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PS260092

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-03-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 9 März 2026 reichte sie zudem eine Beschwerdeergänzung (act. 7) sowie weitere Beilagen ein (vgl. act. 8/1-4). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 11/1-24). Mit Verfügung vom 9. März 2026 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Den Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren hat die Schuldnerin bereits bezahlt (vgl. act. 5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneinge- schränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte

- 3 - (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzli- chen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die Kammer ver- zichtet in ihrer bisherigen Praxis auch dann auf eine Prüfung der Zahlungsfähig- keit, wenn die Schuldnerin die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröffnung, aber innerhalb der Rechtsmit- telfrist sicherstellt (ZR 110 [2011] Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom

7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bun- desgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. Au- gust 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten auch die Kos- ten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung sichergestellt sein, da- mit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bishe- rige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauens- schutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Pu- blikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchst- richterliche Rechtsprechung kennen. 2.2 Gemäss Auskunft der Gläubigerin vom 19. Januar 2026 wurde die Forde- rung gemäss Konkursbegehren mit der Einzahlung von Fr. 16'000.– vollumfäng- lich bezahlt (vgl. act. 11/14/A und act. 3 S. 2). Die Schuldnerin hatte die Forde- rung der Gläubigerin somit bereits vor Konkurseröffnung bezahlt. Zur Konkurser- öffnung kam es deshalb, weil die Schuldnerin die Gerichtskosten von Fr. 200.– nicht wie in der in der Vorladung beschrieben (vgl. act. 11/10 i.V.m. act. 11/14) bis zur Konkursverhandlung bezahlte, sondern erst nach der Konkurseröffnung (vgl. act. 11/24 und act. 11/15-17). Aus der eingereichten Bestätigung des Konkur- samts Aussersihl-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) vom 9. März 2026 (act. 8/2) geht hervor, dass die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursamts mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt hat. Somit ist der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung belegt.

- 4 - 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 5. März 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 3.1 Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren ge- stellt und die Schuldnerin das Konkursgericht nicht über die Tilgung der Forde- rung informiert hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie die Gerichtskosten der Vorinstanz erst nach der Konkurseröffnung bezahlt hatte. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 3.2 Die Kosten der ersten Instanz hat die Schuldnerin beim Konkursamt sicher- gestellt (vgl. oben E. 2.2). Zudem hat die Schuldnerin gemäss Auskunft der Vor- instanz bei dieser noch einen Betrag von insgesamt Fr. 400.– einbezahlt; ein Be- trag von Fr. 200.– sei der Schuldnerin bereits zurückerstattet worden (vgl. act. 12; s.a. act. 11/24, act. 4/1 und act. 8/3). Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, der Schuldnerin den (von dieser einbezahlten und ihr noch nicht bereits zurückerstat- teten) Betrag von Fr. 200.– auch noch zurückzuerstatten. 3.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest der von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.– (act. 3 S. 2) und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 3.4 Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 5 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
  3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Schuldnerin den von ihr einbezahlten und noch nicht bereits zurückerstatteten Betrag von Fr. 200.– zurückzuer- statten.
  4. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
  5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und 7), sowie an das Konkursge- richt des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 4, je gegen Empfangsschein. - 6 -
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
  8. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260092-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 13. März 2026 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2026 (EK252500)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. März 2026 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Be- zirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläu- bigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 12'473.35 nebst Zins zu 4.5 % seit 1. Januar 2025, Fr. 758.75 und Fr. 253.– Betreibungs- kosten (vgl. a.a.O. S. 1). 1.2 Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 7. März 2026 (act. 2, Da- tum des Poststempels) Beschwerde und reichte Beilagen ein (vgl. act. 4). Am

9. März 2026 reichte sie zudem eine Beschwerdeergänzung (act. 7) sowie weitere Beilagen ein (vgl. act. 8/1-4). 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 11/1-24). Mit Verfügung vom 9. März 2026 (act. 9) wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt. Den Kostenvorschuss für das Be- schwerdeverfahren hat die Schuldnerin bereits bezahlt (vgl. act. 5). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurser- öffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu- handen der Gläubigerin hinterlegt ist (Hinterlegung) oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat. Zu den "Kosten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstinstanzlichen Konkursge- richtes und des Konkursamtes (BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; BGer 5A_435/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; BGer 5A_409/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2; BGE 133 III 687 E. 2.3). Daneben kann sich die Schuldnerin innerhalb der Beschwerdefrist auch auf ein nach Art. 174 Abs. 1 SchKG inhaltlich uneinge- schränkt zulässiges unechtes Novum stützen. Insbesondere kann sie die vor der Konkurseröffnung erfolgte Tilgung der Konkursforderung einwenden, bei deren Kenntnis das erstinstanzliche Gericht den Konkurs gar nicht erst eröffnet hätte

- 3 - (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). Gelingt ihr der Nachweis, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Kosten und Zinsen, wozu auch die Sicherstellung der erstinstanzli- chen Gerichtskosten gehört, vollständig vor der Konkurseröffnung getilgt hat, braucht sie ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die Kammer ver- zichtet in ihrer bisherigen Praxis auch dann auf eine Prüfung der Zahlungsfähig- keit, wenn die Schuldnerin die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes erst nach der Konkurseröffnung, aber innerhalb der Rechtsmit- telfrist sicherstellt (ZR 110 [2011] Nr. 79; statt Vieler: OGer ZH PS250037 vom

7. Februar 2025 E. 3.3). Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich das Bun- desgericht im zur Publikation vorgesehenen Entscheid 5A_375/2025 vom 11. Au- gust 2025 (E. 3.4) der Auffassung angeschlossen hat, es müssten auch die Kos- ten des Konkursgerichtes bereits vor der Konkurseröffnung sichergestellt sein, da- mit von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abgesehen werden könne. Die bishe- rige Praxis der Kammer wird entsprechend anzupassen sein. Der Vertrauens- schutz in die langjährige Praxis der Kammer kann längstens bis zur amtlichen Pu- blikation des erwähnten Bundesgerichtsentscheids zum Tragen kommen. Ab der amtlichen Publikation wird von allen Parteien vorausgesetzt, dass sie die höchst- richterliche Rechtsprechung kennen. 2.2 Gemäss Auskunft der Gläubigerin vom 19. Januar 2026 wurde die Forde- rung gemäss Konkursbegehren mit der Einzahlung von Fr. 16'000.– vollumfäng- lich bezahlt (vgl. act. 11/14/A und act. 3 S. 2). Die Schuldnerin hatte die Forde- rung der Gläubigerin somit bereits vor Konkurseröffnung bezahlt. Zur Konkurser- öffnung kam es deshalb, weil die Schuldnerin die Gerichtskosten von Fr. 200.– nicht wie in der in der Vorladung beschrieben (vgl. act. 11/10 i.V.m. act. 11/14) bis zur Konkursverhandlung bezahlte, sondern erst nach der Konkurseröffnung (vgl. act. 11/24 und act. 11/15-17). Aus der eingereichten Bestätigung des Konkur- samts Aussersihl-Zürich (nachfolgend: Konkursamt) vom 9. März 2026 (act. 8/2) geht hervor, dass die Schuldnerin die Kosten des Konkursgerichts und des Kon- kursamts mit einer Zahlung von Fr. 1'200.– sichergestellt hat. Somit ist der Kon- kurshinderungsgrund der Tilgung vor Konkurseröffnung belegt.

- 4 - 2.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 5. März 2026 aufzuheben und das Konkursbegehren der Gläubigerin abzuweisen. 3.1 Gestützt auf das Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) sind die Kosten beider Instanzen der Schuldnerin aufzuerlegen. Sie hat sowohl das erstinstanzliche als auch das zweitinstanzliche Verfahren veranlasst: das erstinstanzliche Verfahren, weil sie ihre Schuld erst tilgte, nachdem die Gläubigerin das Konkursbegehren ge- stellt und die Schuldnerin das Konkursgericht nicht über die Tilgung der Forde- rung informiert hatte, und das Beschwerdeverfahren, weil sie die Gerichtskosten der Vorinstanz erst nach der Konkurseröffnung bezahlt hatte. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). 3.2 Die Kosten der ersten Instanz hat die Schuldnerin beim Konkursamt sicher- gestellt (vgl. oben E. 2.2). Zudem hat die Schuldnerin gemäss Auskunft der Vor- instanz bei dieser noch einen Betrag von insgesamt Fr. 400.– einbezahlt; ein Be- trag von Fr. 200.– sei der Schuldnerin bereits zurückerstattet worden (vgl. act. 12; s.a. act. 11/24, act. 4/1 und act. 8/3). Die Vorinstanz ist demnach anzuweisen, der Schuldnerin den (von dieser einbezahlten und ihr noch nicht bereits zurückerstat- teten) Betrag von Fr. 200.– auch noch zurückzuerstatten. 3.3 Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest der von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschuss) der Gläubigerin Fr. 1'800.– (act. 3 S. 2) und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten all- fällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen. 3.4 Unter diesen Umständen hat die Schuldnerin keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Der Gläubigerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzu- sprechen, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.

- 5 - Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Kon- kursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. März 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Schuldnerin den von ihr einbezahlten und noch nicht bereits zurückerstatteten Betrag von Fr. 200.– zurückzuer- statten.

4. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm ein- bezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleis- teten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeeingaben (act. 2 und 7), sowie an das Konkursge- richt des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zü- rich 4, je gegen Empfangsschein.

- 6 -

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

16. März 2026