Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.3 Mit Eingabe vom 10. März 2026 (Datum Eingang via IncaMail; vgl. act. 6) erhob die Schuldnerin bei der Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Darin beantragte sie die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bzw. der Konkurseröffnung und stellte überdies ein superprovisorisches Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3).
E. 1.4 Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 11. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das vorliegende Beschwerde- verfahren angesetzt (act. 13).
- 3 -
E. 1.5 Mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum Eingang via IncaMail; vgl. act. 16) reichte die Schuldnerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein. Der Kostenvorschuss wurde sodann fristgerecht geleistet (act. 19).
E. 1.6 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-7 und act. 8a/1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.1 Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das vorin- stanzliche Urteil vom 27. Februar 2026 wurde der Schuldnerin am 2. März 2026 zugestellt (act. 8/7; act. 8a/7), womit die Beschwerde sowie die Ergänzung der Beschwerde vom 12. März 2026 rechtzeitig erfolgte.
E. 2.2 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Ge- richt zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliess- lich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom
10. Juli 2013 E. 2.1). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist.
E. 2.3 Die offenen Konkursforderungen der streitgegenständlichen Betreibungen 1, 2, 3 und 4 belaufen sich inklusive Zins bis zur Konkurseröffnung auf insgesamt Fr. 5'664.80 (vgl. act. 7 S. 2 und act. 12/1-3).
- 4 -
E. 2.4 Am 2. März 2026 hat die Schuldnerin beim Konkursamt Schlieren nach- weislich Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 sichergestellt. Das Konkursamt Schlieren bestätigt in der hierfür ausgestellten Quittung, dass dieser sicherge- stellte Betrag bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sowohl zur Deckung der Kosten des Konkursamtes wie auch der Kosten der Vorinstanz genüge (act. 5/4). Ausserdem hat die Schuldnerin mit den Zahlungen vom 6. März 2026 über Fr. 44'500.00, vom 9. März 2026 über Fr. 20'000.00 und vom 11. März 2026 über Fr. 1'000.00 einen Betrag von insgesamt Fr. 65'500.00 bei der Obergerichts- kasse hinterlegt (act. 9-10; act. 15). Am 13. März 2026 hat die Schuldnerin der Obergerichtskasse sodann Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren überwiesen (act. 19). Ausgehend von einer Konkursforde- rung inklusive Zins von insgesamt Fr. 5'664.80 und der beim Konkursamt Schlie- ren und bei der Obergerichtskasse hinterlegten Beträge ist der Konkursaufhe- bungsgrund der Hinterlegung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraus- setzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist demnach erfüllt.
E. 3.1 Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin glaubhaft ist. 3.2.1. Die Schuldnerin bejaht ihre Zahlungsfähigkeit unter Verweis auf ihre liqui- den Mittel und einen hohen monatlichen Überschuss (act. 2 Rz. 18 ff., 36). Die Konkurseröffnung führt sie auf ihre Gründung während der Corona Zeit sowie auf einen grossen Zahlungsausfall infolge Versterbens eines Kunden zurück. Im Fe- bruar 2026 habe sie sodann ihr Angebot um die Dentalservicetechnik erweitert und dadurch bereits neue Kunden gewinnen können. Um ihr Zahlungsverhalten zu verbessern, werde sie für die Akontozahlungen für die Mehrwertsteuer und die Pensionskassenbeiträge zudem entsprechende Daueraufträge einrichten (act. 2 Rz. 18; act. 5/7). 3.2.2. Zu ihren offenen Betreibungen führt die Schuldnerin Folgendes aus: Zwei Betreibungen seien innert der Jahresfrist nicht fortgesetzt worden (Betreibungen 5 und 6; act. 2 Rz. 19). In der Betreibung 7 (recte: 8) habe sie eine Teilzahlung über Fr. 2'394.75 geleistet, wovon Fr. 2'373.60 an die Gläubigerin 1 weitergeleitet wor- den seien. Diese Forderung belaufe sich inklusive Zins bis zur Konkurseröffnung
- 5 - daher noch auf Fr. 5'034.65 (act. 2 Rz. 20; act. 5/8-9). Die Forderungen der streit- gegenständlichen Betreibungen 1, 2, 3 und 4 seien durch Hinterlegung bei der Obergerichtskasse beglichen (act. 2 Rz. 21; act. 5/5). In der Betreibung 9 seien von der ursprünglichen Forderung von Fr. 3'306.98 lediglich noch Fr. 613.07 offen (act. 2 Rz. 22; act. 5/10). Betreffend die beiden Betreibungen 10 und 11 würden sodann Abzahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigerinnen bestehen (act. 2 Rz. 23; act. 5/11). Insgesamt würden somit offene Forderungen von Fr. 66'699.67 bestehen (act. 2 Rz. 27). Ohne die beiden nicht fortgesetzten Be- treibungen (5 und 6) und unter Berücksichtigung der beiden reduzierten Forderun- gen ergebe dies inklusive Gebühren und Zinsen einen offenen Betrag von Fr. 73'258.27 (act. 2 Rz. 28; act. 5/12). Sie habe beim Obergericht Fr. 64'500.00 hinterlegt, wovon nach Begleichung der Konkursforderungen und sämtlicher Kos- ten Fr. 58'300.00 verbleiben würden. Auf ihren Konti bei der ZKB und der Valiant verfüge sie sodann über positive Saldi von Fr. 12'478.20 und Fr. 7'447.85 und da- mit über liquides Vermögen von Fr. 19'926.05. Zur Deckung bzw. Abzahlung der offenen Forderungen verfüge sie demnach über liquides Vermögen von insge- samt Fr. 78'226.05, womit sämtliche offenen Betreibungen beglichen werden könnten. Es würde sogar ein Überschuss von Fr. 4'967.78 verbleiben (act. 2 Rz. 29). Gemäss ihrer Ergänzung zur Beschwerde vom 12. März 2026 belaufe sich der Saldo ihres ZKB-Kontos per 9. März 2026 infolge bezahlter Rechnungen neu auf Fr. 19'560.00. Angesichts dieser Erhöhung und der Hinterlegung von weiteren Fr. 1'000.00 bei der Obergerichtskasse habe sich ihr Überschuss auf Fr. 13'049.58 erhöht (act. 16 Rz. 6 ff.; act. 17/21-23). 3.2.3. Die Schuldnerin bringt überdies vor, dass sie aufgrund ihrer Umsätze auch künftig allen Verpflichtungen fristgerecht nachkommen könne (act. 2 Rz. 30 ff.). So belaufe sich der zwischen Juli 2025 und Dezember 2025 erwirt- schaftete Umsatz auf Fr. 117'613.25. Im Januar und Februar 2026 habe sie auch aufgrund ihres neuen Angebots der Dentalservicetechnik sodann bereits einen Umsatz von zusammengerechnet Fr. 60'745.60 erzielt (act. 2 Rz. 31; act. 5/13). Die monatlichen Kosten würden sich demgegenüber auf Fr. 19'026.35 belaufen, weshalb monatlich ein Überschuss von Fr. 11'346.45 resultiere (act. 2 Rz. 32; act. 5/14). Sie habe offene Debitoren im Umfang von Fr. 632.07 und of-
- 6 - fene Kreditoren von Fr. 6'217.85 (act. 2 Rz. 33; act. 5/15-16). Als Labor verfüge sie ferner über elf Geräte, welche sie ursprünglich für zusammengerechnet Fr. 111'800.00 erworben habe (act. 2 Rz. 34; act. 5/17). Schliesslich erklärt die Schuldnerin, dass es sich beim bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 64'500.00 um ein Darlehen eines Gesellschafters handle. Dieser habe schrift- lich bestätigt, dass die Schuldnerin mit der Rückzahlung zuwarten könne, bis sie dazu in der Lage sei und keine weiteren offenen Schulden mehr habe (act. 2 Rz. 35; act. 5/18). 3.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er- scheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024, E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). 3.3.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach geeigneten Beweismitteln zu suchen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen, wobei Behauptungen alleine nicht ausreichen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023, E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Un-
- 7 - terlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldne- rin (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu be- rücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähig- keit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankün- digung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Umgekehrt ist das Fehlen laufender Betreibungen kein absoluter Beweis für die Zahlungsfähigkeit, obschon es einen ernsthaften Hinweis auf die Fähigkeit des Schuldners darstellt, seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). 3.4.1. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Schlieren/Urdorf weist per 2. März 2026 68 Betreibungen im Ge- samtbetrag von Fr. 185'137.26 aus einem Zeitraum von Mai 2022 bis Februar 2026 aus, wovon 30 Betreibungen über insgesamt Fr. 96'941.07 bereits durch Be- zahlung erledigt worden bzw. erloschen sind. Dass die beiden Betreibungen 5 und 6 innert Jahresfrist nicht fortgesetzt worden sein sollen, erscheint angesichts des aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgehenden Datums (4. Juni 2024 bzw. 28. November 2024) und Verfahrensstands ("ZB") glaubhaft (vgl. act. 5/6; siehe auch act. 5/12). Unter Berücksichtigung der in den Betreibungen 8 und 9 er- folgten Teilzahlungen (vgl. act. 5/8 und act. 5/10) bestehen derzeit bzw. per 2. März 2026 somit noch 36 offene Forderungen im Umfang von insgesamt Fr. 72'444.87 (act. 5/6). Von diesen 36 Betreibungen befinden sich 26 und nicht wie von der Schuldnerin behauptet 24 (vgl. act. 2 Rz. 21 ff.) bereits im Stadium
- 8 - der Konkursandrohung (vgl. act. 5/6). Sowohl dieser Umstand wie auch die Tatsa- che, dass die Schuldnerin selbst kleinere Beträge im unteren dreistelligen Bereich nicht begleicht (vgl. act. 5/6: Fr. 106.90 in der Betreibung 12, Fr. 202.20 in der Be- treibung 13, Fr. 210.00 in der Betreibung 14), sprechen nicht für ihre Zahlungsfä- higkeit. Die Schuldnerin unterlässt es sodann, zu sämtlichen im Betreibungsregis- terauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen. So macht sie lediglich zu zehn von insgesamt 26 Betreibungen Ausführungen (vgl. act. 2 Rz. 19 ff.). Ansonsten beschränkt sie sich darauf, zu behaupten, dass sie mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag und dem auf ihren Konti verfügbaren Vermögen über genügend Mittel verfüge, um sämtliche offenen For- derungen zu begleichen (vgl. act. 2 Rz. 29). Eine Stellungnahme zu sämtlichen Betreibungen hätte sich vorliegend insbesondere aufgrund der Höhe des insge- samt ausstehenden Betrages und der Vielzahl an Konkursandrohungen sowie zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit aufgedrängt. 3.4.2. Zur Beurteilung der finanziellen Lage der Schuldnerin liegen sodann mehrheitlich nur von ihr selbst erstellte Belege vor. Statt Erfolgsrechnungen, Bi- lanzen, Steuererklärungen und/oder Steuerrechnungen reichte sie lediglich eine selbst erstellte Aufstellung über ihren Umsatz inklusive nicht verifizierbarer Um- satzverläufe ein (act. 5/13). 3.4.3. Auch die monatlichen Fixkosten der Schuldnerin sind weder lückenlos be- legt noch korrekt aufgeführt und mutmasslich nicht vollständig. Die angegebenen monatlichen Kosten für die Pensionskassenbeiträge, die Mehrwertsteuer und das Material können mangels entsprechender Belege nicht nachvollzogen bzw. über- prüft werden. Darüber hinaus geht die Schuldnerin bei den Personalkosten fälsch- licherweise von den Nettolöhnen aus. Dadurch resultiert ein um rund Fr. 2'000.00 zu niedriges Kostentotal (act. 5/14). Der von der Schuldnerin behauptete monatli- che Überschuss von Fr. 11'346.45 kann alleine schon aus diesem Grund nicht korrekt sein. Darüber hinaus ist die Vollständigkeit dieser Fixkostenaufstellung nicht glaubhaft gemacht. So reichte die Schuldnerin zur Darlegung ihrer offenen Kreditoren unter anderem eine Rechnung für ein Software Abonnement für den Monat Januar 2026 im Umfang von Fr. 1'078.85 ein, welches bei den Fixkosten
- 9 - jedoch nicht aufgeführt wird (act. 5/16; vgl. act. 5/14). Es ist durchaus wahrschein- lich, dass diese Abonnementkosten monatlich anfallen, womit sich die Fixkosten um einen nicht unwesentlichen Betrag erhöhen würden. Gemäss den eingereich- ten Rechnungen und Serviceaufträgen wartet die Schuldnerin Geräte von Kunden aus verschiedensten Kantonen (vgl. act. 5/13 und act. 5/19). Einer E-Mail der Schuldnerin vom 25. Februar 2026 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die War- tung vor Ort durchgeführt werde (vgl. act. 5/19). Bei der Schuldnerin fallen zur Er- füllung dieser Serviceaufträge daher mutmasslich Mobilitätskosten an, sei dies durch die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs oder des öffentlichen Verkehrs wobei aufgrund des für die Wartung benötigten Materials/Werkzeugs und aus Zeitersparnisgründen Ersteres wahrscheinlicher scheint. Die monatlichen Fixkos- ten der Schuldnerin dürften auch deswegen höher ausfallen, als von ihr angege- ben. 3.4.4. Das laufende Vermögen der Schuldnerin bzw. ihre Liquidität lässt sich mangels entsprechender Bankbelege nicht beurteilen. So liegt für das Konto bei der Valiant Bank lediglich ein Kontoauszug vom 4. März 2026 über eine Gutschrift und einen Saldo über Fr. 7'447.85 vor (act. 17/21). Auch die eingereichten Konto- auszüge der ZKB zeigen nur die im kurzen Zeitraum von Ende Januar 2026 bis Anfang/Mitte März 2026 verbuchten Gutschriften. Die Belastungen im selben Zeit- raum sind aufgrund des gewählten Filters "Buchungsart Gutschrift" sodann nicht ersichtlich (act. 17/21-22). 3.4.5. Wohl könnte die Schuldnerin die offenen Forderungen von Fr. 72'444.87 (vgl. E. 3.4.1. hiervor) mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 65'500.00 und den auf ihren Konti verfügbaren Mitteln tilgen und damit die be- stehenden Schulden abtragen. Dies jedoch im Wesentlichen nur, weil die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 64'500.00 gewährt haben (vgl. act. 5/18 und act. 11). Dieses Darlehen wird sie zu gegebener Zeit zurückzahlen müssen. 3.4.6. Die Schuldnerin legte ferner nicht glaubhaft dar, dass es sich um bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten handle oder gehandelt habe. Da sich die
- 10 - im Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen über einen Zeitraum von beinahe vier Jahren (Mai 2022 bis Februar 2026; vgl. act. 5/6) erstrecken, ist dies auch nicht erkennbar. Insgesamt kann nach dem Ausgeführten nicht ange- nommen werden, dass die Schuldnerin tatsächlich in der Lage ist, ihren künftigen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Zumindest erscheint die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die vorliegenden Belege und Vorbringen genügen den aufgrund der zahlreichen Kon- kursandrohungen erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit nicht. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (vgl. act. 13 und E. 1.4. hier- vor), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
E. 4 Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
E. 5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.00 festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvor- schuss (vgl. E. 1.4. hiervor) zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zu- zusprechen, der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind.
E. 5.2 Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 65'500.00 (vgl. act. 9-10, act. 15 und E. 2.4. hiervor) ist an das Konkursamt Schlieren zu überwei- sen.
- 11 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 20. April 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
- Das Konkursamt Schlieren wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
- Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 65'500.00 dem Konkursamt Schlieren zu überweisen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger 1 und 2 unter Bei- lage des Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Schlieren, ferner im Urteils-Dispositiv an das Betreibungsamt Schlie- ren/Urdorf und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260094-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler Urteil vom 20. April 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLE X._____ gegen
1. B._____,
2. Kanton Zürich, Gläubiger und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 27. Februar 2026 (EK250883 und EK250909)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die A._____ GmbH (Schuldnerin und Beschwerdeführerin; fortan Schuld- nerin) ist seit dem tt.mm.2020 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____ im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt im Besonderen den Betrieb eines zahntechnischen Labors, den Handel mit und die Herstellung von Produkten für Zahntechnik sowie den Handel mit Waren aller Art und die Erbringung von weiteren Dienstleistungen im Bereich des Hauptzwecks. Als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sind D._____ und E._____ aufgeführt (act. 11). 1.2. Mit Urteil vom 27. Februar 2026 eröffnete das Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin in den Betreibungen 1, 2, 3 und 4 des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf für Forderungen der B._____ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin 1; fortan Gläubigerin 1) von Fr. 352.00 nebst Zins zu 5 % seit 15.04.2025, Fr. 43.60 und Betreibungskosten von Fr. 75.00 (Betreibung 1), von Fr. 352.00 nebst Zins zu 5 % seit 01.05.2025, Fr. 42.95 und Betreibungskosten von Fr. 68.00 (Betreibung 2) und Fr. 3'901.65 nebst Zins zu 5 % seit 24.06.2025, Fr. 233.15 und Betreibungskosten von Fr. 148.00 sowie für eine Forderung des Kantons Zürich (Gläubiger und Beschwerdegegner 2; fortan Gläubiger 2) von Fr. 196.00, einer Betreibungsgebühr von Fr. 10.00 und Betrei- bungskosten von Fr. 80.00 (act. 3 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/6). 1.3. Mit Eingabe vom 10. März 2026 (Datum Eingang via IncaMail; vgl. act. 6) erhob die Schuldnerin bei der Kammer Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil. Darin beantragte sie die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz bzw. der Konkurseröffnung und stellte überdies ein superprovisorisches Gesuch um Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 3). 1.4. Mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 11. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt und Frist zur Leis- tung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.00 für das vorliegende Beschwerde- verfahren angesetzt (act. 13).
- 3 - 1.5. Mit Eingabe vom 12. März 2026 (Datum Eingang via IncaMail; vgl. act. 16) reichte die Schuldnerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde ein. Der Kostenvorschuss wurde sodann fristgerecht geleistet (act. 19). 1.6. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 8/1-7 und act. 8a/1-7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Be- schwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Das vorin- stanzliche Urteil vom 27. Februar 2026 wurde der Schuldnerin am 2. März 2026 zugestellt (act. 8/7; act. 8a/7), womit die Beschwerde sowie die Ergänzung der Beschwerde vom 12. März 2026 rechtzeitig erfolgte. 2.2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon- kurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Ge- richt zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Gläubigerverzicht; vgl. Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG). Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliess- lich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2; KUKO SchKG-DIGGELMANN/ENGLER, 3. A. 2025, Art. 174 N 10). Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (BGE 133 III 687 E. 2.3; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom
10. Juli 2013 E. 2.1). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gegeben ist. 2.3. Die offenen Konkursforderungen der streitgegenständlichen Betreibungen 1, 2, 3 und 4 belaufen sich inklusive Zins bis zur Konkurseröffnung auf insgesamt Fr. 5'664.80 (vgl. act. 7 S. 2 und act. 12/1-3).
- 4 - 2.4. Am 2. März 2026 hat die Schuldnerin beim Konkursamt Schlieren nach- weislich Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 sichergestellt. Das Konkursamt Schlieren bestätigt in der hierfür ausgestellten Quittung, dass dieser sicherge- stellte Betrag bei Gutheissung der vorliegenden Beschwerde sowohl zur Deckung der Kosten des Konkursamtes wie auch der Kosten der Vorinstanz genüge (act. 5/4). Ausserdem hat die Schuldnerin mit den Zahlungen vom 6. März 2026 über Fr. 44'500.00, vom 9. März 2026 über Fr. 20'000.00 und vom 11. März 2026 über Fr. 1'000.00 einen Betrag von insgesamt Fr. 65'500.00 bei der Obergerichts- kasse hinterlegt (act. 9-10; act. 15). Am 13. März 2026 hat die Schuldnerin der Obergerichtskasse sodann Fr. 750.00 als Kostenvorschuss für das vorliegende Beschwerdeverfahren überwiesen (act. 19). Ausgehend von einer Konkursforde- rung inklusive Zins von insgesamt Fr. 5'664.80 und der beim Konkursamt Schlie- ren und bei der Obergerichtskasse hinterlegten Beträge ist der Konkursaufhe- bungsgrund der Hinterlegung durch Urkunden nachgewiesen. Die erste Voraus- setzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung ist demnach erfüllt. 3.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Zahlungsfähigkeit der Schuldne- rin glaubhaft ist. 3.2.1. Die Schuldnerin bejaht ihre Zahlungsfähigkeit unter Verweis auf ihre liqui- den Mittel und einen hohen monatlichen Überschuss (act. 2 Rz. 18 ff., 36). Die Konkurseröffnung führt sie auf ihre Gründung während der Corona Zeit sowie auf einen grossen Zahlungsausfall infolge Versterbens eines Kunden zurück. Im Fe- bruar 2026 habe sie sodann ihr Angebot um die Dentalservicetechnik erweitert und dadurch bereits neue Kunden gewinnen können. Um ihr Zahlungsverhalten zu verbessern, werde sie für die Akontozahlungen für die Mehrwertsteuer und die Pensionskassenbeiträge zudem entsprechende Daueraufträge einrichten (act. 2 Rz. 18; act. 5/7). 3.2.2. Zu ihren offenen Betreibungen führt die Schuldnerin Folgendes aus: Zwei Betreibungen seien innert der Jahresfrist nicht fortgesetzt worden (Betreibungen 5 und 6; act. 2 Rz. 19). In der Betreibung 7 (recte: 8) habe sie eine Teilzahlung über Fr. 2'394.75 geleistet, wovon Fr. 2'373.60 an die Gläubigerin 1 weitergeleitet wor- den seien. Diese Forderung belaufe sich inklusive Zins bis zur Konkurseröffnung
- 5 - daher noch auf Fr. 5'034.65 (act. 2 Rz. 20; act. 5/8-9). Die Forderungen der streit- gegenständlichen Betreibungen 1, 2, 3 und 4 seien durch Hinterlegung bei der Obergerichtskasse beglichen (act. 2 Rz. 21; act. 5/5). In der Betreibung 9 seien von der ursprünglichen Forderung von Fr. 3'306.98 lediglich noch Fr. 613.07 offen (act. 2 Rz. 22; act. 5/10). Betreffend die beiden Betreibungen 10 und 11 würden sodann Abzahlungsvereinbarungen mit den jeweiligen Gläubigerinnen bestehen (act. 2 Rz. 23; act. 5/11). Insgesamt würden somit offene Forderungen von Fr. 66'699.67 bestehen (act. 2 Rz. 27). Ohne die beiden nicht fortgesetzten Be- treibungen (5 und 6) und unter Berücksichtigung der beiden reduzierten Forderun- gen ergebe dies inklusive Gebühren und Zinsen einen offenen Betrag von Fr. 73'258.27 (act. 2 Rz. 28; act. 5/12). Sie habe beim Obergericht Fr. 64'500.00 hinterlegt, wovon nach Begleichung der Konkursforderungen und sämtlicher Kos- ten Fr. 58'300.00 verbleiben würden. Auf ihren Konti bei der ZKB und der Valiant verfüge sie sodann über positive Saldi von Fr. 12'478.20 und Fr. 7'447.85 und da- mit über liquides Vermögen von Fr. 19'926.05. Zur Deckung bzw. Abzahlung der offenen Forderungen verfüge sie demnach über liquides Vermögen von insge- samt Fr. 78'226.05, womit sämtliche offenen Betreibungen beglichen werden könnten. Es würde sogar ein Überschuss von Fr. 4'967.78 verbleiben (act. 2 Rz. 29). Gemäss ihrer Ergänzung zur Beschwerde vom 12. März 2026 belaufe sich der Saldo ihres ZKB-Kontos per 9. März 2026 infolge bezahlter Rechnungen neu auf Fr. 19'560.00. Angesichts dieser Erhöhung und der Hinterlegung von weiteren Fr. 1'000.00 bei der Obergerichtskasse habe sich ihr Überschuss auf Fr. 13'049.58 erhöht (act. 16 Rz. 6 ff.; act. 17/21-23). 3.2.3. Die Schuldnerin bringt überdies vor, dass sie aufgrund ihrer Umsätze auch künftig allen Verpflichtungen fristgerecht nachkommen könne (act. 2 Rz. 30 ff.). So belaufe sich der zwischen Juli 2025 und Dezember 2025 erwirt- schaftete Umsatz auf Fr. 117'613.25. Im Januar und Februar 2026 habe sie auch aufgrund ihres neuen Angebots der Dentalservicetechnik sodann bereits einen Umsatz von zusammengerechnet Fr. 60'745.60 erzielt (act. 2 Rz. 31; act. 5/13). Die monatlichen Kosten würden sich demgegenüber auf Fr. 19'026.35 belaufen, weshalb monatlich ein Überschuss von Fr. 11'346.45 resultiere (act. 2 Rz. 32; act. 5/14). Sie habe offene Debitoren im Umfang von Fr. 632.07 und of-
- 6 - fene Kreditoren von Fr. 6'217.85 (act. 2 Rz. 33; act. 5/15-16). Als Labor verfüge sie ferner über elf Geräte, welche sie ursprünglich für zusammengerechnet Fr. 111'800.00 erworben habe (act. 2 Rz. 34; act. 5/17). Schliesslich erklärt die Schuldnerin, dass es sich beim bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 64'500.00 um ein Darlehen eines Gesellschafters handle. Dieser habe schrift- lich bestätigt, dass die Schuldnerin mit der Rückzahlung zuwarten könne, bis sie dazu in der Lage sei und keine weiteren offenen Schulden mehr habe (act. 2 Rz. 35; act. 5/18). 3.3.1. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und die Schuldnerin deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid er- scheint. Nach der Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähig- keit, wenn die Schuldnerin in der Lage ist, in näherer Zukunft ihren laufenden Ver- bindlichkeiten nachzukommen und innert längstens zwei Jahren die bestehenden Schulden abzutragen (OGer ZH PS240008 vom 13. Februar 2024, E. 3.4.1; OGer ZH PS230169 vom 22. September 2023, E. 4.1; OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2; BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2; BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2). 3.3.2. An die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden. Es genügt, wenn die Zahlungsfähigkeit wahr- scheinlicher erscheint als die Zahlungsunfähigkeit (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, von Amtes wegen nach geeigneten Beweismitteln zu suchen (BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen, wobei Behauptungen alleine nicht ausreichen (BGer 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; OGer ZH PS230133 vom 17. August 2023, E. 4.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf dem aus den Un-
- 7 - terlagen gewonnenen Gesamteindruck der Zahlungsgewohnheiten der Schuldne- rin (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Wichtigstes bzw. unerlässliches Beweismittel für diese Beurteilung ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind grundsätzlich auch Betreibungen zu be- rücksichtigen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Schuldnerin ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (BGer 5A_33/2021 vom 28. Septem- ber 2021 E. 3.3). In der Praxis haben sich für die Beurteilung der Zahlungsfähig- keit gewisse Grundsätze und Leitlinien herausgebildet: So gilt eine Schuldnerin prinzipiell als zahlungsunfähig, wenn sie beispielsweise Konkursandrohungen an- häufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt (BGer 5A_41/2024 vom 2. Mai 2024 E. 2.2). Allgemein sind erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit zu stellen, wenn (weitere) Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung oder Pfändungsankün- digung in Betreibungen nach Art. 43 SchKG vorhanden sind. Umgekehrt ist das Fehlen laufender Betreibungen kein absoluter Beweis für die Zahlungsfähigkeit, obschon es einen ernsthaften Hinweis auf die Fähigkeit des Schuldners darstellt, seine fälligen Verpflichtungen zu erfüllen (BGer 5A_615/2020 vom 30. September 2020 E. 3.1; BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). 3.4.1. Der von der Schuldnerin eingereichte Betreibungsregisterauszug des Be- treibungsamtes Schlieren/Urdorf weist per 2. März 2026 68 Betreibungen im Ge- samtbetrag von Fr. 185'137.26 aus einem Zeitraum von Mai 2022 bis Februar 2026 aus, wovon 30 Betreibungen über insgesamt Fr. 96'941.07 bereits durch Be- zahlung erledigt worden bzw. erloschen sind. Dass die beiden Betreibungen 5 und 6 innert Jahresfrist nicht fortgesetzt worden sein sollen, erscheint angesichts des aus dem Betreibungsregisterauszug hervorgehenden Datums (4. Juni 2024 bzw. 28. November 2024) und Verfahrensstands ("ZB") glaubhaft (vgl. act. 5/6; siehe auch act. 5/12). Unter Berücksichtigung der in den Betreibungen 8 und 9 er- folgten Teilzahlungen (vgl. act. 5/8 und act. 5/10) bestehen derzeit bzw. per 2. März 2026 somit noch 36 offene Forderungen im Umfang von insgesamt Fr. 72'444.87 (act. 5/6). Von diesen 36 Betreibungen befinden sich 26 und nicht wie von der Schuldnerin behauptet 24 (vgl. act. 2 Rz. 21 ff.) bereits im Stadium
- 8 - der Konkursandrohung (vgl. act. 5/6). Sowohl dieser Umstand wie auch die Tatsa- che, dass die Schuldnerin selbst kleinere Beträge im unteren dreistelligen Bereich nicht begleicht (vgl. act. 5/6: Fr. 106.90 in der Betreibung 12, Fr. 202.20 in der Be- treibung 13, Fr. 210.00 in der Betreibung 14), sprechen nicht für ihre Zahlungsfä- higkeit. Die Schuldnerin unterlässt es sodann, zu sämtlichen im Betreibungsregis- terauszug als nicht erledigt ausgewiesenen Betreibungen Stellung zu nehmen. So macht sie lediglich zu zehn von insgesamt 26 Betreibungen Ausführungen (vgl. act. 2 Rz. 19 ff.). Ansonsten beschränkt sie sich darauf, zu behaupten, dass sie mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag und dem auf ihren Konti verfügbaren Vermögen über genügend Mittel verfüge, um sämtliche offenen For- derungen zu begleichen (vgl. act. 2 Rz. 29). Eine Stellungnahme zu sämtlichen Betreibungen hätte sich vorliegend insbesondere aufgrund der Höhe des insge- samt ausstehenden Betrages und der Vielzahl an Konkursandrohungen sowie zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit aufgedrängt. 3.4.2. Zur Beurteilung der finanziellen Lage der Schuldnerin liegen sodann mehrheitlich nur von ihr selbst erstellte Belege vor. Statt Erfolgsrechnungen, Bi- lanzen, Steuererklärungen und/oder Steuerrechnungen reichte sie lediglich eine selbst erstellte Aufstellung über ihren Umsatz inklusive nicht verifizierbarer Um- satzverläufe ein (act. 5/13). 3.4.3. Auch die monatlichen Fixkosten der Schuldnerin sind weder lückenlos be- legt noch korrekt aufgeführt und mutmasslich nicht vollständig. Die angegebenen monatlichen Kosten für die Pensionskassenbeiträge, die Mehrwertsteuer und das Material können mangels entsprechender Belege nicht nachvollzogen bzw. über- prüft werden. Darüber hinaus geht die Schuldnerin bei den Personalkosten fälsch- licherweise von den Nettolöhnen aus. Dadurch resultiert ein um rund Fr. 2'000.00 zu niedriges Kostentotal (act. 5/14). Der von der Schuldnerin behauptete monatli- che Überschuss von Fr. 11'346.45 kann alleine schon aus diesem Grund nicht korrekt sein. Darüber hinaus ist die Vollständigkeit dieser Fixkostenaufstellung nicht glaubhaft gemacht. So reichte die Schuldnerin zur Darlegung ihrer offenen Kreditoren unter anderem eine Rechnung für ein Software Abonnement für den Monat Januar 2026 im Umfang von Fr. 1'078.85 ein, welches bei den Fixkosten
- 9 - jedoch nicht aufgeführt wird (act. 5/16; vgl. act. 5/14). Es ist durchaus wahrschein- lich, dass diese Abonnementkosten monatlich anfallen, womit sich die Fixkosten um einen nicht unwesentlichen Betrag erhöhen würden. Gemäss den eingereich- ten Rechnungen und Serviceaufträgen wartet die Schuldnerin Geräte von Kunden aus verschiedensten Kantonen (vgl. act. 5/13 und act. 5/19). Einer E-Mail der Schuldnerin vom 25. Februar 2026 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die War- tung vor Ort durchgeführt werde (vgl. act. 5/19). Bei der Schuldnerin fallen zur Er- füllung dieser Serviceaufträge daher mutmasslich Mobilitätskosten an, sei dies durch die Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs oder des öffentlichen Verkehrs wobei aufgrund des für die Wartung benötigten Materials/Werkzeugs und aus Zeitersparnisgründen Ersteres wahrscheinlicher scheint. Die monatlichen Fixkos- ten der Schuldnerin dürften auch deswegen höher ausfallen, als von ihr angege- ben. 3.4.4. Das laufende Vermögen der Schuldnerin bzw. ihre Liquidität lässt sich mangels entsprechender Bankbelege nicht beurteilen. So liegt für das Konto bei der Valiant Bank lediglich ein Kontoauszug vom 4. März 2026 über eine Gutschrift und einen Saldo über Fr. 7'447.85 vor (act. 17/21). Auch die eingereichten Konto- auszüge der ZKB zeigen nur die im kurzen Zeitraum von Ende Januar 2026 bis Anfang/Mitte März 2026 verbuchten Gutschriften. Die Belastungen im selben Zeit- raum sind aufgrund des gewählten Filters "Buchungsart Gutschrift" sodann nicht ersichtlich (act. 17/21-22). 3.4.5. Wohl könnte die Schuldnerin die offenen Forderungen von Fr. 72'444.87 (vgl. E. 3.4.1. hiervor) mit dem bei der Obergerichtskasse hinterlegten Betrag von Fr. 65'500.00 und den auf ihren Konti verfügbaren Mitteln tilgen und damit die be- stehenden Schulden abtragen. Dies jedoch im Wesentlichen nur, weil die beiden Gesellschafter und Geschäftsführer der Schuldnerin ein Darlehen in der Höhe von Fr. 64'500.00 gewährt haben (vgl. act. 5/18 und act. 11). Dieses Darlehen wird sie zu gegebener Zeit zurückzahlen müssen. 3.4.6. Die Schuldnerin legte ferner nicht glaubhaft dar, dass es sich um bloss vor- übergehende Zahlungsschwierigkeiten handle oder gehandelt habe. Da sich die
- 10 - im Betreibungsregisterauszug ersichtlichen Betreibungen über einen Zeitraum von beinahe vier Jahren (Mai 2022 bis Februar 2026; vgl. act. 5/6) erstrecken, ist dies auch nicht erkennbar. Insgesamt kann nach dem Ausgeführten nicht ange- nommen werden, dass die Schuldnerin tatsächlich in der Lage ist, ihren künftigen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen. Zumindest erscheint die Zahlungsfä- higkeit der Schuldnerin nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Die vorliegenden Belege und Vorbringen genügen den aufgrund der zahlreichen Kon- kursandrohungen erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zah- lungsfähigkeit nicht. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt wurde (vgl. act. 13 und E. 1.4. hier- vor), ist der Konkurs neu zu eröffnen.
4. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Kon- kursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Kon- kurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheid- gebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.00 festzusetzen und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvor- schuss (vgl. E. 1.4. hiervor) zu verrechnen. Parteientschädigungen sind nicht zu- zusprechen, der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, den Gläubigern nicht, weil ihnen in diesem Verfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden sind. 5.2. Der bei der Obergerichtskasse hinterlegte Betrag von Fr. 65'500.00 (vgl. act. 9-10, act. 15 und E. 2.4. hiervor) ist an das Konkursamt Schlieren zu überwei- sen.
- 11 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und über die Schuldnerin wird mit Wir- kung ab Montag, 20. April 2026, 10:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2. Das Konkursamt Schlieren wird mit der Durchführung des Konkurses beauf- tragt.
3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 65'500.00 dem Konkursamt Schlieren zu überweisen.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubiger 1 und 2 unter Bei- lage des Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Dietikon (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkur- samt Schlieren, ferner im Urteils-Dispositiv an das Betreibungsamt Schlie- ren/Urdorf und an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Lattmann-Kistler versandt am: