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PS260117

Konkurseröffnung

Zürich OG ·II. Zivilkammer · 2026-04-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktien- gesellschaft, welche insbesondere die Ausführung von Betonbohren-, Fräsen- und Abbrucharbeiten bezweckt (act. 6).

E. 1.2 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 9. März 2026 für eine im Entscheid nicht spezifizierte Forde- rung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Embrachertal über die Schuldnerin den Kon- kurs (act. 10 = act. 11/8). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 12. März 2026 zugestellt (act. 11/9). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am Montag,

23. März 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO).

E. 1.3 Gegen vorerwähnten Entscheid erhob D._____, Einzelzeichnungsbe- rechtigtes Mitglied der B._____ AG (vgl. act. 7), mit Eingabe vom 18. März 2026 (Poststempel) im Namen und mit Vollmacht der Schuldnerin (vgl. act. 4 und act. 6) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/3-7). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung. Weiter beantragte er die superprovisorische Anweisung des Konkursamtes, sämtliche getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen sowie die Anweisung des Handelsregisteramtes, die Eintragung "A._____ AG in Liquidation" sofort zu löschen (act. 2 S. 2).

E. 1.4 Da die geltend gemachte Tilgung der Konkursforderung nicht belegt wurde und die Dokumentation zur Zahlungsfähigkeit ungenügend war, wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 19. März 2026 darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeschrift unvollständig ist und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt werden kann. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen ver- weigert und der Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. Sodann wurde der Schuldnerin Frist angesetzt zur Zahlung des Kostenvorschus- ses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 8). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. act. 9/1 und act. 12).

- 3 -

E. 1.5 Mit Eingabe vom 29. März 2026 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. vorstehend Ziff. 1.2) wurde eine Ergänzung der Be- schwerdeschrift eingereicht (act. 13 und Beilagen act. 14/2-8).

E. 1.6 Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind mit vorliegendem Entscheid Kopien von act. 2 und act. 13 zuzustellen.

E. 2 Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben wer- den, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nach- weist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachzuweisen als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstin- stanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294 E. 3).

E. 3.1 Die Schuldnerin liess in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 zu- sammengefasst geltend machen, die Konkurseröffnung sei aufgrund der damals noch offenen Forderung der Gläubigerin erfolgt. Diese Forderung sei zwischen- zeitlich vollständig inklusive Zinsen, Betreibungs- und Gerichtskosten beglichen worden. Der "beiliegend detaillierte Bankauszug sowie die Zahlungsbelege" wür- den dies "zweifelsfrei und lückenlos" beweisen (act. 2 S. 4 und S. 6 f. sowie act. 5/4). Auch seien die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes durch Zahlung an das Konkursamt Embrach vom 11. März 2026 in Höhe von Fr. 1'600.– sichergestellt worden (act. 2 S. 4 und 9). In Widerspruch zur behaup- teten Zahlung der Konkursforderung nach Konkurseröffnung wird in der Be- schwerdeschrift sodann geltend gemacht, der Konkurs habe gar nicht eröffnet werden dürfen, da die "der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung ein- schliesslich Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und allfälliger Parteient-

- 4 - schädigung […] bereits vor Erlass des angefochtenen Konkursurteils vollständig getilgt worden" sei. Dies sei durch den eingereichten Bankauszug mit Valuta vor Konkurseröffnung sowie die ergänzenden Zahlungsbelege und die Bestätigung des Betreibungsamtes lückenlos nachgewiesen. Die Konkurseröffnung sei daher rechtswidrig und ohne weitere Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufzuheben (act. 2 S. 9). Selbst wenn die Prüfung der Zahlungsfähigkeit als erforderlich erachtet würde, wäre diese zu bejahen (act. 2 S. 2 ff. und S. 10 f.).

E. 3.2 Zum Beleg der Tilgung der Konkursforderung wurde in der Beschwer- deschrift auf einen Auszug der UBS Switzerland AG verwiesen (act. 2 S. 4 und act. 5/4). Eingereicht wurde nur die erste Seite des vierseitigen Auszugs. Daraus ist ersichtlich, dass mit Valuta 3. Februar 2025 ein e-banking Sammelauftrag in Höhe von total Fr. 26'423.30 ausgeführt wurde, welcher 12 Einzeltransaktionen beinhaltete. Auf der einzig eingereichten Seite 1 des Dokuments sind jedoch nur zwei Zahlungen aufgeführt, nämlich Fr. 15'298.30 an die E._____ und Fr. 94.65 an die F._____ AG. Keine der beiden Zahlungen betrifft die Gläubigerin des vor- liegenden Verfahrens. Ergänzende Zahlungsbelege oder eine Bestätigung des Betreibungsamtes, wonach die Konkursforderung der Gläubigerin getilgt worden sei, liegen entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht vor.

E. 3.3 Die ergänzende Beschwerdeschrift vom 29. März 2026 (act. 13) wurde wie gesagt nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. Ziff. 1.2 und 1.5) und kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 2). Selbst unter Berücksichtigung der verspäteten Eingabe vom 29. März 2026 (act. 13) und der entsprechenden Beilagen (act. 14/2-8) wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. So äussert sich der Vertreter der Schuldnerin zum wie- derholten Mal über weite Strecken zu den rechtlichen Voraussetzungen der Kon- kursaufhebung, unterlässt es aber erneut, die behauptete Tilgung der Konkursfor- derung zu belegen. Vielmehr führt er in Widerspruch zur Beschwerde vom

18. März 2026 aus, die Schuldnerin stehe "unmittelbar vor der vollständigen Til- gung der streitigen Forderung sowie aller konkursrechtlicher Kosten" (act. 13 S. 2). Er beantragt eine kurze Frist zur Hinterlegung der restlichen Forderung und definitive Aufhebung des Konkurses nach erfolgter Tilgung (act. 13 S. 5). Dies legt

- 5 - nahe, dass die Konkursforderung entgegen der unbelegten Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 noch nicht bezahlt wurde. Sodann betrifft die Konkursforderung die Rechnung-Nr. 2 für Beiträge 2023 (vgl. act. 11/2) und nicht wie in der ergänzenden Beschwerdeschrift dargestellt die Rechnung Nr. 3 vom 9. Februar 2026 für Beiträge 2024 in Höhe von Fr. 4'595.40 (act. 13 S. 2 und act. 14/5). Dass die Konkursforderung in der Betreibung Nr. 1 bezahlt sein soll, ergibt sich entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 9) auch nicht aus dem verspätet eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsam- tes Embrachertal vom 23. März 2026 (act. 14/2 S. 2). Aus diesem sind sodann ab dem Zeitraum 2025 15 nicht erledigte Betreibungen für Forderungen in sechsstel- liger Höhe ersichtlich, teilweise versehen mit dem handschriftlichen Vermerk "wird bezahlt", "muss bezahlt werden" oder "in Ratenzahlung", obschon in der Be- schwerdeschrift behauptet wurde, es bestünden keine offenen Betreibungen (act. 2 S. 6).

E. 4 Nach dem Gesagten wurde der geltend gemachte Konkurshinderungs- grund der Tilgung nicht nachgewiesen. Somit ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht er- füllt, weshalb sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erübrigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

E. 5 Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühes- tens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit ei- nes nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5).

E. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid-

- 6 - gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen und von dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen.

E. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Um- triebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Embrach, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
  6. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260117-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzoberrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 24. April 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____ AG gegen C._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. März 2026 (EK251161)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist eine seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragene Aktien- gesellschaft, welche insbesondere die Ausführung von Betonbohren-, Fräsen- und Abbrucharbeiten bezweckt (act. 6). 1.2 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 9. März 2026 für eine im Entscheid nicht spezifizierte Forde- rung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Embrachertal über die Schuldnerin den Kon- kurs (act. 10 = act. 11/8). Der Entscheid wurde der Schuldnerin am 12. März 2026 zugestellt (act. 11/9). Die zehntägige Beschwerdefrist endete somit am Montag,

23. März 2026 (Art. 142 Abs. 1 und 3 ZPO). 1.3 Gegen vorerwähnten Entscheid erhob D._____, Einzelzeichnungsbe- rechtigtes Mitglied der B._____ AG (vgl. act. 7), mit Eingabe vom 18. März 2026 (Poststempel) im Namen und mit Vollmacht der Schuldnerin (vgl. act. 4 und act. 6) rechtzeitig Beschwerde (act. 2 inkl. Beilagen act. 5/3-7). Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Gewährung der aufschiebenden Wir- kung. Weiter beantragte er die superprovisorische Anweisung des Konkursamtes, sämtliche getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen sowie die Anweisung des Handelsregisteramtes, die Eintragung "A._____ AG in Liquidation" sofort zu löschen (act. 2 S. 2). 1.4 Da die geltend gemachte Tilgung der Konkursforderung nicht belegt wurde und die Dokumentation zur Zahlungsfähigkeit ungenügend war, wurde die Schuldnerin mit Verfügung vom 19. März 2026 darauf hingewiesen, dass die Be- schwerdeschrift unvollständig ist und bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzt werden kann. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung einstweilen ver- weigert und der Antrag um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen. Sodann wurde der Schuldnerin Frist angesetzt zur Zahlung des Kostenvorschus- ses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 750.– (act. 8). Der Vorschuss wurde innert Frist geleistet (vgl. act. 9/1 und act. 12).

- 3 - 1.5 Mit Eingabe vom 29. März 2026 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. vorstehend Ziff. 1.2) wurde eine Ergänzung der Be- schwerdeschrift eingereicht (act. 13 und Beilagen act. 14/2-8). 1.6 Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind mit vorliegendem Entscheid Kopien von act. 2 und act. 13 zuzustellen.

2. Die Konkurseröffnung kann im Beschwerdeverfahren aufgehoben wer- den, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfä- higkeit glaubhaft macht und einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshin- derungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) urkundlich nach- weist (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides beim Obergericht einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass die Schuldnerin innert der Rechtsmittelfrist sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe mit Urkunden nachzuweisen als auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann sie innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstin- stanzlichen Entscheid ergangen bzw. entstanden sind (echte Noven). Nachfristen werden hingegen keine gewährt (vgl. dazu BGE 136 III 294 E. 3). 3.1 Die Schuldnerin liess in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 zu- sammengefasst geltend machen, die Konkurseröffnung sei aufgrund der damals noch offenen Forderung der Gläubigerin erfolgt. Diese Forderung sei zwischen- zeitlich vollständig inklusive Zinsen, Betreibungs- und Gerichtskosten beglichen worden. Der "beiliegend detaillierte Bankauszug sowie die Zahlungsbelege" wür- den dies "zweifelsfrei und lückenlos" beweisen (act. 2 S. 4 und S. 6 f. sowie act. 5/4). Auch seien die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes durch Zahlung an das Konkursamt Embrach vom 11. März 2026 in Höhe von Fr. 1'600.– sichergestellt worden (act. 2 S. 4 und 9). In Widerspruch zur behaup- teten Zahlung der Konkursforderung nach Konkurseröffnung wird in der Be- schwerdeschrift sodann geltend gemacht, der Konkurs habe gar nicht eröffnet werden dürfen, da die "der Konkurseröffnung zugrundeliegende Forderung ein- schliesslich Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und allfälliger Parteient-

- 4 - schädigung […] bereits vor Erlass des angefochtenen Konkursurteils vollständig getilgt worden" sei. Dies sei durch den eingereichten Bankauszug mit Valuta vor Konkurseröffnung sowie die ergänzenden Zahlungsbelege und die Bestätigung des Betreibungsamtes lückenlos nachgewiesen. Die Konkurseröffnung sei daher rechtswidrig und ohne weitere Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufzuheben (act. 2 S. 9). Selbst wenn die Prüfung der Zahlungsfähigkeit als erforderlich erachtet würde, wäre diese zu bejahen (act. 2 S. 2 ff. und S. 10 f.). 3.2 Zum Beleg der Tilgung der Konkursforderung wurde in der Beschwer- deschrift auf einen Auszug der UBS Switzerland AG verwiesen (act. 2 S. 4 und act. 5/4). Eingereicht wurde nur die erste Seite des vierseitigen Auszugs. Daraus ist ersichtlich, dass mit Valuta 3. Februar 2025 ein e-banking Sammelauftrag in Höhe von total Fr. 26'423.30 ausgeführt wurde, welcher 12 Einzeltransaktionen beinhaltete. Auf der einzig eingereichten Seite 1 des Dokuments sind jedoch nur zwei Zahlungen aufgeführt, nämlich Fr. 15'298.30 an die E._____ und Fr. 94.65 an die F._____ AG. Keine der beiden Zahlungen betrifft die Gläubigerin des vor- liegenden Verfahrens. Ergänzende Zahlungsbelege oder eine Bestätigung des Betreibungsamtes, wonach die Konkursforderung der Gläubigerin getilgt worden sei, liegen entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift nicht vor. 3.3 Die ergänzende Beschwerdeschrift vom 29. März 2026 (act. 13) wurde wie gesagt nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht (vgl. Ziff. 1.2 und 1.5) und kann daher nicht berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 2). Selbst unter Berücksichtigung der verspäteten Eingabe vom 29. März 2026 (act. 13) und der entsprechenden Beilagen (act. 14/2-8) wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden. So äussert sich der Vertreter der Schuldnerin zum wie- derholten Mal über weite Strecken zu den rechtlichen Voraussetzungen der Kon- kursaufhebung, unterlässt es aber erneut, die behauptete Tilgung der Konkursfor- derung zu belegen. Vielmehr führt er in Widerspruch zur Beschwerde vom

18. März 2026 aus, die Schuldnerin stehe "unmittelbar vor der vollständigen Til- gung der streitigen Forderung sowie aller konkursrechtlicher Kosten" (act. 13 S. 2). Er beantragt eine kurze Frist zur Hinterlegung der restlichen Forderung und definitive Aufhebung des Konkurses nach erfolgter Tilgung (act. 13 S. 5). Dies legt

- 5 - nahe, dass die Konkursforderung entgegen der unbelegten Behauptung in der Beschwerdeschrift vom 18. März 2026 noch nicht bezahlt wurde. Sodann betrifft die Konkursforderung die Rechnung-Nr. 2 für Beiträge 2023 (vgl. act. 11/2) und nicht wie in der ergänzenden Beschwerdeschrift dargestellt die Rechnung Nr. 3 vom 9. Februar 2026 für Beiträge 2024 in Höhe von Fr. 4'595.40 (act. 13 S. 2 und act. 14/5). Dass die Konkursforderung in der Betreibung Nr. 1 bezahlt sein soll, ergibt sich entgegen der Behauptung in der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 9) auch nicht aus dem verspätet eingereichten Betreibungsregisterauszug des Betreibungsam- tes Embrachertal vom 23. März 2026 (act. 14/2 S. 2). Aus diesem sind sodann ab dem Zeitraum 2025 15 nicht erledigte Betreibungen für Forderungen in sechsstel- liger Höhe ersichtlich, teilweise versehen mit dem handschriftlichen Vermerk "wird bezahlt", "muss bezahlt werden" oder "in Ratenzahlung", obschon in der Be- schwerdeschrift behauptet wurde, es bestünden keine offenen Betreibungen (act. 2 S. 6).

4. Nach dem Gesagten wurde der geltend gemachte Konkurshinderungs- grund der Tilgung nicht nachgewiesen. Somit ist bereits die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG nicht er- füllt, weshalb sich die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erübrigt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühes- tens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit ei- nes nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubi- ger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (vgl. dazu insbesondere KUKO SchKG-Diggelmann/Engler, 3. Aufl. 2025, Art. 195 N 3 und 5). 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid-

- 6 - gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen und von dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen. 6.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Um- triebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 13, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Embrach, ferner im Ur- teils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Embrachertal, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:

27. April 2026