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PS260098

Ediktalzustellung Zahungsbefehl

Zürich OG · 2026-04-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 März 2026 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1-6). Mit derselben Eingabe hat die Beschwerdeführerin gleichzeitig drei weitere Zirku- lationsbeschlüsse der Vorinstanz desselben Datums (4. März 2026) angefochten (vgl. die separat angelegten Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. PS260097 [CB260010], PS260099 [CB260012] und PS260100 [CB260013]). Sie stellt fol- gende Anträge: "1. Es sei die absolute Nichtigkeit der vier SHAB-Publikationen vom tt.mm.2025 (Meldungs-Nr. 5, 6, 7, 8) sowie sämtlicher darauf ba-

- 3 - sierenden Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 SchKG festzustellen.

2. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich vom 04.03.2026 (CB260010-L bis CB260013-L) seien wegen Verletzung von Bun- desrecht und falscher Sachverhaltsfeststellung vollumfänglich aufzuheben.

3. Es sei die Nichtigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 2 festzustellen, da die Beschwerdeführerin mangels Handelsre- gistereintrags nicht der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 SchKG).

4. Die darauf basierenden Rechtseröffnungsurteile EB25L459-L, EB251458-L und EB251515-L seien als unzulässige Folgemass- nahmen einer nichtigen Zustellfiktion aufzuheben.

5. Es sei die Nichtigkeit der Urteile EB251459-L und EB251458-L aufgrund funktioneller Unzuständigkeit des Gerichtsschreibers so- wie unzulässiger Gerichtsbesetzung festzustellen (§ 136 GOG ZH i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV).

6. Sämtliche aus dem nichtigen Verfahren EB251515-L resultieren- den Kosten- und Gebührenentscheide (u.a. RT260009-O, RT260010-O) seien rückabzuwickeln.

7. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei unter Strafandrohung anzuwei- sen, sämtliche nichtigen Einträge unverzüglich und spurlos aus dem Betreibungsregister und dem SHAB zu löschen." Nachfolgend ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin nur insoweit einzugehen, als diese das vorliegende Verfahren betreffen. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-7). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Prozessuale zum Beschwerdeverfahren kann auf das im Entscheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS260097 Gesagte verwiesen werden (a.a.O. E. 2). 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass eine zu Unrecht erfolgte Publikation des Zahlungsbefehls – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei (act. 5 E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2025 Kenntnis von dieser erhalten habe, sei die Beschwerdefrist am 3. November 2025 abgelau- fen, weshalb die Beschwerde vom 19. Januar 2026 verspätet erfolgt sei. Im Übri-

- 4 - gen verwies die Vorinstanz auf eine Eventualbegründung in ihrem Beschluss vom

2. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. CB250139) (act. 5 E. 3.2) und hielt fest, dass die Beschwerde auch keinen Anlass gebe, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 5 E. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht unter Verweis auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 136 III 571 vor, die Publikatio- nen vom tt.mm.2025 seien nichtig, weil die Zustellvorschriften von Art. 66 Abs. 4 SchKG verletzt worden seien (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 und S. 2 oben). 3.2.1 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine Zustellung des Zah- lungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt wären, nicht nichtig, sondern grundsätzlich lediglich an- fechtbar ist (vgl. act. 5 u.a. mit Verweis auf BGE 138 III 265 E. 3.1; 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 [2011] Nr. 53; BSK SchKG-ANGST/RODRIGUEZ, 3. A. 2021, Art. 66 N 20; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A. 2020, Art. 66 N 27). Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten (und bereits von der Vorinstanz zitierten) BGE 136 III 571 geht denn auch nichts anderes hervor (vgl. BGE 136 III 571 E. 6.1). Im Übrigen war in dem BGE 136 III 571 zugrunde liegenden Fall – was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint – das ganze Verfahren durch öf- fentliche Bekanntmachungen abgewickelt worden, ohne dass die Voraussetzun- gen für diese Vorgehensweise dafür erfüllt waren. Daher war jener Schuldner daran gehindert, seine Rechte wahrzunehmen (vgl. a.a.O. E. 6.1-6.3). Dies kann hier nicht gesagt werden, hat das gegen die Beschwerdeführerin geführte Betrei- bungsverfahren Nr. 1 mit dem Erlass des Zahlungsbefehls durch das Betrei- bungsamt auf entsprechendes Betreibungsbegehren hin doch gerade erst begon- nen. Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung der Publikation des Zahlungsbe- fehls und damit vom Verfahren erhalten; die entsprechende Feststellung der Vor- instanz (act. 5 E. 3.2) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Weshalb die Zu- stellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung nicht nur an- fechtbar, sondern nichtig sein soll, ist somit auch mit Blick auf BGE 136 III 571 nicht ersichtlich.

- 5 - 3.2.2 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Zah- lungsbefehl sei nur anfechtbar. Dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. Ja- nuar 2026 bei dieser Ausgangslage als verspätet erachtete, beanstandet die Be- schwerdeführerin zu Recht nicht. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vor der Kammer erstmals und neu geltend macht, das Rechtsöffnungsurteil vom 17. Februar 2026 (act. 4/4/1) sei in unzuläs- siger Besetzung ergangen, womit Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sei (act. 2 S. 2), ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens (Art. 17 ff. SchKG) die Publikation des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes bildet, nicht hingegen der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts. Gerichtliche Behörden gehören denn auch nicht zum Kreis der von den kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Kon- kurs Beaufsichtigten (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 22 N 18 m.w.H.). Ihre Beanstandung hätte die Bschwerdeführerin auf dem dafür vorgese- henen Rechtsmittelweg (ZPO-Beschwerde nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO) erheben können und müssen, was sie soweit ersichtlich nicht ge- macht hat. Im vorliegenden Verfahren ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.5 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich auch mit der Eventualbegründung im Beschluss vom 2. Dezember 2025 hätte ausein- andersetzen müssen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat (act. 5 E. 3.2 a.E.). Ausgangsgemäss kann aber offen bleiben, ob es sich hierbei um eine selbststän- dige Begründung gehandelt hätte und mangels Auseinandersetzung mit dieser auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. dazu BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 m.w.H.).

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:
  6. April 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS260098-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 13. April 2026 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Ediktalzustellung Zahlungsbefehl / Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2026 (CB260011)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am tt.mm.2025 liess das Betreibungsamt Zürich 11 (nachfolgend: Betrei- bungsamt) im Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin mit der Nr. 2 die Konkursandrohung (Zahlungsbefehl vom 21. Mai 2024 [act. 6/2/2]; Strafbefehl Nr. ST.2020.3153 vom 8. Juni 2021) und in den Betreibungsverfahren Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 die Zahlungsbefehle vom 10. Juli 2025, vom 9. September 2025 und vom 22. September 2025 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizieren (vgl. act. 4/1). 1.2 Mit Eingabe vom 19. Januar 2026 (act. 6/1) reichte die Beschwerdeführerin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbe- hörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Beschwerde gegen die am tt.mm.2025 erfolgte Publikation des Zahlungsbefehls vom 10. Juli 2025 ein. Mit Urteil vom 17. Februar 2026 (act. 4/4/1 [EB251459]) erteilte das Einzel- gericht Audienz u.a. in der Betreibung Nr. 1 definitive Rechtsöffnung. 1.3 Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde der Beschwerdeführerin als sofort unzulässig und trat mit Zirkulationsbeschluss vom 4. März 2026 (act. 4/6/2 = act. 5 [Aktenexemplar]) auf diese nicht ein (a.a.O. Dispositiv-Ziffer 1), erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (a.a.O. Dispositiv-Ziffern 2 und 3). 1.4 Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

9. März 2026 (act. 2) rechtzeitig Beschwerde und reichte Beilagen ein (act. 4/1-6). Mit derselben Eingabe hat die Beschwerdeführerin gleichzeitig drei weitere Zirku- lationsbeschlüsse der Vorinstanz desselben Datums (4. März 2026) angefochten (vgl. die separat angelegten Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. PS260097 [CB260010], PS260099 [CB260012] und PS260100 [CB260013]). Sie stellt fol- gende Anträge: "1. Es sei die absolute Nichtigkeit der vier SHAB-Publikationen vom tt.mm.2025 (Meldungs-Nr. 5, 6, 7, 8) sowie sämtlicher darauf ba-

- 3 - sierenden Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 22 SchKG festzustellen.

2. Die Beschlüsse des Bezirksgerichts Zürich vom 04.03.2026 (CB260010-L bis CB260013-L) seien wegen Verletzung von Bun- desrecht und falscher Sachverhaltsfeststellung vollumfänglich aufzuheben.

3. Es sei die Nichtigkeit der Konkursandrohung in der Betreibung Nr. 2 festzustellen, da die Beschwerdeführerin mangels Handelsre- gistereintrags nicht der Konkursbetreibung unterliegt (Art. 39 SchKG).

4. Die darauf basierenden Rechtseröffnungsurteile EB25L459-L, EB251458-L und EB251515-L seien als unzulässige Folgemass- nahmen einer nichtigen Zustellfiktion aufzuheben.

5. Es sei die Nichtigkeit der Urteile EB251459-L und EB251458-L aufgrund funktioneller Unzuständigkeit des Gerichtsschreibers so- wie unzulässiger Gerichtsbesetzung festzustellen (§ 136 GOG ZH i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV).

6. Sämtliche aus dem nichtigen Verfahren EB251515-L resultieren- den Kosten- und Gebührenentscheide (u.a. RT260009-O, RT260010-O) seien rückabzuwickeln.

7. Das Betreibungsamt Zürich 11 sei unter Strafandrohung anzuwei- sen, sämtliche nichtigen Einträge unverzüglich und spurlos aus dem Betreibungsregister und dem SHAB zu löschen." Nachfolgend ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin nur insoweit einzugehen, als diese das vorliegende Verfahren betreffen. 1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 6/1-7). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Prozessuale zum Beschwerdeverfahren kann auf das im Entscheid im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS260097 Gesagte verwiesen werden (a.a.O. E. 2). 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass eine zu Unrecht erfolgte Publikation des Zahlungsbefehls – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht nichtig, sondern nur anfechtbar sei (act. 5 E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 23. Oktober 2025 Kenntnis von dieser erhalten habe, sei die Beschwerdefrist am 3. November 2025 abgelau- fen, weshalb die Beschwerde vom 19. Januar 2026 verspätet erfolgt sei. Im Übri-

- 4 - gen verwies die Vorinstanz auf eine Eventualbegründung in ihrem Beschluss vom

2. Dezember 2025 (Geschäfts-Nr. CB250139) (act. 5 E. 3.2) und hielt fest, dass die Beschwerde auch keinen Anlass gebe, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 5 E. 4). 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen in rechtlicher Hinsicht unter Verweis auf den von der Vorinstanz zitierten BGE 136 III 571 vor, die Publikatio- nen vom tt.mm.2025 seien nichtig, weil die Zustellvorschriften von Art. 66 Abs. 4 SchKG verletzt worden seien (vgl. act. 2 Rechtsbegehren 1 und S. 2 oben). 3.2.1 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass eine Zustellung des Zah- lungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung, wenn die Voraussetzungen für eine solche nicht erfüllt wären, nicht nichtig, sondern grundsätzlich lediglich an- fechtbar ist (vgl. act. 5 u.a. mit Verweis auf BGE 138 III 265 E. 3.1; 136 III 571 E. 6.1 = Pra 100 [2011] Nr. 53; BSK SchKG-ANGST/RODRIGUEZ, 3. A. 2021, Art. 66 N 20; OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ, 20. A. 2020, Art. 66 N 27). Aus dem von der Beschwerdeführerin angeführten (und bereits von der Vorinstanz zitierten) BGE 136 III 571 geht denn auch nichts anderes hervor (vgl. BGE 136 III 571 E. 6.1). Im Übrigen war in dem BGE 136 III 571 zugrunde liegenden Fall – was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint – das ganze Verfahren durch öf- fentliche Bekanntmachungen abgewickelt worden, ohne dass die Voraussetzun- gen für diese Vorgehensweise dafür erfüllt waren. Daher war jener Schuldner daran gehindert, seine Rechte wahrzunehmen (vgl. a.a.O. E. 6.1-6.3). Dies kann hier nicht gesagt werden, hat das gegen die Beschwerdeführerin geführte Betrei- bungsverfahren Nr. 1 mit dem Erlass des Zahlungsbefehls durch das Betrei- bungsamt auf entsprechendes Betreibungsbegehren hin doch gerade erst begon- nen. Eigenen Angaben zufolge hat die Beschwerdeführerin am 23. Oktober 2025 Kenntnis von der öffentlichen Bekanntmachung der Publikation des Zahlungsbe- fehls und damit vom Verfahren erhalten; die entsprechende Feststellung der Vor- instanz (act. 5 E. 3.2) beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Weshalb die Zu- stellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung nicht nur an- fechtbar, sondern nichtig sein soll, ist somit auch mit Blick auf BGE 136 III 571 nicht ersichtlich.

- 5 - 3.2.2 Nach dem Gesagten kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der Zah- lungsbefehl sei nur anfechtbar. Dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 19. Ja- nuar 2026 bei dieser Ausgangslage als verspätet erachtete, beanstandet die Be- schwerdeführerin zu Recht nicht. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin vor der Kammer erstmals und neu geltend macht, das Rechtsöffnungsurteil vom 17. Februar 2026 (act. 4/4/1) sei in unzuläs- siger Besetzung ergangen, womit Art. 30 Abs. 1 BV verletzt sei (act. 2 S. 2), ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden betreibungsrechtlichen Be- schwerdeverfahrens (Art. 17 ff. SchKG) die Publikation des Zahlungsbefehls in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes bildet, nicht hingegen der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts. Gerichtliche Behörden gehören denn auch nicht zum Kreis der von den kantonalen Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Kon- kurs Beaufsichtigten (vgl. BSK SchKG-COMETTA/MÖCKLI, 3. A. 2021, Art. 22 N 18 m.w.H.). Ihre Beanstandung hätte die Bschwerdeführerin auf dem dafür vorgese- henen Rechtsmittelweg (ZPO-Beschwerde nach Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO) erheben können und müssen, was sie soweit ersichtlich nicht ge- macht hat. Im vorliegenden Verfahren ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 3.5 Anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführerin sich grundsätzlich auch mit der Eventualbegründung im Beschluss vom 2. Dezember 2025 hätte ausein- andersetzen müssen, auf welche die Vorinstanz verwiesen hat (act. 5 E. 3.2 a.E.). Ausgangsgemäss kann aber offen bleiben, ob es sich hierbei um eine selbststän- dige Begründung gehandelt hätte und mangels Auseinandersetzung mit dieser auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre (vgl. dazu BGer 4A_520/2024 vom 13. Januar 2025 m.w.H.).

4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

- 6 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz so- wie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist in- nert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

16. April 2026