Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Es sei die Zustellung der Sendung mit der Sendungsnummer … für nichtig zu erklären;
E. 1.1 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (act. 6/1) erhob die Beschwerdefüh- rerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz) Beschwerde gegen eine Anzeige des Be- treibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom 31. Oktober 2024 betreffend die (vorsorgliche) Pfändung einer Forderung.
E. 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 6/16) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1), be- strafte die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 200.– (act. 4 Dispositiv-Zif- fer 2) und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3). Diesen Entscheid versandte die Vorinstanz mit "Gerichtsurkunde" mit der Sen- dungsnummer … (act. 6/17/1).
E. 1.3 Mit Eingaben vom 17. Februar 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 6/18; samt Beilagen, act. 6/19/1–6), 18. Februar 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 6/20; samt Beilage, act. 6/21), 23. Februar 2026 (ebenso Da- tum des Poststempels; act. 6/22; samt Beilagen, act. 6/23/1–2) und 2. März 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 6/24; samt Beilagen, act. 6/25/1–2) machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz geltend, die Post habe sich grundlos geweigert, ihrem Bevollmächtigten diverse Sendungen herauszuge- ben, unter anderem am 23. Februar 2026 die Sendung mit der Sendungsnummer … (vgl. act. 6/22 S. 1 f.).
E. 1.4 Mit Eingabe vom 5. März 2026 (Poststempel vom 6. März 2026; act. 2 = act. 6/23) wiederholte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz im We- sentlichen die vorstehenden Vorbringen betreffend die Herausgabe von Postsen- dungen (vgl. act. 2 S. 1).
E. 1.5.1 Mit Schreiben vom 9. März 2026 (act. 5 = act. 6/28) an die Beschwerdefüh- rerin nahm die Vorinstanz Bezug auf deren Eingaben vom 17. Februar, 18. Fe-
- 3 - bruar, 23. Februar und 2. März 2026. Sie hielt fest, die von der Beschwerdeführe- rin in diesen Eingaben aufgeführten Sendungen beträfen 15 (einzeln aufgezählte) Geschäfte, darunter auch das streitgegenständliche Geschäft Nr. CB240177. Nach ihrer Einschätzung – so die Vorinstanz weiter – seien die genannten Ge- richtsurkunden, wie von der Post vermerkt, nicht abgeholt worden. Damit gälten diese Sendungen gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt (act. 5 S. 1). Weiter führte die Vorinstanz aus, mit Eingabe vom 5. März 2026 (Poststempel vom 6. März 2026; act. 2 = act. 6/23) habe die Beschwerdeführerin eine Nichtig- keitsbeschwerde gegen die Zustellung diverser Sendungen erhoben, welche 9 (einzeln aufgezählte) Geschäfte der Vorinstanz beträfen, darunter auch das Ge- schäft Nr. CB240177 (act. 5 S. 2). (Nur) das Geschäft Nr. CB240177 bzw. den darin ergangenen Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 leitete die Vorin- stanz zuständigkeitshalber an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiter.
E. 1.5.2 Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO leitet das unzuständige Gericht irrtümlich bei ihm eingegangene (rechtzeitige) Eingaben von Amtes wegen dem zuständi- gen (Schweizer) Gericht weiter. Vorliegend erscheint es fraglich, ob die prozes- serfahrene Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 5. März 2026 tatsächlich irrtüm- lich bei der Vorinstanz einreichte, obschon ihr die jeweilige Zuständigkeit der un- teren bzw. der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter aus zahlreichen Verfahren geläufig ist. Mit Bezug auf den der Kammer übermittel- ten Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. CB240177) recht- fertigt es sich dennoch, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März 2026 als Beschwerde mit folgenden Anträgen entgegenzunehmen (vgl. act. 2 S. 2, 4):
E. 1.5.3 Demgegenüber besteht für die Kammer kein Anlass, sich mit den übrigen im Schreiben der Vorinstanz vom 9. März 2026 (act. 5 = act. 6/28) aufgezählten Geschäften zu befassen, da die Vorinstanz die fraglichen Entscheide nicht weiter- geleitet hat und die Beschwerdeführerin diesbezüglich – wie erwähnt – auch nicht selbst an die Kammer gelangt ist.
E. 1.6 Die vorinstanzlichen Akten des Geschäfts Nr. CB240177 wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 6/1–28). Die Sache ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Nichtigkeit eines Hoheits- akts ist grundsätzlich von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 137 III 217 E. 2.4.3; zu), jedoch primär mit den zulässigen Rechtsmitteln und unter Wahrung der jeweiligen Eintre- tensvoraussetzungen (insbesondere der Rechtsmittelfrist) geltend zu machen (vgl. BGer 5A_59/2025 vom 21. Februar 2025 E. 5.2; BGer 5A_900/2021 vom
23. Januar 2023 E. 4.2; OGer ZH PS230183 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5).
3. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin ein unverständliches Sistierungsgesuch. Sie führt dazu lediglich aus, um sich rechtlich abzusichern, sei das Verfahren zu sistieren bzw. sei ihr eine Fristerstreckung bis zum 31. März 2027 zu gewähren, um Stellung zu nehmen bzw. den Kostenvorschuss zu bezah- len, da es bestimmt mindestens ein Jahr dauern werde, bis B._____ die Post in den Griff bekomme (vgl. act. 2 S. 4). Soweit die Beschwerdeführerin die Sistie- rung des vorinstanzlichen Verfahrens meint, in welchem die als nichtig gerügte
- 5 - Zustellung ergangen ist, wäre die Vorinstanz – und nicht die Kammer als Rechts- mittelinstanz – für die Behandlung des Sistierungsgesuchs zuständig. Sollte die Beschwerdeführerin eine Sistierung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens beantragen, ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2).
E. 2 Es sei die in der Sendung mit der Sendungsnummer … enthaltene Verfügung [d.h. der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026] für nich- tig zu erklären.
E. 3 Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 4 Das Verfahren sei zu sistieren bzw. sei der Beschwerdeführerin eine Frister- streckung bis zum 31. März 2027 zu gewähren, um Stellung zu nehmen bzw. den Kostenvorschuss zu bezahlen.
- 4 -
E. 4.1 In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin zunächst (sinngemäss), es sei der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 für nichtig zu erklären (vgl. act. 2 S. 1 f.). Sie begründet dies mit einem angeblichen Zustel- lungsmangel. Konkret macht sie geltend, sie habe C._____ AG eine beglaubigte Vollmacht erteilt, um bei der Schweizerischen Post, Filiale D._____, 24 Sendun- gen (Gerichtsurkunden) für sie abzuholen. Als der von C._____ AG beauftragte (und von ihr mitbevollmächtigte) Velokurier, E._____, diese Sendungen am
23. November 2026 [recte: 23. Februar 2026] unter Vorlage der besagten Voll- macht habe abholen wollen, hätten die Mitarbeiter der Postfiliale D._____ grund- los die Herausgabe der 24 (einzeln aufgezählten) Sendungen verweigert, insbe- sondere auch die Herausgabe der Sendung mit der Sendungsnummer …. In der Folge habe die Post alle Sendungen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückge- schickt (vgl. act. 2 S. 1 f.).
E. 4.2 Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die siebentätige Abholfrist dazu, dass nicht bereits für kurzfristige Abwesenheiten eine Vertretung bestellt werden muss. Hingegen ist die Abholfrist nicht dazu bestimmt, am Postschalter die anvisierten Sendungen durchzuschauen und für jede Sendung individuell zu entscheiden, ob man sie entgegennimmt, die Annahme verweigert oder sie hinter- legt lässt. Ein solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. BGer 5A_876/2025 vom 14. Januar 2026 E. 3).
- 6 -
E. 4.3 In Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass die Gerichtsurkunde mit der Sendungsnummer … an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt, jedoch nicht abgeholt und in der Folge zurückgeschickt wurde (act. 6/17/1). Nach der Aktennotiz der Vorinstanz galt diese Sendung per 24. Februar 2026 als zugestellt (act. 6/17/1). Gemäss Sen- dungsverfolgung wurde die Sendung denn auch am 17. Februar 2026 zur Abho- lung gemeldet (act. 7), womit die siebentätige Abholfrist in der Tat am 24. Februar 2026 ablief. Da die Beschwerdeführerin in dem von ihr selbst angestrengten Ver- fahren mit einer Zustellung rechnen musste, greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO.
E. 4.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen der Geltung der Zustellfik- tion nicht entgegen. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie die C._____ AG sowie den beauftragten Velokurier (E._____) jeweils nur zur Entgegennahme einzeln aufgezählter Sendungen bevollmächtigt (vgl. act. 2 S. 1), was die eingereichten Vollmachten bestätigen (betreffend die fragliche Sendung: act. 6/23/2; betreffend weitere Sendungen act. 6/19/4–6). Dieses Vorgehen ist gleichbedeutend mit der bloss selektiven Entgegennahme ausgewählter Sendungen am Postschalter, wel- che das Bundesgericht als treuwidrig eingestuft hat (vgl. E. 4.2). Im Lichte der zi- tierten Rechtsprechung ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Schweizeri- sche Post – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – die Herausgabe (bloss) der fraglichen Sendungen an ihren Bevollmächtigten verweigerte. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, die Sendungen nach dem behaupteten Vorfall bei der Postfiliale D._____ am 23. Februar 2026 selbst abzuholen oder mit verbesserter Vollmacht abholen zu lassen, lief die Abholfrist doch noch bis zum 24. Februar 2026 (vgl. E. 4.3).
E. 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Zustellungsfiktion des vorinstanzli- chen Zirkulationsbeschlusses vom 12. Februar 2026 an die Beschwerdeführerin als ordnungsgemäss. Aus dem Zustellvorgang ergeben sich entsprechend keine Nichtigkeitsgründe im Hinblick auf den vorinstanzlichen Entscheid. Andere Nich- tigkeitsgründe, die von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht ersichtlich.
- 7 - Folglich ist das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen.
E. 5 Weiter verlangt die Beschwerdeführerin auch die Feststellung, dass die Zu- stellung der Sendung mit der Sendungsnummer … nichtig sei (vgl. act. 2 S. 2). Ihr ist wiederum entgegenzuhalten, dass sich diese Zustellung als ordnungsgemäss erweist (vgl. E. 4.5). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Be- schwerdeführerin überhaupt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse daran hat, dass über die Gültigkeit der Zustellung an und für sich in einem (separaten) Fest- stellungsurteil entschieden wird (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Demgemäss ist das entsprechende Feststellungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin darum ersucht, es sei ihrer Beschwerde mit Bezug auf den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 auf- schiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 4), wird ihr Gesuch mit dem vorlie- genden Endentscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.
E. 7 Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
- Auf das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.
- Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 8 - Es wird erkannt:
- Die Begehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Nichtigkeit des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. CB240177) sowie der Zustellung der Sendung mit der Sen- dungsnummer … werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
- März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260103-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiberin MLaw L. Jauch Beschluss und Urteil vom 24. März 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Nichtigkeit Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2026 (CB240177)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 (act. 6/1) erhob die Beschwerdefüh- rerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan: Vorinstanz) Beschwerde gegen eine Anzeige des Be- treibungsamts Zürich 7 (fortan: Betreibungsamt) vom 31. Oktober 2024 betreffend die (vorsorgliche) Pfändung einer Forderung. 1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 6/16) wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 4 Dispositiv-Ziffer 1), be- strafte die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 200.– (act. 4 Dispositiv-Zif- fer 2) und auferlegte ihr die Entscheidgebühr von Fr. 500.– (act. 4 Dispositiv-Ziffer 3). Diesen Entscheid versandte die Vorinstanz mit "Gerichtsurkunde" mit der Sen- dungsnummer … (act. 6/17/1). 1.3. Mit Eingaben vom 17. Februar 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 6/18; samt Beilagen, act. 6/19/1–6), 18. Februar 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 6/20; samt Beilage, act. 6/21), 23. Februar 2026 (ebenso Da- tum des Poststempels; act. 6/22; samt Beilagen, act. 6/23/1–2) und 2. März 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 6/24; samt Beilagen, act. 6/25/1–2) machte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz geltend, die Post habe sich grundlos geweigert, ihrem Bevollmächtigten diverse Sendungen herauszuge- ben, unter anderem am 23. Februar 2026 die Sendung mit der Sendungsnummer … (vgl. act. 6/22 S. 1 f.). 1.4. Mit Eingabe vom 5. März 2026 (Poststempel vom 6. März 2026; act. 2 = act. 6/23) wiederholte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz im We- sentlichen die vorstehenden Vorbringen betreffend die Herausgabe von Postsen- dungen (vgl. act. 2 S. 1). 1.5. 1.5.1. Mit Schreiben vom 9. März 2026 (act. 5 = act. 6/28) an die Beschwerdefüh- rerin nahm die Vorinstanz Bezug auf deren Eingaben vom 17. Februar, 18. Fe-
- 3 - bruar, 23. Februar und 2. März 2026. Sie hielt fest, die von der Beschwerdeführe- rin in diesen Eingaben aufgeführten Sendungen beträfen 15 (einzeln aufgezählte) Geschäfte, darunter auch das streitgegenständliche Geschäft Nr. CB240177. Nach ihrer Einschätzung – so die Vorinstanz weiter – seien die genannten Ge- richtsurkunden, wie von der Post vermerkt, nicht abgeholt worden. Damit gälten diese Sendungen gestützt auf Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt (act. 5 S. 1). Weiter führte die Vorinstanz aus, mit Eingabe vom 5. März 2026 (Poststempel vom 6. März 2026; act. 2 = act. 6/23) habe die Beschwerdeführerin eine Nichtig- keitsbeschwerde gegen die Zustellung diverser Sendungen erhoben, welche 9 (einzeln aufgezählte) Geschäfte der Vorinstanz beträfen, darunter auch das Ge- schäft Nr. CB240177 (act. 5 S. 2). (Nur) das Geschäft Nr. CB240177 bzw. den darin ergangenen Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 leitete die Vorin- stanz zuständigkeitshalber an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter weiter. 1.5.2. Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO leitet das unzuständige Gericht irrtümlich bei ihm eingegangene (rechtzeitige) Eingaben von Amtes wegen dem zuständi- gen (Schweizer) Gericht weiter. Vorliegend erscheint es fraglich, ob die prozes- serfahrene Beschwerdeführerin ihre Eingabe vom 5. März 2026 tatsächlich irrtüm- lich bei der Vorinstanz einreichte, obschon ihr die jeweilige Zuständigkeit der un- teren bzw. der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter aus zahlreichen Verfahren geläufig ist. Mit Bezug auf den der Kammer übermittel- ten Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. CB240177) recht- fertigt es sich dennoch, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 5. März 2026 als Beschwerde mit folgenden Anträgen entgegenzunehmen (vgl. act. 2 S. 2, 4):
1. Es sei die Zustellung der Sendung mit der Sendungsnummer … für nichtig zu erklären;
2. Es sei die in der Sendung mit der Sendungsnummer … enthaltene Verfügung [d.h. der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026] für nich- tig zu erklären.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Das Verfahren sei zu sistieren bzw. sei der Beschwerdeführerin eine Frister- streckung bis zum 31. März 2027 zu gewähren, um Stellung zu nehmen bzw. den Kostenvorschuss zu bezahlen.
- 4 - 1.5.3. Demgegenüber besteht für die Kammer kein Anlass, sich mit den übrigen im Schreiben der Vorinstanz vom 9. März 2026 (act. 5 = act. 6/28) aufgezählten Geschäften zu befassen, da die Vorinstanz die fraglichen Entscheide nicht weiter- geleitet hat und die Beschwerdeführerin diesbezüglich – wie erwähnt – auch nicht selbst an die Kammer gelangt ist. 1.6. Die vorinstanzlichen Akten des Geschäfts Nr. CB240177 wurden von Am- tes wegen beigezogen (act. 6/1–28). Die Sache ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss an- wendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Be- schwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Nichtigkeit eines Hoheits- akts ist grundsätzlich von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden jederzeit von Amtes wegen zu beachten (vgl. statt vieler BGE 137 III 217 E. 2.4.3; zu), jedoch primär mit den zulässigen Rechtsmitteln und unter Wahrung der jeweiligen Eintre- tensvoraussetzungen (insbesondere der Rechtsmittelfrist) geltend zu machen (vgl. BGer 5A_59/2025 vom 21. Februar 2025 E. 5.2; BGer 5A_900/2021 vom
23. Januar 2023 E. 4.2; OGer ZH PS230183 vom 18. Oktober 2023 E. 6.5).
3. In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin ein unverständliches Sistierungsgesuch. Sie führt dazu lediglich aus, um sich rechtlich abzusichern, sei das Verfahren zu sistieren bzw. sei ihr eine Fristerstreckung bis zum 31. März 2027 zu gewähren, um Stellung zu nehmen bzw. den Kostenvorschuss zu bezah- len, da es bestimmt mindestens ein Jahr dauern werde, bis B._____ die Post in den Griff bekomme (vgl. act. 2 S. 4). Soweit die Beschwerdeführerin die Sistie- rung des vorinstanzlichen Verfahrens meint, in welchem die als nichtig gerügte
- 5 - Zustellung ergangen ist, wäre die Vorinstanz – und nicht die Kammer als Rechts- mittelinstanz – für die Behandlung des Sistierungsgesuchs zuständig. Sollte die Beschwerdeführerin eine Sistierung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens beantragen, ist darauf mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. E. 2). 4. 4.1. In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin zunächst (sinngemäss), es sei der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 für nichtig zu erklären (vgl. act. 2 S. 1 f.). Sie begründet dies mit einem angeblichen Zustel- lungsmangel. Konkret macht sie geltend, sie habe C._____ AG eine beglaubigte Vollmacht erteilt, um bei der Schweizerischen Post, Filiale D._____, 24 Sendun- gen (Gerichtsurkunden) für sie abzuholen. Als der von C._____ AG beauftragte (und von ihr mitbevollmächtigte) Velokurier, E._____, diese Sendungen am
23. November 2026 [recte: 23. Februar 2026] unter Vorlage der besagten Voll- macht habe abholen wollen, hätten die Mitarbeiter der Postfiliale D._____ grund- los die Herausgabe der 24 (einzeln aufgezählten) Sendungen verweigert, insbe- sondere auch die Herausgabe der Sendung mit der Sendungsnummer …. In der Folge habe die Post alle Sendungen mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückge- schickt (vgl. act. 2 S. 1 f.). 4.2. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungs- versuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dient die siebentätige Abholfrist dazu, dass nicht bereits für kurzfristige Abwesenheiten eine Vertretung bestellt werden muss. Hingegen ist die Abholfrist nicht dazu bestimmt, am Postschalter die anvisierten Sendungen durchzuschauen und für jede Sendung individuell zu entscheiden, ob man sie entgegennimmt, die Annahme verweigert oder sie hinter- legt lässt. Ein solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (vgl. BGer 5A_876/2025 vom 14. Januar 2026 E. 3).
- 6 - 4.3. In Übereinstimmung mit der Darstellung der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Akten, dass die Gerichtsurkunde mit der Sendungsnummer … an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt, jedoch nicht abgeholt und in der Folge zurückgeschickt wurde (act. 6/17/1). Nach der Aktennotiz der Vorinstanz galt diese Sendung per 24. Februar 2026 als zugestellt (act. 6/17/1). Gemäss Sen- dungsverfolgung wurde die Sendung denn auch am 17. Februar 2026 zur Abho- lung gemeldet (act. 7), womit die siebentätige Abholfrist in der Tat am 24. Februar 2026 ablief. Da die Beschwerdeführerin in dem von ihr selbst angestrengten Ver- fahren mit einer Zustellung rechnen musste, greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. 4.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin stehen der Geltung der Zustellfik- tion nicht entgegen. Nach ihren eigenen Angaben hatte sie die C._____ AG sowie den beauftragten Velokurier (E._____) jeweils nur zur Entgegennahme einzeln aufgezählter Sendungen bevollmächtigt (vgl. act. 2 S. 1), was die eingereichten Vollmachten bestätigen (betreffend die fragliche Sendung: act. 6/23/2; betreffend weitere Sendungen act. 6/19/4–6). Dieses Vorgehen ist gleichbedeutend mit der bloss selektiven Entgegennahme ausgewählter Sendungen am Postschalter, wel- che das Bundesgericht als treuwidrig eingestuft hat (vgl. E. 4.2). Im Lichte der zi- tierten Rechtsprechung ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Schweizeri- sche Post – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – die Herausgabe (bloss) der fraglichen Sendungen an ihren Bevollmächtigten verweigerte. Im Übrigen wäre es der Beschwerdeführerin unbenommen gewesen, die Sendungen nach dem behaupteten Vorfall bei der Postfiliale D._____ am 23. Februar 2026 selbst abzuholen oder mit verbesserter Vollmacht abholen zu lassen, lief die Abholfrist doch noch bis zum 24. Februar 2026 (vgl. E. 4.3). 4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Zustellungsfiktion des vorinstanzli- chen Zirkulationsbeschlusses vom 12. Februar 2026 an die Beschwerdeführerin als ordnungsgemäss. Aus dem Zustellvorgang ergeben sich entsprechend keine Nichtigkeitsgründe im Hinblick auf den vorinstanzlichen Entscheid. Andere Nich- tigkeitsgründe, die von Amtes wegen zu beachten wären, sind nicht ersichtlich.
- 7 - Folglich ist das Begehren um Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids abzuweisen.
5. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin auch die Feststellung, dass die Zu- stellung der Sendung mit der Sendungsnummer … nichtig sei (vgl. act. 2 S. 2). Ihr ist wiederum entgegenzuhalten, dass sich diese Zustellung als ordnungsgemäss erweist (vgl. E. 4.5). Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Be- schwerdeführerin überhaupt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse daran hat, dass über die Gültigkeit der Zustellung an und für sich in einem (separaten) Fest- stellungsurteil entschieden wird (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Demgemäss ist das entsprechende Feststellungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6. Soweit die Beschwerdeführerin darum ersucht, es sei ihrer Beschwerde mit Bezug auf den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 12. Februar 2026 auf- schiebende Wirkung zu erteilen (vgl. act. 2 S. 4), wird ihr Gesuch mit dem vorlie- genden Endentscheid gegenstandslos und ist abzuschreiben.
7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- ämter ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG) und es dürfen keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ist nicht einzutreten.
3. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 8 - Es wird erkannt:
1. Die Begehren der Beschwerdeführerin um Feststellung der Nichtigkeit des Zirkulationsbeschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. CB240177) sowie der Zustellung der Sendung mit der Sen- dungsnummer … werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
27. März 2026