Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die … [Zweck] (act. 5).
E. 1.2 Die Schuldnerin führte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erfolgreich Be- schwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Dezember 2025, mit welchem das Konkursgericht den Konkurs über die Schuldnerin eröffnet hatte. Die erkennende Kammer erteilte der damaligen Be- schwerde der Schuldnerin am 17. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung und hob das Konkurserkenntnis mit Urteil vom 23. Dezember 2025 auf (vgl. OGer ZH PS250424 vom 23. Dezember 2025).
E. 1.3 Mit Urteil vom 25. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Winterthur erneut den Konkurs über die Schuldnerin. Dies geschah für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 20'322.80 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 8/6). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 27. Februar 2026 zugestellt (vgl. act. 8/7).
E. 1.4 Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 5. März 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
E. 1.5 Mit Verfügung vom 6. März 2026 wurde die Schuldnerin aufgefordert, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung ver- weigert, verbunden mit Hinweisen auf die Anforderungen an eine Beschwerde ge- gen die Konkurseröffnung (act. 6).
- 3 -
E. 1.6 Mit Eingabe vom 9. März 2026 (Datum Poststempel gleichentags) und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ergänzte die Schuldnerin die Beschwerde (act. 9, 10/1-6).
E. 1.7 Am 12. März 2026 übergab die Schuldnerin dem Obergericht weitere Unter- lagen (act. 11/1-2). Ebenfalls am 12. März 2026 leistete die Schuldnerin den ihr auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (act. 12).
E. 1.8 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind indes noch die Doppel der act. 2, 9 und 11/1-2 zur Kenntnisnahme zuzustellen.
E. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin erhob ihre schriftlich begründete Beschwerde wie bereits erwähnt fristgerecht. Zudem leistete sie den ihr auferlegten Kostenschuss innert der dafür angesetzten Frist (act. 12). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.
E. 2.2 Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel be- trifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zi- vilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde- schrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkursaufhebungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden; die Schuldnerin muss in diesem Fall indessen gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH
- 4 - PS220188 vom 7. November 2022 E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1).
E. 2.3 Die Beschwerde ist in Wahrung der Rechtsmittelfrist abschliessend zu be- gründen. Ergänzungen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wer- den, sind unbeachtlich. Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin wie eingangs erwähnt am 27. Februar 2026 zugestellt (vorne Ziff. 1.2). Die Beschwer- defrist lief somit am Montag, 9. März 2026, ab. Die Unterlagen, welche die Schuldnerin erst am 12. März 2026 einreichte, sind deshalb unbeachtlich.
E. 2.4 Die Schuldnerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift auf das eingangs bereits erwähnte Verfahren über die Konkurseröffnung vom 3. Dezember 2025, welche in der Folge aufgehoben wurde. Aufgrund dieses Verfahrens sei ihre Geschäftstätig- keit, so die Schuldnerin, über mehrere Wochen faktisch blockiert gewesen. Erst ab dem 12. Januar 2026 hätten wieder operative Tätigkeiten aufgenommen wer- den können. Erst Ende Januar 2026 hätten Rechnungen an Kunden gestellt wer- den können und einzelne Zahlungen seien verspätet erfolgt. Das habe zu einer kurzfristigen Liquiditätsverzögerung geführt. Sie verfüge, so die Schuldnerin, über liquide Mittel von Fr. 155'000.– und einen Jahresgewinn von Fr. 61'000.–. Sobald das Bankkonto freigegeben würde, sei sie wieder zahlungsfähig. Sie könne die Forderung deshalb unmittelbar danach begleichen (act. 2 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 9. März 2026 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde mit weiteren Anga- ben zu ihrer wirtschaftlichen Situation (act. 9).
E. 2.5 Die Schuldnerin macht mit ihrem Vorbringen keinen der eingangs genannten Konkursaufhebungsgründe geltend, und sie reichte auch keine entsprechenden Nachweise zu den Akten, obwohl sie wie eingangs bemerkt auf die Anforderun- gen hingewiesen wurde (vgl. vorne Ziff. 1.5), welche ihr zudem aus dem erwähn- ten Verfahren im Dezember 2025 bekannt sind. Ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 SchKG liegt somit nicht vor. Die Schuldnerin macht auch keine wei- teren Gründe geltend, welche sie der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren entgegen halten könnte. Bereits dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 5 -
E. 2.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Schuldnerin mit ihrem Vorbringen, sie könnte die Forderung im Fall der Freigabe ihres Kontos unverzüg- lich bezahlen (act. 2 S. 2), (noch) keinen Konkursaufhebungsgrund behauptet bzw. nachweist. Der Beschwerde hätte in diesem Zusammenhang immerhin parti- ell die aufschiebende Wirkung gewährt werden können (Bewilligung der Überwei- sung der Forderung vom gesperrten Konto an die Obergerichtskasse), wenn die Schuldnerin vor Ablauf der Beschwerdefrist die erforderlichen Nachweise erbracht hätte. Im Einzelnen sind dies der Nachweis entsprechender Mittel auf einem ge- sperrten Konto, der Nachweis der Höhe der beim Konkursamt sicherzustellenden Kosten und die Vorlage von Belegen, aufgrund welcher die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auf den ersten summarischen Blick angenommen werden kann (vgl. OGer ZH PS170157 vom 9. August 2017, E. 2.3.1, sowie KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Auflage 2025, Art. 174 N 8a). Die Vorsitzende wies die Schuld- nerin in der erwähnten Verfügung vom 6. März 2026 einlässlich auf diese Anfor- derungen hin (act. 6 S. 5). Entsprechende Nachweise sind allerdings nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt. Insbesondere unterliess es die Schuldnerin, vor Fristab- lauf die Höhe der beim Konkursamt sicherzustellenden Kosten nachzuweisen. Erst am 12. März 2026 (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) leistete sie beim Konkursamt Oberwinterthur eine Sicherheit von Fr. 1'800.– und bestätigte das genannte Amt, dass dieser Betrag für die Sicherstellung der Kosten des Kon- kursverfahrens inkl. erstinstanzliche Entscheidgebühr ausreiche (act. 11/1). Da die Beschwerde wie erwähnt vor Ablauf der Beschwerdefrist abschliessend zu be- gründen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist im Übrigen festzuhalten, dass die Kammer die Schuldnerin im erwähnten Entscheid vom 23. Dezember 2025 (als ihre Zahlungsfähigkeit als "gerade noch glaubhaft" erachtet wurde) dar- auf hinwies, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung strengere Anforderungen gestellt würden (OGer ZH PS250424 vom 23. Dezember 2025, E. 2.6; vgl. auch DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., Art. 174 N 15). Die Schuldnerin verweist zur Begrün- dung ihrer Beschwerde insoweit wie erwähnt auf eine Liquiditätsverzögerung, die sich im Januar und Februar 2026 aufgrund des vorangegangenen Verfahrens betr. Konkurseröffnung ergeben habe (vgl. vorstehend Ziff. 2.4). Der bereits er-
- 6 - wähnten Beschwerde der Schuldnerin vom 11. Dezember 2025 gegen die voran- gegangene Konkurseröffnung wurde allerdings bereits am 17. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt, und die Beschwerde wurde am 23. Dezember 2025 gutgeheissen (vgl. vorne Ziff. 1.2). Weshalb dieses Verfahren die operative Tätigkeit der Schuldnerin bis zum 12. Januar 2026 blockiert haben soll und Rech- nungen an Kunden erst Ende Januar wieder ausgestellt werden konnten (act. 2), wird von der Schuldnerin nicht vorgebracht und ist vor dem geschilderten Hinter- grund auch nicht ersichtlich. Zudem sind die Vorbringen zur Liquiditätsverzöge- rung widersprüchlich, da die Schuldnerin gemäss den eingereichten Kontounterla- gen im Januar und Februar 2026 stets über flüssige Mittel zwischen Fr. 90'000.– und Fr. 150'000.– verfügte (act. 4/3). Allerdings würde es sich in der vorliegenden undurchschaubaren Situation (verstärkt im Rahmen der Beurteilung der zweiten Konkurseröffnung in kurzer Zeit) verbieten, aus dem Vorhandensein dieser Mittel (auch nur im Sinne eines ersten Eindrucks) direkt, ohne eine schlüssige Schilde- rung der Schuldnerin, auf ihre Zahlungsfähigkeit zu schliessen. Die weiteren Schilderungen der Schuldnerin zu ihrer finanziellen Situation sind weitgehend unbestimmt und nicht mit Belegen versehen. Es genügt vor dem ge- schilderten Hintergrund nicht, (nur) einzelne Positionen zu belegen (act. 10/1, 10/2, 10/4), im Übrigen ca.-Beträge zu schätzen und etwa im Zusammenhang mit Kreditoren ohne Vorlage von Belegen auf Ratenzahlungen hinzuweisen (act. 9 S. 1-2). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die entsprechenden Nach- weise aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen (act. 10/6-8) zusammenzu- suchen und auf diesem Weg zu überprüfen, ob die ca.-Beträge zutreffen könnten. Hinreichende Anhaltspunkte, gestützt auf welche die Zahlungsfähigkeit bei erster summarischer Prüfung als glaubhaft erachtet werden könnte, lagen und liegen insgesamt nicht vor. Der Beschwerde konnte aus diesem Grund keine partielle aufschiebende Wirkung erteilt werden.
E. 2.7 Da die Schuldnerin keinen Konkursaufhebungsgrund nachweist, ist ihre Zah- lungsfähigkeit nicht mehr im Einzelnen zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der bereits erwähnten Vorbehalte nicht als glaubhaft eingeschätzt werden könnte.
- 7 -
E. 2.8 Zusammenfassend hat die Schuldnerin während der Rechtsmittelfrist keinen Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen; ferner erscheint ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 2.9 Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 3.2 Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren für dieses keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppels von act. 2, 9 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Win- terthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons - 8 - Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangs- schein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
- März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260090-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 16. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen Schweizerische Eidgenossenschaft, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 25. Februar 2026 (EK251312)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (fortan Schuldnerin) ist seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister eingetragen. Sie bezweckt die … [Zweck] (act. 5). 1.2 Die Schuldnerin führte mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 erfolgreich Be- schwerde gegen das Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Winterthur vom 3. Dezember 2025, mit welchem das Konkursgericht den Konkurs über die Schuldnerin eröffnet hatte. Die erkennende Kammer erteilte der damaligen Be- schwerde der Schuldnerin am 17. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung und hob das Konkurserkenntnis mit Urteil vom 23. Dezember 2025 auf (vgl. OGer ZH PS250424 vom 23. Dezember 2025). 1.3 Mit Urteil vom 25. Februar 2026 eröffnete das Konkursgericht des Bezirks- gerichts Winterthur erneut den Konkurs über die Schuldnerin. Dies geschah für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin) von Fr. 20'322.80 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3 = act. 8/6). Das Urteil wurde der Schuldnerin am 27. Februar 2026 zugestellt (vgl. act. 8/7). 1.4 Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 5. März 2026 (Poststempel gleichentags) erhob die Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des ange- fochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). 1.5 Mit Verfügung vom 6. März 2026 wurde die Schuldnerin aufgefordert, für die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 750.– zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung ver- weigert, verbunden mit Hinweisen auf die Anforderungen an eine Beschwerde ge- gen die Konkurseröffnung (act. 6).
- 3 - 1.6 Mit Eingabe vom 9. März 2026 (Datum Poststempel gleichentags) und damit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist ergänzte die Schuldnerin die Beschwerde (act. 9, 10/1-6). 1.7 Am 12. März 2026 übergab die Schuldnerin dem Obergericht weitere Unter- lagen (act. 11/1-2). Ebenfalls am 12. März 2026 leistete die Schuldnerin den ihr auferlegten Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens (act. 12). 1.8 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beige- zogen. Das Verfahren ist spruchreif. Der Gläubigerin sind indes noch die Doppel der act. 2, 9 und 11/1-2 zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. 2.1 Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert 10 Ta- gen nach Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Schuldnerin erhob ihre schriftlich begründete Beschwerde wie bereits erwähnt fristgerecht. Zudem leistete sie den ihr auferlegten Kostenschuss innert der dafür angesetzten Frist (act. 12). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 2.2 Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel be- trifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zi- vilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erst- instanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden. Zudem können mit der Beschwerde- schrift auch bestimmte im Gesetz vorgesehene Konkursaufhebungsgründe, die sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet haben (Tilgung, Hinterlegung, Gläubigerverzicht), geltend gemacht werden; die Schuldnerin muss in diesem Fall indessen gleichzeitig ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 1 und 2 SchKG). Für die Gutheissung der Beschwerde ist gemäss ständiger Praxis zudem erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt werden (vgl. OGer ZH
- 4 - PS220188 vom 7. November 2022 E. 2.1; vgl. auch BGer 5A_375/2025 vom 11. August 2025 E. 3.1). 2.3 Die Beschwerde ist in Wahrung der Rechtsmittelfrist abschliessend zu be- gründen. Ergänzungen, die erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wer- den, sind unbeachtlich. Der angefochtene Entscheid wurde der Schuldnerin wie eingangs erwähnt am 27. Februar 2026 zugestellt (vorne Ziff. 1.2). Die Beschwer- defrist lief somit am Montag, 9. März 2026, ab. Die Unterlagen, welche die Schuldnerin erst am 12. März 2026 einreichte, sind deshalb unbeachtlich. 2.4 Die Schuldnerin verweist in ihrer Beschwerdeschrift auf das eingangs bereits erwähnte Verfahren über die Konkurseröffnung vom 3. Dezember 2025, welche in der Folge aufgehoben wurde. Aufgrund dieses Verfahrens sei ihre Geschäftstätig- keit, so die Schuldnerin, über mehrere Wochen faktisch blockiert gewesen. Erst ab dem 12. Januar 2026 hätten wieder operative Tätigkeiten aufgenommen wer- den können. Erst Ende Januar 2026 hätten Rechnungen an Kunden gestellt wer- den können und einzelne Zahlungen seien verspätet erfolgt. Das habe zu einer kurzfristigen Liquiditätsverzögerung geführt. Sie verfüge, so die Schuldnerin, über liquide Mittel von Fr. 155'000.– und einen Jahresgewinn von Fr. 61'000.–. Sobald das Bankkonto freigegeben würde, sei sie wieder zahlungsfähig. Sie könne die Forderung deshalb unmittelbar danach begleichen (act. 2 S. 1 f.). Mit Eingabe vom 9. März 2026 ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde mit weiteren Anga- ben zu ihrer wirtschaftlichen Situation (act. 9). 2.5 Die Schuldnerin macht mit ihrem Vorbringen keinen der eingangs genannten Konkursaufhebungsgründe geltend, und sie reichte auch keine entsprechenden Nachweise zu den Akten, obwohl sie wie eingangs bemerkt auf die Anforderun- gen hingewiesen wurde (vgl. vorne Ziff. 1.5), welche ihr zudem aus dem erwähn- ten Verfahren im Dezember 2025 bekannt sind. Ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 SchKG liegt somit nicht vor. Die Schuldnerin macht auch keine wei- teren Gründe geltend, welche sie der Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren entgegen halten könnte. Bereits dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
- 5 - 2.6 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Schuldnerin mit ihrem Vorbringen, sie könnte die Forderung im Fall der Freigabe ihres Kontos unverzüg- lich bezahlen (act. 2 S. 2), (noch) keinen Konkursaufhebungsgrund behauptet bzw. nachweist. Der Beschwerde hätte in diesem Zusammenhang immerhin parti- ell die aufschiebende Wirkung gewährt werden können (Bewilligung der Überwei- sung der Forderung vom gesperrten Konto an die Obergerichtskasse), wenn die Schuldnerin vor Ablauf der Beschwerdefrist die erforderlichen Nachweise erbracht hätte. Im Einzelnen sind dies der Nachweis entsprechender Mittel auf einem ge- sperrten Konto, der Nachweis der Höhe der beim Konkursamt sicherzustellenden Kosten und die Vorlage von Belegen, aufgrund welcher die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin auf den ersten summarischen Blick angenommen werden kann (vgl. OGer ZH PS170157 vom 9. August 2017, E. 2.3.1, sowie KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Auflage 2025, Art. 174 N 8a). Die Vorsitzende wies die Schuld- nerin in der erwähnten Verfügung vom 6. März 2026 einlässlich auf diese Anfor- derungen hin (act. 6 S. 5). Entsprechende Nachweise sind allerdings nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgt. Insbesondere unterliess es die Schuldnerin, vor Fristab- lauf die Höhe der beim Konkursamt sicherzustellenden Kosten nachzuweisen. Erst am 12. März 2026 (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) leistete sie beim Konkursamt Oberwinterthur eine Sicherheit von Fr. 1'800.– und bestätigte das genannte Amt, dass dieser Betrag für die Sicherstellung der Kosten des Kon- kursverfahrens inkl. erstinstanzliche Entscheidgebühr ausreiche (act. 11/1). Da die Beschwerde wie erwähnt vor Ablauf der Beschwerdefrist abschliessend zu be- gründen ist, kann darauf nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin ist im Übrigen festzuhalten, dass die Kammer die Schuldnerin im erwähnten Entscheid vom 23. Dezember 2025 (als ihre Zahlungsfähigkeit als "gerade noch glaubhaft" erachtet wurde) dar- auf hinwies, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung strengere Anforderungen gestellt würden (OGer ZH PS250424 vom 23. Dezember 2025, E. 2.6; vgl. auch DIGGELMANN/ENGLER, a.a.O., Art. 174 N 15). Die Schuldnerin verweist zur Begrün- dung ihrer Beschwerde insoweit wie erwähnt auf eine Liquiditätsverzögerung, die sich im Januar und Februar 2026 aufgrund des vorangegangenen Verfahrens betr. Konkurseröffnung ergeben habe (vgl. vorstehend Ziff. 2.4). Der bereits er-
- 6 - wähnten Beschwerde der Schuldnerin vom 11. Dezember 2025 gegen die voran- gegangene Konkurseröffnung wurde allerdings bereits am 17. Dezember 2025 die aufschiebende Wirkung erteilt, und die Beschwerde wurde am 23. Dezember 2025 gutgeheissen (vgl. vorne Ziff. 1.2). Weshalb dieses Verfahren die operative Tätigkeit der Schuldnerin bis zum 12. Januar 2026 blockiert haben soll und Rech- nungen an Kunden erst Ende Januar wieder ausgestellt werden konnten (act. 2), wird von der Schuldnerin nicht vorgebracht und ist vor dem geschilderten Hinter- grund auch nicht ersichtlich. Zudem sind die Vorbringen zur Liquiditätsverzöge- rung widersprüchlich, da die Schuldnerin gemäss den eingereichten Kontounterla- gen im Januar und Februar 2026 stets über flüssige Mittel zwischen Fr. 90'000.– und Fr. 150'000.– verfügte (act. 4/3). Allerdings würde es sich in der vorliegenden undurchschaubaren Situation (verstärkt im Rahmen der Beurteilung der zweiten Konkurseröffnung in kurzer Zeit) verbieten, aus dem Vorhandensein dieser Mittel (auch nur im Sinne eines ersten Eindrucks) direkt, ohne eine schlüssige Schilde- rung der Schuldnerin, auf ihre Zahlungsfähigkeit zu schliessen. Die weiteren Schilderungen der Schuldnerin zu ihrer finanziellen Situation sind weitgehend unbestimmt und nicht mit Belegen versehen. Es genügt vor dem ge- schilderten Hintergrund nicht, (nur) einzelne Positionen zu belegen (act. 10/1, 10/2, 10/4), im Übrigen ca.-Beträge zu schätzen und etwa im Zusammenhang mit Kreditoren ohne Vorlage von Belegen auf Ratenzahlungen hinzuweisen (act. 9 S. 1-2). Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die entsprechenden Nach- weise aus den eingereichten Buchhaltungsunterlagen (act. 10/6-8) zusammenzu- suchen und auf diesem Weg zu überprüfen, ob die ca.-Beträge zutreffen könnten. Hinreichende Anhaltspunkte, gestützt auf welche die Zahlungsfähigkeit bei erster summarischer Prüfung als glaubhaft erachtet werden könnte, lagen und liegen insgesamt nicht vor. Der Beschwerde konnte aus diesem Grund keine partielle aufschiebende Wirkung erteilt werden. 2.7 Da die Schuldnerin keinen Konkursaufhebungsgrund nachweist, ist ihre Zah- lungsfähigkeit nicht mehr im Einzelnen zu prüfen. Nur der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin aufgrund der bereits erwähnten Vorbehalte nicht als glaubhaft eingeschätzt werden könnte.
- 7 - 2.8 Zusammenfassend hat die Schuldnerin während der Rechtsmittelfrist keinen Konkursaufhebungsgrund nachgewiesen; ferner erscheint ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 2.9 Abschliessend ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglich- keit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht be- steht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Schuldnerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Schuldnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 3.2 Der Gläubigerin ist mangels Aufwendungen im zweitinstanzlichen Verfahren für dieses keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppels von act. 2, 9 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksen- dung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Win- terthur, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons
- 8 - Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangs- schein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Leitende Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
17. März 2026