Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Mit Urteil vom 5. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin [act. 3 = act. 8, Aktenexemplar = act. 9/14]). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldnerin am 6. März 2026 zugestellt (act. 9/17).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 15. März 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdever- fahren angesetzt (act. 6). Da die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht fristge- recht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 8. April 2026 eine Nachfrist angesetzt (act. 10).
E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–17). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 2.1 In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Be- schwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kos- tenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Be- schwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO).
E. 2.2 Sowohl die Verfügung vom 17. März 2026 (act. 6) als auch die Verfügung vom 8. April 2026 (act. 10) wurden von der Schuldnerin nicht abgeholt (vgl. act. 7/1; act. 11, act. 12). Da es die Schuldnerin war, die das Beschwerdeverfah- ren anhob, gilt nach Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO die Zustellfiktion. Das heisst, die Verfügung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Vorliegend ist das bei der Verfügung vom 8. April 2026 der 16. April 2026 (vgl. act. 12). Die fünftägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief demnach
- 3 - am 21. April 2026 ab. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten.
E. 2.3 Da der Beschwerde am 15. März 2026 die aufschiebende Wirkung zuer- kannt wurde (act. 16), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
E. 3.1 Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen und vorsorglich zur Kollokation anzumelden.
E. 3.2 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht auf- grund ihres Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels wesentlicher Um- triebe. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Freitag, 24. April 2026, 10:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 4 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, das Konkursamt Höngg-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 10, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
- April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260110-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Urteil vom 24. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2026 (EK253040)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Urteil vom 5. März 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksge- richts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Be- schwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin [act. 3 = act. 8, Aktenexemplar = act. 9/14]). Der Konkurseröffnungsentscheid wurde der Schuldnerin am 6. März 2026 zugestellt (act. 9/17). 1.2. Mit Eingabe vom 15. März 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2026 wurde der Be- schwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– für das Beschwerdever- fahren angesetzt (act. 6). Da die Schuldnerin den Kostenvorschuss nicht fristge- recht leistete, wurde ihr mit Verfügung vom 8. April 2026 eine Nachfrist angesetzt (act. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1–17). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. In Anwendung von Art. 98 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von der Be- schwerde führenden Person einen Kostenvorschuss einverlangen. Wird der Kos- tenvorschuss innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Be- schwerde nicht ein (vgl. Art. 101 Abs. 3 ZPO). 2.2. Sowohl die Verfügung vom 17. März 2026 (act. 6) als auch die Verfügung vom 8. April 2026 (act. 10) wurden von der Schuldnerin nicht abgeholt (vgl. act. 7/1; act. 11, act. 12). Da es die Schuldnerin war, die das Beschwerdeverfah- ren anhob, gilt nach Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO die Zustellfiktion. Das heisst, die Verfügung gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt. Vorliegend ist das bei der Verfügung vom 8. April 2026 der 16. April 2026 (vgl. act. 12). Die fünftägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses lief demnach
- 3 - am 21. April 2026 ab. Da bis heute kein Kostenvorschuss einging, ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. 2.3. Da der Beschwerde am 15. März 2026 die aufschiebende Wirkung zuer- kannt wurde (act. 16), ist der Konkurs neu zu eröffnen. 3. 3.1. Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin für das Beschwerdeverfahren kos- tenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 750.– festzulegen und vorsorglich zur Kollokation anzumelden. 3.2. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Schuldnerin nicht auf- grund ihres Unterliegens und der Gläubigerin nicht mangels wesentlicher Um- triebe. Es wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, und über die Schuldnerin wird mit Wirkung ab Freitag, 24. April 2026, 10:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Höngg-Zürich wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorg- lich zur Kollokation angemeldet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 4 -
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, das Konkursamt Höngg-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 10, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv) und die Vorinstanz, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
24. April 2026