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PS260105

Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Dietikon vom 24. November 2025

Zürich OG · 2026-05-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Mit Eingabe vom 12. November 2025 stellte der Beschwerdeführer als Gläubiger ein Betreibungsbegehren gegen B._____ als Schuldner (nachfolgend: Schuldner) beim Betreibungsamt Dietikon (nachfolgend: Betreibungsamt; act. 8/3/2-3 und act. 8/9/1). Mit Schreiben vom 24. November 2025 teilte das Be- treibungsamt dem Beschwerdeführer mit, der Zahlungsbefehl könne dem Schuld- ner nicht zugestellt werden, da dieser nicht an der angegebenen Adresse in D._____ wohnhaft sei (act. 8/3/1 = act. 8/9/5). Auf dem entsprechenden Zah- lungsbefehl hielt das Betreibungsamt fest, dieser sei unzustellbar (act. 8/9/4). Ge- gen diese Verfügung des Betreibungsamtes erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksge- richt Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 8/1). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 setzte die Vorinstanz dem Betreibungs- amt Frist zur Vernehmlassung und zur Einreichung der Betreibungsakten (act. 8/4) an. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 8/5 und act. 8/6/17-20). Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Datum Post- stempel) vernehmen und reichte die Betreibungsakten ein (act. 8/8 und act. 8/9/1- 7). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 20. Januar 2026 (Datum Poststempel) Stellung (act. 8/12). In der Folge wies die Vorinstanz die Be- schwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 ab (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/14).

E. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig und mit folgenden Anträgen Beschwerde (act. 2 S. 2 und act. 8/15/1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon als untere Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter vom 26. Februar 2026 sei auf- zuheben.

E. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 15). Das Verfahren erweist sich ohne Weiterungen als spruchreif. 2.

E. 2 Das Betreibungsamt Dietikon sei anzuweisen, den Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. ... an den Schuldner an der Adresse C._____-strasse ..., D._____, allenfalls an die Ehefrau des

- 3 - Schuldners an der Adresse C._____-strasse ..., D._____, zuzu- stellen und ansonsten die polizeiliche Zustellung zu veranlassen.

E. 2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren ge- mäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung darf die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerde- verfahren jedoch nicht strengeren Voraussetzungen unterliegen als jenen, die für die Beschwerde beim Bundesgericht vorgesehen sind. Das heisst, dass Noven wenigstens im Umfang von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein müssen. Entspre- chend dürfen neue Tatsachen und Beweismittel insoweit vorgebracht werden, als

- 4 - erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGer 5A_57/2016 vom

20. April 2016, E. 3.2.1; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.2; OGer ZH PS170171 vom 13. Oktober 2017, E. III.4.1; OGer ZH PS250101 vom

17. Oktober 2025, E. II.3; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Auflage, 2021, Art. 18 N 9).

E. 3 Eventualiter sei das Betreibungsamt Dietikon anzuweisen, die Zu- stellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... an den Schuldner per Ediktalzustellung zu veranlassen."

E. 3.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine Übersetzung der Whatsapp-Konversation zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Schuldner (act. 5/17) und den Screenshot derselben Konversation, auf welchem neu das Datum der Konversation ersichtlich ist (act. 5/19). Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, diese Beweismittel seien zulässig, da das vorinstanzliche Urteil dazu Anlass gegeben habe. Zudem hätte ihm die Vorinstanz eine Nachfrist ansetzen müssen, um eine Übersetzung der Konversation einzureichen. Hinsichtlich des Screenshots hätte die Vorinstanz ei- nerseits ebenfalls eine Nachfrist ansetzen müssen und andererseits handle es sich nicht um ein Novum, sondern lediglich um eine Ergänzung, welche nicht un- ter die Novenausschlussregelung falle (act. 2 Rz. 31 ff.).

E. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte ihm Nachfrist zur Einreichung einer Übersetzung der Whatsapp-Konversation anset- zen müssen, ist ihm zuzustimmen. Eingaben in einer anderen als der zu gebrau- chenden Amtssprache dürfen vom zuständigen Gericht nicht ohne Weiteres auf- grund der Sprache als unzulässig erklärt werden, ohne dass der betroffenen Par- tei zuvor eine angemessene Nachfrist nach Art. 132 ZPO zur Übersetzung einge- räumt wurde (vgl. BGE 102 Ia 35 = Pra 65 [1976] Nr. 135; BSK ZPO-GSCHWEND,

E. 3.3 Hinsichtlich des eingereichten Screenshots der Whatsapp-Konversation, auf welchem neu das Datum ersichtlich ist, handelt es sich – entgegen den Be- hauptungen des Beschwerdeführers – in Bezug auf das ersichtliche Datum auf dem Screenshot um ein Novum (act. 5/19). Inwieweit dieses im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens zulässig ist, kann offen gelassen werden. Denn wie nachfol- gend aufgezeigt, ist die Beschwerde selbst unter Berücksichtigung des neu auf dem Screenshot ersichtlichen Datums abzuweisen (vgl. E. 4).

E. 4 Auflage, 2024, Art. 129 N 9). Indem die Vorinstanz dies unterlassen hatte und die Beilage aufgrund der Sprache für die Entscheidfindung unberücksichtigt liess, handelte sie überspitzt formalistisch. Die vom Beschwerdeführer mit der Be- schwerde eingereichte Übersetzung (act. 5/17) ist entsprechend im Beschwerde- verfahren zu berücksichtigen. Dadurch wird der Mangel im vorinstanzlichen Ver- fahren geheilt.

- 5 -

E. 4.1 Im angefochtenen Urteil erwog die Vorinstanz zusammengefasst, das Be- treibungsamt habe versucht, dem Schuldner den Zahlungsbefehl an der vom Be- schwerdeführer angeführten Adresse zuzustellen. Vor Ort sei festgestellt worden, dass weder der Briefkasten noch die Klingel mit dem Namen des Schuldners an- geschrieben gewesen sei. Auch sei der Schuldner nicht vor Ort gewesen. Seine Ehefrau habe ausgeführt, dass er nicht mehr an der angeführten Adresse wohne, sondern im Kosovo lebe und eine Einreisesperre in die Schweiz habe. Dies stimme mit den Daten der Einwohnerkontrolle überein. Gemäss Eintrag in der Einwohnerplattform sei der Schuldner seit dem 26. Oktober 2024 ohne Angabe ei- nes Wegzugsortes aus D.____ abgemeldet und lebe freiwillig getrennt von seiner Ehefrau. Allein aus dem Fakt, dass die Ehefrau und Kinder an der C._____- strasse ... in D._____ wohnen würden, könne nicht geschlossen werden, dass auch der Schuldner dort weiterhin wohnhaft sei. Weiter würden weder die einge- reichten Verträge noch die Schreiben der Bank belegen, dass der Aufenthaltsort des Schuldners in D._____ sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Whats- app-Nachricht sei zudem nicht in der Amtssprache verfasst und es sei nicht er- kennbar, zu welchem Zeitpunkt diese Korrespondenz stattgefunden habe (act. 7 E. 3). Weiter erwog die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Schuldner sei unbekannten Aufenthaltes und es sei eventualiter von einer Schuldnerflucht auszugehen, stütze er sich einzig auf die Angaben der Einwoh- nerkontrolle. Dieser Nachweis allein reiche nicht aus. Es seien vom Beschwerde- führer weitere Nachforschungen zu verlangen, wie beispielsweise die Kontaktauf-

- 6 - nahme mit der Ehefrau des Schuldners oder die Konfrontation des Schuldners mit seinem Wegzug ohne Angaben eines neuen Wohnortes. Aufgrund der Aktenlage könne die angeführte Adresse in D._____ nicht als Betreibungsort am letzten Wohnsitz eines unbekannt abwesenden oder weggezogenen Schuldners qualifi- ziert werden. Die Beschwerde sei demnach abzuweisen (act. 7 E. 3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er habe eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht, um einen genügend en- gen Bezug zur C._____-strasse und somit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen tatsächlichen Aufenthalt des Schuldners in D._____ zu belegen. Der Wohnort der Ehefrau sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nur eines der Indizien. Als weiteres Indiz habe der Schuldner selbst am 2. November 2025 per Whatsapp dem Beschwerdeführer die C._____-strasse ... in D._____ als seine Adresse angegeben. Diese Konversation sei ein eindeutiger Beweis für einen be- stehenden Betreibungsort an der C._____-strasse. Ferner habe er (der Be- schwerdeführer) Bankkorrespondenzen und Grundstückkaufverträge eingereicht, um die Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau bezüglich des behaupteten Landesverweises aufzuzeigen. Damit habe er glaubhafte und nachvollziehbare Behauptungen und Belege vorgebracht, dass kein effektiver Wegzug des Schuld- ners aus der Schweiz und aus D._____ stattgefunden habe. Indem die Vorinstanz diesen Beweis nicht gewürdigt habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich und of- fensichtlich unrichtig festgestellt. Es liege auf der Hand, dass der Schuldner ver- suche, seinen Wohn- und Aufenthaltsort zu verschleiern (act. 2 Rz. 44 ff.). Ferner würden die Unterlagen hinsichtlich seines Eventualantrages aufzeigen, dass der Schuldner sich weiterhin in der Schweiz aufhalte, jedoch der aktuelle Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt seien. Deshalb könne er eventualiter an seinem al- ten Wohnsitz betrieben werden (act. 2 Rz. 47 ff.). Gegen die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe neben der Einholung der Adressauskunft bei der Einwohnerkontrolle keine weiteren Nachfor- schungen getätigt (vgl. act. 7 E. 3 Abs. 4), bringt er Folgendes vor: Es erschliesse sich ihm nicht, welche weiteren Nachforschungen im vorliegenden Fall noch zu tä- tigen gewesen wären. Bei einer – wie von der Vorinstanz verlangten – erneuten

- 7 - Nachfrage bei der Ehefrau des Schuldners sei davon auszugehen, dass ihre Ant- worten gleich ausgefallen wären wie gegenüber dem Betreibungsbeamten. Das Vorgehen sei damit von vornherein ungeeignet und aussichtslos. Soweit der Be- schwerdeführer den Schuldner direkt hätte konfrontieren sollen, blende die Vorin- stanz aus, dass er dies in der Whatsapp-Konversation bereits getan habe. Diesen Umstand habe die Vorinstanz willkürlich nicht berücksichtigt. Überdies seien ne- ben der Einwohnerkontrolle keine weiteren Behörden ersichtlich, bei welchen zu- sätzliche Nachforschungen aussichtsreich gewesen wären. So bekäme er beim Migrationsamt keine Auskunft und die Polizei oder die Staatsanwaltschaft habe mangels hängigen Strafverfahrens keine Informationen zum Schuldner. Damit würden sämtliche theoretisch in Frage kommenden Behörden aufgrund des Da- tenschutzes und der Persönlichkeitsrechte des Schuldners die Auskunft verwei- gern. Die vorinstanzliche Forderung nach mehr Nachforschungen seitens des Be- schwerdeführers liege ausserhalb des möglichen und zumutbaren Rahmens. Da- mit würde seine Mitwirkungsobliegenheit als Gläubiger überspannt und der Unter- suchungsgrundsatz ausgehöhlt. Es wäre am Betreibungsamt und der Vorinstanz gelegen, selbst die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen nachzufor- schen. Insgesamt habe die Vorinstanz die von ihm vorgebrachten Tatsachen und beigebrachten Beweismittel einzeln widerlegt, anstatt sie gesamthaft zu würdigen und als Anlass zu eigenen Nachforschungen zu nehmen (act. 2 Rz. 50 ff.).

E. 4.3 Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitze zu be- treiben. Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer gel- tend macht, der Wohnort des Schuldners sei an der C._____-strasse ... in D._____, ist Folgendes festzuhalten: Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Zur Begründung eines Wohnsitzes müssen folglich zwei Merkmale erfüllt sein: den Aufenthalt als das objektiv äussere und die Absicht des dauern- den Verbleibs als das subjektiv innere Merkmal (BGE 133 V 309, E. 3.1 m.w.H.). Vom Beschwerdeführer unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Schuldner seit dem Jahr 2024 bei der Einwohnerkontrolle D._____ nach unbekannt abgemeldet, auf dem Briefkasten an der C._____-strasse ... in

- 8 - D._____ sein Name nicht aufgeführt und er zum Zeitpunkt des Besuchs des Be- treibungsbeamten nicht vor Ort anzutreffen gewesen sei. Zudem habe die Ehe- frau des Schuldners dem Betreibungsbeamten vor Ort erklärt, der Schuldner sei im Kosovo wohnhaft (vgl. act. 2, act. 7 E. 3 und act. 8/9/1 S. 3 und act. 8/9/6-7). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht die Whatsapp-Konversation zwischen ihm und dem Schuldner vom 2. November 2025, in welcher dieser mit- geteilt habe, er sei an der genannten Adresse wohnhaft, um ihm eine Sendung zuzustellen (vgl. act. 7/17 und act. 7/19), nicht aus, um von der Begründung eines Wohnsitzes des Schuldners an genannter Adresse auszugehen. Es geht aus der Nachricht insbesondere nicht hervor, ob sich der Schuldner auch tatsächlich an der genannten Adresse aufhält bzw. aufgehalten hatte. So ist nicht auszuschlies- sen, dass der Schuldner die Adresse lediglich als seine Zustelladresse in der Schweiz nutzt. Dasselbe gilt für die Bankkorrespondenz, auf welcher sowohl der Schuldner wie auch seine Ehefrau als Empfänger adressiert sind (vgl. act. 8/6/20). Insgesamt genügen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtumstände nicht, um von einem Wohnsitz des Schuldners und damit einem ordentlichen Betreibungsort nach Art. 46 SchKG an der C._____-strasse ... in D._____ auszugehen. Dasselbe gilt auch für den behaupteten Aufenthaltsort des Schuldners. Der Wohnsitz der Ehefrau und des Kindes des Schuldners sowie die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel belegen den Aufent- haltsort des Schuldners an der Adresse in D._____ nicht. Es mag zwar sein, dass der Schuldner über Kreditkonditionen verhandelt und – wie vom Beschwerdefüh- rer behauptet – mit seiner Ehefrau zusammen die E._____ AG verwaltet (act. 2 Rz. 49). Dass er dies jedoch aus der Schweiz und insbesondere in D._____ macht, ist nicht belegt und wäre zur Ausführung der genannten Arbeiten auch nicht erforderlich. Der Schuldner könnte solche Verhandlungen und Arbeiten ohne Weiteres auch ausserhalb der Schweiz erledigen. Daran ändert – entgegen der scheinbaren Auffassung des Beschwerdeführers – auch nichts, dass der Schuld- ner möglicherweise im November 2025 in der Schweiz war, um das Schreiben an die F._____ (Schweiz) AG (act. 8/6/20) zu unterzeichnen. Das Dokument gibt keine Hinweise darauf, wo es unterzeichnet wurde. Ausserdem ist für die An- nahme eines Aufenthaltsortes das Verweilen für eine gewisse Zeit an einem be-

- 9 - stimmten Ort vorausgesetzt (KUKO SchKG-STRUB, 3. Auflage, 2025, Art. 48 N 3). Mögliche kurze Aufenthalte begründen nicht automatisch einen Aufenthaltsort. Damit ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Schuldner an der genannten Adresse aufhält. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners an der C._____-strasse ... in D._____ nicht genü- gend belegt sei, ist auch unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdefüh- rer eingebrachten Beweismittel nicht zu beanstanden. Wegen Fehlens eines Be- treibungsortes nach Art. 46 SchKG und Art. 48 SchKG entfällt demnach die Mög- lichkeit einer Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Schuldners nach Art. 66 Abs. 1 SchKG oder durch die Polizei nach Art. 66 Abs. 2 SchKG. Die Be- schwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen.

E. 4.4 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Ediktalzustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Auch eine Ediktalzustellung erfordert einen Betreibungsort in der Schweiz. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Schuldner am letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden, wenn der aktuelle Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist (BGE 120 III 110 = Pra 84 [1995] Nr. 148, E. 1b, vgl. auch OGer ZH PS160107 vom 3. August 2016, E. II.2). Wurde der Wohn- oder der Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, ist je- doch eine ordentliche Betreibung in der Schweiz nicht möglich. Der Gläubiger hat im Falle eines unbekannten Wohn- und Aufenthaltsortes in seinem Betreibungs- begehren darzulegen, weshalb das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz weiter- hin zuständig sein soll. Er hat nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltes ergebnislos verlaufen sind (BGE 112 III 33 = Pra 75 [1986] Nr. 168). Wenn der aktuelle Wohn- oder Auf- enthaltsort des Schuldners mit zumutbarer Anstrengung eruiert werden könnte, kann nicht von einem unbekannten Aufenthalt gesprochen werden (vgl. OGer ZH PS160107 vom 3. August 2016, E. II.2.2 f.). Zumutbare Bemühungen sind bei- spielsweise Recherchen im Internet (Google, ChatGPT etc.), in den sozialen Me- dien (Facebook, Instagram etc.), auf beruflichen Netzwerken (LinkedIn, Xing etc.), beim ehemaligen Vermieter, bei bekannten Familienmitgliedern oder weiteren Kontaktpersonen (TODIC, Dos & Don'ts im Betreibungsverfahren, ZZZ 71/2025, S. 249 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von der Vorinstanz

- 10 - verlangten weiteren Nachforschungen würden den Grundsatz seiner Mitwirkungs- obliegenheit überspannen, geht er fehl. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen – wie von der Vorinstanz erwogen (act. 7 E. 3) –, die Ehefrau des Schuldners zu kontaktieren und sie beispielsweise konkret nach ei- ner aktuellen Adresse des Schuldners (möglicherweise im Kosovo) zu fragen. Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt bei der Ehefrau nachfragte, ob der Schuldner bei ihr wohne, lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres ableiten, dass sie keine weiteren Informationen über seinen Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt geben würde. Auch aus dem Vorbringen, der Beschwerde- führer würde abstrakt aus datenschutzrechtlichen Gründen bei Behörden keine Auskunft erhalten, kann er nichts für sich ableiten, solange er keine konkreten Versuche aufzeigt, Auskünfte zu erhalten (und das Ergebnis dieser Versuche im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit darlegt, mithin etwa, dass keine Aus- künfte erteilt wurden; vgl. OGer ZH PS160107 vom 3. August 2016, E. II.2). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, der Schuldner habe keine hängigen Strafverfahren (act. 2 Rz. 54). Der Beschwerde- führer reicht weder Unterlagen zu Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei ein noch erläutert er näher, weshalb er davon ausgehe, dass die Poli- zei und die Staatsanwaltschaft keine Angaben zum Aufenthaltsort machen könn- ten. Auch fehlen Unterlagen zu weiteren Nachforschungen, wie beispielsweise In- ternetrecherchen, Anfragen beim ehemaligen Vermieter etc. Die Einwände des Schuldners, wonach die von der Vorinstanz verlangten weiteren Suchbemühun- gen willkürlich seien, gehen somit fehl. Es ist im Einklang mit der Vorinstanz fest- zustellen, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einem unbekannten Wohn- und Aufenthaltsort ausgegangen werden kann. Damit ist auch der Eventu- alantrag abzuweisen.

E. 4.5 Zu bemerken ist schliesslich, dass das Betreibungsamt seinen Pflichten nachgekommen ist, indem es die Daten der Einwohnerkontrolle beigezogen hat sowie bei der vom Beschwerdeführer angegeben Adresse vorbeigegangen ist und vor Ort einen möglichen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Schuldners geprüft hat. Weitere Abklärungen waren bei den vorliegenden Umständen vom Betreibungs- amt nicht vorzunehmen. Wie erwähnt wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungsob-

- 11 - liegenheiten am Beschwerdeführer gelegen, die Wohn- und Aufenthaltssituation des Schuldners näher zu abzuklären und darzulegen.

E. 4.6 Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.

E. 5 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:
  6. Mai 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260105-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 4. Mai 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, betreffend Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Dietikon vom 24. November 2025 / Zahlungsbefehl Nr.: ... (Beschwerde über das Betreibungsamt Dietikon) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 26. Februar 2026 (CB250026)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 12. November 2025 stellte der Beschwerdeführer als Gläubiger ein Betreibungsbegehren gegen B._____ als Schuldner (nachfolgend: Schuldner) beim Betreibungsamt Dietikon (nachfolgend: Betreibungsamt; act. 8/3/2-3 und act. 8/9/1). Mit Schreiben vom 24. November 2025 teilte das Be- treibungsamt dem Beschwerdeführer mit, der Zahlungsbefehl könne dem Schuld- ner nicht zugestellt werden, da dieser nicht an der angegebenen Adresse in D._____ wohnhaft sei (act. 8/3/1 = act. 8/9/5). Auf dem entsprechenden Zah- lungsbefehl hielt das Betreibungsamt fest, dieser sei unzustellbar (act. 8/9/4). Ge- gen diese Verfügung des Betreibungsamtes erhob der Beschwerdeführer mit Ein- gabe vom 5. Dezember 2025 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksge- richt Dietikon als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 8/1). Mit Beschluss vom 17. Dezember 2025 setzte die Vorinstanz dem Betreibungs- amt Frist zur Vernehmlassung und zur Einreichung der Betreibungsakten (act. 8/4) an. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2025 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (act. 8/5 und act. 8/6/17-20). Das Betreibungsamt liess sich mit Eingabe vom 23. Dezember 2025 (Datum Post- stempel) vernehmen und reichte die Betreibungsakten ein (act. 8/8 und act. 8/9/1- 7). Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Eingabe vom 20. Januar 2026 (Datum Poststempel) Stellung (act. 8/12). In der Folge wies die Vorinstanz die Be- schwerde mit Urteil vom 26. Februar 2026 ab (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/14). 1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum Poststempel) rechtzeitig und mit folgenden Anträgen Beschwerde (act. 2 S. 2 und act. 8/15/1): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon als untere Aufsichtsbe- hörde über die Betreibungsämter vom 26. Februar 2026 sei auf- zuheben.

2. Das Betreibungsamt Dietikon sei anzuweisen, den Zahlungsbe- fehl in der Betreibung Nr. ... an den Schuldner an der Adresse C._____-strasse ..., D._____, allenfalls an die Ehefrau des

- 3 - Schuldners an der Adresse C._____-strasse ..., D._____, zuzu- stellen und ansonsten die polizeiliche Zustellung zu veranlassen.

3. Eventualiter sei das Betreibungsamt Dietikon anzuweisen, die Zu- stellung des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. ... an den Schuldner per Ediktalzustellung zu veranlassen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 8/1- 15). Das Verfahren erweist sich ohne Weiterungen als spruchreif. 2. 2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Kon- kurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. So- weit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren ge- mäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss an- wendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbe- sondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). 2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsan- wendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung darf die Zulässigkeit von Noven im kantonalen Beschwerde- verfahren jedoch nicht strengeren Voraussetzungen unterliegen als jenen, die für die Beschwerde beim Bundesgericht vorgesehen sind. Das heisst, dass Noven wenigstens im Umfang von Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sein müssen. Entspre- chend dürfen neue Tatsachen und Beweismittel insoweit vorgebracht werden, als

- 4 - erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGer 5A_57/2016 vom

20. April 2016, E. 3.2.1; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.2; OGer ZH PS170171 vom 13. Oktober 2017, E. III.4.1; OGer ZH PS250101 vom

17. Oktober 2025, E. II.3; BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. Auflage, 2021, Art. 18 N 9). 3. 3.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismittel im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind. Es handelt sich um eine Übersetzung der Whatsapp-Konversation zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Schuldner (act. 5/17) und den Screenshot derselben Konversation, auf welchem neu das Datum der Konversation ersichtlich ist (act. 5/19). Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, diese Beweismittel seien zulässig, da das vorinstanzliche Urteil dazu Anlass gegeben habe. Zudem hätte ihm die Vorinstanz eine Nachfrist ansetzen müssen, um eine Übersetzung der Konversation einzureichen. Hinsichtlich des Screenshots hätte die Vorinstanz ei- nerseits ebenfalls eine Nachfrist ansetzen müssen und andererseits handle es sich nicht um ein Novum, sondern lediglich um eine Ergänzung, welche nicht un- ter die Novenausschlussregelung falle (act. 2 Rz. 31 ff.). 3.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz hätte ihm Nachfrist zur Einreichung einer Übersetzung der Whatsapp-Konversation anset- zen müssen, ist ihm zuzustimmen. Eingaben in einer anderen als der zu gebrau- chenden Amtssprache dürfen vom zuständigen Gericht nicht ohne Weiteres auf- grund der Sprache als unzulässig erklärt werden, ohne dass der betroffenen Par- tei zuvor eine angemessene Nachfrist nach Art. 132 ZPO zur Übersetzung einge- räumt wurde (vgl. BGE 102 Ia 35 = Pra 65 [1976] Nr. 135; BSK ZPO-GSCHWEND,

4. Auflage, 2024, Art. 129 N 9). Indem die Vorinstanz dies unterlassen hatte und die Beilage aufgrund der Sprache für die Entscheidfindung unberücksichtigt liess, handelte sie überspitzt formalistisch. Die vom Beschwerdeführer mit der Be- schwerde eingereichte Übersetzung (act. 5/17) ist entsprechend im Beschwerde- verfahren zu berücksichtigen. Dadurch wird der Mangel im vorinstanzlichen Ver- fahren geheilt.

- 5 - 3.3. Hinsichtlich des eingereichten Screenshots der Whatsapp-Konversation, auf welchem neu das Datum ersichtlich ist, handelt es sich – entgegen den Be- hauptungen des Beschwerdeführers – in Bezug auf das ersichtliche Datum auf dem Screenshot um ein Novum (act. 5/19). Inwieweit dieses im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens zulässig ist, kann offen gelassen werden. Denn wie nachfol- gend aufgezeigt, ist die Beschwerde selbst unter Berücksichtigung des neu auf dem Screenshot ersichtlichen Datums abzuweisen (vgl. E. 4). 4. 4.1. Im angefochtenen Urteil erwog die Vorinstanz zusammengefasst, das Be- treibungsamt habe versucht, dem Schuldner den Zahlungsbefehl an der vom Be- schwerdeführer angeführten Adresse zuzustellen. Vor Ort sei festgestellt worden, dass weder der Briefkasten noch die Klingel mit dem Namen des Schuldners an- geschrieben gewesen sei. Auch sei der Schuldner nicht vor Ort gewesen. Seine Ehefrau habe ausgeführt, dass er nicht mehr an der angeführten Adresse wohne, sondern im Kosovo lebe und eine Einreisesperre in die Schweiz habe. Dies stimme mit den Daten der Einwohnerkontrolle überein. Gemäss Eintrag in der Einwohnerplattform sei der Schuldner seit dem 26. Oktober 2024 ohne Angabe ei- nes Wegzugsortes aus D.____ abgemeldet und lebe freiwillig getrennt von seiner Ehefrau. Allein aus dem Fakt, dass die Ehefrau und Kinder an der C._____- strasse ... in D._____ wohnen würden, könne nicht geschlossen werden, dass auch der Schuldner dort weiterhin wohnhaft sei. Weiter würden weder die einge- reichten Verträge noch die Schreiben der Bank belegen, dass der Aufenthaltsort des Schuldners in D._____ sei. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Whats- app-Nachricht sei zudem nicht in der Amtssprache verfasst und es sei nicht er- kennbar, zu welchem Zeitpunkt diese Korrespondenz stattgefunden habe (act. 7 E. 3). Weiter erwog die Vorinstanz, soweit der Beschwerdeführer geltend mache, der Schuldner sei unbekannten Aufenthaltes und es sei eventualiter von einer Schuldnerflucht auszugehen, stütze er sich einzig auf die Angaben der Einwoh- nerkontrolle. Dieser Nachweis allein reiche nicht aus. Es seien vom Beschwerde- führer weitere Nachforschungen zu verlangen, wie beispielsweise die Kontaktauf-

- 6 - nahme mit der Ehefrau des Schuldners oder die Konfrontation des Schuldners mit seinem Wegzug ohne Angaben eines neuen Wohnortes. Aufgrund der Aktenlage könne die angeführte Adresse in D._____ nicht als Betreibungsort am letzten Wohnsitz eines unbekannt abwesenden oder weggezogenen Schuldners qualifi- ziert werden. Die Beschwerde sei demnach abzuweisen (act. 7 E. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen vor, er habe eine Vielzahl von Beweismitteln eingereicht, um einen genügend en- gen Bezug zur C._____-strasse und somit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen tatsächlichen Aufenthalt des Schuldners in D._____ zu belegen. Der Wohnort der Ehefrau sei – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nur eines der Indizien. Als weiteres Indiz habe der Schuldner selbst am 2. November 2025 per Whatsapp dem Beschwerdeführer die C._____-strasse ... in D._____ als seine Adresse angegeben. Diese Konversation sei ein eindeutiger Beweis für einen be- stehenden Betreibungsort an der C._____-strasse. Ferner habe er (der Be- schwerdeführer) Bankkorrespondenzen und Grundstückkaufverträge eingereicht, um die Unglaubwürdigkeit der Aussagen der Ehefrau bezüglich des behaupteten Landesverweises aufzuzeigen. Damit habe er glaubhafte und nachvollziehbare Behauptungen und Belege vorgebracht, dass kein effektiver Wegzug des Schuld- ners aus der Schweiz und aus D._____ stattgefunden habe. Indem die Vorinstanz diesen Beweis nicht gewürdigt habe, habe sie den Sachverhalt willkürlich und of- fensichtlich unrichtig festgestellt. Es liege auf der Hand, dass der Schuldner ver- suche, seinen Wohn- und Aufenthaltsort zu verschleiern (act. 2 Rz. 44 ff.). Ferner würden die Unterlagen hinsichtlich seines Eventualantrages aufzeigen, dass der Schuldner sich weiterhin in der Schweiz aufhalte, jedoch der aktuelle Wohnsitz und Aufenthaltsort unbekannt seien. Deshalb könne er eventualiter an seinem al- ten Wohnsitz betrieben werden (act. 2 Rz. 47 ff.). Gegen die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerdeführer habe neben der Einholung der Adressauskunft bei der Einwohnerkontrolle keine weiteren Nachfor- schungen getätigt (vgl. act. 7 E. 3 Abs. 4), bringt er Folgendes vor: Es erschliesse sich ihm nicht, welche weiteren Nachforschungen im vorliegenden Fall noch zu tä- tigen gewesen wären. Bei einer – wie von der Vorinstanz verlangten – erneuten

- 7 - Nachfrage bei der Ehefrau des Schuldners sei davon auszugehen, dass ihre Ant- worten gleich ausgefallen wären wie gegenüber dem Betreibungsbeamten. Das Vorgehen sei damit von vornherein ungeeignet und aussichtslos. Soweit der Be- schwerdeführer den Schuldner direkt hätte konfrontieren sollen, blende die Vorin- stanz aus, dass er dies in der Whatsapp-Konversation bereits getan habe. Diesen Umstand habe die Vorinstanz willkürlich nicht berücksichtigt. Überdies seien ne- ben der Einwohnerkontrolle keine weiteren Behörden ersichtlich, bei welchen zu- sätzliche Nachforschungen aussichtsreich gewesen wären. So bekäme er beim Migrationsamt keine Auskunft und die Polizei oder die Staatsanwaltschaft habe mangels hängigen Strafverfahrens keine Informationen zum Schuldner. Damit würden sämtliche theoretisch in Frage kommenden Behörden aufgrund des Da- tenschutzes und der Persönlichkeitsrechte des Schuldners die Auskunft verwei- gern. Die vorinstanzliche Forderung nach mehr Nachforschungen seitens des Be- schwerdeführers liege ausserhalb des möglichen und zumutbaren Rahmens. Da- mit würde seine Mitwirkungsobliegenheit als Gläubiger überspannt und der Unter- suchungsgrundsatz ausgehöhlt. Es wäre am Betreibungsamt und der Vorinstanz gelegen, selbst die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen nachzufor- schen. Insgesamt habe die Vorinstanz die von ihm vorgebrachten Tatsachen und beigebrachten Beweismittel einzeln widerlegt, anstatt sie gesamthaft zu würdigen und als Anlass zu eigenen Nachforschungen zu nehmen (act. 2 Rz. 50 ff.). 4.3. Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitze zu be- treiben. Schuldner, welche keinen festen Wohnsitz haben, können da betrieben werden, wo sie sich aufhalten (Art. 48 SchKG). Soweit der Beschwerdeführer gel- tend macht, der Wohnort des Schuldners sei an der C._____-strasse ... in D._____, ist Folgendes festzuhalten: Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Zur Begründung eines Wohnsitzes müssen folglich zwei Merkmale erfüllt sein: den Aufenthalt als das objektiv äussere und die Absicht des dauern- den Verbleibs als das subjektiv innere Merkmal (BGE 133 V 309, E. 3.1 m.w.H.). Vom Beschwerdeführer unbestritten sind die vorinstanzlichen Feststellungen, dass der Schuldner seit dem Jahr 2024 bei der Einwohnerkontrolle D._____ nach unbekannt abgemeldet, auf dem Briefkasten an der C._____-strasse ... in

- 8 - D._____ sein Name nicht aufgeführt und er zum Zeitpunkt des Besuchs des Be- treibungsbeamten nicht vor Ort anzutreffen gewesen sei. Zudem habe die Ehe- frau des Schuldners dem Betreibungsbeamten vor Ort erklärt, der Schuldner sei im Kosovo wohnhaft (vgl. act. 2, act. 7 E. 3 und act. 8/9/1 S. 3 und act. 8/9/6-7). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers reicht die Whatsapp-Konversation zwischen ihm und dem Schuldner vom 2. November 2025, in welcher dieser mit- geteilt habe, er sei an der genannten Adresse wohnhaft, um ihm eine Sendung zuzustellen (vgl. act. 7/17 und act. 7/19), nicht aus, um von der Begründung eines Wohnsitzes des Schuldners an genannter Adresse auszugehen. Es geht aus der Nachricht insbesondere nicht hervor, ob sich der Schuldner auch tatsächlich an der genannten Adresse aufhält bzw. aufgehalten hatte. So ist nicht auszuschlies- sen, dass der Schuldner die Adresse lediglich als seine Zustelladresse in der Schweiz nutzt. Dasselbe gilt für die Bankkorrespondenz, auf welcher sowohl der Schuldner wie auch seine Ehefrau als Empfänger adressiert sind (vgl. act. 8/6/20). Insgesamt genügen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gesamtumstände nicht, um von einem Wohnsitz des Schuldners und damit einem ordentlichen Betreibungsort nach Art. 46 SchKG an der C._____-strasse ... in D._____ auszugehen. Dasselbe gilt auch für den behaupteten Aufenthaltsort des Schuldners. Der Wohnsitz der Ehefrau und des Kindes des Schuldners sowie die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel belegen den Aufent- haltsort des Schuldners an der Adresse in D._____ nicht. Es mag zwar sein, dass der Schuldner über Kreditkonditionen verhandelt und – wie vom Beschwerdefüh- rer behauptet – mit seiner Ehefrau zusammen die E._____ AG verwaltet (act. 2 Rz. 49). Dass er dies jedoch aus der Schweiz und insbesondere in D._____ macht, ist nicht belegt und wäre zur Ausführung der genannten Arbeiten auch nicht erforderlich. Der Schuldner könnte solche Verhandlungen und Arbeiten ohne Weiteres auch ausserhalb der Schweiz erledigen. Daran ändert – entgegen der scheinbaren Auffassung des Beschwerdeführers – auch nichts, dass der Schuld- ner möglicherweise im November 2025 in der Schweiz war, um das Schreiben an die F._____ (Schweiz) AG (act. 8/6/20) zu unterzeichnen. Das Dokument gibt keine Hinweise darauf, wo es unterzeichnet wurde. Ausserdem ist für die An- nahme eines Aufenthaltsortes das Verweilen für eine gewisse Zeit an einem be-

- 9 - stimmten Ort vorausgesetzt (KUKO SchKG-STRUB, 3. Auflage, 2025, Art. 48 N 3). Mögliche kurze Aufenthalte begründen nicht automatisch einen Aufenthaltsort. Damit ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass sich der Schuldner an der genannten Adresse aufhält. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners an der C._____-strasse ... in D._____ nicht genü- gend belegt sei, ist auch unter Berücksichtigung sämtlicher vom Beschwerdefüh- rer eingebrachten Beweismittel nicht zu beanstanden. Wegen Fehlens eines Be- treibungsortes nach Art. 46 SchKG und Art. 48 SchKG entfällt demnach die Mög- lichkeit einer Zustellung des Zahlungsbefehls an die Ehefrau des Schuldners nach Art. 66 Abs. 1 SchKG oder durch die Polizei nach Art. 66 Abs. 2 SchKG. Die Be- schwerde ist diesbezüglich somit abzuweisen. 4.4. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Ediktalzustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner. Auch eine Ediktalzustellung erfordert einen Betreibungsort in der Schweiz. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann der Schuldner am letzten Wohnsitz in der Schweiz betrieben werden, wenn der aktuelle Wohn- und Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist (BGE 120 III 110 = Pra 84 [1995] Nr. 148, E. 1b, vgl. auch OGer ZH PS160107 vom 3. August 2016, E. II.2). Wurde der Wohn- oder der Aufenthaltsort ins Ausland verlegt, ist je- doch eine ordentliche Betreibung in der Schweiz nicht möglich. Der Gläubiger hat im Falle eines unbekannten Wohn- und Aufenthaltsortes in seinem Betreibungs- begehren darzulegen, weshalb das Betreibungsamt am letzten Wohnsitz weiter- hin zuständig sein soll. Er hat nachzuweisen, dass alle zumutbaren Bemühungen zum Auffinden des aktuellen Wohnsitzes oder Aufenthaltes ergebnislos verlaufen sind (BGE 112 III 33 = Pra 75 [1986] Nr. 168). Wenn der aktuelle Wohn- oder Auf- enthaltsort des Schuldners mit zumutbarer Anstrengung eruiert werden könnte, kann nicht von einem unbekannten Aufenthalt gesprochen werden (vgl. OGer ZH PS160107 vom 3. August 2016, E. II.2.2 f.). Zumutbare Bemühungen sind bei- spielsweise Recherchen im Internet (Google, ChatGPT etc.), in den sozialen Me- dien (Facebook, Instagram etc.), auf beruflichen Netzwerken (LinkedIn, Xing etc.), beim ehemaligen Vermieter, bei bekannten Familienmitgliedern oder weiteren Kontaktpersonen (TODIC, Dos & Don'ts im Betreibungsverfahren, ZZZ 71/2025, S. 249 ff.). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von der Vorinstanz

- 10 - verlangten weiteren Nachforschungen würden den Grundsatz seiner Mitwirkungs- obliegenheit überspannen, geht er fehl. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar gewesen – wie von der Vorinstanz erwogen (act. 7 E. 3) –, die Ehefrau des Schuldners zu kontaktieren und sie beispielsweise konkret nach ei- ner aktuellen Adresse des Schuldners (möglicherweise im Kosovo) zu fragen. Aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt bei der Ehefrau nachfragte, ob der Schuldner bei ihr wohne, lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres ableiten, dass sie keine weiteren Informationen über seinen Wohn- oder Aufenthaltsort bekannt geben würde. Auch aus dem Vorbringen, der Beschwerde- führer würde abstrakt aus datenschutzrechtlichen Gründen bei Behörden keine Auskunft erhalten, kann er nichts für sich ableiten, solange er keine konkreten Versuche aufzeigt, Auskünfte zu erhalten (und das Ergebnis dieser Versuche im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit darlegt, mithin etwa, dass keine Aus- künfte erteilt wurden; vgl. OGer ZH PS160107 vom 3. August 2016, E. II.2). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, der Schuldner habe keine hängigen Strafverfahren (act. 2 Rz. 54). Der Beschwerde- führer reicht weder Unterlagen zu Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei ein noch erläutert er näher, weshalb er davon ausgehe, dass die Poli- zei und die Staatsanwaltschaft keine Angaben zum Aufenthaltsort machen könn- ten. Auch fehlen Unterlagen zu weiteren Nachforschungen, wie beispielsweise In- ternetrecherchen, Anfragen beim ehemaligen Vermieter etc. Die Einwände des Schuldners, wonach die von der Vorinstanz verlangten weiteren Suchbemühun- gen willkürlich seien, gehen somit fehl. Es ist im Einklang mit der Vorinstanz fest- zustellen, dass aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einem unbekannten Wohn- und Aufenthaltsort ausgegangen werden kann. Damit ist auch der Eventu- alantrag abzuweisen. 4.5. Zu bemerken ist schliesslich, dass das Betreibungsamt seinen Pflichten nachgekommen ist, indem es die Daten der Einwohnerkontrolle beigezogen hat sowie bei der vom Beschwerdeführer angegeben Adresse vorbeigegangen ist und vor Ort einen möglichen Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Schuldners geprüft hat. Weitere Abklärungen waren bei den vorliegenden Umständen vom Betreibungs- amt nicht vorzunehmen. Wie erwähnt wäre es im Rahmen seiner Mitwirkungsob-

- 11 - liegenheiten am Beschwerdeführer gelegen, die Wohn- und Aufenthaltssituation des Schuldners näher zu abzuklären und darzulegen. 4.6. Im Ergebnis ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. 5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:

5. Mai 2026