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PS260085

Konkurseröffnung

Zürich OG · 2026-03-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von

- 6 - jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwer- deverfahren entstanden sind. 5.2. Die Schuldnerin hat zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten Fr. 20'000.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 8). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 20'000.– dem Konkursamt Affoltern ZH zu über- weisen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 20'000.– an das Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Hausen a.A. ZH, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- - 7 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
  6. März 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS260085-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 16. März 2026 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ [Stiftung], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 19. Februar 2026 (EK260013)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 19. Februar 2026 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksge- richts Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 10'945.35 zzgl. Zins zu 5% seit dem 12. September 2025 (Fr. 239.90), für Kosten von Fr. 1'787.85 und für Betreibungskosten von Fr. 382.80, mithin total Fr. 13'355.90 (vgl. act. 3; act. 10). 1.2. Mit Eingabe vom 3. März 2026 erhob die Schuldnerin gegen die Konkurser- öffnung Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Auf- hebung des angefochtenen Urteils sowie die Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 2). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert und der Schuldnerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses angesetzt. Ausserdem wurde die Schuldnerin darauf hin- gewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (vgl. dazu hiernach E. 2.2.) ergänzen könne (act. 5). Innert Frist hinterlegte die Schuld- nerin Fr. 20'000.– bei der Obergerichtskasse und leistete den Kostenvorschuss (act. 8 u. 9). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–13). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Kon-kur- seröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhan- den der Gläubigerin hinterlegt ist, oder die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Tilgung und Hinterlegung müssen "einschliesslich Zinsen und Kosten" vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt sein (KUKO SchKG-DIGGEL- MANN/ENGLER, 3. Aufl. 2025, Art. 174 N 10; BGE 136 III 294 E. 3.2). Zu den "Kos- ten" gehören auch die von der Gläubigerin vorgeschossenen Kosten des erstin- stanzlichen Konkursgerichtes und des Konkursamtes (vgl. statt vieler BGer 5A_217/2024 vom 14. Juni 2024 E. 2.1; BGer 5A_672/2022 vom 4. April 2023

- 3 - E. 2.1; BGer 5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2 f.; BGE 133 III 687 E. 2.3). Folglich müssen auch diese Kosten von der Schuldnerin rechtzeitig sichergestellt werden, damit der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung resp. Hinterlegung gege- ben ist. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Schuldnerin wurde der vorinstanzliche Entscheid am 27. Februar 2026 zugestellt (act. 9/9/2). Die 10-tägige Beschwerdefrist lief damit am 9. März 2026 ab. Die Beschwerdeschrift vom 3. März 2026 (act. 2), erging demnach rechtzeitig. Auch die Hinterlegung von Fr. 20'000.– am 9. März 2026 erfolgte noch rechtzeitig (act. 8). 3.1. Die Schuldnerin hinterlegte Fr. 20'000.– bei der Obergerichtskasse. Die Kon- kursforderung inkl. Zinsen ist damit hinterlegt (act. 8). Zu den Kosten des Konkur- samtes äusserte sich die Schuldnerin nicht (vgl. act. 2) und sie reicht auch keinen Beleg ein, die Kosten des Konkursamtes bis zu einer allfälligen Konkursaufhe- bung sichergestellt zu haben. Auch wenn bei der Kammer kommentarlos (deut- lich) zu viel hinterlegt wurde, wäre es an der Schuldnerin gewesen, innert der Be- schwerdefrist urkundlich zu beweisen, dass damit sämtliche Kosten, insbeson- dere die Kosten des Konkursamtes, deren Höhe der Kammer nicht bekannt sind, getilgt sind. Dies tat sie nicht. Demnach wurde kein Konkurshinderungsgrund rechtsgenügend nachgewiesen. Bereits aus diesem Grund wäre die Beschwerde abzuweisen. 3.2.1. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Schuldnerin mit der Hinterlegung auch die Kosten des Konkursamtes decken wollte und diese mit dem hinterlegten Betrag tatsächlich gedeckt sind, ist die Beschwerde mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit abzuweisen: 3.2.2. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende liquide Mittel vorhan- den sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich,

- 4 - wenn keine Anzeichen für eine Verbesserung ihrer finanziellen Lage zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Nach Praxis der Kammer genügt es zur Annahme der Zahlungsfähigkeit, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Schuldnerin die aktuell dringendsten Verpflichtungen bedienen kann und innert längstens zwei Jahren neben den laufenden Verbindlichkeiten auch die schon bestehenden Schulden wird abtragen können (statt vieler: OGer ZH PS250251 vom 10. September 2025 E. 4.1; PS140068 vom 29. April 2014). Auch wenn die Schuldnerin die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, son- dern nur glaubhaft machen muss, darf sie sich nicht mit blossen Behauptungen begnügen. Es sind Dokumente vorzulegen, die objektiv überprüfbar den Schluss zulassen, es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Sachdar- stellung der Schuldnerin zutreffe (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver- wirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 6.2; BGer 5A_353/2022 vom 31. Au- gust 2022 E. 2.3). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit (vgl. BSK SchKG II-GIROUD/THEUS SIMONI, 3. Aufl. 2021, N 26 f. zu Art. 174 SchKG). Ein Beweis, der die (volle) Überzeugung gestattete, die Sachdarstellung der Schuldnerin sei zutreffend, ist nicht nötig. Erhöhte Anfor- derungen an die Glaubhaftmachung sind allerdings dann zu stellen, wenn Betrei- bungen im Stadium der Konkursandrohung, Pfändungsankündigungen in Betrei- bungen nach Art. 43 SchKG (insb. auch aArt. 43 Abs. 1 SchKG) oder Verlust- scheine vorhanden sind (vgl. BGer 5A_251/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1; BGer 5A_470/2012 vom 19. November 2012 E. 3.3). 3.2.3. Die Schuldnerin ist seit mm. 2014 im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft bezweckt die Führung von Restaurationsbetrieben sowie das Erbrin- gen von Dienstleistungen im Bereich der Gastronomie sowie den Handel mit Wa-

- 5 - ren aller Art (act. 4). Zur Zahlungsfähigkeit macht die Schuldnerin geltend, sie sei nicht überschuldet und derzeit zahlungsfähig. Die offenen Forderungen würden Verpflichtungen aus der Zeit des früheren Geschäftsführers betreffen. Mit den ak- tuell verfügbaren finanziellen Eigenmitteln könnten aber sämtliche Verbindlichkei- ten ohne Weiteres beglichen werden. Zur Konkurseröffnung sei es wegen einer vorübergehenden Ausnahmesituation gekommen. Es habe ein Hin und Her zwi- schen dem neuen und dem ehemaligen Geschäftsführer wegen Rechnungen ge- geben. Der ehemalige Geschäftsführer sei nicht mehr erreichbar gewesen. Die Umstände seien inzwischen überwunden und jegliche Schulden vom neuen Ge- schäftsführer übernommen worden (act. 2). Die Schuldnerin legte ihrer Beschwerde keinerlei Unterlagen bei. Sie erklärte einzig, Unterlagen könnten nach Aufforderung eingereicht werden (act. 2 S. 3). Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde die Schuldnerin detailliert darauf hinge- wiesen, welche Unterlagen zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit benötigt würden (vgl. act. 5 E. 3.1). Dennoch unterliess es die Schuldnerin, innert der Beschwerde- frist (vgl. hiervor E. 2.2) jegliche Unterlagen einzureichen. Es ist damit weder be- kannt, wie hoch "sämtliche offenen Verbindlichkeiten" sind, noch mit welchen "ak- tuell verfügbaren finanziellen Eigenmitteln" die Schuldnerin diese zu decken ge- denkt. Auch zum allgemeinen Geschäftsgang ist nichts bekannt. Einzig gestützt auf die pauschalen Behauptungen der Schuldnerin lässt sich die Zahlungsfähig- keit nicht beurteilen. Allein die Tatsache, dass die Schuldnerin in der Lage war, in- nert der Beschwerdefrist Fr. 20'000.– zu hinterlegen, genügt für die Glaubhaftma- chung der Zahlungsfähigkeit nicht. 3.3. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Konkurseröffnung sind damit aus mehreren Gründen nicht gegeben. Die Beschwerde ist deshalb ab- zuweisen.

4. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursge- richt besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von

- 6 - jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkursein- gabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist. 5.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldne- rin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädi- gungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwer- deverfahren entstanden sind. 5.2. Die Schuldnerin hat zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten Fr. 20'000.– bei der Obergerichtskasse hinterlegt (act. 8). Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 20'000.– dem Konkursamt Affoltern ZH zu über- weisen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 20'000.– an das Konkursamt Affoltern ZH zu überweisen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstin- stanzlichen Akten) und das Konkursamt Affoltern ZH, ferner im Urteils-Dis- positiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei- bungsamt Hausen a.A. ZH, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

- 7 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:

17. März 2026