor. Darüber hinaus wären die eingereichten Beilagen – selbst wenn ein Konkurshinderungsgrund nachgewiesen wäre – nicht geeignet, Aufschluss über die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu geben. Insbe- sondere fehlt ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Somit vermag der Schuld- ner auch die Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4. Der Schuldner ist abermals darauf hinzuweisen, dass der Bestand einer Forde- rung nicht mehr Gegenstand eines Konkursverfahrens sein kann.

5. Der Schuldner ist weiter auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer dem Schuldner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen.

7. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Schuldner nicht, weil er unterliegt, dem Gläubiger nicht, weil ihm keine wesentlichen Umtriebe im Zusam- menhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 6 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw O. Guyer versandt am:

20. April 2026