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PS260108

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 9 Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge-

- 3 - treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 2.2. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin macht vorab Ausführungen zur Zustel- lung des vorinstanzlichen Entscheids und der Vorladung zur Konkursverhandlung (act. 2 Rz. 4). Da sie keine Beanstandungen vorbringt, erübrigen sich Weiterun- gen dazu (vgl. aber hernach E. 3.1). 3.1. Unter Berücksichtigung des Zinses beläuft sich die Konkursforderung auf Fr. 4'571.15 (act. 8). Die Schuldnerin hinterlegte am 16. März 2026 Fr. 4'060.80 bei der Obergerichtskasse (act. 7/1). Am 17. März 2026 wurde zudem ein Betrag von Fr. 25'000.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 11). Die anwaltlich ver- tretene Schuldnerin erklärt, das vorinstanzliche Urteil am 7. März 2026 entgegen genommen zu haben; da die Frist zur Abholung indes nur bis am 6. März 2026 lief, geht sie davon aus, die Beschwerdefrist sei am 16. März 2026 abgelaufen (act. 2 Rz. 4). Ob die zweite Hinterlegung verspätet, mithin nach Ablauf der Be- schwerdefrist, erfolgte, kann offen gelassen werden, zumal die Beschwerde selbst bei Berücksichtigung der Zahlung abzuweisen wäre (siehe hernach E. 3.2 ff.). Mit den hinterlegten Beträgen ist die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen hin- terlegt. Die sicherzustellenden Kosten des Konkursamtes überwies die Schuldne- rin zunächst versehentlich an die Obergerichtskasse. Der Betrag wurde mittler- weile an das Konkursamt weitergeleitet (act. 17). Das Konkursamt Affoltern bestä- tigte ausserdem seinerseits, dass mit dem Betrag von Fr. 1'200.– sowohl seine Kosten als auch jene des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt sind (act. 10). 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die

- 4 - Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom

E. 10 September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Die Schuldnerin betreibt seit mm. 2023 ein Einzelunternehmen mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Hauswartung, Garten und Liegenschaftsreinigung (act. 6). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit Juni 2021 36 Einträge auf, davon stammen 22 aus der Zeit nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Einzelun-

- 5 - ternehmens. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind noch 18 Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 30'000.– offen. Davon befinden sich 15 Betreibungen im Umfang von rund Fr. 17'000.– im Stadium der Konkurs- androhung. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 5/9). 3.3.3. Die Schuldnerin macht geltend, drei offene Positionen, nämlich die Be- treibungen Nr. 1, 2 und 3 am 16. März 2026 beim Betreibungsamt beglichen zu haben (act. 2 Rz. 9). Sie reicht diesbezüglich drei Abrechnungen des Betrei- bungsamtes ein (act. 5/12). Die offenen Betreibungen reduzieren sich damit um Total knapp Fr. 900.–. Weiter macht die Schuldnerin geltend, die Gläubigerin in der Betreibung Nr. 4 verzichte auf den noch ausstehenden Restbetrag (act. 2 Rz. 9). Sie legt ein E-Mail Schreiben der Gläubigerin bei, wonach deren Kunde auf den noch ausstehenden Restbetrag verzichte (act. 5/13). Ob es sich dabei um die Forderung in der Betreibung Nr. 4 handelt, ist aus dem Schreiben nicht er- sichtlich. Da die Mitteilung von der Gläubigerin der Betreibung Nr. 4 stammt, kann indes zu Gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen werden, dass es sich um die entsprechende Forderung handelt. Damit reduzieren sich die noch offenen Betreibungen um weitere Fr. 1'400.–. Es ist damit von offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 27'700.– auszugehen; davon befinden sich Betreibungen im Umfang von rund Fr. 15'000.– im Stadium der Konkursandrohung. Weiter reicht die Schuldnerin zahlreiche Ratenzahlungsvereinbarungen ein (act. 5/11), was zwar zeigt, dass sie um die Bereinigung ihrer Schulden bemüht ist, an der Höhe der noch offenen Forderungen aber nichts ändert. Die Schuldnerin machte schliesslich geltend, am 17. März 2026 werde ihr Hauptkunde (C._____ AG) Fr. 25'000.– bei der Obergerichtskasse zur Tilgung aller offenen Betreibungen hinterlegen, womit alle Abzahlungsvereinbarungen ohnehin hinfällig würden (act. 2 Rz. 9). Die entsprechende Hinterlegung erfolgte am 17. März 2026 (vgl. act. 11). Von den Fr. 25'000.– sind zunächst Fr. 510.35 für die Tilgung der Kon- kursforderung in Abzug zu bringen. Mit den restlichen Fr. 24'489.65 können sämt- liche im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungen sowie ein Grossteil der restlichen Betreibungen getilgt werden. Offen bleiben rund Fr. 2'510.35. Die Schuldnerin verfügte per Ende Februar 2026 über flüssige Mittel

- 6 - von Fr. 6'275.44 (act. 5/7). Dabei handelt es sich um den Saldo vor Bezahlung der Konkursforderung von Fr. 4'060.80, welche scheinbar über das Geschäfts- konto erfolgte (vgl. act. 5/10). Mit den verbleibenden flüssigen Mitteln könnten bis auf rund Fr. 220.– sämtliche offenen Betreibungsforderungen getilgt werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass über die Konditionen der Zahlung von Fr. 25'000.– durch "den Hauptkunden" der Schuldnerin nichts bekannt ist. Die anwaltlich ver- tretene Schuldnerin äusserte sich nicht dazu (vgl. act. 2 Rz. 9). Da es sich um eine Geschäftsbeziehung zu handeln scheint, ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin dieses Geld zurückzuzahlen haben wird. Es handelt sich diesfalls so- mit nicht um eine eigentliche Tilgung, sondern eine Schuldenumschichtung. 3.3.4. Zum allgemeinen Geschäftsgang führt die Schuldnerin aus, sie sei län- gere Zeit schwer krank gewesen und habe sich im Koma befunden, weshalb sie keine Buchhaltung habe erstellen und auch keine Debitoren- und Kreditorenliste vorweisen könne. Es bestünden aber keine substantiellen Ausstände ausser den in Betreibung gesetzten Forderungen. Der Kontoauszug zeige zudem, dass regel- mässige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Reinigungs- und Unterhaltskraft zuflies- sen würden und sie andererseits tiefe Kosten habe, weil ihr Ehemann auswärts arbeite und mit seinem Einkommen das Familienbudget tragen könne. Mitarbeiter beschäftige sie nicht. Der Dienstleistungsvertrag mit der D._____ vom 25. No- vember 2024 sichere ihr monatlich Fr. 800.– zu, der Vertrag für die Umgebungs- arbeiten mit E._____ vom 1. März 2026 monatlich Fr. 650.–, der Vertrag mit der C._____ AG monatlich Fr. 1'960.– und die Hauswartung F._____-strasse monat- lich Fr. 700.–. Dazu würden diverse kleiner Wohnungsreinigungen kommen. Ge- samthaft erziele sie so monatliche Einkünfte von Fr. 5'000.– (act. 2 Rz. 7 f.). 3.3.5. Zunächst mag es zutreffen, dass die Schuldnerin längere Zeit schwer krank war, dies bleibt aber völlig unsubstantiiert. So ist insbesondere unklar, wann und wie lange sie ausfiel. Ausserdem ist das Einzelunternehmen der Schuldnerin seit mm. 2023 im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn die Buchhaltungsun- terlagen für das Jahr 2025 noch nicht hätten fertiggestellt werden können, wäre zu erwarten gewesen, dass die Schuldnerin die Zahlen des Geschäftsjahres 2024 vorlegt. Dies tat sie – ohne Begründung – nicht. Im Übrigen gab die Schuldnerin

- 7 - gegenüber dem Konkursamt an, die Buchhaltung werde seit Dezember 2025 über G._____ geführt (act. 5/5). Damit müssten zumindest die Zahlen für die Monate Januar und Februar 2026 vorliegen. Auch liegen hinsichtlich der vergangenen Ge- schäftsjahre nicht einmal Behauptungen zu allfälligen Gewinn- oder Verlustzahlen vor. Zum aktuellen Geschäftsgang reicht die Schuldnerin verschiedene Dienstleis- tungsverträge ein (act. 5/8). Aus diesen ergeben sich die behaupteten monatli- chen Zahlungen von Fr. 800.–, Fr. 650.–, Fr. 1'960.– und Fr. 700.–, mithin insge- samt Fr. 4'110.–. Aus dem Kontoauszug ergeben sich zwar zahlreiche weitere Gutschriften (act. 5/7), ob bzw. bei welchen es sich um Entschädigungen für Rei- nigungstätigkeit handelt, ist indes nicht bekannt, und es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, die entsprechenden Belege nach zuordbaren Zahlen zu durchsuchen. Wel- che monatlichen Fixkosten diesen Einnahmen gegenüberstehen, gab die Schuld- nerin ebenfalls nicht an. Bekannt ist einzig die Lagerraummiete von Fr. 1'150.– (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/6). Auffällig ist dabei, dass der Lagerraum gemäss Be- schwerdeschrift 110m2 gross ist (act. 2 Rz. 6). Die Schuldnerin macht keine nähe- ren Angaben zur Nutzung des Lagerraums. Es ist damit nicht bekannt, ob bzw. welche Lagerbestände vorhanden sind bzw. wofür der grosse Lagerraum benötigt wird. Mangels hinreichender Angaben lässt sich weder beurteilen, wie hoch die Einnahmen der Schuldnerin sind, noch welche Verbindlichkeiten diesen Einnah- men gegenüberstehen. So kann auch nicht geprüft werden, ob die Schuldnerin in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die bestehenden Schulden (insbesondere die Zahlung der C._____ AG über Fr. 25'0000.–) abzutragen. Der Betreibungsregisterauszug spricht jedenfalls da- gegen: Dass sich 15 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden, deutet auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuld- nerin in finanzieller Hinsicht hin. Auch die Tatsache, dass innert der 2.5 Jahren seit Betriebsaufnahme 22 Einträge im Betreibungsregister erfolgten, weist auf an- haltende Liquiditätsprobleme hin. Hinzu kommt, dass sich diverse Betreibungen über kleine Beträge unter Fr. 500.– (Fr. 219.05; Fr. 307.20; Fr. 334.–; Fr. 340.20; Fr. 430.–; Fr. 499.25; Fr. 489.20) im Stadium der Konkursandrohung befinden. Auch dies spricht klar gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.

- 8 - Immerhin ist dem eingereichten Kontoauszug zu entnehmen, dass sich die Belastungen und Gutschriften seit September 2025 jeweils die Waage hielten bzw. ein kleiner Einnahmenüberschuss generiert wurde (act. 5/7). Allerdings ste- hen sich Auslagen und Einnahmen von monatlich rund Fr. 20'000.– gegenüber, was in keiner Weise mit den Behauptungen der Schuldnerin übereinstimmt, wo- nach Einnahmen von Fr. 5'000.– tiefen Kosten bzw. eigentlich nur der Lagerraum- miete von Fr. 1'150.– gegenüber stehen sollen (vgl. act. 2 Rz. 11). Dies wirft er- hebliche Zweifel an der Darstellung der Schuldnerin auf und zeigt letztlich erneut, dass sich die finanzielle Lage des Einzelunternehmens ohne hinreichend substan- tiierte Behauptungen und entsprechende Unterlagen nicht beurteilen lässt. Hinzu kommt, dass der Konkurs über die Schuldnerin als Einzelunternehme- rin und damit als natürliche Person eröffnet wurde, womit sie für alle Verbindlich- keiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Die anwaltlich vertretene Schuldne- rin hätte daher ihre Finanzlage umfassend darzulegen gehabt. Sie äussert sich in- des einzig zum Mietzins. Dieser betrage Fr. 1'778.– und werde von ihrem Eh- mann bezahlt (act. 2 Rz. 6). Ein entsprechender Beleg fehlt. Sämtliche andere Le- benshaltungskosten blieben sodann gänzlich unerwähnt und ergeben sich (abge- sehen vom Mietzins) auch nicht aus dem eingereichten Einvernahmeprotokoll (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/5). Die Schuldnerin führt zwar aus, ihr Ehemann könne "mit seinem Einkommen das Familienbudget tragen". Es fehlen aber auch diesbe- züglich substantiierte Behauptungen (und Belege) zur Höhe des Einkommens des Ehemannes und des "Familienbudgets". Weiter macht die Schuldnerin auch kei- nerlei Angaben zu allfälligen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der gemein- samen Tochter. Schliesslich fehlen zu ihren Vermögensverhältnissen jegliche Be- hauptungen (und Belege). Gemäss ihren Ausführungen in der Einvernahme beim Konkursamt scheint die Schuldnerin aber zumindest über eine weitere Bankbezie- hung zu verfügen (vgl. act. 5/5 S. 9). Ausserdem gab die Schuldnerin in der Ein- vernahme gegenüber dem Konkursamt an, neben dem Betrieb des Reinigungsun- ternehmens seit 2015 bei der Sekundarschule der Gemeinde H._____ angestellt zu sein und ein monatliches Einkommen von Fr. 1'129.– zu erzielen (act. 5/5 S. 8). Dies blieb in der Beschwerdeschrift ebenfalls unerwähnt und wirft erneut er- hebliche Zweifel an den Darstellungen in der Beschwerdeschrift auf. Da die an-

- 9 - waltlich vertretene Schuldnerin ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht hinrei- chend offenlegte und unvollständige sowie teilweise widersprüchliche Angaben machte, ist eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht möglich. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufgrund der un- vollständigen Unterlagen und fehlenden Behauptungen nicht möglich. Der Betrei- bungsregisterauszug weist auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten hin. Dem steht einzig der eingereichte Kontoauszug gegenüber. Dieser allein genügt zur Glaub- haftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 10 - 5.2. Die Schuldnerin hinterlegte am 16. März 2026 Fr. 4'060.80 bei der Oberge- richtskasse (act. 7/1). Am 17. März 2026 wurden weitere Fr. 25'000.– hinterlegt (act. 11). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von total Fr. 29'060.80 dem Konkursamt Affoltern ZH zu über- weisen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Freitag, 27. März 2026, 12:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
  2. Das Konkursamt Affoltern ZH wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.
  3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 29'060.80 an das Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Affoltern a.A., je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
  7. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260108-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 27. März 2026 in Sachen A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 26. Februar 2026 (EK250252)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) er- öffnete mit Urteil vom 26. Februar 2026 den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubige- rin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 4'053.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 20. August 2024, Mahngebühren von Fr. 20.–, Gebühren von Fr. 15.– sowie Betreibungskosten von Fr. 174.20 (act. 3). 1.2. Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. März 2026 Be- schwerde bei der hiesigen Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 18. März 2026 wurde der Beschwerde einstwei- len die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 16/1–21). Das Verfah- ren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom

9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist abschliessend zu begründen. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittel- frist selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid einge-

- 3 - treten sind. Nachfristen können hingegen keine gewährt werden (BGE 139 III 491). 2.2. Die anwaltlich vertretene Schuldnerin macht vorab Ausführungen zur Zustel- lung des vorinstanzlichen Entscheids und der Vorladung zur Konkursverhandlung (act. 2 Rz. 4). Da sie keine Beanstandungen vorbringt, erübrigen sich Weiterun- gen dazu (vgl. aber hernach E. 3.1). 3.1. Unter Berücksichtigung des Zinses beläuft sich die Konkursforderung auf Fr. 4'571.15 (act. 8). Die Schuldnerin hinterlegte am 16. März 2026 Fr. 4'060.80 bei der Obergerichtskasse (act. 7/1). Am 17. März 2026 wurde zudem ein Betrag von Fr. 25'000.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 11). Die anwaltlich ver- tretene Schuldnerin erklärt, das vorinstanzliche Urteil am 7. März 2026 entgegen genommen zu haben; da die Frist zur Abholung indes nur bis am 6. März 2026 lief, geht sie davon aus, die Beschwerdefrist sei am 16. März 2026 abgelaufen (act. 2 Rz. 4). Ob die zweite Hinterlegung verspätet, mithin nach Ablauf der Be- schwerdefrist, erfolgte, kann offen gelassen werden, zumal die Beschwerde selbst bei Berücksichtigung der Zahlung abzuweisen wäre (siehe hernach E. 3.2 ff.). Mit den hinterlegten Beträgen ist die Konkursforderung inkl. Kosten und Zinsen hin- terlegt. Die sicherzustellenden Kosten des Konkursamtes überwies die Schuldne- rin zunächst versehentlich an die Obergerichtskasse. Der Betrag wurde mittler- weile an das Konkursamt weitergeleitet (act. 17). Das Konkursamt Affoltern bestä- tigte ausserdem seinerseits, dass mit dem Betrag von Fr. 1'200.– sowohl seine Kosten als auch jene des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt sind (act. 10). 3.2. Es bleibt zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft ist. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich, wenn keine Anzei- chen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach der Praxis der Kammer ge- nügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die

- 4 - Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon be- stehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom

10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlos- sen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaub- haft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein ge- wisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rech- net, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. August 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GI- ROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutref- fend, ist nicht nötig. Erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind aller- dings dann zu stellen, wenn Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betreibungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlustscheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.3.1. Die Schuldnerin betreibt seit mm. 2023 ein Einzelunternehmen mit dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Reinigung, Hauswartung, Garten und Liegenschaftsreinigung (act. 6). 3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über die finanzielle Lage einer Schuldnerin gibt insbesondere ein Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorliegend weist der eingereichte Betreibungsregisterauszug seit Juni 2021 36 Einträge auf, davon stammen 22 aus der Zeit nach der Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Einzelun-

- 5 - ternehmens. Lässt man die nun getilgte Konkursforderung ausser Acht, sind noch 18 Betreibungen im Gesamtbetrag von knapp Fr. 30'000.– offen. Davon befinden sich 15 Betreibungen im Umfang von rund Fr. 17'000.– im Stadium der Konkurs- androhung. Verlustscheine und Konkurseröffnungen in den letzten fünf Jahren sind keine registriert (act. 5/9). 3.3.3. Die Schuldnerin macht geltend, drei offene Positionen, nämlich die Be- treibungen Nr. 1, 2 und 3 am 16. März 2026 beim Betreibungsamt beglichen zu haben (act. 2 Rz. 9). Sie reicht diesbezüglich drei Abrechnungen des Betrei- bungsamtes ein (act. 5/12). Die offenen Betreibungen reduzieren sich damit um Total knapp Fr. 900.–. Weiter macht die Schuldnerin geltend, die Gläubigerin in der Betreibung Nr. 4 verzichte auf den noch ausstehenden Restbetrag (act. 2 Rz. 9). Sie legt ein E-Mail Schreiben der Gläubigerin bei, wonach deren Kunde auf den noch ausstehenden Restbetrag verzichte (act. 5/13). Ob es sich dabei um die Forderung in der Betreibung Nr. 4 handelt, ist aus dem Schreiben nicht er- sichtlich. Da die Mitteilung von der Gläubigerin der Betreibung Nr. 4 stammt, kann indes zu Gunsten der Schuldnerin davon ausgegangen werden, dass es sich um die entsprechende Forderung handelt. Damit reduzieren sich die noch offenen Betreibungen um weitere Fr. 1'400.–. Es ist damit von offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 27'700.– auszugehen; davon befinden sich Betreibungen im Umfang von rund Fr. 15'000.– im Stadium der Konkursandrohung. Weiter reicht die Schuldnerin zahlreiche Ratenzahlungsvereinbarungen ein (act. 5/11), was zwar zeigt, dass sie um die Bereinigung ihrer Schulden bemüht ist, an der Höhe der noch offenen Forderungen aber nichts ändert. Die Schuldnerin machte schliesslich geltend, am 17. März 2026 werde ihr Hauptkunde (C._____ AG) Fr. 25'000.– bei der Obergerichtskasse zur Tilgung aller offenen Betreibungen hinterlegen, womit alle Abzahlungsvereinbarungen ohnehin hinfällig würden (act. 2 Rz. 9). Die entsprechende Hinterlegung erfolgte am 17. März 2026 (vgl. act. 11). Von den Fr. 25'000.– sind zunächst Fr. 510.35 für die Tilgung der Kon- kursforderung in Abzug zu bringen. Mit den restlichen Fr. 24'489.65 können sämt- liche im Stadium der Konkursandrohung befindlichen Betreibungen sowie ein Grossteil der restlichen Betreibungen getilgt werden. Offen bleiben rund Fr. 2'510.35. Die Schuldnerin verfügte per Ende Februar 2026 über flüssige Mittel

- 6 - von Fr. 6'275.44 (act. 5/7). Dabei handelt es sich um den Saldo vor Bezahlung der Konkursforderung von Fr. 4'060.80, welche scheinbar über das Geschäfts- konto erfolgte (vgl. act. 5/10). Mit den verbleibenden flüssigen Mitteln könnten bis auf rund Fr. 220.– sämtliche offenen Betreibungsforderungen getilgt werden. Zu berücksichtigen ist indes, dass über die Konditionen der Zahlung von Fr. 25'000.– durch "den Hauptkunden" der Schuldnerin nichts bekannt ist. Die anwaltlich ver- tretene Schuldnerin äusserte sich nicht dazu (vgl. act. 2 Rz. 9). Da es sich um eine Geschäftsbeziehung zu handeln scheint, ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin dieses Geld zurückzuzahlen haben wird. Es handelt sich diesfalls so- mit nicht um eine eigentliche Tilgung, sondern eine Schuldenumschichtung. 3.3.4. Zum allgemeinen Geschäftsgang führt die Schuldnerin aus, sie sei län- gere Zeit schwer krank gewesen und habe sich im Koma befunden, weshalb sie keine Buchhaltung habe erstellen und auch keine Debitoren- und Kreditorenliste vorweisen könne. Es bestünden aber keine substantiellen Ausstände ausser den in Betreibung gesetzten Forderungen. Der Kontoauszug zeige zudem, dass regel- mässige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Reinigungs- und Unterhaltskraft zuflies- sen würden und sie andererseits tiefe Kosten habe, weil ihr Ehemann auswärts arbeite und mit seinem Einkommen das Familienbudget tragen könne. Mitarbeiter beschäftige sie nicht. Der Dienstleistungsvertrag mit der D._____ vom 25. No- vember 2024 sichere ihr monatlich Fr. 800.– zu, der Vertrag für die Umgebungs- arbeiten mit E._____ vom 1. März 2026 monatlich Fr. 650.–, der Vertrag mit der C._____ AG monatlich Fr. 1'960.– und die Hauswartung F._____-strasse monat- lich Fr. 700.–. Dazu würden diverse kleiner Wohnungsreinigungen kommen. Ge- samthaft erziele sie so monatliche Einkünfte von Fr. 5'000.– (act. 2 Rz. 7 f.). 3.3.5. Zunächst mag es zutreffen, dass die Schuldnerin längere Zeit schwer krank war, dies bleibt aber völlig unsubstantiiert. So ist insbesondere unklar, wann und wie lange sie ausfiel. Ausserdem ist das Einzelunternehmen der Schuldnerin seit mm. 2023 im Handelsregister eingetragen. Selbst wenn die Buchhaltungsun- terlagen für das Jahr 2025 noch nicht hätten fertiggestellt werden können, wäre zu erwarten gewesen, dass die Schuldnerin die Zahlen des Geschäftsjahres 2024 vorlegt. Dies tat sie – ohne Begründung – nicht. Im Übrigen gab die Schuldnerin

- 7 - gegenüber dem Konkursamt an, die Buchhaltung werde seit Dezember 2025 über G._____ geführt (act. 5/5). Damit müssten zumindest die Zahlen für die Monate Januar und Februar 2026 vorliegen. Auch liegen hinsichtlich der vergangenen Ge- schäftsjahre nicht einmal Behauptungen zu allfälligen Gewinn- oder Verlustzahlen vor. Zum aktuellen Geschäftsgang reicht die Schuldnerin verschiedene Dienstleis- tungsverträge ein (act. 5/8). Aus diesen ergeben sich die behaupteten monatli- chen Zahlungen von Fr. 800.–, Fr. 650.–, Fr. 1'960.– und Fr. 700.–, mithin insge- samt Fr. 4'110.–. Aus dem Kontoauszug ergeben sich zwar zahlreiche weitere Gutschriften (act. 5/7), ob bzw. bei welchen es sich um Entschädigungen für Rei- nigungstätigkeit handelt, ist indes nicht bekannt, und es ist nicht Aufgabe des Ge- richts, die entsprechenden Belege nach zuordbaren Zahlen zu durchsuchen. Wel- che monatlichen Fixkosten diesen Einnahmen gegenüberstehen, gab die Schuld- nerin ebenfalls nicht an. Bekannt ist einzig die Lagerraummiete von Fr. 1'150.– (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/6). Auffällig ist dabei, dass der Lagerraum gemäss Be- schwerdeschrift 110m2 gross ist (act. 2 Rz. 6). Die Schuldnerin macht keine nähe- ren Angaben zur Nutzung des Lagerraums. Es ist damit nicht bekannt, ob bzw. welche Lagerbestände vorhanden sind bzw. wofür der grosse Lagerraum benötigt wird. Mangels hinreichender Angaben lässt sich weder beurteilen, wie hoch die Einnahmen der Schuldnerin sind, noch welche Verbindlichkeiten diesen Einnah- men gegenüberstehen. So kann auch nicht geprüft werden, ob die Schuldnerin in der Lage ist, sowohl ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen als auch die bestehenden Schulden (insbesondere die Zahlung der C._____ AG über Fr. 25'0000.–) abzutragen. Der Betreibungsregisterauszug spricht jedenfalls da- gegen: Dass sich 15 Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung befinden, deutet auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten bzw. Nachlässigkeiten der Schuld- nerin in finanzieller Hinsicht hin. Auch die Tatsache, dass innert der 2.5 Jahren seit Betriebsaufnahme 22 Einträge im Betreibungsregister erfolgten, weist auf an- haltende Liquiditätsprobleme hin. Hinzu kommt, dass sich diverse Betreibungen über kleine Beträge unter Fr. 500.– (Fr. 219.05; Fr. 307.20; Fr. 334.–; Fr. 340.20; Fr. 430.–; Fr. 499.25; Fr. 489.20) im Stadium der Konkursandrohung befinden. Auch dies spricht klar gegen die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin.

- 8 - Immerhin ist dem eingereichten Kontoauszug zu entnehmen, dass sich die Belastungen und Gutschriften seit September 2025 jeweils die Waage hielten bzw. ein kleiner Einnahmenüberschuss generiert wurde (act. 5/7). Allerdings ste- hen sich Auslagen und Einnahmen von monatlich rund Fr. 20'000.– gegenüber, was in keiner Weise mit den Behauptungen der Schuldnerin übereinstimmt, wo- nach Einnahmen von Fr. 5'000.– tiefen Kosten bzw. eigentlich nur der Lagerraum- miete von Fr. 1'150.– gegenüber stehen sollen (vgl. act. 2 Rz. 11). Dies wirft er- hebliche Zweifel an der Darstellung der Schuldnerin auf und zeigt letztlich erneut, dass sich die finanzielle Lage des Einzelunternehmens ohne hinreichend substan- tiierte Behauptungen und entsprechende Unterlagen nicht beurteilen lässt. Hinzu kommt, dass der Konkurs über die Schuldnerin als Einzelunternehme- rin und damit als natürliche Person eröffnet wurde, womit sie für alle Verbindlich- keiten mit ihrem gesamten Vermögen haftet. Die anwaltlich vertretene Schuldne- rin hätte daher ihre Finanzlage umfassend darzulegen gehabt. Sie äussert sich in- des einzig zum Mietzins. Dieser betrage Fr. 1'778.– und werde von ihrem Eh- mann bezahlt (act. 2 Rz. 6). Ein entsprechender Beleg fehlt. Sämtliche andere Le- benshaltungskosten blieben sodann gänzlich unerwähnt und ergeben sich (abge- sehen vom Mietzins) auch nicht aus dem eingereichten Einvernahmeprotokoll (act. 2 Rz. 6 i.V.m. act. 5/5). Die Schuldnerin führt zwar aus, ihr Ehemann könne "mit seinem Einkommen das Familienbudget tragen". Es fehlen aber auch diesbe- züglich substantiierte Behauptungen (und Belege) zur Höhe des Einkommens des Ehemannes und des "Familienbudgets". Weiter macht die Schuldnerin auch kei- nerlei Angaben zu allfälligen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der gemein- samen Tochter. Schliesslich fehlen zu ihren Vermögensverhältnissen jegliche Be- hauptungen (und Belege). Gemäss ihren Ausführungen in der Einvernahme beim Konkursamt scheint die Schuldnerin aber zumindest über eine weitere Bankbezie- hung zu verfügen (vgl. act. 5/5 S. 9). Ausserdem gab die Schuldnerin in der Ein- vernahme gegenüber dem Konkursamt an, neben dem Betrieb des Reinigungsun- ternehmens seit 2015 bei der Sekundarschule der Gemeinde H._____ angestellt zu sein und ein monatliches Einkommen von Fr. 1'129.– zu erzielen (act. 5/5 S. 8). Dies blieb in der Beschwerdeschrift ebenfalls unerwähnt und wirft erneut er- hebliche Zweifel an den Darstellungen in der Beschwerdeschrift auf. Da die an-

- 9 - waltlich vertretene Schuldnerin ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht hinrei- chend offenlegte und unvollständige sowie teilweise widersprüchliche Angaben machte, ist eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin nicht möglich. 3.4. Nach dem Gesagten ist die Prüfung der Zahlungsfähigkeit aufgrund der un- vollständigen Unterlagen und fehlenden Behauptungen nicht möglich. Der Betrei- bungsregisterauszug weist auf erhebliche Zahlungsschwierigkeiten hin. Dem steht einzig der eingereichte Kontoauszug gegenüber. Dieser allein genügt zur Glaub- haftmachung der Zahlungsfähigkeit nicht. Die Voraussetzungen zur Aufhebung des Konkurses sind daher nicht erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuwei- sen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurden) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr in diesem Verfahren keine entschädi- gungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.

- 10 - 5.2. Die Schuldnerin hinterlegte am 16. März 2026 Fr. 4'060.80 bei der Oberge- richtskasse (act. 7/1). Am 17. März 2026 wurden weitere Fr. 25'000.– hinterlegt (act. 11). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr von der Schuldnerin hinterlegten Betrag von total Fr. 29'060.80 dem Konkursamt Affoltern ZH zu über- weisen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Freitag, 27. März 2026, 12:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2. Das Konkursamt Affoltern ZH wird mit der Durchführung des Konkurses be- auftragt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 29'060.80 an das Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Affoltern a.A., je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 11 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:

27. März 2026